{"status":"available","doknr":"OLD254067","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0616.13L578.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-16","aktenzeichen":"13 L 578/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 682,28 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2120/08 gegen den \nGrundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2008 \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Gemäß § 80 Abs. 6 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei \nder Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen \nBenutzungsgebühren gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich \num eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des \nAntragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. \n\n6\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 \n- 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, \n15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.\n\n7\n\nMit dieser Vorschrift wird das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen \nKontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Durch das dem \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die \nBehörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen \nGesichtspunkte zu würdigen.\n\n8\n\n Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom \n19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und Beschluss \nvom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners bei diesem mit Schreiben vom 28. April 2008 allenfalls konkludent \neinen Aussetzungsantrag gestellt. Ob dieser Antrag, der Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes allenfalls durch einen Verweis \nauf das Klageverfahren aufzeigt, inhaltlich den Anforderungen an einen \nAussetzungsantrag genügt, kann letztlich offen bleiben, weil der Antrag auch \nunbegründet ist.\n\n10\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage \nanordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n11\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur \ndann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg \ndes Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. \nDie hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels \nim Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen \nwerden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst \nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler nur, wenn sie sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Schwierige Rechtsfragen \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder ausdiskutiert werden, \nnoch können komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Soweit es \ndabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden \nSatzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn sich nicht \nausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bei summarischer Prüfung \ngeradezu aufdrängen.\n\n12\n\n Vgl. die ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate \ndes \nOVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom \n17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, \n337 und vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -. \n\n13\n\nBei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist der Antrag nicht begründet. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage im Hinblick auf die geltend \ngemachten Einwendungen Erfolg haben wird.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat bereits zuvor für die Jahre 2004 bis 2007 mit an die \n„WEG T. Str. 7\" adressierten Bescheiden die jeweiligen gesamten \nJahresgebühren für das Grundstück festgesetzt und zugleich quartalsbezogene \nZahlungsaufforderungen beigefügt, also selbständig sowohl die \nGebührenfestsetzungen als auch die Leistungsgebote geregelt. Unabhängig davon, \nob die Antragstellerin bei entsprechender Auslegung der Adressierung der \nvorangegangenen Jahresbescheide \n(„WEG T. Str. 7\"), \n\n15\n\n vgl. zu einer entsprechenden Auslegung vor der Regelung des § 10 Abs. 6 \nSatz 4 WEG in der Fassung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen \nÄnderungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I \nS. 370): BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 \n- 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 73; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/04 -; \n\n16\n\nschon auf Grund der vorangegangenen Jahresbescheide als (von mehreren \neine) Gesamtschuldnerin in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann, wird \nsie jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, wenn sie durch den streitigen Bescheid \nvom 12. Februar 2008 „aufgefordert\" wird, die rückständigen Grundbesitzabgaben \nfür das Grundstück T. Str. 7 in Höhe von 2.729,12 EUR innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe ..... zu überweisen\". \n\n17\n\nDer Antragsgegner nimmt durch den streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 \ndie Antragstellerin mit dem Betrag in Höhe von 2.729,12 EUR anteilig ausschließlich \nfür die Gebühren in Anspruch, die auf den Zeitraum entfallen, innerhalb dessen sie \nmangels Grundbuchumschreibung noch bürgerlich-rechtliche Eigentümerin der \nWohnungen 1, 5 und 7 war und die diesem Eigentumsanteil der Höhe nach \nentsprechen. Nach der Begründung des Bescheides ist unklar, ob er durch den \nstreitigen Bescheid vom \n12. Februar 2008 sowohl die bereits zuvor bestandskräftig festgesetzte (primäre) \nGebührenschuld als auch die Zahlungsaufforderung gegenüber einer nunmehr nach \ndem Satzungsrecht als Eigentümerin konkret benannten Gebührenpflichtigen erneut \nund abweichend in geringerer Höhe regelt oder diese ausschließlich zur (anteiligen) \nZahlung „aufgefordert\" hat und es im Übrigen bei der bestandskräftigen \nGebührenfestsetzung verbleiben soll. Selbst wenn der Antragsgegner auch über die \nFestsetzung der Gebührenpflicht erneut sachlich entschieden haben sollte - hierfür \nsprechen seine Ausführungen zur gesamtschuldnerischen Haftung - und damit deren \ngerichtliche Überprüfung eröffnet hätte, wird die Antragstellerin jedenfalls nicht in \nihren Rechten verletzt.\n\n18\n\nNach den u.a. im streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 aufgeführten \nSatzungsbestimmungen ist gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer. \nMaßgeblich ist nach dem insoweit wirksamen Satzungsrecht der bürgerlich-rechtliche \nBegriff des Eigentümers, nicht der des „wirtschaftlichen Eigentümers\" i. S. des § 39 \nAbs. 2 AO. Auf den Zeitpunkt oder Zeitraum eines aus Anlass einer Veräußerung \nvereinbarten Lastenübergangs kommt es daher für die Gebührenpflicht nicht an. Das \nbürgerlich-rechtliche Eigentum wird nach § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und \nEintragung in das Grundbuch übertragen. Der Umstand, dass der \nEigentumsübergang vor Erlass des Bescheides vom 12. Februar 2008 stattgefunden \nhat, ist für die hier streitigen Festsetzungen, die sich ausschließlich auf die Zeiträume \nbeziehen, während deren die Antragstellerin noch Eigentümerin der Wohnungen war, \nohne Bedeutung. Sie hat in Ermangelung abweichender Satzungsbestimmungen \nwährend dieses Zeitraums den Gebührentatbestand - die Inanspruchnahme der \ngemeindlichen Einrichtung - erfüllt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 38 AO).\n\n19\n\nMehrere Grundstückseigentümer sind nach den Satzungsbestimmungen \nGesamtschuldner. Besteht - wie hier - Wohnungseigentum, sind die einzelnen \nWohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen \nWohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt - wie nach \ndem Satzungsrecht hier - eine grundstücksbezogene Inanspruchnahme der \ngemeindlichen Einrichtung und daraus folgende Gebührenpflicht vor, sind die \nMiteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Grundstück, also mehrere \nGrundstückseigentümer hinsichtlich ihres Wohnungseigentums betroffen. Sie \nschulden die Gebühren als Gesamtschuldner \ni. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO nebeneinander.\n\n20\n\n Vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, ZMR \n2006, 818.\n\n21\n\nEine Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sehen \ndie Satzungsbestimmungen - unabhängig von der Frage der (Teil-)rechtsfähigkeit \neiner solchen Gemeinschaft - nicht vor. Deshalb besteht nach dem Bescheidinhalt \nauch keine Veranlassung zu der Auslegung, dass ein Haftungsbescheid i. S. des § \n12 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 191 AO erlassen worden ist. \n\n22\n\nIst die Antragstellerin hiernach als Miteigentümerin für die streitigen Gebühren \ngebührenpflichtig, konnte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 \nAO als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Soweit nichts anderes \nbestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 \nSatz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend (§ 44 AO übernimmt den \nRechtsgedanken des § 421 BGB) steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, \ndie Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen \noder von allen Schuldnern zu fordern. \n\n23\n\n Vgl. auch BFH, Urteil vom 10. April 1997 \n- IV R 73/94 -, BStBl. 1997, 569,573 m.w.N.\n\n24\n\nNach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nimmt der Antragsgegner nunmehr \njeden Wohnungseigentümer für die Gebührenforderungen nur noch anteilig in \nAnspruch, was weder Ermessensfehler noch eine Rechtsverletzung erkennen \nlässt.\n\n25\n\nEine - jetzt in § 10 Abs. 6 WEG in der Fassung des am 1. Juli 2007 in Kraft \ngetretenen Änderungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geregelte - \nTeilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten \nVerwaltung,\n\n26\n\n vgl. zur früheren Rechtslage auch BGH, Beschluss vom 02.Juni 2005 - V ZB \n32/05 -, BGHZ 163, \n157 - 180\n\n27\n\nsteht der streitigen Inanspruchnahme der Antragstellerin als (Mit-)Eigentümerin \nnicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht, \n\n28\n\n Beschluss vom 11.November2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791; vgl. auch \nBärmann/Pick, WEG, \n18. Aufl., § 10 Rn. 1a\n\n29\n\nhat für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass bei Grundbesitzabgaben, \ndie als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber \ngesamtschuldnerisch anfallen, die Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht \nstatuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für \nGrundbesitzabgaben nicht hindert.\n\n30\n\nSoweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG \nbestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem \nVerhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft \nentstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, stimmt die streitige \nInanspruchnahme hiermit überein, weshalb offen bleiben kann, ob diese Bestimmung \nauch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. Anzumerken ist insoweit \nlediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, das in die \nGesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein die zivilrechtlichen \nVerhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft \nregelt. Soweit im Außenverhältnis kommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, \nsteht die Gesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb \nohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine entsprechende \nAnwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale Abgaben ausscheiden \ndürfte.\n\n31\n\n Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 \n- 3 B 84/07 -, juris.\n\n32\n\nDie streitigen Gebühren sind bisher unwidersprochen auch nicht beglichen \nworden, so dass keine Erfüllung eingetreten ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 \nAbs. 2 AO).\n\n33\n\nAnhaltspunkte, aus denen sich eine unbillige Härte für die Antragstellerin \nergeben könnten, hat diese weder substantiiert vorgetragen noch gar glaubhaft \ngemacht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. \n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG. Das \nwirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach \nständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen \nfestgesetzt, also ausgehend von den streitigen 2.729,12 EUR.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-16/13-l-578-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-16/13-l-578-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254067","retrieved":"2026-07-09 02:17:35.880049+00:00"}}