{"status":"available","doknr":"OLD254038","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0617.14K2250.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"14 K 2250/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die G. Musikschule in F. , als Einrichtung\nzur musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche. Die G. -\nMusikschule ist ein eingegliedertes Stadtamt der Klägerin (Stadtamt 44) und\norganisatorisch unselbständig. Es handelt sich - zwischen den Beteiligten\nunstreitig - um eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII.\n\n3\n\nFür den Schulbetrieb wurden dort zwei Fernseh- und 20 Hörfunkgeräte\nvorgehalten, für die der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2002 eine\nGebührenbefreiung bis zum 31. August 2005 erteilt hatte.\n\n4\n\nUnter dem 17. Juni 2005 stellte die G. - Musikschule unter Hinweis\nauf ihren Status als Jugendbildungseinrichtung einen Antrag auf Befreiung\nvon 20 Hörfunk- und zwei Fernsehgeräten an vier Standorten der\nMusikschule gemäß § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).\nIn einer Ergänzung des Antrags wies die Klägerin darauf hin, dass die Geräte\n- wie in jeder Schule - zu Unterrichts- und Vorführzwecken genutzt\nwürden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2005 befreite der Beklagte drei\nHörfunkgeräte bis zum 31. August 2008 von der Rundfunkgebühr. Für die\nübrigen 17 Geräte und die beiden Fernseher lehnte er die Gebührenbefreiung\nab, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV nicht vorlägen. In\neinem Begleitschreiben führte er aus, dass nur noch die drei in den\nGruppenräumen aufgestellten Radios von der Gebühr befreit werden könnten.\nDie anderen Geräte, welche in Unterrichtsräumen aufgestellt seien, könnten\naufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr von der Rundfunkgebühr\nbefreit werden. Die Geräte würden nicht ausschließlich für einen betreuten\nPersonenkreis zum Betrieb bereit gehalten. Der in der Einrichtung betreute\nPersonenkreis könne nämlich bei den in Unterrichtsräumen aufgestellten\nGeräten nicht nach seinem eigenen Bedarf über das Programm bestimmen.\nVielmehr würde ausschließlich die Einrichtung, hier die den Unterricht\ndurchführenden Mitarbeiter, bestimmen, welche Sendungen empfangen\nwerden.\n\n6\n\nDie Klägerin legte am 4. Januar 2006 Widerspruch gegen den Bescheid\nein.\n\n7\n\nBei der G. - Musikschule handele es sich um eine öffentliche Schule,\ndie den öffentlichen Bildungsauftrag erfülle. Nach § 5 Nr. 10 des 8.\nRundfunkänderungstaatsvertrages i.V.m. der Verordnung über die Befreiung\nvon der Rundfunkgebührenpflicht seien weitere Rundfunkgeräte\n(Zweitgeräte), die in öffentlichen Schulen zu Unterrichtszwecken zum\nEmpfang bereit gehalten werden, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.\nAlle gemeldeten Geräte würden ausschließlich zu Unterrichtszwecken\neingesetzt. Eine private Nutzung erfolge nicht.\n\n8\n\nDerzeit werde nur noch ein Fernseher zum Empfang bereit gehalten, da\nein Gerät zum Jahresende hätte ausgesondert werden müssen. Eine\nErsatzbeschaffung sei derzeit wegen der Haushaltslage nicht möglich.\n\n9\n\nNachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 der Klägerin\nmitteilte, dass die Befreiung der drei Geräte nur möglich sei, wenn es sich\nnicht um im Unterricht eingesetzte Geräte handele, stellte die Klägerin klar,\ndass sämtliche Geräte zu Unterrichtszwecken genutzt würden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 18. April 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 5.\nDezember 2005 auf und lehnte den Befreiungsantrag insgesamt ab. Zur\nBegründung führte er aus, die gemeldeten Rundfunkgeräte würden nicht\nausschließlich für einen betreuten Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 7\nRGebStV zum Empfang bereitgehalten. Voraussetzung dafür wäre, dass die\nbereitgestellten Geräte dem betreuten Personenkreis den Empfang von\nRundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermögliche. Diese\nVoraussetzung werde vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil\nausschließlich die Mitarbeiter der Klägerin über Art und Umfang des\nGeräteeinsatzes bestimmten. Ab dem 1. September 2005 ergebe sich daher\nein gebührenpflichtiger Gerätebestand von 20 Hörfunk- und zwei\nFernsehgeräten.\n\n11\n\nDie Klägerin legte am 18. Mai 2006 Widerspruch gegen den Bescheid\nvom 18. April 2006 ein, hielt gleichzeitig den Widerspruch vom 4. Januar 2006\ngegen den Bescheid vom 5. Dezember 2005 aufrecht und vertiefte ihre\nbisherige Begründung.\n\n12\n\nErgänzend führte sie aus, dass es sich bei der G. - Musikschule\nmöglicherweise nicht um eine öffentliche Schule im Sinne der Bestimmungen\ndes Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele. Sie sei aber jedenfalls ein\n\"öffentliches Haus der Begegnung\" und eine Unterrichtsstätte, die\ninsbesondere Kinder und Jugendliche das Musizieren lehrt.\n\n13\n\nDer Beklagte lehnte den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Juli 2006 ab.\nEr wiederholte die Ausführungen in seinen bisherigen Bescheiden.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 1. August 2006 Klage erhoben.\n\n15\n\nZur Begründung vertieft sie die bisherigen Ausführungen und betont den\nCharakter der G. - Musikschule als Einrichtung der Jugendhilfe.\n\n16\n\nDie Rechtsprechung zur Befreiungsverordnung könne nach wie vor\nangewendet werden, da durch die Neufassung des RGebStV keine materielle\nÄnderung der hier maßgeblichen Befreiungsregelungen eingetreten sei.\n\n17\n\nDer Einsatz im Unterricht erfolge dergestalt, dass die Geräte nicht\nausschließlich zum Abspielen des Programms oder von Aufzeichnungen\ndurch das Lehrpersonal eingesetzt würden, sondern die Kinder im Rahmen\nder Kurse Sendungen selbst heraussuchen könnten. Die Geräte könnten von\nden Kindern genutzt werden, um sich unterrichtsbezogene Sendungen\nanzuhören. In der mündlichen Verhandlung wies die Klägerin darauf hin, dass\ndie Kinder mit den Geräten auch Sendungen verfolgten, die in der G. -\nMusikschule oder unter Mitwirkung ihrer Schüler entstanden seien. Die G.\nMusikschule kooperiere zudem mit städtischen Schulen, insbesondere werde\nin Grundschulen Musikunterricht im Rahmen des Projekts \"Jedem Kind ein\nInstrument\", erteilt.\n\n18\n\nSie beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006\nzu verpflichten, der Klägerin für die G. - Musikschule\nRundfunkgebührenbefreiung für zwei Fernsehgeräte und 20 Hörfunkgeräte für\nden Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu\ngewähren.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakten und den Beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten\n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 und der\nWiderspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die\nKlägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die\nbegehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr.\n\n27\n\nDie Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1\nRGebStV. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung\ndes § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene\nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines\nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei\nbeide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn\nnur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird.\n\n28\n\nEine solche Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der\nLänder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks\nüber Rundfunkgebühren rechtmäßig und die Rundfunkgebühr insbesondere\nnicht Gegenleistung für eine Inanspruchnahme von Rundfunksendungen,\nsondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der\nGesamtveranstaltung Rundfunk. Die Leistungspflicht besteht ohne Rücksicht\nauf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF\n1/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, Beschluss vom 6. Oktober 1992 -\n1 BvR 1586/89 u.a. -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285, Urteil vom 22.\nFebruar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = NJW 1994, 1942 und zuletzt\nUrteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris.\n\n30\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die in dem\nBefreiungsantrag angegebenen Rundfunkgeräte im Sinne des § 2 RGebStV\nzum Empfang bereit hält. Ob zwischenzeitlich ein Fernsehgerät wirksam\nabgemeldet wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen und für den\nStreitgegenstand dieses Verfahrens nicht von Belang.\n\n31\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht besteht auch für sämtliche angegebenen\nGeräte, da die Sonderregelung des § 5 Abs. 10 RGebStV vorliegend nicht\ngreift. Nach dieser Bestimmung sind weitere Rundfunkempfangsgeräte\n(Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden\nSchulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder\nErgänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von\ndem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken bereitgehalten\nwerden, von der Rundfunkgebühr befreit.\n\n32\n\nBei der G. -Musikschule handelt es sich nicht um eine der in dieser\nBestimmung aufgezählten privilegierten Schulen. \n\n33\n\nDer Begriff der Schule wird in § 5 Abs. 10 RGebStV nicht definiert,\nsondern vorausgesetzt. Er bestimmt sich daher nach dem Landesrecht.\n\n34\n\nVgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rdnr.\n72.\n\n35\n\nÖffentliche Schulen im Sinne des nordrhein - westfälischen\nSchulgesetzes sind gemäß dessen § 6 Abs. 1, 3 und 4 Bildungsstätten, die\nunabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der\nSchülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern\nerteilen und für die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine\nInnung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder\neine Landwirtschaftskammer Schulträger ist.\n\n36\n\nZwar ist die Klägerin als Gemeinde Träger der G. - Musikschule und\ndiese erteilt unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer bzw. der\nSchülerinnen und Schüler auch Unterricht. Die Kammer unterstellt des\nweiteren, dass dieser Unterricht auch anhand von Lehrplänen, etwa des\nVerbandes deutscher Musikschulen, erteilt wird. \n\n37\n\nDie G. - Musikschule erfüllt jedoch nicht das Merkmal der\nUnterrichtserteilung in mehreren Fächern. Nach der Satzung (§ 1 Abs. 3)\nübernimmt die G. - Musikschule im Wesentlichen Aufgaben der\nFörderung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im musischen\nBereich mit einem Schwerpunkt auf der Instrumentenausbildung. Aus dem\nInternet Auftritt der G. - Musikschule,\n\n38\n\nwww..........de,\n\n39\n\nund der Klagebegründung ergibt sich, dass neben der reinen\nmusikalischen Ausbildung auch Tanz- und Theaterunterricht angeboten wird.\nDieser ist jedoch nicht als Unterricht in anderen Fächern anzusehen, sondern\nebenfalls dem musisch- künstlerischen Bereich zuzuordnen, so dass\nvorliegend offen gelassen werden kann, welchen Anteil dieses Angebot am\nGesamtprogramm der G. - Musikschule ausmacht. Auch die Beteiligung\nder G. - Musikschule an dem Unterricht der allgemeinbildenden Schulen,\netwa im Rahmen des Projekts \"Jedem Kind ein Instrument\", erweitert das\nAngebot der G. - Musikschule nicht auf mehrere Unterrichtsfächer, oder\nmacht die G. - Musikschule organisatorisch zu einem Teil der jeweiligen\nSchule, mit der möglichen Folge, dass auch sie als Schule anzusehen wäre.\nSie bietet vielmehr - wie z.B. die Kirchen im Bereich des Religionsunterrichts -\nausschließlich ergänzenden Musikunterricht in öffentlichen Schulen an.\n\n40\n\nDas Unterrichtsangebot der G. - Musikschule entspricht dem\nklassischen Angebot einer Musikschule mit den durch die Eigenheiten der\nmusikalischen Unterweisung verbundenen Besonderheiten der Schul- und\nUnterrichtsorganisation. Die G. - Musikschule ist daher trotz der\nbestehenden Ähnlichkeiten zum klassischen Schulbetrieb, aufgrund der\n\"einseitigen\" Ausrichtung ihres Unterrichts keine Schule im Sinne des\nSchulgesetzes.\n\n41\n\nVgl. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Auflage, S. 6; Scheytt, \"Die\nMusikschule - eine Bildungs- und Kultureinrichtung im rechtsfreien Raum?\",\nDÖV 94, 249ff [253].\n\n42\n\nDie rechtliche Bewertung des Bundesfinanzhofs in der von der Klägerin\nzitierten Entscheidung, \n\n43\n\nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Mai 1971 - V R 141/68u.a. -, BFHE\n102, 431,\n\n44\n\ndass es sich bei der Tätigkeit einer Musikschule in Trägerschaft der\nGemeinde nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit, sondern um eine im\nRahmen der Daseinsvorsorge erfolgende Ausübung öffentlicher Gewalt\nhandelt, steht der oben dargestellten Bewertung der Schuleigenschaft nicht\nentgegen. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung keine Aussage\ndazu getroffen, ob es sich bei der Musikschule um eine Schule im Sinne der\nSchulgesetze und somit auch des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt,\nsondern lediglich festgestellt, dass die Einrichtung eines solchen\nBildungsangebots in den der Gemeinde vorbehaltenen Wirkungskreis\nöffentlicher Tätigkeit fällt.\n\n45\n\nDie Klägerin hat für die hier streitgegenständlichen Geräte keinen\nAnspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr. \n\n46\n\nAls möglicher Befreiungstatbestand kommt allein § 5 Abs. 7 Nr. 3\nRGebStV in Betracht (bis zum 31. März 2005 § 3 Abs. 1\nBefreiungsverordnung NRW, außer Kraft getreten durch Art. 5 des 8.\nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005). Danach wird auf\nAntrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für\nRundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im\nSinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des\nSozialgesetzbuchs - SGB VIII -) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne\nbesonderes Entgelt bereitgehalten werden.\n\n47\n\nBei der G. - Musikschule handelt es sich, was zwischen den\nBeteiligten unstreitig ist, um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe\nnach den Bestimmungen des SGB VIII. Sie erfüllt alle Merkmale des auch im\nRundfunkgebührenrecht anzuwendenden Einrichtungsbegriffs, der in der\nsozialhilferechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurde.\n\n48\n\nVgl. zum Einrichtungsbegriff im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2004 - 19 A\n2349/02 -, Juris.\n\n49\n\nEs spricht viel dafür, dass von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 7 Nr.\n3 RGebStV nicht grundsätzlich alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe\nerfasst werden, sondern nur solche, in denen sich die betreuten Personen\nüber einen erheblichen Zeitraum und nicht wie hier lediglich stundenweise\naufhalten. Für eine solche einschränkende Auslegung sprechen neben dem\nsystematischen Zusammenhang der Regelung auch ihr Sinn und Zweck.\n\n50\n\nDie Befreiungstatbestände des § 5 RGebStV erfassen in den Ziffern 1, 2\nund 4 durchweg Einrichtungen, welche einem stationären Aufenthalt der\nbetreuten Personen dienen. Dies spricht dafür, dass auch der\nBefreiungstatbestand der Ziffer 3 sich nur auf solche Einrichtungen der\nKinder- und Jugendhilfe bezieht, welche einem nicht nur vorübergehenden\nAufenthalt des betreuten Personenkreises dienen. Dieses Ergebnis wird im\nVergleich mit der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiungsVO NRW\nnoch deutlicher. Diese Bestimmung enthielt einen Zusatz, in dem\nEinrichtungen aufgezählt wurden, welche aufgrund dieses\nBefreiungstatbestandes von der Rundfunkgebühr befreit werden konnten und\nstellte unter anderem darauf ab, dass es sich um Einrichtungen handelt, in\ndenen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.\n\n51\n\nAllein aus der Tatsache, dass dieser Zusatz bei der Neufassung des\nBefreiungstatbestandes im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entfallen ist, kann\nnicht darauf geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift\nerweitert werden sollte. Bereits aus dem einleitenden Zusatz \"insbesondere\"\nfolgt, dass es sich bei dieser Aufzählung lediglich um Beispiele handelte, die\nder Verdeutlichung des Regelungsgehalts dienten, den Kernbereich der\nRegelung jedoch nicht betrafen. Vor diesem Hintergrund ist davon\nauszugehen, dass der Regelungsgehalt des Befreiungstatbestandes sich\ninhaltlich nicht verändert hat.\n\n52\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 19 A\n3035/04 -.\n\n53\n\nDieses Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch den\nNormzweck gestützt.\n\n54\n\nSinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die\nRundfunkgebührenbefreiung und der darauf beruhenden Befreiungsvorschrift\nbestehen - mittelbar - darin, die von dem an sich gebührenpflichtigen Träger\nder Einrichtung, in dem die Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden,\nverfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke und letztlich den\nhierdurch begünstigten Personenkreis zu fördern. \n\n55\n\nVgl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV a.F., OVG NRW, Urteil vom 18. August\n2004 - 19 A 2349/02 -, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg,\nUrteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 -, beide Juris. \n\n56\n\nDiese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der\nRundfunkgebührenbefreiung, das - soweit hier von Belang - auch darauf\ngerichtet ist, der Informationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen.\n\n57\n\nBei einem nur kurzzeitigen Aufenthalt in der Einrichtung, insbesondere\nwenn dieser Aufenthalt wie hier auf den Unterricht beschränkt ist, und den\nJugendlichen nicht als \"Ersatz oder Erweiterung der Familie\" dient, ist das\nBereithalten von Empfangsgeräten zum Erreichen des oben dargestellten\nZwecks nicht erforderlich, so dass keine Notwendigkeit der Befreiung\nersichtlich ist.\n\n58\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2003 - 27 K 3856/02 -, m.w.N.,\nJuris.\n\n59\n\nUnabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen, hat die Klägerin\nvorliegend schon deshalb keinen Anspruch auf die Befreiung von der\nRundfunkgebühr, weil die hier streitgegenständlichen Geräte nicht \"für den\nbetreuten Personenkreis\" zum Empfang bereit gehalten werden. \n\n60\n\nMit dem Tatbestandsmerkmal \"Bereithalten für den jeweils betreuten\nPersonenkreis\" in § 5 Abs. 7 Nr. 3 BefrVO NRW verfolgt der\nVerordnungsgeber, wie auch schon in der Vorgängerregelung, den Zweck,\ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte\nauszuschließen, die nicht für die in den Betrieben oder Einrichtungen\nbetreuten Personen, sondern etwa für Mitarbeiter oder andere nicht in dem\nBetrieb oder der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten\nwerden, es sei denn, die Benutzung oder Mitbenutzung der\nRundfunkempfangsgeräte durch diese erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch\neiner betreuten Person durch Gäste, oder zwangsläufig im Rahmen der\nErfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch\nMitarbeiter der Einrichtung.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 - m.w.N.,\nJuris.\n\n62\n\nEine Befreiung kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, wenn es\nsich bei den Rundfunkgeräten um Arbeitsmittel der Betreuer handelt.\n\n63\n\nVgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rdnr.\n66.\n\n64\n\nDie in der G. - Musikschule zum Empfang bereitgehaltenen Geräte\ndienen ausschließlich Unterrichtszwecken. Sie sind - wie andere\nUnterrichtsmedien - ein Arbeitsmittel der Kursleiter und werden deshalb nicht\nfür den betreuten Personenkreis in dem Sinne zum Empfang bereit gehalten,\ndass die Schüler zur Befriedigung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit\neigenständig über die empfangenen Sendungen bestimmen. Selbst wenn die\nSchüler im Rahmen des Unterrichts die Sendungen selbständig\nheraussuchen, wie die Klägerin in der Klagebegründung vorgetragen hat,\nerfolgt die Nutzung der Empfangsgeräte \"fremdbestimmt\" zu didaktischen\nZwecken im Rahmen des durch den jeweiligen Lehrer oder Kursleiter\nvorgegebenen Unterrichtsinhalts.\n\n65\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der\nRundfunkgebühr, weil der Beklagte die Geräte auch in der Vergangenheit von\nder Gebühr befreit hat.\n\n66\n\nUnabhängig davon, dass eine durch die ausgeübte Verwaltungspraxis bei\nder Ermessensausübung entstandene sogenannte \"Selbstbindung der\nVerwaltung\" aus sachlichen Gründen geändert werden kann, ist dem\nBeklagten bei der Entscheidung über die Rundfunkgebührenbefreiung bereits\nkein Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut\ndes § 5 Abs. 7 RGebStV. Der Beklagte ist schon allein aus diesem Grund\ndaran gehindert, seine Entscheidung an seiner vorangegangenen\n(rechtswidrigen) Verwaltungspraxis auszurichten. Selbst wenn es sich bei der\nBefreiung von der Rundfunkgebühr um eine Ermessensentscheidung handeln\nwürde, wäre dem Beklagten vorliegend kein Ermessensspielraum eröffnet, in\ndessen Rahmen eine vorangegangene Verwaltungspraxis berücksichtigt\nwerden könnte, da die Rundfunkgeräte der G. - Musikschule bereits die\nTatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen. Das erst auf\nder Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen wäre daher gar nicht mehr\nauszuüben.\n\n67\n\nLetztendlich ist auch eine analoge Anwendung sowohl des § 5 Abs. 10\nRGebStV als auch des § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV auf die\nstreitgegenständlichen Rundfunkgeräte nicht möglich. Beide Vorschriften sind\nAusnahmeregelungen von der allgemeinen Gebührenpflicht. Sie sind daher\neng auszulegen und trotz der bereits dargestellten Nähe der G. -\nMusikschule zu einer öffentlichen Schule und deren Eigenschaft als\nEinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, einer erweiternden Auslegung und\nanalogen Anwendung nicht zugänglich. Insbesondere ist nicht ersichtlich,\ndass die Staatsvertragschließenden und der Landesgesetzgeber den\nvorliegenden Fall nicht gesehen haben und deshalb eine Regelungslücke\nbesteht, welche durch eine analoge Anwendung geschlossen werden\nmüsste.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-17/14-k-2250-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-17/14-k-2250-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254038","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.476522+00:00"}}