{"status":"available","doknr":"OLD254101","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K3344.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"15 K 3344/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom \n30. August 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um den Teilwiderruf eines Landeszuschusses für \nden Umbau einer in F. -B. gelegenen Industriehalle in eine \nTrendsporthalle und um die Rückforderung eines Teilbetrages von 28.481,92 \nEuro.\n\n3\n\nEtwa seit dem Jahre 1998 plante der Beigeladene, die im Eigentum der \nU. L. AG stehende ehemalige Zentralwerkstatt der stillgelegten Zeche \nI. -B1. an der I1.------straße in F. -B. zu einer Multifunktionshalle \n(Funsporthalle), insbesondere für Trendsportarten wie Inline-Skaten und \nBMX-Radfahren, umzubauen. Durch den Beigeladenen als Träger sollte dort \neine Einrichtung entstehen, die in der knapp 1.500 qm großen Halle sportliche \nBetätigungen ermöglichen und als offener Jugendtreff dienen sollte. \n\n4\n\nMit Mietvertrag vom 28. Februar 2000/22. März 2000 vermietete die U. \nL. AG dem Beigeladenen das entsprechende Grundstück mit dem \nGebäude der ehemaligen Zentral-/Anlernwerkstatt einschließlich Büroanbau. \nNach dem Vertrag ist der Mieter berechtigt, das Mietobjekt für die Einrichtung \nund den Betrieb einer „Trendsporthalle\" sowie zu Bürozwecken zu nutzen. \nZumindest für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2010 sollen die \nÜberlassung und Nutzung unentgeltlich geschehen. Sofern das Mietobjekt \nohne Zustimmung der Vermieterin anders verwendet wird als vereinbart, ist \ndie Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtigt. \n\n5\n\nWegen der Finanzierung des Vorhabens fanden zunächst verschiedene \nKontakte zwischen Vertretern der Beteiligten und des damaligen Ministeriums \nfür Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS) statt. \nDas Land wollte das Projekt grundsätzlich unterstützen. Aus einem Vermerk \ndes Stadterneuerungsamts der Klägerin über eine am 20. Juni 2000 beim \nMASSKS durchgeführte Erörterung geht hervor, daß nach der vorgelegten \nPlanung - die u.a. Arbeitsleistungen durch ABM-Kräfte umfaßte - die \nGewährung von Zuschüssen aus Mitteln für den Sportstättenausbau und den \nStädtebau infrage komme und die Förderquoten bei einem Antrag der \nKlägerin höher einzuschätzen seien als bei einem Antrag des \nBeigeladenen.\n\n6\n\nSodann bewilligte die Klägerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. \nJuni 2000 als Zuschuß zum Neu-, Um- und Ausbau vereinseigener \nÜbungsstätten einen Betrag von 60.000,00 DM. Die Mittel seien \nzweckgebunden und für den Bau einer Trendsporthalle in F. -B. \nbestimmt. \n\n7\n\nMit zwei Anträgen vom 20. Juli 2000 bat die Klägerin die Beklagte, ihr für \ndas Vorhaben des Beigeladenen Zuwendungen von 525.000,00 DM für den \nSportstättenbau und von 225.000,00 DM aus Städtebauförderungsmitteln zu \nbewilligen. Der Beigeladene bezifferte den von ihm zu erbringenden \nEigenanteil bzw. die Arbeitsleistung der einzuschaltenden ABM mit \n287.000,00 DM. Die dazu erfolgten Abstimmungen mit dem Arbeitsamt und \nweiteren Trägern des F1. Konsenses seien beigefügt. \n\n8\n\nDaraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid \nNr. 04/150 vom 8. Dezember 2000 für die Durchführung von Maßnahmen der \nStadterneuerung in F. -B. eine Zuwendung von insgesamt \n2.244.000,00 DM in der Form der Anteilsfinanzierung von 90 %. Eine auf \n450.000,00 DM begrenzte Summe sollte im Rahmen der Städtebauförderung \nfür die Trendsporthalle verwendet werden dürfen. \n\n9\n\nUnter dem 13. März 2001 äußerte das U. L. Immobilien \nManagement dem Beigeladenen gegenüber, daß man durch den Verzicht auf \neine anderweitige Vermietung der Halle seit Ende 1998 und durch die \nÜbernahme des Mietausfalls das Vorhaben bereits erheblich finanziell \nunterstützt habe, ohne daß dessen Ziel bisher verwirklicht worden sei. Man \nbestehe daher auf der Einhaltung des jetzt geplanten Fertigstellungstermins \nSeptember 2001 und sehe sich ansonsten gezwungen, neue Überlegungen \nzur Fortsetzung des Mietverhältnisses anzustellen. \n\n10\n\nDie Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Zuwendungsbescheid \nvom 14. März/ 27. März 2001 für den Bewilligungszeitraum bis zum 31. \nDezember 2001 eine Zuwendung von 278.529,00 DM zur Förderung des \nSports. Der Betrag war zum Umbau der Industriehalle auf dem Gelände der \nZeche B1. in F. -B. in eine Trendsporthalle zu verwenden. Wie es \nin dem Bescheid (S. 3) heißt, sind die beigefügten ANBest-G (Allgemeine \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden) \ndessen Bestandteil. Diese Nebenbestimmungen regeln in Nr. 3, daß bei der \nVergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem \nGemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten \nseien. Ferner sieht der Bescheid vor, daß die Zuwendung gemäß dem \nFörderantrag der Klägerin vom 20. Juli 2000 zur Erfüllung des \nZuwendungszwecks an den Beigeladenen weiterzuleiten sei (S. 3, lit. b) und \ndaß bis zum 30. Juni 2001 der Beklagten der Baubeginn schriftlich zu \nbestätigen sei (S. 4, lit. e).\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2001 teilte der Vorsitzende des Kuratoriums \nder B2. L. von C. und I2. -Stiftung dem Beigeladenen mit, daß \ndie Stiftung für die Errichtung der Trendsporthalle in F. -B. bis zu \n300.000,00 DM zur Verfügung stellen werde. Die Stiftung gehe davon aus, \ndaß die in dem Antrag des Beigeladenen vom 5. April 2001 genannten \nInstitutionen sich an dem Vorhaben beteiligen würden. In dem Antrag hatte \nder Beigeladene gebeten, im Hinblick darauf, daß die Trendhalle mit Hilfe von \nABM-Kräften hergestellt werden solle, die Stiftungsmittel u.a. für solche \nMaterialkosten einsetzen zu dürfen, die bei der Beschäftigung und \nQualifizierung arbeitsloser Jugendlicher anfielen. \n\n12\n\nSodann schlossen die Klägerin und der Beigeladene unter dem 7./17. Mai \n2001 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin sich verpflichtete, die \nLandeszuschüsse, die ihr als Zuwendungsempfängerin aus Sport- und \nStädtebaufördermitteln für die Umnutzung des Verwaltungsgebäudes und der \nehemaligen Zechenwerkstatt auf dem Gelände der stillgelegten Zeche B1. \nzu einer Trendsporthalle gewährt werden würden, an den Beigeladenen - zum \nVerbrauch ausschließlich zu dem genannten \nZweck - weiterzuleiten. Dafür übernahm der Beigeladene die sich aus der \nBewilligung öffentlicher Zuwendungen ergebenden Verpflichtungen. \nBestandteil der Vereinbarung sollten alle auf die Maßnahme bezogenen \nZuwendungsbescheide mit ihren Bedingungen und Auflagen sowie die jeweils \ngültigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen und \nNebenbestimmungen, u.a. die ANBest-G, sein. Insbesondere heißt es in der \nder Vereinbarung beigefügten Anlage unter Nr. 8, daß bei der Ausschreibung \nund Vergabe von Aufträgen die VOB zu beachten sei.\n\n13\n\nIn den folgenden Monaten ließ der Beigeladene die Umbauarbeiten an \nder Halle vornehmen und beauftragte deshalb u.a. ab Mitte des Jahres 2001 \nverschiedene Unternehmen. Die Klägerin rief dementsprechend bis \nNovember 2001 die ihr durch die Beklagte bewilligten Zuschüsse - \neinschließlich der 278.529,00 DM/142.409,61 Euro aus Mitteln der \nSportförderung - ab und leitete die Beträge jeweils an den Beigeladenen \nweiter. Im Dezember 2001 wurde die Trendsporthalle unter dem Namen \n„G. B1. „ für den Grundbetrieb eröffnet; seit der Beendigung des \nUmbaus im Mai 2002 steht sie mit allen Funktionen zur Verfügung. \n\n14\n\nIm September 2002 ging der Beklagten der die Sportfördermittel \nbetreffende Verwendungsnachweis der Klägerin vom 20. September 2002 \nzu.\n\n15\n\nIm Jahre 2002 überprüfte das staatliche Rechnungsprüfungsamt \nDüsseldorf (RPA) die durch die Beklagte in den Haushaltsjahren 1998 bis \n2001 getätigten Zuwendungen und Sachausgaben zur Förderung des Sports. \nIn dem der Beklagten deshalb zugeleiteten Prüfbericht vom 2. Dezember \n2002 merkte das RPA im Hinblick auf den Zuschuß von 278.529,00 DM, der \nder Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 14. März 2002 zum Umbau der \nIndustriehalle in die Trendsporthalle gewährt worden war, an, daß der \nBeigeladene entgegen seiner aus Nr. 3 ff. der Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) \nerwachsenden Verpflichtung zur Beachtung der Vergabebestimmungen des \nLandes die Aufträge nicht gemäß § 3 Nr. 2 VOB/A aufgrund öffentlicher \nAusschreibungen erteilt habe. Die Beklagte werde gebeten, die \nzuwendungsrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. \n\n16\n\nDaraufhin und aufgrund des förmlichen Anhörungsschreibens vom 16. \nSeptember 2003 erläuterten die Klägerin und der Beigeladene in mehreren an \ndas RPA bzw. die Beklagte gerichteten Stellungnahmen, daß man von \nöffentlichen Ausschreibungen im wesentlichen wegen der Terminvorgabe \ndurch U. L. , der Zusammenarbeit im F1. Konsens und des \nteilweise unbestimmten Auftragsvolumens abgesehen habe. Unter dem 27. \nMai 2004 schilderte die Klägerin die hier maßgeblichen Gesichtspunkte der \nBeklagten gegenüber umfassend wie folgt:\n\n17\n\nMit den zum Umbau der Trendsporthalle I1.------straße durchgeführten \nbeschränkten Ausschreibungen und ausnahmsweisen freihändigen Vergaben \nseien die Regeln der VOB/A beachtet worden. Das beruhe vor allem darauf, \ndaß man hier im Rahmen des sog. F1. Konsenses gehandelt habe, der \nein Netzwerk der wichtigsten Akteure auf dem F1. Arbeitsmarkt bedeute. \nDiese bildeten, ohne institutionelle Form, eine funktionierende und \ngrundsätzlich offene Partnerschaft, die zur Verwirklichung von Projekten, die \nauf Initiative einzelner Personen und/oder Organisationen entstünden, im \nKreis des F1. Konsenses - und eventuell auch außerhalb - Partner und \nRessourcen suchten. Soweit der F1. Konsens überhaupt einen festen \nOrganisationsbestandteil besitze, bestehe dieser in einem informellen \nLeitungsgremium, zu dem der Oberbürgermeister, der Stadtkämmerer, der \nHauptgeschäftsführer der IHK, der Vorsitzende des DGB, der Direktor der \nAgentur für Arbeit, der Vorstandsvorsitzende der Kreishandwerkerschaft \nsowie die Geschäftsführer der F1. Arbeits- und \nBeschäftigungsgesellschaft (EABG) und der F1. \nWirtschaftsförderungsgesellschaft gehörten. In der Regel würden die Projekte \nin Zusammenarbeit zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und \nBildungsträgern unter Einbeziehung von Arbeitslosen verwirklicht; letztere \nwürden dann aus Programmen der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit \nfinanziert. Die in der Wirtschaft tätigen Partner im F1. Konsens seien \nbehilflich, Unternehmen zu finden, die bereit seien, mit Menschen \nzusammenzuarbeiten, die sich in Beschäftigungs- und \nQualifizierungsmaßnahmen befänden. Das einzelne Unternehmen erhalte \nAufträge für Leistungen, bei deren Ausführung Arbeitslose, z.B. ABM-Kräfte, \nmitbeschäftigt werden müßten. Welche Leistungen die Arbeitslosen in \neinzelnen beisteuern könnten, sei dabei zunächst ungewiß und lasse sich erst \nwährend der Arbeiten bestimmen. Das betreffe vor allem die \nLeistungsfähigkeit und den Leistungswillen der zu qualifizierenden Personen \nsowie die bei diesen zu erwartende Fluktuation. Ebensowenig sei die Qualität \nder Anleiter bereits vor dem Beginn des Projekts zu beurteilen. Jeder im \nRahmen des F1. Konsenses beauftragte Unternehmer gehe daher ein \nKalkulationsrisiko insoweit ein, als er nicht absehen könne, wie viele der \nArbeiten die beigestellten Arbeitslosen mit welchem Aufwand und in welcher \nQualität erbringen würden. Durch den F1. Konsens werde die Menge der \nim Bereich der Stadt F. öffentlich ausgeschriebenen Bauaufträge nicht \nverringert. Vielmehr ermögliche dieses Modell zusätzliche Projekte, was den \nBauherrn, den Arbeitslosen und ebenso den Unternehmen zugutekomme. \nDer F1. Konsens befinde sich somit in voller Übereinstimmung mit dem \ngemeinsamen Runderlaß der Ministerien für Stadtentwicklung und Verkehr \nund für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. April 1994 und mit dem \nNachfolgerunderlaß vom 1. April 2001 betreffend die Kombination der \nFörderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und der Stadterneuerung. \nDie für derartige Kombinationsmaßnahmen in dem letzten Erlaß bestimmte 10 \n%ige Mehrförderung bis zur sonst unüblichen Maximalförderung von 90 % \nzeige, welchen Wert das Land der Kombination von struktur- und \narbeitsmarktpolitischen Projekten - und damit dem Einsatz von ABM-Kräften \nin diesen Fällen - beimesse. \n\n18\n\nZur Umsetzung dieser Ziele nach der VOB/A sei § 3 Nr. 4 lit. b VOB/A \nanzuwenden. Der dort geregelte Fall - Zulässigkeit der freihändigen Vergabe, \nwenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sei, \ninsbesondere weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht \neindeutig und erschöpfend beschrieben werden könne - liege hier vor. Da \nvergleichbare Angebote nur abgegeben werden könnten, wenn der \nLeistungsumfang eindeutig und erschöpfend bestimmt sei, sei ein \nAngebotsverfahren unzweckmäßig und die freihändige Vergabe zulässig. So \nkönne vor der Auftragserteilung die Leistung mit dem einzelnen Bieter \ndurchgesprochen und dessen Kalkulationsrisiko vermindert werden. Die damit \nim Kern verbundenen Verhandlungen über preisbildende Faktoren seien \njedoch gemäß § 24 VOB/A bei Ausschreibungsverfahren insgesamt verboten. \nAuch im F1. Konsens könnten ausnahmsweise beschränkte \nAusschreibungen stattfinden, wenn daran ausschließlich mit diesem Modell \nbereits erfahrene Bieter teilnähmen. \n\n19\n\nBeim Umbau der Halle mit prognostizierten Gesamtkosten von \n1.393.160,00 DM habe der Beigeladene einen zusätzlichen Eigenanteil von \n286.520,00 DM durch ABM-Leistungen ohne Materialkosten beisteuern \nkönnen. Ferner habe die L. -Stiftung die Förderzusage über die von ihr zur \nVerfügung gestellten 300.000,00 DM nur unter der Prämisse erteilt, daß ein \nerheblicher Anteil der Arbeiten im F1. Konsens geschehen würde. Somit \nseien etwa 43,3 % der Gesamtkosten von der Verwendung dieses Modells \nabhängig gewesen, welches daher das Projekt erst möglich gemacht habe. \nEs habe also keinen anderen Weg gegeben als die Durchführung des \nUmbaus im Zuge des F1. Konsenses mit dem daraus resultierenden \nZwang zur freihändigen Vergabe bzw. zur allenfalls möglichen beschränkten \nAusschreibung. In der Besprechung vom 20. Juni 2000 beim MASSKS hätten \ndie Vertreter des Landes selbst verlangt, den Umbau mit ABM durchzuführen \nund mit dem Arbeitsamt F. abzustimmen. Denn die Landesförderung habe \neine zusätzliche Zuwendung darstellen und die übrige Förderung für den \nStadtteil nicht \nschmälern sollen. \n\n20\n\nUnter dem 5. Juni 2004 teilte die Beklagte dem RPA mit, daß hier wegen \nder Besonderheiten des F1. Konsenses aus ihrer Sicht kein Verstoß \ngegen vergaberechtliche Vorschriften zu erkennen sei. Daraufhin führte der \nRPA in einem an das inzwischen zuständige Ministerium für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWKS) \ngerichteten Schreiben aus, daß der Beigeladene einen schweren Verstoß \ngegen die Vergabebestimmungen begangen habe, was nach der aktuellen \nErlaßlage im Regelfall mindestens zu einer Kürzung der Gesamtzuwendung \nführen müsse. Die an diesen Erlaß gebundene Beklagte sei zu veranlassen, \nüber die Rücknahme und Neufestsetzung der Zuwendung zu entscheiden. \nDeshalb wurde die Beklagte unter dem 15. April 2005 durch das MSWKS und \nunter dem 13. Juli 2005 durch das Innenministerium gebeten, eine \nentsprechende Entscheidung zu treffen. \n\n21\n\nMit Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 forderte die \nBeklagte die Klägerin auf, gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) \nwegen Nichterfüllung der in dem Zuwendungsbescheid vom 14. März 2001 \nenthaltenen Auflage, bei Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des \nZuwendungszwecks die nach den Bestimmungen des \nGemeindehaushaltsrechts anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten, \neinen Betrag von 14.240,96 Euro unverzüglich zurückzuzahlen. Zur \nBegründung führte die Beklagte aus, daß der Beigeladene vor der \nDurchführung der hier mit einer Landeszuwendung von 278.529,00 DM \ngeförderten Maßnahme Angebote ortsansässiger Firmen im Wege einer \nbeschränkten Ausschreibung eingeholt habe. Die Unterlassung der \nöffentlichen Ausschreibung habe geltendem Vergaberecht widersprochen, zu \ndessen Anwendung der Beigeladene gemäß Nr. 3 ff. ANBest-P verpflichtet \ngewesen sei. Nach dem Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 16. \nDezember 1997 sei daher ein schwerer Verstoß gegen die VOB gegeben, der \ngrundsätzlich den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die \nNeufestsetzung der Zuwendung, d.h. wegen der vollständig fehlenden \nöffentlichen Ausschreibung deren völligen Ausschluß, zur Folge habe. Da \nindessen die Durchsetzung eines derartigen Rückforderungsanspruchs \naufgrund der äußerst prekären Finanzsituation des Beigeladenen eine \nerhebliche Härte darstelle, da das Verhalten des Beigeladenen von \nFürsorgeaspekten hinsichtlich der ABM geprägt gewesen sei und da \nschließlich der Beginn der Bauarbeiten besonders dringlich gewesen sei, \nkönne im Einklang mit dem Erlaß der Kürzungsbetrag auf 10 % der \nGesamtzuwendung beschränkt werden. Der Landeszuschuß werde deshalb \nneu auf 250.676,10 DM (128.168,66 Euro) festgesetzt. Ihre \nErmessensentscheidung begründe sie, die Beklagte, damit, daß das \nöffentliche Interesse an der Einhaltung der Förderrichtlinien des Landes bzw. \nan der Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts sowie an der \nwirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern das \nInteresse der Klägerin an der Bezuschussung der Maßnahme übersteige. \n\n22\n\nIn ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, \ndaß die Begründung des angegriffenen Bescheides sich mit ihrer \numfangreichen Stellungnahme vom 27. Mai 2004 und den darin geschilderten \nBesonderheiten des F1. Konsenses - die so speziell seien, daß sie sich \nmit einer öffentlichen Ausschreibung nicht vereinbaren ließen - überhaupt \nnicht auseinandersetze. Stattdessen erschöpfe die Begründung sich in \nwenigen leerformelhaften Wendungen. \n\n23\n\nDer Landesrechnungshof erläuterte dem Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 4. \nAugust 2005, daß die darin festgesetzten Rückforderungsanteile nicht dem \nzitierten Erlaß entsprächen. Der dort vorgesehene Kürzungsbetrag könne nur \nbei besonderen Gründen, die hier nicht erkennbar seien, über- oder \nunterschritten werden. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen rechtfertigten keine \nMißachtung der Wettbewerbsregeln und seien keine Ausnahmetatbestände. \nWie das Innenministerium der Beklagten unter dem 26. Juni 2006 mitteilte, \nhalte der Landesrechnungshof auch mit Rücksicht auf die Stellungnahme der \nKlägerin vom 27. Mai 2004 an seiner Rechtsauffassung fest.\n\n24\n\nMit Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 30. August 2006, bei der \nKlägerin eingegangen am 1. September 2006, forderte die Beklagte die \nKlägerin sodann auf, gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wegen \nNichterfüllung der in dem Zuwendungsbescheid vom 14. März 2001 \nenthaltenen Auflage einen Betrag von 28.481,92 Euro unverzüglich \nzurückzuzahlen. Die Begründung des Bescheides stimmt hinsichtlich der \nersten zwei Seiten wörtlich mit derjenigen des Bescheides vom 4. August \n2005 überein. Sodann heißt es in dem Bescheid vom 30. August 2006, daß \nder nach dem Erlaß des Finanzministers vom 16. Dezember 1997 in Betracht \nkommende beschränkte Kürzungsrahmen von 20 bis 25 % der \nGesamtzuwendung bei besonderen Gründen über- wie unterschritten werden \nkönne, daß der Landesrechnungshof die Maßnahme geprüft und dabei \nfestgestellt habe, daß besondere Gründe für die Unterschreitung dieses \nRahmens nicht vorlägen, und daß sie, die Beklagte, daher angewiesen \nworden sei, den Landeszuschuß in der Weise neu zu berechnen, daß er mit \neinem Kürzungsbetrag von 20 % - der mit 55.705,80 DM entsprechend \n14.240,96 Euro (anstatt rechnerisch richtig entsprechend 28.481,92 Euro) \nbeziffert wird - auf nunmehr 222.823,20 DM (entsprechend 113.927,70 Euro) \nfestgesetzt werde. Dazu, daß die Beklagte ihre Ermessenentscheidung mit \ndem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Förderrichtlinien des Landes \nbzw. des öffentlichen Vergaberechts sowie an der wirtschaftlichen und \nsparsamen Verwendung von Steuergeldern begründe, folgt anschließend \nderselbe Satz, der sich hier auch in dem Bescheid vom 4. August 2005 findet. \nNach der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung konnte der Bescheid mit der \nKlage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angegriffen werden.\n\n25\n\nAm 22. September 2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht \nDüsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 31. Oktober 2006 \nan das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. \n\n26\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin zunächst \nihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, vor allem soweit es in der \nStellungnahme vom 27. Mai 2004 enthalten ist. Im übrigen schildert die \nKlägerin im einzelnen, warum die größeren Aufträge - jeweils ohne Verstoß \ngegen die VOB/A - nicht aufgrund unbeschränkter öffentlicher \nAusschreibungen vergeben worden seien. \n\n27\n\nAuf die Erläuterung der Beklagten hin, daß der Bescheid vom 4. August \n2005 durch denjenigen vom 30. August 2006 ersetzt worden sei, macht die \nKlägerin ferner geltend, daß die Beklagte nicht substantiiert ausgeführt habe, \ndaß eine Rücknahme nach § 48 VwVfG oder ein Widerruf nach § 49 VwVfG \ngerechtfertigt gewesen wären. Der Bescheid vom 30. August 2006 gebe nicht \nan, warum die Erwägungen über die Beschränkung der Rückforderung, auf \ndenen der frühere Bescheid beruht habe, fehlerhaft sein sollten, obwohl der \nangewandte Ministererlaß auch eine Reduzierung des \nRückforderungsbetrages unter 20 % zulasse und die Beklagte zunächst \nselbst bejaht habe, daß die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. \n\n28\n\nÜberdies vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Bescheide vom 4. \nAugust 2005 und vom 30. August 2006 gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 \nAbs. 4 VwVfG verfristet seien; denn ihre, der Klägerin, umfassende \nStellungnahme an die Beklagte datiere vom 27. Mai 2004, trage einen \nAbvermerk vom selben Tage und müßte der Beklagten Anfang Juni 2004 \nvorgelegen haben. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisquellen die \nBeklagte sodann noch habe heranziehen müssen, um Kenntnis davon zu \nerlangen, daß nach ihrer Meinung der Teilwiderruf des Förderbescheides \ngerechtfertigt sei. \n\n29\n\nSchließlich wendet die Klägerin sich dagegen, daß die Beklagte in dem \nBescheid vom 30. August 2006 die Rückforderungssumme verdoppelt habe, \nohne dafür eine Begründung zu nennen. Während in dem Bescheid vom 4. \nAugust 2005 die prekäre Finanzsituation des Beigeladenen sowie die \nFürsorgeaspekte in Bezug auf die ABM-Kräfte bei der Höhe des \nWiderrufsbetrages immerhin berücksichtigt worden seien, sei davon in dem \nBescheid vom 30. August 2006 nicht mehr die Rede. Insoweit sei \nanzunehmen, daß die Beklagte nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern \nsich nach ministeriellen Weisungen gerichtet habe. Dafür spreche vor allem \ndie leerformelhafte Begründung auf Seite 5 des Bescheides vom 30. August \n2006. Daß die Beklagte hier eigenes Ermessen ausgeübt habe, sei nicht \nerkennbar. Die Beklagte habe in dem Bescheid ausdrücklich erwähnt, daß sie \nangewiesen worden sei, den Zuschuß neu zu berechnen. Somit sei der \nBescheid schon wegen Ermesssensnichtgebrauchs aufzuheben. \nDarüberhinaus liege ein Ermessenfehlgebrauch vor, weil die Entscheidung \nsich weder mit ihrer, der Klägerin, ausführlichen Argumentation aus dem \nSchreiben vom 27. Mai 2004 noch mit der Frage auseinandersetze, warum \ndie in dem ersten Bescheid genannten Gesichtspunkte betreffend die prekäre \nFinanzsituation des Beigeladenen und die Fürsorgeaspekte für die ABM-\nKräfte plötzlich unmaßgeblich sein sollten. Die Beklagte, die seit 1997 \nProjekte fördere, die im F2. Konsens abgewickelt würden, habe von \nAnfang an gewußt, daß auch die vorliegende Maßnahme in diesem Rahmen \nhabe verwirklicht werden sollen. \n\n30\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n\n31\n\nden Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. August \n2006 aufzuheben.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n34\n\nund bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids vom 30. \nAugust 2006. Ferner erläutert sie auf die Frage des Gerichts nach der \nprozessualen Bedeutung der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheide vom 4. \nAugust 2005 und vom 30. August 2006, daß sie unter Zugrundelegung des \nErlasses des Finanzministers vom 16. Dezember 1997 die Höhe der \nRückforderung angesichts u.a. der prekären Finanzsituation des \nBeigeladenen zunächst auf 10 % festgesetzt habe. Da der \nLandesrechnungshof sich dieser Entscheidung nicht habe anschließen \nkönnen, sei sie, die Beklagte, sodann gehalten gewesen, die \nRückforderungsanteile von 20 bis 25 % geltend zu machen. Demgemäß sei \nder Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 \ngegenstandslos. Er sei durch den Bescheid vom 30. August 2006 ersetzt \nworden. \n\n35\n\nFerner hätte der Beigeladene, um eine etwaige Dringlichkeit oder die \nAuftragserteilung im F3. Konsens geltend machen zu können, genügende \nVergabevermerke gemäß § 30 VOB/A anfertigen müssen. Da eine derartige \nDokumentation fehle, mangele es an der erforderlichen Transparenz und an \nder tatsächlichen Überprüfbarkeit der jeweiligen Vergabe. Es sei nicht zu \nerkennen, welche Beauftragung im F3. Konsens erfolgt sei. \n\n36\n\nSoweit die Klägerin sich auf Ermessensfehler beruft, führt die Beklagte \naus, daß in beiden Bescheiden deutlich auf den Widerrufsgrund und wegen \nder Höhe des Widerrufs auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung des \nöffentlichen Vergaberechts und an der wirtschaftlichen und sparsamen \nVerwendung von Steuergeldern hingewiesen worden sei.\n\n37\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n38\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n39\n\nIm übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die durch die Beteiligten \nüber-\n\n40\n\nsandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe\n\n42\n\nDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß \n§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist als \nAnfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. \n\n43\n\nDie Klage richtet sich nur gegen den als Ausgangsbescheid \neinzuordnenden Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. \nAugust 2006. Dieses Begehren, wie es der im Tatbestand formulierte \nKlageantrag ausdrücklich wiedergibt, hat die Klägerin bei verständiger \nAuslegung ihres Vorbringens von Anfang an verfolgt. Wenn sie in der \nKlageschrift zunächst einen Klageantrag angekündigt hat, der außerdem die \nAufhebung des Teilwiderrufs- und Leistungsbescheides vom 4. August 2005 \nbetrifft, bedeutet das nichts anderes, als daß sie sich gegen jeden Teilwiderruf \nund jedes Erstattungsverlangen der Beklagten aufgrund der Bescheide vom \n4. August 2005 und vom 30. August 2006 wendet. Nachdem die Beklagte \njedoch sodann mit Schriftsatz vom 2. März 2007 erläutert hatte, daß der \nTeilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 wegen des \nBescheides vom 30. August 2006 gegenstandslos geworden und durch \ndiesen ersetzt worden sei, verblieb als Ausgangsbescheid und alleiniger \nGegenstand der Klage nur dieser zuletzt ergangene, im Klageantrag \ngenannte Bescheid vom 30. August 2006. Demgemäß stehen die Bescheide \nvom 4. August 2005 und vom 30. August 2006 nicht im Verhältnis von \nAusgangs- und (verböserndem) Widerspruchsbescheid. \n\n44\n\nDer Zulässigkeit der gegen den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom \n30. August 2006 als Ausgangsbescheid gerichteten Klage steht es nicht \nentgegen, daß es im Hinblick auf diesen Bescheid an einem Vorverfahren \nnach § 68 Abs. 1 VwGO fehlt. Zwar hat die Klägerin den Bescheid nicht mit \ndem Widerspruch, sondern (entsprechend der beigefügten \nRechtsmittelbelehrung) sogleich mit der Klage angegriffen. Die Kammer \nschließt sich jedoch der an prozeßökonomischen Gesichtspunkten und dem \nRegelungszweck des § 68 VwGO orientierten ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an, wonach in einem derartigen Fall der \nWiderspruch durch die Klage und der Widerspruchsbescheid durch die \nsachliche Klageerwiderung des Beklagten ersetzt werden, was vor allem dann \ngelte, wenn - wie hier - die nach § 73 Abs. 1 VwGO zuständige \nWiderspruchsbehörde und der Beklagte, der aus sachlichen Gründen die \nAbweisung der Klage beantragt hat, identisch sind. \n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n4. August 1993 - 11 C 15.92 -, FamRZ 1994, 60 (61), \nund vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90\n\n46\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. \nAugust 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte den Teilwiderruf des \nZuwendungsbescheides vom 14. März 2001 sowie die Rückforderung von 20 \n% (28.481,92 Euro) der bewilligten und ausgezahlten Mittel nicht auf die \nangewandten und auch nur in Betracht zu ziehenden Vorschriften - § 49 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG und § 49 a VwVfG - stützen.\n\n47\n\nNach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, \nder eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur \nErfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit \nWirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn, was hier nur infrage \nkommt, mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt \nhat (Nr. 2). \n\n48\n\nDes weiteren regelt § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, daß, soweit ein \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder \nwiderrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung \nunwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. \n\n49\n\nDer in dem angegriffenen Bescheid vom 30. August 2006, der Klägerin \nzugegangen am 1. September 2006, enthaltene Teilwiderruf des \nZuwendungsbescheides vom 14. März 2001 erweist sich schon deshalb als \nrechtswidrig, weil die Beklagte insoweit nicht die gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 \ni.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu beachtende Jahresfrist eingehalten hat. \nDarauf, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt \nsind und ob der - gegenüber dem Bescheid vom 4. August 2005 für die \nKlägerin ungünstigere - Bescheid vom 30. August 2006 deshalb als \nrechtswidrig anzusehen ist, weil er (auch) nach § 48, § 49 VwVfG zu \nbeurteilen wäre und/oder an einem Ermessensfehler leidet, kommt es daher \nnicht an. \n\n50\n\nGemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen \nKenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts \nrechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt \nder Kenntnisnahme zulässig. Die durch § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmte \nentsprechende Anwendung dieser Vorschrift bedeutet für die Fälle des \nWiderrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen \nNichterfüllung einer Auflage nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, daß die \nWiderrufsfrist zu laufen beginnt, wenn der Behörde der Auflagenverstoß \nebenso wie die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen \nTatsachen einschließlich des für die Ermessensausübung wesentlichen \nSachverhalts vollständig bekannt geworden sind. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 \n(362 f.)\n\n52\n\nIm Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht die Jahresfrist als \nEntscheidungs- und nicht als Bearbeitungsfrist auffaßt, setzt der Beginn \ndieser Frist im einzelnen voraus, daß der zur Rücknahme oder zum Widerruf \ndes Verwaltungsakts zuständige oder ein ansonsten innerbehördlich zur \nrechtlichen Prüfung berufener Amtswalter positive Kenntnis von den \nUmständen erlangt hat, die die Entscheidungsreife der Angelegenheit \nherbeiführen, indem sie es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere \nSachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die \nRücknahme/den Widerruf zu befinden.\n\n53\n\nSo die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. \netwa BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. \nSen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (358 ff.), sowie Urteile vom 19. \nDezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (201 f.), und vom 24. \nJanuar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361 (362)\n\n54\n\nDer Eintritt der Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert regelmäßig, \ninsbesondere wenn der Widerruf oder die Rücknahme im Ermessen der \nBehörde steht, zumindest den Abschluß des nach § 28 VwVfG oder aufgrund \nspezieller Vorschriften gebotenen Anhörungsverfahrens.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ-RR \n2002, 485 -, und vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris\n\n56\n\nSind dem zuständigen Amtswalter die nach dem Vorstehenden \nerheblichen Tatsachen bekannt geworden, hängt der Fristbeginn andererseits \nnicht davon ab, daß vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den \nWiderruf noch interne Weisungen der vorgesetzten Behörde abgewartet \nwerden sollen. Ein derartiges Verhalten der entscheidenden Behörde darf, \nungeachtet dessen, ob es als solches angemessen und sinnvoll erscheint, in \ndem für die Anwendung der Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen allein \nmaßgeblichen Außenverhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem \nBürger keine für letzteren nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen.\n\n57\n\nSo Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluß vom 17. \nSeptember 1990 - Nr. 11 B 89.3205 -, NVwZ-RR 1991, 169; dem folgend: \nSachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § \n48 Rdnr. 218 a\n\n58\n\nSoweit es um die Rückforderung staatlicher Zuwendungen geht, sind \ninsbesondere etwaige Weisungen des Landesrechnungshofs - von denen das \nMinisterium und die Beklagte rechtlich ohnehin nicht abhängig sind - für das \nzwischen der Bewilligungsbehörde und dem Bürger bestehende \nZuwendungsverhältnis ohne Bedeutung.\n\n59\n\nVgl. Attendorn, Der Widerruf von Zuwendungsbescheiden wegen \nVerstoßes gegen Vergaberecht, NVwZ 2006, 991 (992)\n\n60\n\nDemgemäß kann es im Widerrufsverfahren nach § 49 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG keine Auswirkungen auf das Anlaufen der Jahresfrist haben, wenn die \nBehörde sich, bei Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen, noch \num eine Abstimmung mit dem Rechnungshof und ihrer vorgesetzten Behörde \nbemüht.\n\n61\n\nDas Fristerfordernis ist im übrigen nicht nur bei einem ersten Rücknahme- \noder Widerrufsbescheid zu beachten, sondern es begrenzt unter zeitlichen \nGesichtspunkten desgleichen die Möglichkeit zum Erlaß weiterer \nEntscheidungen, die einen ersten (fristgerecht ergangenen) Bescheid dieser \nArt ersetzen. Angesichts des zwingenden Charakters der Fristvorschrift \ngebührt auch bei solchen Fallgestaltungen der Rechtssicherheit der Vorrang \ngegenüber dem Interesse der Verwaltung an der hinausschiebbaren \nWiederholung eines zunächst rechtzeitig erteilten, aber wegen \nRechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden \nRücknahmebescheides.\n\n62\n\nSo BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, \n199 (203 f.), unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 15. \nFebruar 1990 - 7 RAr 28/88 -, BSGE 66, 204 (209) und juris, zu § 45 Abs. 4 \nSatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n\n63\n\nHiernach hat die Beklagte den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom \n30. August 2006 nicht in der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG einzuhaltenden Jahresfrist erlassen. Am 1. September 2006, \nals dieser Bescheid der Klägerin zuging, war die Jahresfrist abgelaufen. \n\n64\n\nWie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war auch für diesen zweiten \nBescheid, mit dem die Beklagte nach ihren eigenen Angaben im \nKlageverfahren den ursprünglichen Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom \n4. August 2005 ersetzt und damit die Gegenstandslosigkeit des ersten \nBescheides bewirkt hat, die Jahresfrist zu beachten. Bei der Beantwortung \nder sich demgemäß stellenden Frage, zu welchem Zeitpunkt der zuständige \nAmtswalter der Beklagten positive Kenntnis von denjenigen Umständen \nerlangt hat, die ihn befähigten, ohne weitere Sachaufklärung unter \nsachgerechter Ausübung seines Ermessens über den unter dem 30. August \n2006 ausgesprochen Widerruf zu befinden, muß die Kammer berücksichtigen, \ndaß die Beklagte sich jedenfalls am 4. August 2005 in der Lage sah, aufgrund \ndes ihr damals vorliegenden Sachverhalts die unter diesem Datum ergangene \nursprüngliche und inzwischen gegenstandlos gewordene Entscheidung über \nden Teilwiderruf und die Rückforderung von 10 % der Zuwendungssumme zu \ntreffen. Der Erlaß dieses ersten Bescheides rechtfertigt den Schluß, daß der \nzuständige Amtswalter - unabhängig davon, ob mit diesem Bescheid \nseinerseits die Jahresfrist gewahrt wurde - damals die insoweit maßgeblichen \nUmstände kannte. Mit dieser Bewertung stimmt auch der aus den Akten \nersichtliche Verlauf des Verwaltungsverfahrens überein. Denn nach den der \nKammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist die Beklagte, nachdem sie \nam 28. Mai 2004 die umfangreiche Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai \n2004 \n- mit der das Anhörungsverfahren beendet worden ist - erhalten hatte, in den \ngut vierzehn Monaten bis zum 4. August 2005 in dieser Angelegenheit nicht \nmehr mit der Klägerin oder dem Beigeladenen, sondern nur noch mit dem \nRPA, dem MSWKS und dem Innenministerium in Kontakt getreten und hat \nschon den Bescheid vom 4. August 2005 im Hinblick darauf erlassen, daß \nbeide Ministerien sie nach dem 28. Mai 2004 - unter dem 15. April 2005 und \ndem 13. Juli 2005 - angewiesen hatten, über die Rücknahme und \nNeufestsetzung der Zuwendung zu entscheiden.\n\n65\n\nMüssen somit dem zuständigen Amtswalter die für den Erlaß des \nBescheides vom \n4. August 2005 maßgebenden Umstände spätestens an diesem Tag bekannt \ngewesen sein, vermag die Kammer nicht zu ersehen, welche für den Beginn \nder Jahresfrist bedeutsamen neuen Tatsachen sodann zu dem nochmals \nmehr als ein Jahr später ergangenen, hier angegriffenen weiteren Bescheid \nvom 30. August 2006 geführt haben können.\n\n66\n\nZwar hat die Beklagte am 1. September 2005 den Widerspruch der \nKlägerin vom 29. August 2005 gegen den Bescheid vom 4. August 2005 \nerhalten. Dem Widerspruchsschreiben lassen sich jedoch zusätzliche, für das \nAufhebungs- und Rückforderungsverfahren bedeutsame Umstände nicht \nentnehmen. Denn mit dem Widerspruch wendet die Klägerin sich im \nwesentlichen dagegen, daß die Beklagte ihre umfänglichen Ausführungen \nvom 27. Mai 2004 nicht berücksichtigt habe und betont abschließend \nnochmals, daß diese bestehen bleiben sollten. \n\n67\n\nIndem die Beklagte bis zum Erlaß des Bescheides vom 30. August 2006 \nim übrigen mit dem Innenministerium korrespondiert und von diesem unter \ndem 26. Juni 2006 erfahren hat, daß der Landesrechnungshof auch mit \nRücksicht auf die Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai 2004 an seiner \nRechtsauffassung festhalte, sind ihr keine weiteren, im Rahmen des § 48 \nAbs. 4 VerwVfG beachtlichen Tatsachen bekannt geworden. Insoweit kann es \nsich allenfalls darum gehandelt haben, daß die Beklagte beabsichtigte, vor \neiner neuen Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung noch Weisungen \nihrer vorgesetzten Behörde einzuholen. Davon hängt jedoch, wie dargelegt, \nder Beginn der Jahresfrist generell nicht ab.\n\n68\n\nDarüberhinaus ergeben sich vorliegend aus dem angegriffenen Bescheid \nvom 30. August 2006 selbst konkrete durchgreifende Zweifel daran, daß die \nBeklagte durch die Korrespondenz mit dem Ministerium nach dem 4. August \n2005 noch Tatsachen ermittelt hat, die es ihr objektiv erst ermöglicht haben, \nunter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf der \nZuwendung bzw. über dessen Höhe zu entscheiden. So hat die Beklagte zur \nBegründung des Bescheides u.a. ausgeführt, daß sie angewiesen worden sei, \ndie darin enthaltene Neuberechnung vorzunehmen, und hat dadurch - ohne \ndaß das hier weiter zu vertiefen wäre - Anlaß zu der Annahme gegeben, daß \nsie den neuen Bescheid nicht auf eine eigene Ausübung ihres \nEntschließungsermessen gestützt hat, sondern mit dessen Erlaß lediglich der \nWeisung einer vorgesetzten Behörde über den Umfang des Widerrufs \nnachgekommen ist. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hat die Behörde \nbei einer Entscheidung nach \n§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG aber eigenes Ermessen zu betätigen, was mit \nder (vermeintlichen) Bindung an Erlasse und Weisungen einer anderen \nBehörde nicht zu vereinbaren ist.\n\n69\n\nVgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 26. April 1988 - 11 UE 219/84 -, NVwZ \n1989, 165 (167); Kulartz/Schilder, Rückforderung von Zuwendungen wegen \nVergaberechtsverstößen, NZBau 2005, 552 (555); Jennert, Die \nRückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen, KommJur 2006, \n286 (288); Attendorn, a.a.O., S. 992\n\n70\n\nInsgesamt spricht alles dafür, daß die Beklagte ihr Widerrufsermessen \nallein anhand der bei ihr jedenfalls bis zum 4. August 2005 vorhandenen \nKenntnisse und ohne die Einholung ministerieller - letztlich von der Bewertung \ndes Landesrechnungshofs ausgehender - Weisungen hätte ausüben können \nund müssen. \n\n71\n\nIst nach alledem der in dem Bescheid vom 30. August 2006 enthaltene \nTeilwiderruf wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 \nAbs. 4 Satz 1 VwVfG als rechtswidrig anzusehen, durfte die Beklagte in \ndemselben Bescheid auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die \nErstattung eines Teils der bewilligten und ausgezahlten Zuwendung \nverlangen. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-3344-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-3344-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254101","retrieved":"2026-07-09 02:17:38.558916+00:00"}}