{"status":"available","doknr":"OLD253864","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0624.7L521.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"7 L 521/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2451/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die \nKammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, \nhat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September \n2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nbestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 - (siehe auch: \nBeschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07); anderer Ansicht hinsichtlich \nErgebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November \n2006 - 3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 \nMB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS \n06.1644 -,\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall.\n\n17\n\nVgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Bot \nvom 14. Februar 2008 zu den Vorabentscheidungsersuchen des \nVG Sigmaringen und des VG Chemnitz in vergleichbaren \nMissbrauchssachverhalten in den verbundenen Rechtssachen C 329/06 \nu.a.\n\n18\n\nIm Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten \nbestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken \ngegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten \nVorgeschichte beruhen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ihm schon \nAnfang 2000 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im \n 00.00.0000 mit 1,22 ‰ entzogen worden war. Nur ein halbes Jahr vorher \nhatte er mit 0,84 ‰ schon einmal eine Trunkenheitsfahrt begangen. \nAußerdem war er 1993 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu \neiner Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dabei hatte er angegeben, \nregelmäßig Haschisch konsumiert zu haben. Im Rahmen des Verfahrens \nwegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unterzog er sich im 00.00.0000 \neiner medizinisch-psychologischen Untersuchung. Das Ergebnis war negativ \nund die Gutachter hielten zur Aufarbeitung der festgestellten vielfältigen \nDefizite eine verkehrstherapeutische Betreuung für erforderlich. Dazu kam es \njedoch nicht. Vielmehr erwarb der Antragsteller Ende 2005 in Tschechien eine \nFahrerlaubnis der Klassen A und B, obwohl er dort offenbar nicht seinen \nWohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, \ndass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden \nkonnte. \n\n19\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 \naufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, \nund dann wegen dessen Weigerung gemäß § 11 Abs. 8 FeV seine \nNichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen hat.\n\n20\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW \ndavon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nunabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers \nausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf \neuroparechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller \nGemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt \nhat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich aus \nden oben dargestellten Tatsachen zum Wiedererteilungsverfahren.\n\n21\n\nAn dieser Einschätzung kann auch das nur in tschechischer Sprache \nvorliegende Schreiben der dortigen Führerscheinstelle an das Kraftfahrt-\nBundesamt nichts ändern. Dabei unterstellt die Kammer, dass sich daraus \nergibt, dass die tschechischen Behörden die Erteilung der Fahrerlaubnis an \nden Antragsteller nicht rückgängig machen wollen. Dies berührt aber nicht die \nsich aus der beschriebenen Vorgeschichte ergebenden Bedenken an seiner \nKraftfahreignung und die daraus abgeleitete Berechtigung, die \nKraftfahreignung überprüfen zu lassen. Der Vorwurf des \nFührerscheintourismus beruht im Übrigen auch nicht auf dem Verhalten der \nausländischen Behörden, sondern knüpft an den Versuch deutscher \nBundesbürger an, sich der Anwendung des für sie maßgeblichen nationalen \nRechts zu entziehen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A und B.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-24/7-l-521-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-24/7-l-521-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253864","retrieved":"2026-07-09 02:17:18.791498+00:00"}}