{"status":"available","doknr":"OLD253996","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0618.4K1213.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"4 K 1213/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich nachträglich gegen den Ausschluss von einer \nKlassenfahrt. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1. ist Schüler der Beklagten und befand sich zur hier in \nRede stehenden Zeit in der 9. Jahrgangsstufe. In der Zeit vom 4. Februar \n2006 bis zum 11. Februar 2006 fand die Jahresfahrt - eine Skifreizeit - der 9. \nJahrgangsstufe der Beklagten in Aschau (Österreich) statt.\n\n4\n\nVor Beginn der Jahresfahrt wurden die Eltern und Schüler über die von \nden Schülern während der Fahrt einzuhaltenden Regeln informiert. Hierzu \ngehört insbesondere die Regel 14. Aus dieser ergibt sich, dass Schüler in \nGruppen von mindestens drei Personen nach vorheriger Absprache mit der \nFahrtleitung angemessene Unternehmungen ohne Begleitung von \nAufsichtspersonen durchführen dürfen. (Nur) für diese abgesprochenen \nUnternehmungen besteht Versicherungsschutz. \n\n5\n\nSchon zu Beginn der Jahresfahrt kann es seitens der Schülerinnen und \nSchüler zu Regelverstößen. Die Kläger selbst sprechen in der Klageschrift \nvon übermäßigem Alkoholkonsum, einem Mädchen sei Wäsche entwendet \nund verbrannt worden, eine Tür sei beschädigt worden, ein Junge sei in \neinem Mädchenzimmer unter einer Bettdecke entdeckt worden und ein \nMädchen sei gemobbt worden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der \nAlkoholkonsum nicht die Schülergruppe um den Kläger zu 1. betreffe und \nWäsche nicht entwendet worden sei. \n\n6\n\nNach der im Wesentlichen unstreitigen Darstellung der Beklagten \n(Bescheid vom 24. Februar 2006, Klageerwiderung und Vortrag des \nSchulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung) wurden alle Schüler am \n4. Februar 2006 nach dem Abendessen von StD T. noch einmal auf die \neinzuhaltenden Regeln hingewiesen. Am 5. Februar 2006 stellte der Zeuge \nStR N. in seiner Funktion als Leiter der Skigruppe, der auch der Kläger \nangehörte, undiszipliniertes Verhalten von Schülern fest und ermahnte die \nSchüler. Da - insgesamt - weiter aus der Sicht der Lehrkräfte schwerwiegende \nVerstöße gegen das Regelwerk begangen wurden, wie Rauchen, \nAlkoholkonsum, Verletzung der Hausordnung und unabgemeldetes \nEntfernen, wurden alle Klassen einzeln am 5. Februar 2006 nach dem \nAbendessen im Beisein des Schulleiters, des Fahrtleiters und der \nKlassenleitung \"ein weiteres Mal in aller Deutlichkeit auf die unhaltbaren und \nden weiteren Ablauf der Schulfahrt stark beeinträchtigenden Zustände und \nVerhaltensweisen der Schüler ermahnend hingewiesen\" (so die Formulierung \nim Bescheid vom 24. Februar 2006). Im Termin zur mündlichen Verhandlung \ntrug der Schulleiter vor, dass allen Schülern klar gewesen sei, dass beim \nnächsten Verstoß Maßnahmen ergriffen würden. \nWährend die Kläger in der Klageschrift angeben, der Kläger zu 1. sei an \nMissachtungen der Regeln nicht beteiligt gewesen, war das nach der \nDarstellung der Beklagten in der Klageerwiderung sowohl am 5. als auch am \n6. Februar 2008 („an vielen Disziplinlosigkeiten beteiligt\") der Fall. \n\n7\n\nAm Montag, dem 6. Februar 2006, gegen 16:30 Uhr meldete der Schüler \nB. L. eine siebenköpfige Schülergruppe, in der sich auch der Kläger zu \n1., der Kläger zu 1. im Paralleleverfahren 4 K 1571/06 (der Schüler O. \nM. ) und der Schüler K. H. befanden, bei StR T1. ab. Gegen \n18:00 Uhr kam die vorgenannte Schülergruppe zum Abendessen zurück. Sie \nmeldete sich selbst nicht ausdrücklich zurück. Allerdings fand seitens der \nLehrkräfte zum Abendessen eine Anwesenheitskontrolle statt. Alle sieben \nSchüler waren beim Abendessen anwesend. Der Kläger zu 1., O. M. \nsowie der weitere Schüler K. H. verließen nach dem Abendessen \nohne Abmeldung die Unterkunft - nach ihren Angaben für ca. 15 Minuten -, \num im benachbarten Supermarkt einzukaufen. Bei der Rückkehr wurden die \nerwähnten Kläger von den anwesenden Lehrkräften bemerkt, während der \nSchüler H. unbemerkt blieb. Das Protokoll vom 7. Februar 2006 vermerkt \nhierzu:\n\n8\n\n„O. und T2. kamen am Montag etwa um 18:55 Uhr von draußen \nherein und mussten, um auf ihre Zimmer zu gelangen, am Lehrertisch vorbei. \nBeide Schüler waren warm angezogen. Herr T. fragte sie, wo sie \ndraußen gewesen seien, Auf Frage von Herrn T. gab O. zuerst an, \ndass sie sich bei mir (Herrn N. ) abgemeldet hätten. Nachdem ich das \nverneinte (ich saß auch am Tisch) schaute O. sichtbar in der Lehrerrunde \nherum, welcher Kollege nicht anwesend war und behauptete dann, sie hätten \nsich bei Herrn T1. abgemeldet. Das stimmte ebenfalls nicht. Auf die \nFrage, wer denn der notwendige dritte Beteiligte an dem Ausflug sei, gaben \nsie mindestens zweimal an, einer der hereinkommenden Schüler sei das \ngewesen, was diese aber jeweils verneinten.\"\n\n9\n\nDie anwesenden Lehrkräfte traten noch am 6. Februar 2006 zu einer \nBeratung zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 7. \nFebruar 2006 verwiesen. Hervorzuheben ist, dass bei dieser Beratung drei \nder Lehrkräfte als Ordnungsmaßnahme zunächst den Ausschluss vom \nSkifahren für ein oder zwei Tage erwogen. Letztlich setzte sich u. a. die \nAnsicht durch, dass die Teilnehmer der Fahrt außer Kontrolle geraten \nkönnten, wenn weiterhin bekannt gegebene klare Regelungen von den \nSchülern ignoriert würden. Die Lehrkräfte verständigten sich darauf, dass der \nSchulleiter u.a. den Kläger zu 1. nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW von der Fahrt \nausschließen solle.\n\n10\n\nIm Ergebnis schloss der Schulleiter u.a. den Kläger zu 1. gemäß § 53 \nAbs. 9 SchulG NRW von der Fahrt aus; er hatte ab dem 8. Februar 2006 \nwieder am Unterricht teilzunehmen. Dies wurde dem Kläger zu 1. selbst sowie \ndessen Eltern telefonisch noch am gleichen Abend nach 23.15 Uhr mitgeteilt. \nDie Eltern - vor die Wahl gestellt, Bahnkosten für die Rückfahrt einschließlich \nder Kosten für eine Begleitperson zu tragen oder den Transport selbst zu \nbesorgen - holten den Kläger zu 1. umgehend mit dem Auto ab. \n\n11\n\nNachdem u.a. dem Kläger zu 1. der Ausschluss mitgeteilt worden war, \nmeldete sich der Schüler K. H. bei dem Schulleiter B1. ; der Inhalt \ndes Gesprächs ist unklar. Es scheint, dass er von sich aus seine Beteiligung \nan dem „Ausgang\" mitteilen wollte, letztlich aber - u.U. auch auf Grund von \nÄußerungen des Schulleiters - von einer ausdrücklichen Selbstanzeige \nabsah. Jedenfalls wurden nachträglich keine Sanktionen gegen ihn verhängt. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurden die Kläger zur Anhörung vor \nder Teilkonferenz der Lehrerkonferenz für Ordnungsmaßnahmen geladen. \nDie Ladung enthielt den Hinweis auf die Anwesenheit eines Mitglieds der \nSchulpflegschaft und des Schülerrates, der widersprochen werden konnte. \nZudem wurde auf die Möglichkeit der Anwesenheit eines Vertrauensschülers \noder -lehrers hingewiesen. In der Konferenz am 23. Februar 2006 bekundete \nder Kläger zu 1., dass er davon ausgegangen sei, dass ein nochmaliges \nVerlassen des Gebäudes noch erlaubt gewesen sei, weil sie - d. h. die \nnachmittägliche Schülergruppe - sich vor dem Abendessen nicht \nzurückgemeldet hätten. Nach der Rückkehr habe er auf die Frage, bei wem \nsie sich abgemeldet hätten, geantwortet, dass sie sich bei StR N. \nabgemeldet hätten, weil er gedacht habe, dass dies so gewesen sei. Dann \nhabe O. M. geantwortet, dass sie sich bei StR T1. abgemeldet \nhätten, weil er vor dem Abendessen bei diesem abgemeldet gewesen sei. Der \nSchulleiter B1. führte im Rahmen der Beratung in der Konferenz aus, dass \nder Name K. H. als weiterer Teilnehmer in dem Gespräch am Abend \n(gemeint ist das Gespräch am Abend des 6. Februar 2006 ab 18:55 Uhr) in \nAschau nicht genannt worden sei. StR N. stellte fest, dass der Kläger und \nT2. N1. versucht hätten, mindestens zwei zufällig vorbeikommende \nSchüler oder Schülerinnen als dritten Teilnehmer auszugeben. Dies spreche \ndafür, dass die Schüler K. H. hätten decken wollen und ihnen genau \nbewusst gewesen sei, dass sie das Gebäude nicht mehr ohne weitere \nAbmeldung hätten verlassen dürfen. StR N. stellte ferner fest, dass zuerst \nO. M. und nicht der Kläger zu 1. behauptet habe, sich bei ihm \nabgemeldet zu haben. Später habe O. M. behauptet, sich bei StR \nT1. abgemeldet zu haben.\n\n13\n\nDie Teilkonferenz bestätigte mit Beschluss vom 23. Februar 2006 den \nBeschluss der Schulleitung nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW über den \nAusschluss des Klägers zu 1. von der Jahresfahrt. Die Entscheidung wurde \nden Klägern mit Bescheid vom 24. Februar 2006 bekannt gegeben. In der \nBegründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass sich der Kläger zu \n1. nicht, wie von ihm behauptet, bei StR N. oder StR T1. abgemeldet \nhabe. Im Übrigen teilte die Beklagte ihre Erwägungen für die Verhängung der \nOrdnungsmaßnahme mit. \n\n14\n\nHiergegen richtete sich der Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom \n26. Februar 2006, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB2. vom 21. März 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da sich die \nangegriffene Ordnungsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt habe. \n\n15\n\nDie Kläger haben am 20. April 2006 Klage erhoben. \n\n16\n\nZur Begründung tragen sie u.a. vor: An Regelverstößen sei er - der Kläger \nzu 1. - nicht beteiligt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der zweite \nAusflug noch von der ersten Abmeldung gedeckt gewesen sei, weil ihre \nRückkehr zunächst nicht bemerkt worden sei. Die Lehrer hätten bei \nGelegenheit der Befragung vom 6. Februar 2006 ab 18.55 Uhr keine \nKonsequenzen wegen seines Fehlverhaltens angedroht. Zu \nOrdnungsmaßnahmen seien sie - die Schüler - nicht angehört worden. Sie \nseien weder von der Teilkonferenz gefragt worden, ob noch andere Schüler \nbeteiligt gewesen seien, noch hätten sie während des Gesprächs auf zufällig \nvorbeikommende Schüler als Beteiligte gezeigt. Bei dem Gespräch seien \nlediglich Schüler benannt worden, die am Nachmittag dabei gewesen seien. \nDie Kläger sind - was vertieft \nwird - der Ansicht, dass die Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen \nsei.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen, \n\n18\n\nfestzustellen, dass die Beschlüsse/Bescheide der Beklagten vom 6. \nFebruar 2006 und 24. Februar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B2. vom 21. März 2006 rechtswidrig waren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEntgegen der Darstellung des Klägers zu 1. sei dieser am 5. und 6. \nFebruar 2006 in der Skigruppe des Zeugen StR N. an Disziplinlosigkeiten \nbeteiligt gewesen. In dem Gespräch nach der abendlichen Rückkehr habe nur \nO. M. gesprochen. Aus dem Inhalt des Widerspruchsschreibens und \nder Anhörung vor der Konferenz am 23. Februar 2006 ergebe sich, dass die \nAussagen der Schüler in der Konferenz abgesprochen und gelogen gewesen \nseien. Eine weitere Anhörung vor der Entscheidung auf der Jahrgangsfahrt \nsei nicht notwendig gewesen, da durch das abendliche Gespräch genügend \nInformationen über den Hergang vorgelegen hätten. Alle Schülerinnen und \nSchüler hätten gewusst, dass sich die Lehrer im angrenzenden kleinen \nAufenthaltsraum zur Konferenz zusammengefunden hatten. Der Kläger zu 1. \nhabe daher nicht davon ausgehen können, dass sein Verhalten ohne \nKonsequenzen bliebe.\n\n22\n\nDie Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung das vorliegende \nVerfahren mit dem Verfahren 4 K 1571/06 zur gemeinsamen Verhandlung \nverbunden.\n\n23\n\nDie Kammer hat zu der Frage, zu welchen Disziplinlosigkeiten, namentlich \nseitens des Klägers zu 1., es am 5. und 6. Februar 2006 gekommen war und \nwas \nGegenstand des Gesprächs zwischen den Klägern T3. N1. und O. \nM. und den Lehrkräften am 6. Februar 2006 nach 18.55 Uhr war, StR N. \nals Zeugen vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2008 verwiesen.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) im \nVerfahren 4 K 1571/06, die Widerspruchsakte der Bezirksregierung B2. \n(1 Hefter) und die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2008 verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie gegen den Kläger zu 1. verhängte Schulordnungsmaßnahe des \nAusschlusses von der Skifreizeit war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1, Satz 4 VwGO. \n\n28\n\nSowohl der Beschluss des Schulleiters vom 6. Februar 2006 als auch der \nBescheid vom 24. Februar 2006 auf der Grundlage des Beschlusses der \nTeilkonferenz vom 23. Februar 2006 sind nicht zu beanstanden. \n\n29\n\nDer Beschluss des Schulleiters vom 6. Februar 2006 ist formell \nrechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW in der bis zum 31. Juli \n2006 gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in \ndringenden Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht \noder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen (Absatz 3 Nr. 3). Der \nSchulleiter hat hier von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Angesichts \ndes Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Teilkonferenz am Ort der \nSkifreizeit nicht einberufen werden konnte - die anwesenden Lehrer berieten \nam Abend des 6. Februar 2006 nicht als Konferenz im Sinne der \nschulgesetzlichen Regelungen - und vor dem Hintergrund der bis zu diesem \nZeitpunkt vorgefallenen zahlreichen Regelverstöße, die beim beteiligten \nLehrpersonal den Gesamteindruck erweckten, dass die Fahrt unter \nUmständen nicht durchgeführt werden könnte, ist auch von einem dringenden \nFall im Sinne der vorgenannten Norm auszugehen.\n\n30\n\nSoweit der Kläger zu 1. rügt, vor der Entscheidung des Schulleiters nicht \nangehört worden zu sein, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zur formellen \nRechtswidrigkeit der Entscheidung. Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 SchulG NRW \nsind die Anhörung nach Absatz 7, der Beschluss der Teilkonferenz und die \nBekanntgabe an die Eltern nach Absatz 8 unverzüglich nachzuholen. Damit \nliegt der Schluss nahe, dass vor der Schulleiterentscheidung keine Anhörung \nerfolgen muss. Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls konnte sich der \nKläger zu 1. in dem abendlichen Gespräch zu den Tatumständen äußern und \nhat dies nach seinem eigenen Vortrag auch auf Befragen durch die \nanwesenden Lehrkräfte getan. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, \ndass sich der Kläger zu 1. überhaupt nicht selbst geäußert hat, hat er \njedenfalls die Aussagen des O. M. gegen sich gelten lassen. Die \nAussagen sind ausweislich des Protokolls vom 6. Februar 2006 in die \nBeratung der abendlichen Lehrerversammlung eingeflossen, die Grundlage \nfür die Schulleiterentscheidung war. Im Übrigen erscheint es nicht glaubhaft, \ndass der Kläger zu 1. nach dem Gespräch mit den Lehrkräften T. , \nT1. und N. nicht mit Konsequenzen gerechnet habe, nachdem \nsämtliche Schüler am Abend des 4. und 5. Februar 2006 eindringlich ermahnt \nworden waren, die Regeln für die Durchführung der Skifreizeit einzuhalten. \nNach dem glaubhaften Vortrag des Schulleiters hatten sich bereits früher \nSchüler unerlaubt entfernt. Es war deutlich gemacht worden, dass ein \nerneuter Verstoß gegen bestehende Regeln Konsequenzen haben würde. \n\n31\n\nDie nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW verhängte Maßnahme war auch \nmateriell rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW können \nOrdnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein \nSchüler Pflichten verletzt. Der Kläger zu 1. hat hier eindeutig gegen die ihm \nobliegende Pflicht zur Abmeldung vor dem Verlassen der Unterkunft \nverstoßen. Der Schulleiter durfte hier gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW \ngrundsätzlich mit einer Ordnungsmaßnahme reagieren. Nach dieser Norm \nsind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen \nnicht ausreichen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen steht der Konferenz bzw. dem Schulleiter bei \nder Anwendung und Auswahl von Ordnungsmaßnahmen ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung \nüber die Anwendung und Auswahl von Schulordnungsmaßnahmen ist eine \npädagogische Entscheidung, die maßgeblich auf der Grundlage der \npersönlichen Erfahrungen der Mitglieder der Konferenz bzw. des Schulleiters \ngetroffen werde und deshalb nicht durch das Verwaltungsgericht oder einen \nvom Verwaltungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen ersetzt werden \nkönne.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 -, 25. \nApril 1996 - 19 B 246/96 -, und 10. Mai 1994 - 19 B 1056/94 -.\n\n33\n\nAngesichts der mehrfachen Hinweise und Ermahnungen der Lehrkräfte \nhinsichtlich der in der Schülerschaft vorgefallenen Regelverstöße - auch das \nunabgemeldete Verlassen der Unterkunft war schon vorgekommen - ist nicht \nerkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Es \nerschien nicht geboten, weiter mit erzieherischen Mitteln zur \nVerhaltensänderung auf den Kläger zu 1. einzuwirken.\n\n34\n\nDie verhängte Ordnungsmaßnahme war auch insgesamt verhältnismäßig, \n§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Der Ausschluss von der Klassenfahrt war \nzunächst geeignet, den in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW niedergelegten \nZweck einer Ordnungsmaßnahme zu erreichen. Demnach dienen \nOrdnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der \nSchule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Durch den Ausschluss \ndes Klägers zu 1. von der Skifahrt war jedenfalls sichergestellt, dass er nicht \nerneut den äußeren Ablauf dieser schulischen Veranstaltung stört und sich \nnicht erneut durch unerlaubtes Entfernen selbst gefährdet. Die \nOrdnungsmaßnahme war auch erforderlich. Zwar wurde seitens einiger \nLehrkräfte lediglich der Ausschluss vom Skifahren für ein oder zwei Tage \nerwogen, zur Wiederherstellung der Ordnung wurde es jedoch für erforderlich \ngehalten, den Kläger entsprechend der allen Beteiligten bekannten Regel Nr. \n12 nach Hause zu schicken. Dies kann angesichts des eingeräumten \nBeurteilungsspielraums nicht beanstandet werden. Bei den beteiligten \nLehrkräften war der Gesamteindruck entstanden, dass aufgrund der \nzahlreichen Regelverstöße die Fahrt nicht mehr durchgeführt werden könnte. \nDer Schulleiter hat darauf hingewiesen, daß die Situation - auch im Vergleich \nmit seiner 25jährigen Erfahrung mit Klassenfahrten - außergewöhnlich \ngewesen sei. Insofern hat auch der Zeuge StR N. glaubhaft bekundet, dass \nsich diese Skifreizeit von früheren Fahrten unterschied, weil es zu einer \nVielzahl von Verstößen der Schüler gegen einzuhaltende Regeln gekommen \nwar und pädagogische Einwirkungen wie Ermahnungen nicht zu einer \nÄnderung des Verhaltens der Schüler geführt hatten. Ausweislich des \nProtokolls vom 7. Februar 2006 war den beteiligten Schülern klar, dass ein \nweiterer Regelverstoß zum umgehenden Ausschluss von der Skifahrt führen \nwürde. In dieser Situation kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte \nvon dem angekündigten Mittel Gebrauch machte und andere Maßnahmen, \nwie etwa den Ausschluss vom Skifahren vor Ort für nicht ausreichend \nerachtete, um den geordneten Ablauf der Skifahrt sicherzustellen. \nSchließlich war die verhängte Ordnungsmaßnahme auch angemessen. Die \nergriffene Ordnungsmaßnahme steht nicht außer Verhältnis zum Verhalten \ndes Klägers zu 1. Der Kläger war bereits an Regelverstößen in seiner \nSkigruppe beteiligt. Das unabgemeldete Verlassen der Unterkunft ist - gleich \nvon welcher Dauer - ein Verstoß gegen eine besonders wichtige \nVerhaltensregel, die der Sicherstellung der Aufsicht und der Möglichkeit einer \nschnellen Hilfeleistung in Notfällen dient. Damit hat der Kläger eine \nPflichtverletzung begangen, die der Schulleiter in der gegebenen Situation zu \nRecht als schwerwiegend werten durfte. Hinzu kommt, dass dem Kläger zu 1. \nzur Überzeugung der Kammer aufgrund der mehrfachen Ermahnungen der \nLehrkräfte durchaus bewusst war, dass er sich nach dem Abendessen \nnochmals hätte abmelden müssen. Der Zeuge StR N. hat glaubhaft \nbestätigt, dass die Schüler wussten, dass sie sich für Ausflüge nach dem \nAbendessen erneut abmelden mussten. Dies hat auch StR T1. in seiner \ndienstlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 im Verfahren 4 K 1571/06 \n(Blatt 44 der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 1571/06) bestätigt. Insoweit \nnimmt die Kammer dem Kläger zu 1. seinen behaupten Irrtum über die \nErforderlichkeit einer erneuten Abmeldung nicht ab. Wenn der Kläger zu 1. \ntatsächlich von der Wirksamkeit der Abmeldung am Nachmittag ausgegangen \nwäre, so hätte er sich sogleich auf diese berufen und dabei klargestellt, dass \ner sich nicht persönlich abgemeldet hatte. Stattdessen wurden von O. \nM. zuerst der Zeuge StR N. und dann StR T1. als diejenigen \nbenannt, bei denen dieser sich abgemeldet haben will. Der Kläger zu 1. \nwidersprach diesen Äußerungen nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger \nzu 1. auf unbeteiligte Schüler als angebliche Teilnehmer gezeigt hat, lässt \ndarauf schließen, dass der Kläger von einem verbotswidrigem Verhalten \nausging und K. H. nicht belasten wollte. Der Zeuge StR N. hat die \nvorgenannten Ereignisse glaubhaft bestätigt. Er hat sich bei seiner Aussage \nauf seine schriftlichen Aufzeichnungen gestützt. Die Schilderung der \nEreignisse stimmt inhaltlich mit dem Protokoll vom 7. Februar 2006 überein, in \ndem der Zeuge zeitnah die Ereignisse dokumentierte. Dass der Kläger zu 1. \nim Verfahren 4 K 1571/06 im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr \nbehauptete, dass sie Schüler benannt hätten, die am Nachmittag am Ausflug \nbeteiligt gewesen waren, vermag die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage \nnicht in Zweifel zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptungen des \nKlägers zu 1. des Verfahrens 4 K 1571/06 schon deshalb unplausibel sind, \nweil Angaben über den dritten Beteiligten des Ausflugs nach nach dem \nursprünglichen Vortrag der Kläger in einem gesonderten Gespräch gefallen \nsein sollen, während der Kläger zu 1. des Verfahrens 4 K 1571/06 im Termin \nzur mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Hinweise auf die Beteiligten am \nnachmittäglichen Ausflug seien bei dem - einzigen - Gespräch ab 18.55 Uhr \ngefallen. Jedenfalls zeigt sich an den Reaktionen der vom Kläger zu 1. \nbezeichneten angeblichen Teilnehmer am Ausflug, daß diesen sehr wohl \nbewusst war, daß sie als Teilnehmer des nachmittäglichen, gemeldeten \nAusflugs nicht auch Teilnehmer eines abendlichen, nicht gemeldeten Ausflugs \nwaren. \n\n35\n\nDie Annahme eines Vertrauensverlustes aufgrund von Falschaussagen, \ndie sich der Kläger jedenfalls zurechnen lassen muss, und die damit \nverbundene Befürchtung, dass die Aufsichtspflicht nicht sichergestellt werden \nkönne, ist damit nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nDer Bescheid vom 24. Februar 2006 war ebenfalls rechtmäßig. Er basiert \nauf einem formell rechtmäßigen Beschluss der Teilkonferenz der \nLehrerkonferenz für Ordnungsmaßnahmen vom 23. Februar 2006 . \nDie formellen Anforderungen für einen Beschluss der Teilkonferenz nach § 53 \nAbs. Abs. 9 Satz 2, Abs. 7 und Abs. 6 SchulG NRW wurden eingehalten. \nHinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine \nBedenken. Die Teilkonferenz hat erneut beraten und sich den Gang der \nBeratung vom 6. Februar 2006 darstellen lassen. Mit der Bestätigung der \nSchulleiterentscheidung nach § 53 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW hat sich die \nTeilkonferenz die Erwägungen der vorgenannten Beratung zu Eigen gemacht, \nwie sich der Begründung des Bescheides vom 24. Februar 2006 entnehmen \nlässt.\n\n37\n\nNach allem ist auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB2. vom 21. März 2006 nicht zu beanstanden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \nÜber den Antrag der Kläger, die Hinzuziehung eine Bevollmächtigten im \nVorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, \nbrauchte nicht entschieden zu werden, da die Kläger aufgrund der \nKostenentscheidung keine Kostenerstattung von der Beklagten erhalten.\n\n39\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-18/4-k-1213-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-18/4-k-1213-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253996","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.107039+00:00"}}