{"status":"available","doknr":"OLD253964","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0619.7L593.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"7 L 593/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit \ndie Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und \n20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des \nLandes Nordrhein-Westfalen angefochten worden ist. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 24.750 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Hilfsantrag\n\n3\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der \nBeigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer \nFachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen \nim Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen angefochten worden ist,\n\n4\n\nhat Erfolg, während der Hauptantrag, der auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den der Beigeladenen \nunter dem 15. Januar 2008 erteilten Feststellungsbescheid gerichtet ist, \nsoweit er die Geriatrie betrifft, ins Leere geht. Dies ergibt sich aus \nNachfolgendem: \n\n5\n\nDie Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten \nund 20 tagesklinischen Betten im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen zugunsten der Beigeladenen ist erstmals durch \nFeststellungsbescheid vom 20. April 2006 erfolgt. Diese Ausweisung, gegen \ndie die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, ist in den nachfolgenden, \nfortgeschriebenen Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom \n15. Januar 2008 unverändert übernommen worden. Zutreffenderweise wird in \ndiesen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Ausweisung Geriatrie \n(ebenso wie die Ausweisung des Klinikums E. als Brustzentrum I) wegen \nder vorliegenden Widersprüche nicht bestandskräftig geworden ist. \n\n6\n\nEine neue Regelung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung \neiner Geriatrie einschließlich geriatrischer Tagesplätze im Klinikum der \nBeigeladenen ist weder gewollt noch dem Bescheid zu entnehmen. Die \nBeigeladene wird vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass die fortgeschriebenen Feststellungsbescheide nur \nanfechtbar sind, soweit Änderungen gegenüber den vorangegangenen \nBescheiden vorgenommen wurden.\n\n7\n\nDie Rechtsbehelfsbelehrung, die der Antragstellerin mit Bekanntgabe des \nneuen Bescheides erteilt worden ist und die die dargestellte Einschränkung \nnicht enthält, ist folglich fehlerhaft.\n\n8\n\nEs kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die \nAntragsgegnerin im Falle der Fortschreibung von Feststellungsbescheiden \nhinsichtlich einzelner Änderungen den Rechtsweg für alle anderen \nverbleibenden Ausweisungen wieder neu eröffnen will. Dies würde dem Sinn \nund Zweck der Krankenhausplanung vollends zuwider laufen. Die in den \nnachfolgenden Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom \n15. Januar 2008 aufgenommene Formulierung, die jeweils vorangegangenen \nFeststellungsbescheide würden „rückwirkend durch diesen Bescheid ersetzt\", \nist vielmehr nach dem Regelungsgehalt dieser Bescheide so auszulegen, \ndass eine „Ersetzung\" nur hinsichtlich der abgeänderten Entscheidungsinhalte \nerfolgt.\n\n9\n\nDa die Ausweisung der Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten \nund 20 Tagesplätzen am Klinikum E1. der Beigeladenen im \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen somit bereits durch den \nersten Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 getroffen worden ist, bleibt \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dagegen \nerhalten, ohne dass die gesetzliche Änderung zur aufschiebenden Wirkung \nvon Drittwidersprüchen gegen Feststellungsbescheide durch das \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen -\n KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007 (dort: § 16 Abs. 3 KHGG NRW) \nhierauf Auswirkungen hätte.\n\n10\n\nDaraus folgt gleichzeitig, dass es eines - erneuten - Widerspruchs gegen \nnachfolgende Feststellungsbescheide (hier: 24. Oktober 2007 und 15. Januar \n2008), soweit diese die angefochtene Feststellung bloß wiederholen, nicht \nbedarf.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKosten sind unabhängig von Haupt- und Hilfsantrag insgesamt der \nAntragsgegnerin aufzuerlegen, da sie in der Sache unterliegt. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil \ndiese keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nunterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für das erste Planbett 5.000 Euro \nund für die übrigen 79 Planbetten je 500 Euro sowie für die 20 Plätze der \nTagesklinik je 250 Euro angesetzt hat. Die sich daraus ergebene Summe von \n49.500 Euro ist im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert worden.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-19/7-l-593-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-19/7-l-593-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253964","retrieved":"2026-07-09 02:17:27.483785+00:00"}}