{"status":"available","doknr":"OLD253892","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0623.12L533.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"12 L 533/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die \nEntlassungsverfügung vom 31. März 2008 erhobenen Klage wird teilweise \nwieder-hergestellt. Es wird angeordnet, dass dem Antragsteller die \nDienstbezüge in der Höhe belassen werden, wie sie ihm bei einer \nZurruhesetzung als Versorgungsempfänger zustehen würden.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antrag-steller zu 2/3 und die \nAntragsgegnerin zu 1/3. \n\n2. Der Streitwert wird auf 7.119,58 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2489/08\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nur im tenorierten\nUmfang begründet. \n\n5\n\nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid\nvom\n31. März 2008 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\nAuch die Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin dort angeführten\nfiskalischen Interesses steht ihrer Bewertung als öffentliches Interesse nicht\ngrundsätzlich entgegen. Insbesondere ist die Antragsgegnerin in ihrer\nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die konkrete\nSituation des Antragstellers näher eingegangen. Dies zeigt, dass sich die\nAntragsgegnerin der Ausnahmesituation einer Anordnung der sofortigen\nVollziehung bewusst war. Damit ist der formellen Begründungspflicht Genüge\ngetan. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes\nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an\ndieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80\nAbs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung\nBedeutung.\n\n6\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat\ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der\nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen,\nvon der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind\nauch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes einzubeziehen. Ist der\nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen\nsofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs.\n5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen\nErgebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des\nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches\nInteresse schwerer wiegt. \n\n7\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des\nLandesbeamtengesetzes NRW (LBG) wegen mangelnder Bewährung in der\nProbezeit entlassen worden. In der Begründung wurde auf die festgestellte\ndauernde Dienstunfähigkeit für die Tätigkeiten im mittleren\nfeuerwehrtechnischen Dienst abgestellt. \n\n8\n\nZwar bestehen an der mangelnden (gesundheitlichen) Bewährung i.S.\ndes § 34\nAbs. 1 Nr. 2 LBG keine Zweifel. Dies folgt bereits ohne Weiteres daraus, dass\nder Antragsteller seit dem Dienstunfall vom 7. Juni 2006 durchgehend\ndienstunfähig gewesen ist und nach dem zum Zwecke der Überprüfung der\nDienstunfähigkeit erstellten amtsärztlichen Gutachten vom Januar 2008\n(datiert auf den Untersuchungstag \"02.07.2007\") auch nicht mit einer\nWiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu\nrechnen ist. \n\n9\n\nGleichwohl ist im vorliegenden Fall die Entlassungsverfügung nicht\noffensichtlich rechtmäßig. Denn es kann bei summarischer Prüfung im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob\nder Antragsteller anstelle der Entlassung gemäß § 49 Abs. 1 LBG in den\nRuhestand hätte versetzt werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist der\nBeamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit,\nVerwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes\nVerschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen\nhat, dienstunfähig geworden ist. \n\n10\n\nEine Anwendung des § 49 Abs. 1 LBG scheidet nicht deshalb ohne\nWeiteres aus, weil die Antragsgegnerin sich im Bescheid vom 31. März 2008\nauf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG (mangelnde Bewährung) gestützt hat. Der dem\nWortlaut nach nur in § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG aufgenommene Vorbehalt einer\nZurruhesetzung gemäß § 49 LBG sperrt auch die Anwendung des § 34 Abs. 1\nNr. 2 LBG, wenn der gesundheitliche Mangel auf einer festgestellten\nDienstunfähigkeit und diese auf einer Dienstbeschädigung i.S. des § 49 Abs.\n1 LBG beruht. Es ist insoweit unerheblich, ob sich der Dienstherr in der\nEntlassungsverfügung (zusätzlich) auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG gestützt hat.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. April 2005 - 6 B 2735/04 -, juris, Rdnr. 16;\nSchütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, § 34 LBG NRW, Rdnr. 90;\nvgl. zum Verhältnis der beiden Entlassungstatbestände zueinander auch\nBVerwG, Urteil vom 14. Mai 1970 - VI C 112/65 -, DÖD 1970, 194; vgl. zum\nGanzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage,\nRdnr.173 m.w.N. \n\n12\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2\nLBG (mangelnde Bewährung) nicht gegenüber der Entlassung gemäß § 34\nAbs. 1 Nr. 3 LBG (Dienstunfähigkeit) subsidiär ist und nicht von letzterer\nverdrängt wird, so dass eine Entlassung wegen mangelnder\n(gesundheitlicher) Bewährung auch ohne Feststellung einer Dienstunfähigkeit\nerfolgen kann. \n\n13\n\nWenn jedoch die Dienstunfähigkeit des Probebeamten i.S. des § 34 Abs.\n1 Nr. 3 LBG vom Dienstherrn geprüft und bejaht worden ist, spricht alles\ndafür, dass eine in Betracht kommende Dienstbeschädigung des Beamten i.S.\ndes § 49 Abs. 1 LBG nicht allein deshalb ausscheidet, weil der Dienstherr -\nwie hier - in der Entlassungsverfügung formal nur auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG\nals Entlassungstatbestand abstellt. \n\n14\n\nIm Übrigen geht hiervon auch die Antragsgegnerin in ihrer\nAntragserwiderung der Sache nach aus, wenn dort ausgeführt wird, die\njetzigen Beschwerden des Antragstellers seien nicht auf den Dienstunfall vom\n7. Juni 2006 zurückzuführen. \n\n15\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren auf\ndie Dienstunfähigkeit des Antragstellers abgestellt und diese geprüft. Dies\nfolgt bereits aus dem Gutachtenauftrag an den amtsärztlichen Dienst vom 31.\nMai 2007, wo allein die Frage nach der Dienstfähigkeit gestellt worden ist.\nAuch der Umstand, dass dort als Anlass der Untersuchung das\n\"Zurruhesetzungsverfahren\" angegeben und auch eine Äußerung zur\nUrsächlichkeit für den Fall einer diagnostizierten Dienstunfähigkeit erbeten\nworden ist, zeigt, dass hier eine Entlassung oder Zurruhesetzung wegen\nDienstunfähigkeit in den Blick genommen worden ist. Dem entspricht dann\ndas amtsärztliche Gutachten vom Januar 2008, in dem allein zur Frage der\nDienstunfähigkeit Ausführungen gemacht worden sind. Auch in der\nEntlassungsverfügung vom 31. März 2008 wird demgemäß in der\nBegründung auf die bestehende Dienstunfähigkeit abgestellt. \n\n16\n\nInsofern ist der vorliegende Fall nicht mit einem Fall zu vergleichen, in\ndem lediglich Zweifel an der (gesundheitlichen) Eignung bestehen, ohne dass\nDienstunfähigkeit festgestellt worden ist. \n\n17\n\nWeiterhin steht einer etwaigen Zurruhesetzung (anstatt der verfügten\nEntlassung) auch nicht die fehlende 5-jährige Wartezeit gemäß § 4 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entgegen. Denn die mit\n§ 49 Abs. 1 LBG korrespondierende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBeamtVG enthält für den Fall der Dienstbeschädigung eine Ausnahme von\nder Wartezeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BeamtVG. \n\n18\n\nFür die demnach maßgebliche Frage der Kausalität zwischen der\nDienstausübung und der Beschädigung i.S. des § 49 Abs. 1 LBG ist eine\nUrsächlichkeit i. S. der für das Dienstunfallrecht entwickelten Lehre von der\nwesentlich mitwirkenden (Mit-) Ursache erforderlich. Danach sind als\nUrsachen nur solche für den Schaden ursächliche Bedingungen\nanzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei\nnatürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.\nBeim Zusammentreffen mehrerer Ursachen muss für die Annahme einer\nwesentlichen Ursache jede jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung für\ndie eingetretene Schadensfolge haben. Ein Unfallereignis ist hingegen keine\nwesentliche Ursache, wenn dieses neben anderen Bedingungen, zu denen\nVorschädigungen oder auch anlagebedingte Leiden gehören, nur eine\nuntergeordnete Bedeutung hat, so dass diese anderen Bedingungen bei\nnatürlicher Betrachtungsweise als allein maßgeblich anzusehen sind. Nicht\nUrsachen im Rechtssinne sind demgemäß die sogenannten\nGelegenheitsursachen. \n\n19\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57 und vom\n18. April 2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140.\n\n20\n\nOb eine Kausalität in diesem Sinne hier vorliegt, kann bei der im\nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht\nabschließend beurteilt werden. \n\n21\n\nDer Antragsteller hat bei dem Dienstunfall über die zunächst\nangenommene Verstauchung des rechten großen Zehs hinaus unstreitig eine\nSehnenruptur\n(M. flexor hallucis logus rechts) erlitten. In der Folgezeit haben sich weitere\nKomplikationen ergeben, die in ärztlichen Berichten zunächst als\nposttraumatisches, regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS) bzw. als\nVerdacht einer solchen Erkrankung bezeichnet wurden. Die weiteren\ngenannten Bezeichnungen Morbus Sudeck und Algodystrophie werden dabei\noffenbar als Synonyme für das gleiche Krankheitsbild gebraucht. \n\n22\n\nMit zunehmender Dauer der Erkrankung ist dann in einigen ärztlichen\nBerichten der Verdacht geäußert worden, die körperlichen Symptome seien\nauf psychische Ursachen zurückzuführen, während in anderen ärztlichen\nStellungnahmen an der Diagnose Algodystrophie festgehalten wird. Es\nbestehen offenbar immer noch Schwellungen und Verfärbungen am rechten\nFuß, deren Ursache sich allein durch psychische Faktoren nicht - jedenfalls\nnicht ohne Weiteres - erklären lassen. Insoweit bringt auch das von der\nAmtsärztin eingeholte psychiatrisch-psychologische Zusatzgutachten des Dr.\nG. vom 18. Oktober 2007 keine eindeutige Klärung, zumal dieser sogar\nvon der gesicherten Diagnose einer Algodystrophie ausgeht, was im\nGutachten des Universitätsklinikum C. in C1. vom 18. Juni 2007\nausgeschlossen worden war und gerade Anlass war, das psychiatrisch-\npsychologische Gutachten einzuholen. Im Übrigen bedeutet das Vorliegen\neiner auf psychischen Ursachen beruhenden somatoformen Schmerzstörung\nnicht zwangsläufig, dass das auslösende Unfallereignis nur\nGelegenheitsursache für eine solche Störung ist. Insgesamt sind die\nFragestellungen so komplex, dass im vorliegenden vorläufigen\nRechtsschutzverfahren weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die\noffensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung festgestellt werden\nkann. \n\n23\n\nBei der demnach vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon\nauszugehen, dass - anders als bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der\nEntlassung eines Probebeamten - die Interessenabwägung hinsichtlich der\nWeiterbeschäftigung einerseits und der Fortzahlung der Bezüge andererseits\nunterschiedlich ausfallen kann. \n\n24\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989\n- 2 BvR 1574/89 - NVwZ 1990, 853; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar\n1992 - 1 B 3364/91 -, RiA 1992, 310, Schnellenbach a.a.O.,Rdnr. 186 m.w.N.\n\n25\n\nHinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung des Antragstellers\nwährend der Dauer des Klageverfahrens fällt die Interessenabwägung\neindeutig zu Lasten des Antragstellers aus. Da von einer Dienstunfähigkeit\ndes Antragstellers zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung\nauszugehen ist und es letztlich nur um die Frage geht, ob der Antragsteller zu\nentlassen oder in den Ruhestand zu versetzen ist, wird der Antragsteller\ndurch die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\nKlage insoweit nicht belastet. \n\n26\n\nHinsichtlich der vorläufigen Weiterzahlung der Bezüge ist es bei offener\nInteressenabwägung nach der zitierten Rechtsprechung aus Fürsorgegründen\nregelmäßig geboten aber auch ausreichend, einen Teil der Dienstbezüge zu\nbelassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beamte von der\nDienstleistungspflicht freigestellt ist und vielfach auch in der Lage sein wird,\nseinen Lebensunterhalt auch anderweitig sicherzustellen. \n\n27\n\nIn der vorliegenden Konstellation besteht die Besonderheit, dass das\nBeamtenverhältnis des Antragstellers selbst im Fall des Erfolgs der Klage\nbeendet würde, wenn auch gegebenenfalls durch Zurruhesetzung anstatt\neiner Entlassung. Von daher wäre es nicht sachgerecht, ihm für die Zeit des\nKlageverfahrens vorläufig mehr Bezüge zu gewähren als ihm selbst im Falle\ndes Erfolgs der Klage bei einer etwaigen Zurruhesetzung zustehen würden.\nInsoweit würde dann selbst bei einem Erfolg im Klageverfahren zwangsläufig\neine Überzahlung entstehen. Von daher erscheint es angemessen, dem\nAntragsteller nur die Bezüge in der tenorierten Höhe vorläufig zu belassen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1\nNr. 2 GKG. \n\n30\n\nBei der Entlassung eines Beamten auf Probe ist demnach im\nAusgangspunkt von der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes\neines Brandmeisters zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage\nauszugehen (hier:14.239,16 EUR). \n\n31\n\nDieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des\nVerfahrens entsprechend ständiger gerichtlicher Praxis zu halbieren.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-23/12-l-533-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-23/12-l-533-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253892","retrieved":"2026-07-09 02:17:21.066982+00:00"}}