{"status":"available","doknr":"OLD254102","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K3483.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"15 K 3483/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 wird\naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte\ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden\nBetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in\ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Sohn der Kläger, der am 9. Juni 1998 geborene B. B1. I.\n, besuchte den Städtischen Kindergarten B2. -C. -Straße in H. , und\nzwar im Mai 2001 in der Betreuungsform \"Krabbelgruppe\" und vom 1. Juni\n2001 bis zum 31. Juli 2004 in der Betreuungsform \"Kindergarten über Mittag\".\nAuf Grundlage der Angaben der Kläger zu dem von ihnen im Jahr 1999\nerzielten Einkommen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2001 den\nvon den Klägern für die Betreuung ihres Sohnes in der genannten Einrichtung\nzu entrichtenden Elternbeitrag vorläufig fest, und zwar für den Monat Mai\n2001 auf 276,00 DM (entspricht 141,12 EUR) und für die Zeit ab 1. Juni 2001\nauf 138,00 DM (entspricht 70,56 EUR) pro Monat.\n\n3\n\nAuf entsprechende Aufforderung des Beklagten legten die Kläger Ende\nMärz 2006 Auskunftsbögen zu den von ihnen in den Jahren 2001 bis 2003\nerzielten Einkünften sowie die ihnen für diese Jahre erteilten Steuerbescheide\nvor. Aufgrund dieser Unterlagen überprüfte der Beklagte die Heranziehung\nder Kläger zu Elternbeiträgen. Er gelangte zu der Auffassung, die Kläger\nseien für das Jahr 2001 nicht wie bislang angenommen in die\nEinkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM, sondern in die\nEinkommensgruppen von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM einzustufen. Unter\nHinweis hierauf setzte er mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 den von den\nKlägern zu entrichtenden Elternbeitrag für Mai 2001 auf 408,00 DM und für\ndie Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2001 auf 225,00 DM pro\nMonat fest. Gleichzeitig forderte er die Kläger zur Zahlung der gegenüber der\nbisherigen Festsetzung entstandenen Nachforderung in Höhe von insgesamt\n378,87 EUR (entspricht 741,00 DM) auf.\n\n4\n\nAm 22. Oktober 2007 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 17.\nOktober 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die von dem\nBeklagten geltend gemachten Elternbeiträge für das Jahr 2001 seien verjährt,\nda sie nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist geltend gemacht worden\nseien.\n\n5\n\nMit am 25. Oktober 2007 zugestelltem Bescheid vom 22. Oktober 2007\nwies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Verjährung sei noch\nnicht eingetreten, da die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des\nJahres beginne, in dem die für die Neufestsetzung maßgeblichen Unterlagen\nvorgelegt würden. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass die\nVerjährungsfrist erst am 31. Dezember 2010 ende.\n\n6\n\nAm Montag, dem 26. November 2007, haben die Kläger die vorliegende\nKlage erhoben. Zur Begründung führen sie in Ergänzung ihres bisherigen\nVorbringens aus, der Kläger zu 2. habe die zuständige Sachbearbeiterin des\nBeklagten Ende Juni 2001 zunächst telefonisch und auf deren Wunsch hin\nauch schriftlich darüber informiert, dass das Einkommen der Kläger im Jahr\n2001 voraussichtlich zwischen 72.000,00 und 96.000,00 DM liegen\nwerde.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007\naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, eine bereits im Jahr 2001 erfolgte Mitteilung\nder Kläger, dass ihr Einkommen im Jahr 2001 zwischen 72.000,00 und\n96.000,00 DM liegen werde, sei weder zu den Akten gelangt, noch der\nzuständigen Mitarbeiterin erinnerlich. Die von den Klägern behauptete\nMitteilung sei jedenfalls nicht geeignet, den Beginn der vierjährigen\nFestsetzungsfrist auszulösen. Insoweit komme es allein auf den Zugang des\nden Klägern für das Jahr 2001 erteilten Steuerbescheids bei dem Beklagten\nan, zumal die Kläger bereits mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 aufgefordert\nworden seien, den Steuerbescheid für das Jahr 2001 bei dem Beklagten\neinzureichen, sobald er ihnen vorliege. Ohne die Vorlage des\nSteuerbescheids für das Jahr 2001 habe die vierjährige\nFestsetzungsverjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung\nder Abgabe, mithin am 1. Januar 2005, zu laufen begonnen und ende am 31.\nDezember 2008. Bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 17. Oktober\n2007 seien die von den Klägern für das Jahr 2001 zu entrichtenden\nElternbeiträge vor diesem Hintergrund noch nicht verjährt gewesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang\nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich\ndie Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober\n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22.\nOktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113\nAbs. 1 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommt nur\n§ 17 Abs. 5 S. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der bis\nzum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK) in Betracht. Ob die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift für die Nacherhebung von Elternbeiträgen\nvorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Der Rechtmäßigkeit der\nangefochtenen Bescheide steht jedenfalls entgegen, dass die gegen die\nKläger festgesetzten Elternbeiträge für das Jahr 2001 bei Erlass des\nAusgangsbescheids vom 17. Oktober 2007 verjährt waren. Dabei kann offen\nbleiben, ob die Kläger dem Beklagten im Juni 2001 telefonisch und schriftlich\nmitgeteilt haben, dass ihr Einkommen im Jahr 2001 voraussichtlich zwischen\n72.000,00 und 96.000,00 DM liegen werde, und welche Auswirkungen eine\nsolche Mitteilung gegebenenfalls gehabt hätte. Auch ohne eine solche\nMitteilung waren die gegen die Kläger festgesetzten Elternbeiträge für das\nJahr 2001 bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 17. Oktober 2007\nverjährt.\n\n17\n\nWeder das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder noch das Zehnte\nBuch Sozialgesetzbuch, dessen ergänzende Anwendung § 28 GTK\nvorschreibt, enthalten spezielle materielle Regelungen über die Verjährung. In\nder Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich anerkannt, dass das\nRechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf\nvermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet.\n\n18\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Dezember 1967 - 6\nC 98.65 -, BVerwGE 28, 336 <338>; vom 18. April 1986\n- 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 <S. 7>; vom 4. Oktober\n1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <6> und vom 29. Januar 2007 - 3 A 2.05 -,\nDÖV 2007, 517 <520>.\n\n19\n\nDas Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem\nRechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht\ngeltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im\nPrivatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen.\n\n20\n\nBVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <232\nf.>; vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 6#60;6> und vom 29.\nJanuar 2007 - 3 A 2.05 -, DÖV 2007, 517 <520>.\n\n21\n\nDas Vorstehende gilt auch für das Recht der Elternbeiträge. Im Interesse\nder Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist es geboten, dass Eltern nicht\nzeitlich unbegrenzt zu Beiträgen für den Besuch des Kindergartens durch ihre\nKinder herangezogen werden können, sondern sich nach Ablauf einer\ngewissen Frist darauf verlassen können, keinen Nachforderungen mehr\nausgesetzt zu sein.\n\n22\n\nNach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist im Wege der\nAnalogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für\nden jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der\nInteressenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die\n\"sachnächste\" analog heranzuziehen ist.\n\n23\n\nBVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4\n§ 19 II. WoBauG Nr. 1 <S. 9>; vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 -\nBVerwGE 97, 1 <7>) und vom 29. Januar 2007\n- 3 A 2.05 -, DÖV 2007, 517 <520>.\n\n24\n\nDie aufgrund des Fehlens materieller Regelungen über die Verjährung im\nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und im Zehnten Buch\nSozialgesetzbuch bestehende Regelungslücke ist durch analoge Anwendung\nder die Festsetzungsverjährung betreffenden §§ 169 ff. Abgabenordnung\n(AO) zu schließen. Ob die genannten Vorschriften der Abgabenordnung allein\noder in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Kommunalabgabengesetz für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) heranzuziehen sind, kann offen\nbleiben. Die Regelungen der Abgabenordung über die\nFestsetzungsverjährung sind auf die Festsetzung von Elternbeiträgen\nentsprechend anzuwenden, weil sie als allgemeine abgabenrechtliche\nVorschriften einen engen Bezug zu den Elternbeiträgen, die Abgabenqualität\nbesitzen, haben. Auch unterscheidet sich die Interessenlage von Eltern, die\nzu Elternbeiträgen herangezogen werden, nicht von der von Schuldnern\nanderer öffentlich-rechtlicher Abgaben.\n\n25\n\nIm Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom\n13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff. Das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat\ndie entsprechende Anwendbarkeit von §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge\nbislang offen gelassen, vgl. Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -,\njuris.\n\n26\n\nNach § 169 Abs. 1 S. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre\nAufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist\nabgelaufen ist, welche nach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 AO\nnur in Betracht kommenden Nr. 2 vier Jahre sowie nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO\nhinsichtlich einer hinterzogenen Steuer zehn Jahre und hinsichtlich einer\nleichtfertig verkürzten Steuer fünf Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1\nAO, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres\nbeginnt, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer\nunbedingt geworden ist.\n\n27\n\nNach diesen Kriterien ist hier Festsetzungsverjährung eingetreten. Im\nHinblick auf die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten\nElternbeiträge für das Jahr 2001 begann die Festsetzungsfrist nach § 170\nAbs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2001, da die Beiträge in diesem Jahr\nentstanden sind. Der Beginn der Festsetzungsfrist war nicht nach § 170\nAbs. 2 S. 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift beginnt die\nFestsetzungsfrist - abweichend von § 170 Abs. 1 AO -, sofern eine\nSteuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige\nzu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung,\ndie Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht werden, spätestens\njedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt,\nin dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach\nAbsatz 1 später beginnt. Die sich bis zum 31. Juli 2006 aus § 17 Abs. 5 S. 5\nGTK ergebende und heute in den meisten kommunalen Satzungen\nfestgeschriebene Verpflichtung der Eltern von Kindern, die\nKindertageseinrichtungen besuchen, Änderungen ihrer\nEinkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren\nEinkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, begründet\nkeine gesetzliche Anzeigepflicht - die anderen in dieser Vorschrift genannten\nFälle kommen ersichtlich nicht in Betracht - im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1\nAO.\n\n28\n\nAnderer Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K\n1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff.\n\n29\n\nAnzeigen im Sinne von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Mitteilungen des\nAbgabepflichtigen über abgabenrechtlich erhebliche Vorgänge, die es der\nBehörde ermöglichen, eine Abgabe festzusetzen.\n\n30\n\nBundesfinanzhof (BFH) , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE\n214, 1; Ruban, in: Hübschmann u.a., § 170 AO, Rn. 11.\n\n31\n\nDurch das Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist in diesen\nFällen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es Abgaben gibt, bei\ndenen die Behörde erst durch die Anzeige von der Entstehung eines\nAbgabenanspruchs erfährt.\n\n32\n\nBT-Drs. VI/1982, S. 151; BFH , Urteil vom 18. Mai 2006\n- III R 80/04 -, BFHE 214, 1, Ruban, in: Hübschmann u.a.,\n§ 170 AO Rn. 11.\n\n33\n\nDurch die Anlaufhemmung soll der Behörde eine angemessene Zeit für\ndie Festsetzung der Abgabe verschafft werden. Die Festsetzungsfrist soll\nnicht schon zu laufen beginnen, bevor die Behörde von dem Entstehen und\nder Höhe des Anspruchs erfahren hat.\n\n34\n\nBFH , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1; Klein/Rüsken,\nAbgabenordnung, 9. Aufl., § 170 Rn. 5.\n\n35\n\nEine derartige Interessenlage ist bei der Festsetzung von Elternbeiträgen\nnicht gegeben. Die zuständige Behörde erfährt hier von der Verwirklichung\ndes Abgabetatbestands nicht erst durch die Mitteilung der Eltern nach § 17\nAbs. 5 S. 5 GTK. Vielmehr sind die Träger von Kindertageseinrichtungen\nunabhängig hiervon verpflichtet, der zuständigen Behörde die Namen,\nAnschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der\nKinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern zum Zwecke der\nBeitragserhebung unverzüglich mitzuteilen (§ 17 Abs. 6 S. 2 GTK; das Gesetz\nüber Tageseinrichtungen für Kinder in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden\nFassung enthält in § 17 Abs. 1 S. 2 eine wortgleiche Regelung). So wird die\nzuständige Behörde auch ohne eine Mitwirkung der beitragspflichtigen Eltern\nin die Lage versetzt, ein Verwaltungsverfahren zur Festsetzung des\nElternbeitrags in Gang zu setzen. Die Mitteilung der Eltern über die Höhe\nihres Einkommens ist für die Behörde auch nicht erforderlich, um eine zu\nniedrige Beitragsfestsetzung zu vermeiden. Dabei verkennt die Kammer nicht,\ndass die Höhe der zu leistenden Elternbeiträge von der Höhe des von diesen\nmitzuteilenden und nachzuweisenden Einkommens der Eltern abhängig ist.\nAnders in den Fällen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 170\nAbs. 2 S. 1 Nr. 1 AO im Blick hatte, ist die Behörde im Kindergartenrecht\njedoch in der Lage, eine zu niedrige Abgabenfestsetzung zu vermeiden. Nach\n§ 17 Abs. 3 S. 4 GTK (heute enthalten die meisten kommunalen Satzungen\neine entsprechende Vorschrift) ist die zuständige Behörde berechtigt, wenn\ndie Eltern keine Angabe zur Einkommenshöhe machen oder den geforderten\nNachweis nicht vorlegen, den Elternbeitrag in Höhe der höchsten\nBeitragsstufe festzusetzen.\n\n36\n\nGegen eine Anwendung von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO spricht hier\nzudem, dass diese Vorschrift ihrer Konzeption nach nur auf Fälle ausgerichtet\nist, in denen eine Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Liegt - wie hier durch den\nBescheid des Beklagten vom 29. Mai 2001 - bereits eine Festsetzung vor,\nbleibt der Anlauf der Festsetzungsfrist unberührt.\n\n37\n\nVgl. BFH , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1.\n\n38\n\nDie Festsetzungsfrist, die demnach mit Ablauf des Kalenderjahrs 2001\nbegonnen hat, war bei Erlass des angefochtenen\nNachveranlagungsbescheids vom 17. Oktober 2007 abgelaufen. Die\nFestsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier\nJahre. Abweichend hiervon beträgt sie nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn\nJahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde und in den Fällen leichtfertiger\nSteuerverkürzung fünf Jahre. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich\ndadurch, dass sie ihren Steuerbescheid für das Jahr 2001 dem Beklagten erst\nim März 2006 vorgelegt haben, einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370\nAbs. 1 AO schuldig gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Die demnach\nlängste in Betracht kommende Festsetzungsfrist von fünf Jahren,\n\n39\n\nDazu, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen eine\nleichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 169 Abs. 2 S. 2 AO darstellen\nkann, vergleiche das Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2007 - 15 K\n902/07 -,\n\n40\n\nendete mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und mithin vor Erlass des\nangefochtenen Nachveranlagungsbescheids vom 17. Oktober 2007.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.\n\n42\n\nDie Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124 a\nAbs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die Verpflichtung der Eltern\nvon Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, Änderungen ihrer\nEinkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren\nEinkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, eine\ngesetzliche Anzeigepflicht im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet,\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Der Bejahung grundsätzlicher Bedeutung steht\nnicht entgegen, dass § 17 Abs. 5 S. 5 GTK, aus dem sich diese Verpflichtung\nfür das hier interessierende Kalenderjahr 2001 ergab, zum 1. August 2006\naußer Kraft getreten ist. Auch nach dem 1. August 2006 hat die Frage ihre\nBedeutung nicht verloren, da die meisten kommunalen\nElternbeitragssatzungen eine § 17 Abs. 5 S. 5 GTK entsprechende Vorschrift\nenthalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-3483-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-3483-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254102","retrieved":"2026-07-09 02:17:38.649763+00:00"}}