{"status":"available","doknr":"OLD254100","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K2243.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"15 K 2243/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines durch die Kläger\ninitiierten Bürgerbegehrens betreffend die Aufklärung der Ursachen für die bei\nder Sanierung des I. -T. -I1. in H. für die Stadt entstandenen\nwirtschaftlichen Schäden sowie die Organisation eines überregionalen\nArchitektenwettbewerbs und die Einbeziehung der Bevölkerung in die\nPlanung und Entscheidung über die Zukunft des I. -T. -I1. bzw. eines\nNeubaus.\n\n3\n\nDas in den Jahren von 1924 bis 1927 in unmittelbarer Nähe zum\nH1. Zentrum errichtete I. -T. -I1....., das u.a. Büroflächen und\neinen Konzertsaal enthielt und später, insbesondere nach der Herstellung\neines Anbaus mit einem Ratssaal, als städtisches Verwaltungsgebäude und\nRathaus diente, erwies sich etwa seit dem Jahr 2000 als sanierungsbedürftig.\nDaher wurde es aufgrund eines Sanierungsvertrages, den die Stadt mit einem\nInvestor geschlossen hatte, im November 2002 geräumt und dem Investor\nübergeben. Nachdem der Beklagte, dem die Klägerin zu 1. als Mitglied und\nVorsitzende der Fraktion ............. H. angehört, angesichts der\nwachsenden Kosten des Sanierungsprojekts am 15. September 2005\nbeschlossen hatte, dieses zu kündigen, und die Stadt dem Investor\ngegenüber die Kündigung ausgesprochen hatte, teilten die Kläger dem\nBeklagten mit Schreiben vom 10. November 2005 u.a. mit, daß sie\nbeabsichtigten, \"in Sachen I. -T. -I2. \" ein Bürgerbegehren\ndurchzuführen. Wenige Tage später begann die Unterschriftensammlung für\ndas Bürgerbegehren, das die Kläger als seine Vertreter auf den\nUnterschriftslisten als Initiative \"Licht in das Dunkel um das I. -T. -I2. \"\nbezeichneten. Die auf den Listen abgedruckte Frage lautete: \"Soll eine\nUntersuchungskommission zur Klärung der Ursachen und Verursacher für die\nentstandenen Millionenschäden bei der I. -T. -I2. -Sanierung eingesetzt\nwerden, zu der jede Ratsfraktion/-gruppe einen unabhängigen\nSachverständigen und einen Vertreter aus den eigenen Reihen entsenden\nkann sowie die Durchführung eines überregionalen Architektenwettbewerbs,\nBürgerversammlungen und Informationsmaterial zur Einbeziehung der\nH1. in die Planung und Entscheidung über die Zukunft des I. -T.\n-I1. bzw. eines Neubaus von der Stadt organisiert werden?\" In der\nbeigefügten Begründung heißt es u.a., daß die Ratsmehrheit entschieden\nmehrere Anträge abgelehnt habe, nach denen unverzügliche Maßnahmen zur\nrestlosen und lückenlosen Aufklärung der Ursachen und Verursacher des\nDesasters einzuleiten seien. Dieselbe Ratsmehrheit habe weiterhin mehrere\nAnträge abgelehnt, die darauf gerichtet gewesen seien, die H1.\nBürgerinnen und Bürger in die Diskussion und Entscheidung über die Zukunft\ndes I. -T. -I1. einzubeziehen. Das Bürgerbegehren ziele daher auf\neinschneidende Maßnahmen zur Aufklärung und Bürgerbeteiligung, um unter\ngrößtmöglicher Einbeziehung der Ideen, Kompetenz und Vorschläge der\nBürgerinnen und Bürger ein für die Stadt optimales Ergebnis zu erzielen.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 15. Dezember 2005 beschloß der Beklagte, die\nVerwaltung zu beauftragen, vorbehaltlich der denkmalpflegerischen Erlaubnis\nund vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Gebäudes, das I. -T. -I2.\nabzureißen, wobei sicherzustellen sei, daß für eine Nachfolgebebauung des\nGrundstücks noch Originalteile der Fassade als historische Reminiszenz zur\nVerfügung stünden, und das Grundstück bis zur Realisierung eines Neubaus\nvorübergehend als Parkplatz zu nutzen sei. \n\n5\n\nNachdem die Stadtverwaltung festgestellt hatte, daß mit den für das\nBürgerbegehren gesammelten Unterschriften das nach § 26 Abs. 4 der\nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) erforderliche\nQuorum erreicht sei, faßte der Beklagte in seiner folgenden Sitzung vom 17.\nFebruar 2006 einstimmig den Beschluß, daß das Bürgerbegehren gemäß §\n26 GO zulässig sei. Ebenso einstimmig beschloß der Beklagte in derselben\nSitzung, daß dem zulässigen Bürgerbegehren auf der Grundlage der\nProblembeschreibung der Verwaltung entsprochen und die Verwaltung\naufgefordert werde, zur Ratssitzung am 23. März 2006 auf dieser Basis einen\nVorschlag zur gesetzeskonformen Umsetzung vorzulegen. Die in der\nzugehörigen Ratsvorlage (Drucksache Nr. 04-09/2479) enthaltene\nProblembeschreibung lautet u.a. dahin, daß zugunsten der Initiatoren\nangenommen werde, daß diese mit dem Bürgerbegehren verfassungs- bzw.\ngesetzeskonforme Ziele verfolgten, und daß bei der Schaffung einer\nUntersuchungskommission zu bedenken sei, daß diese keinen\nUntersuchungsausschuß darstellen könne, wie er sich im parlamentarischen\nBereich finde. Ausschüsse nach § 57 Abs. 1 GO könnten nur im Rahmen der\ngesetzlichen Zuständigkeiten des Rates gebildet werden, während die\nKontrollrechte des Rates sich abschließend aus § 55 GO ergäben. \n\n6\n\nMit einem am 15. März 2006 beim Verwaltungsgericht H.\neingegangenen, gegen den Oberbürgermeister der Stadt H.\ngerichteten Eilantrag (15 L 382/06) wollten die Kläger, dort als Antragsteller,\nerreichen, daß dem Oberbürgermeister der Stadt H. im Wege der\neinstweiligen Anordnung untersagt wurde, die noch vorhandene Bausubstanz\ndes I. -T. -I1. abzureißen, bevor die Ergebnisse der in der Sitzung des\nBeklagten vom 17. Februar 2006 beschlossenen Inhalte des\nBürgerbegehrens vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht lehnte den\nAntrag mit Beschluß vom 12. April 2006 ab.\n\n7\n\nIm Hinblick auf die Begründung des gerichtlichen Eilantrags baten\nVertreter der Stadtverwaltung bei einem Gespräch vom 20. März 2006 die\nanwesenden Kläger zu 1. und 2., den Inhalt des Bürgerbegehrens\nklarzustellen. Die Kläger antworteten, daß es für die Arbeit der Kommission\nund für die im Anschluß an den überregionalen Architektenwettbewerb und\ndie umfängliche Bürgerbeteiligung zu treffende Entscheidung über die Zukunft\ndes I. -T. -I1. oder eines Neubaus unerläßlich sei, die jetzige\nBausubstanz des I1. jedenfalls für die Zeit der Arbeit der Kommission und\nbis zu der genannten Entscheidung zu erhalten. Es sei ausdrücklicher Inhalt\ndes Bürgerbegehrens, daß der Erhalt der vorhandenen Bausubstanz\nentweder ganz oder teilweise als Alternative zu einem Neubau gesehen\nwerde. In die Untersuchungskommission solle jede Fraktion/Gruppe nur einen\nVertreter entsenden. Die Sachverständigen sollten permanent an den\nSitzungen teilnehmen und dieselben Rechte und Pflichten wie die Vertreter\naus den eigenen Reihen haben. \n\n8\n\nIn der Vorlage zur Ratssitzung vom 23. März 2006 (Drucksache Nr. 04-\n09/2627) schlug die Stadtverwaltung vor zu beschließen, (a) daß der Rat es\nals notwendig erachte, über die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens\nneu zu befinden, und (b) daß das Bürgerbegehren gemäß § 26 GO\nunzulässig sei.\n\n9\n\nZur Begründung hieß es, daß der Ratsbeschluß vom 17. Februar 2006\noffensichtlich im Lichte der Abrißentscheidung des Rats vom 15. Dezember\n2005 getroffen worden \n\n10\n\nsei. Die Kläger hätten jedoch in dem Eilverfahren 15 L 382/06 und in dem\nGespräch vom 20. März 2006 geäußert, daß das Bürgerbegehren den\nzumindest zeitweisen Erhalt des I. -T. -I1. umfasse; sie hätten aber\nkeinen Vorschlag zur Deckung der damit verbundenen Kosten gemacht, die\nhier in Vorhaltekosten sowie Einnahmeausfällen von jedenfalls 40.000,00\nEuro im Monat aus dem Betrieb des auf dem Grundstück zu errichtenden\nParkplatzes entstünden. Hinzu kämen die Sanierungskosten beim (teilweisen)\nErhalt der Bausubstanz. \n\n11\n\nWie in derselben Ratsvorlage ferner ausgeführt wird, sei zu beachten,\ndaß der Kläger zu 3. in der Ratssitzung vom 17. Februar 2006 angegeben\nhabe, daß hier ein Gremium in der Form eines Ausschusses geschaffen\nwerden solle, und daß die Kläger nach ihrer weiteren Erläuterung für dieses\nGremium nunmehr die permanente Sitzungsteilnahme der Sachverständigen\nund deren Ausstattung mit Vollmitgliedschaftsrechten wünschten. Beides sei\nnach der Gemeindeordnung unzulässig. \n\n12\n\nNachdem der Zulässigkeitsbeschluß des Beklagten vom 17. Februar 2006\nauf der Annahme beruht habe, daß die Initiatoren des Bürgerbegehrens\ngemeindeverfassungskonforme Ziele anstrebten, zwinge die jetzt vorhandene\nKlarstellung dieser Ziele mit der Folge, daß das Bürgerbegehren sich danach\nals unzulässig erweise, den Beklagten, sich mit dieser Frage erneut zu\nbefassen. Zwar könne nach § 25 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat\n(GeschORat) über einen durch Ratsbeschluß erledigten Gegenstand erst\nnach sechs Monaten erneut verhandelt werden. Das gelte nach § 25 Satz 2\nGeschORat aber nicht, wenn - wovon hier auszugehen sei - neu bekannt\ngewordene Umstände eine frühere Beratung notwendig machten. \n\n13\n\nIn der Ratssitzung vom 23. März 2006 stimmte der Beklagte den\nVerwaltungsvorschlägen zu den Buchstaben a) und b) mehrheitlich zu. \n\n14\n\nIm Verlauf derselben Sitzung stimmte der Beklagte ebenfalls der aus der\nweiteren Vorlage (Drucksache Nr. 04-09/2628) hervorgehenden\nStellungnahme der Verwaltung zu dem Bürgerbegehren zu, soweit es die\nBestandteile Architektenwettbewerb, Bürgerversammlungen und\nInformationsmaterial betraf. Diese Stellungnahme lautete vor allem dahin, daß\nman zügig die Voraussetzungen für den Bau eines neuen Rathauses schaffen\nwolle, daß zur Klärung der städtebaulichen Rahmenbedingungen im Vorfeld\neines städtebaulichen Wettbewerbs die Einberufung eines\nBeratungsgremiums geplant sei und daß dabei auch Überlegungen zur\nVerwendung von Teilen der I. -T. -I2. -Fassade entwickelt werden\nsollten. Es sei der Aufgabe angemessen, im Zuge der Formulierung der\nAufgabenstellung für den Wettbewerb sowie im Zuge der Umsetzung seiner\nErgebnisse eine intensive Beteiligung der Bürgerschaft (z.B. durch\nInternetdarstellungen, ein gläsernes Baubüro sowie öffentliche\nInformationsveranstaltungen usw.) vorzusehen. \n\n15\n\nSchließlich stimmte der Beklagte in der Sitzung vom 23. März 2006 dem\nVorschlag der Verwaltung zu, einen Ausschuß I. -T. -I2. II mit 15\nMitgliedern zu bilden. Nach den folgenden Einzelbeschlüssen sollte u.a. jede\nRatsfraktion bzw. -gruppe berechtigt sein, für die Teilnahme an den Sitzungen\ndes Ausschusses einen unabhängigen Sachverständigen ohne Stimmrecht zu\nentsenden.\n\n16\n\nDie Beschlüsse in der Ratssitzung vom 23. März 2006 wurden - mit einer\nAusnahme - sämtlich gegen die Stimmen der Fraktion .............. H.\ngefaßt.\n\n17\n\nUnter dem 29. März 2006 teilte der Oberbürgermeister der Stadt\nH. den Klägern mit, daß der Beklagte in seiner Sitzung vom 23. März\n2006 die in der Vorlage Drucksache Nr. 04-09/2627 unter Buchstaben a) und\nb) enthaltenen Beschlüsse getroffen habe. Zur Begründung war die\nBeschlußvorlage beigefügt. \n\n18\n\nIhren hiergegen gerichteten Widerspruch stützten die Kläger darauf, daß\nbeide Beschlüsse gegen geltendes Recht verstießen. Hinsichtlich des\nBeschlusses zu a) hätten die Voraussetzungen des § 25 Satz 2 GeschORat -\nwonach über einen Gegenstand auch vor dem Ablauf von sechs Monaten\nerneut verhandelt werden könne, wenn neu bekannt gewordene Umstände\ndas nötig machten - nicht vorgelegen. Wenn es in der Ratsvorlage zur Sitzung\nvom 23. März 2006 heiße, daß der Ratsbeschluß vom 17. Februar 2006\noffensichtlich im Lichte der Abrißentscheidung des Rates vom 15. Dezember\n2005 ergangen sei, treffe das nicht zu. Verschiedene Hinweise aus dem Text\nder in dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellten Frage sowie aus\nÄußerungen der Vertreter des Bürgerbegehrens im Rat, in der Presse und im\nRahmen anderer öffentlicher Erklärungen zeigten, daß das Bürgerbegehren\neine ergebnisoffene Diskussion aller möglichen Varianten der \"Zukunft des\nI. -T. -I1. \" einschließlich der Variante eines kompletten Neubaus\nhervorrufen solle. Einen Vorschlag zur Deckung auch der durch die -\nzeitweise - Aussetzung des Abrißbeschlusses vom 15. Dezember 2005\nentstehenden Kosten habe das Bürgerbegehren zudem schon deshalb nicht\nenthalten können, weil die Unterschriftensammlung etwa fünf Wochen vor der\nFassung dieses Beschlusses begonnen habe. Desgleichen erscheine es\nkonstruiert, daß die Fragen der Dauerbeteiligung und Stimmberechtigung von\nSachverständigen neue Umstände i.S.d. § 25 Satz 2 GeschORat darstellen\nsollten. Das Bürgerbegehren spreche von der Einsetzung einer\nUntersuchungskommission und nicht eines Untersuchungsausschusses nach\nder Gemeindeordnung. Die Forderung nach einem derartigen Ausschuß wäre\nim Rahmen eines Bürgerbegehrens ohnehin unzulässig und könne deshalb\nnicht gemeint gewesen sein. Bei der Vorstellung des Bürgerbegehrens in der\nRatssitzung vom 17. Februar 2006 sei das Wort Ausschuß nur gefallen, als\nder städtische Rechtsdezernent sich erkundigt habe, ob ein Ausschuß mit den\nRechten parlamentarischer Untersuchungsausschüsse auf Bundes- und\nLandesebene gewollt sei, was man richtigerweise verneint habe. Im übrigen\ndürfe der Beklagte selbstverständlich jederzeit ein Gremium berufen, durch\ndessen Arbeit er sowohl die Kompetenz von Ratsmitgliedern als auch\nexternen Sachverstand nutze. Der im Jahre 2004 gebildete Arbeitskreis I. -\nT. -I2. habe sich ebenso ausschließlich aus - selbstverständlich\nstimmberechtigten - Sachverständigen zusammengesetzt. Dem\nBürgerbegehren sei es von vornherein um ein Gremium eigener Art nach dem\nVorbild etwa dieses Arbeitskreises gegangen. \n\n19\n\nIn seiner Sitzung vom 22. Juni 2006 beschloß der Beklagte, den\nWiderspruch abzulehnen. Das teilte der Oberbürgermeister den Klägern mit\nWiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2006, zugestellt am 29. Juni 2006, unter\nBezugnahme auf die beigefügte Beschlußvorlage (Drucksache Nr. 04-\n09/2913) mit. \n\n20\n\nAm 31. Juli 2006 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung\nsie zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. \n\n21\n\nIm Laufe des Klageverfahrens gab sich der Ausschuß I. -T. -I2. II,\nder erstmals am 13. Juni 2006 getagt hatte, als Grundlage für seine weitere\nArbeit am 18. April 2007 Verfahrensrichtlinien, nach deren Präambel seine\nAufgabe darin besteht, die Vorgänge der gescheiterten Sanierung des I. -\nT. -I1. aufzuarbeiten. Im einzelnen formulierte der Ausschuß in den\nSitzungen dann jeweils Fragen, die die Verwaltung in späteren Sitzungen\nbeantwortete. Der Ausschuß hat seine Tätigkeit inzwischen beendet. \n\n22\n\nIm Hinblick auf eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem\nI. -T. -I2. und seinem Umfeld ist während des Klageverfahrens\nfolgendes geschehen: \n\n23\n\nIn der Zeit von August 2006 bis Oktober 2006 erarbeitete und diskutierte\nein durch die Stadt einberufenes Expertengremium Verfahrensvorschläge. In\ndie Tätigkeit dieses Gremiums war ein Architektenworkshop integriert, der\nzusammen mit dem C. E. B. (...........) am 25. und 26.\nSeptember 2006 stattfand. Die durch die 17 Teilnehmer entwickelten Ideen\nwurden zusammen mit den Arbeitsergebnissen des Expertengremiums am\n26. November 2006 dem Ausschuß I. -T. -I2. und am 23. November\n2006 im Rahmen einer Power-Point-Präsentation der Öffentlichkeit\nvorgestellt. Die Eckpunkte dieser Ergebnisse lauteten dahin, daß die Nutzung\ndes Grundstücks sich auf die diejenige für ein neues Rathaus konzentrieren\nsollte, zu dem ein Ratssaal bzw. ein multifunktionaler Saal, ein Bürgercenter,\nBegegnungs- und Besprechungsräume, Verwaltungsdienststellen sowie\nergänzend einige Geschäfte und Gastronomie gehören sollten. Als\nBruttogeschoßfläche für die Verwaltungsnutzung wurden 16.000 bis 22.000\nqm empfohlen. Stadtbildprägende Teile des I1. wie die 20er-Jahre-\nFassade und die Turmfassade sollten erhalten bleiben.\n\n24\n\nDaraufhin beauftragte der Beklagte die Verwaltung durch Beschluß vom\n21. Dezember 2006 (Drucksache Nr. 04-09/3663), unverzüglich nach der -\netwa gleichzeitig erfolgten - Rückgabe des Grundstücks an die Stadt mit den\nVorarbeiten für die Umsetzung eines Neubaus des I. -T. -I1. zu\nbeginnen und so die Grundlagen für einen Architektenwettbewerb zu\nschaffen. Dabei sollte die Fassade der Bauteile I bis IV weitgehend erhalten\nbleiben; die Räumlichkeiten für die Verwaltungsspitze, für die politischen\nGremien, für das Bürgercenter und für einen multifunktional nutzbaren\nVeranstaltungsort sollten in die Überlegungen einbezogen werden.\n\n25\n\nMit Beschluß vom 29. März 2007 erteilte der Beklagte der Verwaltung\nsodann den Auftrag, im Kontext der in der zugehörigen Vorlage (Drucksache\nNr. 04-09/3929) formulierten Rahmenvorgaben das Projekt \"Neues I. -T. -\nI2. \" vorzubereiten. Auch in dieser Vorlage wurde u.a. die geplante\nDurchführung eines Architektenwettbewerbs mit einem vorgeschalteten EU-\nweiten Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung der durch die\nExpertenkommission empfohlenen Eckpunkte beschrieben. Nach dem\nweiteren Inhalt der Vorlage sollte das gesamte Projekt durch eine intensive\nund kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, zu der neben\nInternetauftritten, der Presseberichterstattung und der Präsenz vor Ort, etwa\nin der Form eines Baubüros, auch einzelne öffentlichkeitswirksame Aktionen\nwie moderierte Informationsveranstaltungen und Gesprächskreise mit\nBürgern, B. und Fachleuten zu einzelnen Themenbereichen gehören\nsollten. Überdies werde man in einer \"Bauzeitung\" regelmäßig über den\nPlanungs- und Baufortschritt berichten. Zur Ermöglichung einer breiten\nBürgerbeteiligung werde schließlich eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die\njedermann Anregungen, Vorschläge oder auch Beschwerden senden könne.\nDie Eingaben würden auf derselben Internet-Seite veröffentlicht und\nbeantwortet. \n\n26\n\nIn seiner Sitzung vom 14. Juni 2007 faßte der Beklagte schließlich einen\nBeschluß, mit dem er die Verwaltung beauftragte, den Wettbewerb \"Neues\nI. -T. -I2. \" sowie die projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit im Sinne\nder in der Vorlage enthaltenen Ausführungen vorzubereiten und\ndurchzuführen. Demgemäß erschien die Wettbewerbsbekanntmachung am\n30. Juni 2007 im Amtsblatt der EU. Betreffend die durch den Beklagten am\n14. Juni 2007 beschlossene Öffentlichkeitsarbeit wird in der zugehörigen\nRatsvorlage (Drucksache Nr. 04-09/4250) vor allem geschildert, daß die\nBevölkerung über das Internet, durch die Presse, durch eine\nBaustellenzeitung sowie im Rahmen von Informationsveranstaltungen\numfassend informiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bekommen\nsollte, Ideen und Anregungen für den bürgerschaftlichen Bereich im Neuen\nI. -T. -I2. zu formulieren. So habe man die u.a. in einem Schreiben vom\n15. Mai 2007 enthaltenen Anregungen des \"Bürgerforums I. -T. -I2. \"\nder Verwaltung vorgetragen, die dazu eine Gesamtübersicht gefertigt und\njeweils eine kurze Stellungnahme abgegeben habe. Sinnvoll und realistisch\nerscheinende Anregungen seien aufgegriffen und in die Projektarbeit\nintegriert bzw. in die Ratsvorlage eingearbeitet worden. Darüberhinaus habe\nam 4. Juni 2007 eine Ideen- und Informationsbörse stattgefunden, wobei die\ndaraufhin eingegangenen Anregungen aus der Bevölkerung gebündelt und\naufbereitet worden seien und dem Ausschuß I. -T. -I2. in der\nSondersitzung vom 13. Juni 2007 vorgelegt würden. Beigefügt waren je eine\netwa dreieinhalbseitige Auflistung - und zum Teil Bewertung - der\nAnregungen, die aus dem Schreiben des Bürgerforums vom 15. Mai 2007\nentnommen worden seien sowie aus der Ideen- und Informationsbörse vom 4.\nJuni 2007 stammten. Wie es in einer Stellungnahme der Verwaltung vom 30.\nNovember 2007 heißt, habe man diese Anregungen sämtlich als Bestandteile\nder Auslobungsunterlagen den Teilnehmern des Architektenwettbewerbs\nübermittelt. \n\n27\n\nNach dem Abschluß des Architektenwettbewerbs hat das Preisgericht\nsich am 11. April 2008 einstimmig für einen Entwurf entschieden. Zur\nBegründung führte der Vorsitzende der Jury u.a. aus, daß der ausgewählte\nEntwurf auch Vorschläge verarbeite, die in Foren formuliert worden seien.\nAnschließend wurden sämtliche Entwürfe und Modelle, die überdies im\nInternet aufgerufen werden können, im Foyer des Musiktheaters im Revier\nausgestellt. Die Arbeiten der zweiten Wettbewerbsphase waren zudem in der\nVolksbank in H. -C1. zu besichtigen. Am 19. Juni 2008 wird der\nBeklagte über den ausgewählten Entwurf beraten. \n\n28\n\nAuf das Vorbringen des Beklagten hin, daß sich der Gegenstand der\nKlage angesichts der vorstehend geschilderten Umstände erledigt habe,\nmachen die Kläger geltend, daß das aus den folgenden Gründen nicht der\nFall sei: \n\n29\n\nHinsichtlich der Untersuchungskommission sei entsprechend der im\nBürgerbegehren formulierten Fragestellung beabsichtigt gewesen, unter\nHinzuziehung von externem Sachverstand die Vorgänge um das I. -T. -\nI2. so weit wie möglich unabhängig zu untersuchen. Wie die Kläger im\neinzelnen erläutern, widerspreche die Art und Weise der in dem Ausschuß I.\n-T. -I2. II betriebenen \"Aufklärung\" jedoch in eklatanter Weise der\nIntention des Bürgerbegehrens. \n\n30\n\nFerner tragen die Kläger anhand von Beispielen vor, daß keine Rede von\neiner auch nur ansatzweise die Intentionen des Bürgerbegehrens\nverwirklichenden Bürgerbeteiligung sein könne.\n\n31\n\nSchließlich machen die Kläger geltend, daß der inzwischen durchgeführte\nArchitektenwettbewerb nicht dem auf breit gefächerte Alternativen\nausgerichteten Bürgerbegehren entspreche. Trotz aller geäußerten\nVorstellungen der Bevölkerung nach Räumen für bürgerschaftliche\nBegegnungen habe die Ausschreibung etwa Restaurants, Cafés und Läden\nsamt und sonders unberücksichtigt gelassen. Zwar habe die Ausschreibung in\nerfreulicher Weise den Erhalt der historischen Fassade des I. -T. -I1.\nverwirklicht; sie habe aber den Gedanken eines Bürgerhauses geradezu\nausgeschlossen und sei daher, abgesehen von der Aufnahme eines vagen\n\"Forums\", weit entfernt von der Planung des B. B1. G.\ngeblieben, der die gänzlich neue und wegweisende Konzeption der\nKombination eines Bürger- und Verwaltungsgebäudes verfolgt habe.\n\n32\n\nDie Kläger beantragen,\n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2006\nund des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 zu verpflichten, die\nZulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Licht in das Dunkel um das I. -T. -I2.\n\" festzustellen. \n\n34\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEr vertritt die Auffassung, daß der materielle Gegenstand des\nBürgerbegehrens sich - im Rahmen des rechtlich Möglichen - durch die\nRechtswirklichkeit erledigt habe. Dabei sei zu beachten, daß das\nBürgerbegehren sich auf die Einsetzung einer Untersuchungskommission zur\nKlärung der Ursachen und Verursacher der entstandenen Millionenschäden\nim Rahmen der gescheiterten Sanierung des I. -T. -I1. beschränke,\nohne jedoch gleichzeitig ein bestimmtes Verfahren oder gar Ergebnis der\nPrüfung zu fordern oder vorauszusetzen. Auf die durch den Ausschuß\ngewonnenen Untersuchungsergebnisse komme es daher hier nicht an.\nEbenso sei die materielle Intention des Bürgerbegehrens in Bezug auf die\nFrage der Bürgerbeteiligung durch die Realität überholt worden. Auch in\ndiesem Zusammenhang habe das Bürgerbegehren lediglich allgemeine\nForderungen aufgestellt und nicht zugleich Einzelheiten der Umsetzung\nverlangt. Derzeit finde ein den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen\ngerecht werdendes Verfahren für die Herrichtung des Neuen I. -T. -I1.\nstatt. Im übrigen habe bis zu der EU-weiten Ankündigung des Wettbewerbs\nein konkretes und detailliertes Raum- und Funktionsprogramm mit Darstellung\nder Funktionszusammenhänge als Kernstück der Wettbewerbsauslobung\nentwickelt werden müssen. Diese Arbeiten hätten spezifisches Fachwissen\nvorausgesetzt und hätten nicht durch eine Bürgerbeteiligung erfolgen können.\nIn dem Auslobungstext habe man ausführlich einen in den Entwurf zu\nintegrierenden multifunktionalen Veranstaltungsbereich als Bürgerforum mit\nCafé beschrieben. \n\n37\n\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten, auf die Akten des Eilverfahrens 15\nL 382/06 sowie auf die durch den Beklagten übersandten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig; denn die seitens der Kläger\nbegehrte Entscheidung des Rats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens\nnach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO geschieht durch einen Verwaltungsakt, mit dem\nder Rat den Vertretern des Bürgerbegehrens gegenüber, die sich insoweit auf\neine Position des Außenrechts berufen, verbindlich feststellt, ob die\nVoraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids erfüllt sind.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl\n2002, 346 (347), m.w.N., für das Bürgerbegehren auf Kreisebene\n\n41\n\nZudem fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzinteresse unter dem\nGesichtspunkt, daß der Beklagte in seiner Sitzung vom 17. Februar 2006 u.a.\nden niemals ausdrücklich aufgehobenen Beschluß gefaßt hat, daß dem\nzulässigen Bürgerbegehren auf der Grundlage der Problembeschreibung der\nVerwaltung entsprochen werde. Dieser Beschluß ist deshalb nicht geeignet,\nnunmehr gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO einen Bürgerentscheid entbehrlich zu\nmachen, weil er, nachdem der hier angegriffene, die Unzulässigkeit des\nBürgerbegehrens feststellende Beschluß des Beklagten vom 23. März 2006\nihm die wesentliche Grundlage entzogen hat, als wirkungslos geworden\nanzusehen ist. \n\n42\n\nZum Erlöschen der Wirkung von Ratsbeschlüssen wegen wesentlicher\nÄnderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse s. OVG NRW,\nUrteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl 2003, 312 (314)\n\n43\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Zu dem insoweit maßgeblichen\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist die Ablehnung des Beklagten,\ndas durch die Kläger initiierte Bürgerbegehren \"Licht in das Dunkel um das\nI. -T. -I2. \" für zulässig zu erklären, sich nicht als rechtswidrig; denn den\nKlägern steht ein Anspruch darauf, daß der Beklagte nach § 26 Abs. 6 Satz 1\nGO die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, derzeit nicht zu (§ 113\nAbs. 5 VwGO).\n\n44\n\nGemäß § 26 Abs. 1 GO können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren),\ndaß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst\nentscheiden (Bürgerentscheid); nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO stellt der Rat\nunverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Wenn auch der\nBeklagte die Entscheidung, mit der er die Zulässigkeit des in Rede stehenden\nBürgerbegehrens abgelehnt hat, bereits am 23. März 2006 getroffen hat und\ndie insoweit ausschlaggebenden tatsächlichen Umstände sich, wie\ndarzulegen sein wird, erst anschließend in entscheidungserheblicher Hinsicht\nverändert haben, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit allein darauf an,\nob das Bürgerbegehren am Ende der mündlichen Verhandlung als zulässig\nzu bewerten ist. Auf diesen Zeitpunkt ist bei einer Verpflichtungsklage\ngrundsätzlich abzustellen, sofern nicht das anzuwendende materielle Recht\netwas anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil\nkönnte es dem § 26 Abs. 6 GO nicht entsprechen, wenn es möglich wäre,\ndurch eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit eines\nBürgerbegehrens den Weg zu einem Beschluß des Rates, der nach § 26 Abs.\n8 GO einen Bürgerentscheid ersetzt, (noch) zu einem Zeitpunkt zu eröffnen,\nzu dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen angesichts der (inzwischen)\nvorliegenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Situation zu verneinen sind.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl\n2002, 346 (349), m.w.N.\n\n46\n\nDas gilt umso mehr, da das Gesetz auch in seiner im Oktober 2007 in\nKraft getretenen aktuellen Fassung (vgl. § 26 Abs. 6 Satz 7 GO) eine\nSperrwirkung lediglich dem formal für zulässig erklärten Bürgerbegehren\nbeimißt.\n\n47\n\nDazu vgl. Wansleben in Held/ Becker/ Decker,\nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 26 GO Rdnr. 9\n\n48\n\nNach der Überzeugung der Kammer ist das Bürgerbegehren \"Licht in das\nDunkel um das I. -T. -I2. \" derzeit als unzulässig anzusehen. Denn die\naus den Unterschriftslisten hervorgehende Fragestellung, die für die\nDurchführung des Bürgerentscheids nicht abgeändert werden darf, erscheint\nangesichts der Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der\nUnterschriftensammlung in Bezug auf sämtliche Punkte des Bürgerbegehrens\nstattgefunden hat, jedenfalls betreffend die Organisation eines überregionalen\nArchitektenwettbewerbs nicht mehr geeignet, aus sich heraus verständlich\nund widerspruchsfrei der am Bürgerentscheid teilnehmenden Bevölkerung\ndas Thema der Abstimmung mitzuteilen. Die daraus erwachsende\nTeilunzulässigkeit führt ferner zur Unzulässigkeit des gesamten\nBürgerbegehrens.\n\n49\n\nWie § 26 Abs. 2 Satz 1 GO regelt, muß das Bürgerbegehren schriftlich\neingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine\nBegründung sowie einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren\nVorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.\nDen Gegenstand der Zulässigkeitsbeurteilung bildet dann die gestellte Frage,\nwie sie aus den durch die Bürger unterzeichneten Unterschriftslisten und der\ndort abgedruckten Begründung für das Bürgerbegehren hervorgeht. Dabei ist\nzu beachten, daß der Bürgerentscheid, auf dessen Durchführung die\nZulässigkeitsentscheidung abzielt, die Frage, die die Bürger bei der\nvorgelagerten Unterschriftensammlung bereits mit Ja oder Nein beantwortet\nhaben (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO), uneingeschränkt übernehmen muß.\nInsbesondere ist es ausgeschlossen, diese Frage zwischenzeitlich\nveränderten Umständen anzupassen. \n\n50\n\nSo OVG NRW, Urteile vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR\n2002, 766 (767), und vom 29. April 2003 - 15 A 3916/02 -, NWVBl 2003, 466\n(477 f.), sowie Beschluß vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris; s.\nauch VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, juris \n\n51\n\nIm übrigen muß die Frage eindeutig und klar in einer Weise formuliert\nsein, daß sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar\nund aus sich heraus verständlich ist. Die Beantwortung darf keine Auslegung\nerfordern, die nicht von jedermann, der sich an dem Bürgerentscheid beteiligt,\nbeim Ausfüllen des Stimmzettels zweifelsfrei und ohne weitere Hilfsmittel und\nErkundigungen über nicht allgemein bekannte Tatsachen geleistet werden\nkönnte. \n\n52\n\nVgl. VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -; Wansleben,\na.a.O., Rdnr. 2.2\n\n53\n\nBei der Beurteilung, ob das Bürgerbegehren im Augenblick als zulässig zu\nbewerten ist, spielt es demgemäß auch eine Rolle, ob die tatsächlichen\nVerhältnisse sich seit der Sammlung der Unterschriften in der Weise\nverändert haben, daß die gestellte Frage, gemessen an den aktuellen\nUmständen, keinen eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Inhalt mehr\nbesitzt. Das kann der Fall sein, wenn es aufgrund einer insoweit\neingetretenen Entwicklung für denjenigen Gemeindeeinwohner, der am\nBürgerentscheid teilnehmen will, wegen der im Hinblick auf den Gegenstand\ndieses Begehrens eingetretenen weiteren Entwicklung nicht mehr ohne\nweiteres nachvollziehbar sein kann, daß die ihm vorgelegte Frage (nach wie\nvor) gestellt wird, und es ihm deshalb nicht möglich ist, die Bedeutung dieser\naus seiner Sicht jetzt nicht mehr aktuellen Frage zweifelsfrei und auf jeden\nFall zutreffend zu erfassen. Es handelt sich dabei um Situationen, in denen\nsich zwischen der Unterschriftensammlung und der\nZulässigkeitsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO letztendlich das\nThema des Bürgerbegehrens geändert hat,\n\n54\n\ndazu vgl. Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zu\nBürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 84 (1993), 97 (116)\n\n55\n\nohne daß, wie dargelegt, die Vertreter des Bürgerbegehrens auf eine\nderartige Entwicklung durch die Anpassung der Fragestellung reagieren\ndürften. \n\n56\n\nBei dem Bürgerbegehren \"Licht in das Dunkel um das I. -T. -I2. \"\nläßt sich jedenfalls, soweit es um die Organisation des\nArchitektenwettbewerbs geht, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung die Fragestellung angesichts der seit der\nUnterschriftensammlung geschehenen tatsächlichen Veränderungen als nicht\nmehr in sich widerspruchsfrei und verständlich bewerten mit der Folge, daß\nein zu dieser Frage veranstalteter Bürgerentscheid nicht zur Ermittlung eines\nunverfälschten Bürgerwillens führen könnte. \n\n57\n\nDie im Text des vom November 2005 stammenden Bürgerbegehrens\nformulierte Frage danach, ob (in Bezug auf das I. -T. -I2. oder einen\nNeubau) u.a. die Durchführung eines überregionalen Architektenwettbewerbs\nvon der Stadt organisiert werden soll, ist heute ohne nähere Erkundigungen\nnach ihrer aktuellen Bedeutung nicht zu beantworten. Denn im\nZusammenhang mit dem Architektenwettbewerb hat der Beklagte inzwischen\ndie Beschlüsse vom 21. Dezember 2006, vom 29. März 2007 und vor allem\nvom 14. Juni 2007 gefaßt; sodann hat der Wettbewerb stattgefunden, wobei\ndie Jury sich am 11. April 2008 einstimmig für einen Entwurf entschieden hat,\nder den Bürgern in den Medien und durch die Ausstellung von Modellen\nbekanntgemacht worden und, wie die der Kammer vorliegenden Berichte aus\nder lokalen Presse zeigen, in der Öffentlichkeit auf ein äußerst positives Echo\ngestoßen ist; und über diesen Entwurf wird der Beklagte am 19. Juni 2008\nberaten. Unter diesen Umständen wird jedoch ein Bürger, der sich im\nRahmen des Bürgerentscheids darüber schlüssig werden will, ob er zu\ndiesem Teil des Bürgerbegehrens Ja oder Nein sagt, und der - wovon bei den\nan dem Bürgerbegehren interessierten Einwohnern im Regelfall auszugehen\nist - die diesbezügliche Entwicklung der letzten knapp zwei Jahre zumindest\nin den Grundzügen verfolgt hat, nicht ohne weiteres nachvollziehen können,\nwarum er jetzt die Frage beantworten soll, ob er die Durchführung eines\nArchitektenwettbewerb betreffend das I. -T. -I2. oder eines Neubaus\nunterstützt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die\nKläger das bisherige Ergebnis des Architektenwettbewerbs, dessen\nVorgeschichte und den Inhalt der zugrundeliegenden Ausschreibung billigen,\nsondern angesichts des objektiv durchgeführten Wettbewerbs ist es allein\nentscheidend, daß die hier derzeit allenfalls noch offene und daher aus sich\nheraus verständliche - in dem Bürgerbegehren aber nicht formulierte - Frage\nnur lauten könnte, ob nunmehr, trotz des bereits vorhandenen ausgewählten\nEntwurfs, noch ein neuer, zusätzlicher Architektenwettbewerb stattfinden soll.\nDaß das Bürgerbegehren hinsichtlich des Architektenwettbewerbs\ninsbesondere darauf gerichtet gewesen wäre, einen solchen Wettbewerb\naufgrund einer Ausschreibung einzuleiten, die in erster Linie gerade die\nKonzeption des damaligen B. B1. G. in der durch die Kläger\nbeschriebenen - und in einem nicht geringen Umfang ohnehin von subjektiven\nBewertungen abhängigen - Weise berücksichtigt, ist der zur Entscheidung\ngestellten Frage mit der zugehörigen Begründung nicht zu entnehmen. \n\n58\n\nErweist sich das Bürgerbegehren demnach hinsichtlich der Frage nach\nder Organisation eines überregionalen Architektenwettbewerbs wegen der\ninsoweit inzwischen fehlenden Verständlichkeit und Klarheit als unzulässig,\nbedeutet das ferner, daß das Begehren insgesamt, d.h. auch betreffend die\nEinsetzung der Untersuchungskommission und die Bürgerbeteiligung, als\nunzulässig zu beurteilen ist. \n\n59\n\nDie an dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\norientierte Prüfung, ob bei der Unzulässigkeit eines Teils eines\nBürgerbegehrens das auf den Unterschriftslisten bereits über das gesamte\nBürgerbegehren abgegebene Votum der Bevölkerung jedenfalls im übrigen\naufrechterhalten werden kann, erfordert die Ermittlung eines hypothetischen\nWillens der unterzeichnenden Bürger. Eine daran anschließende\nEntscheidung, daß die Ergebnisse der Unterschriftensammlung fortgelten,\nobwohl sie sich nicht auf sämtliche der ursprünglich gestellten mehreren\nFragen beziehen, muß zumindest an strenge Voraussetzungen geknüpft sein,\n\n60\n\nso VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -; Rehn/Cron-\nauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26 Anm. 1\n\n61\n\nwenn nicht sogar davon auszugehen ist, daß bei der Unzulässigkeit eines\nwesentlichen Teils eines Bürgerbegehrens dessen verbleibender Teil\ngrundsätzlich nicht als zulässig eingestuft werden darf.\n\n62\n\nSo VG Würzburg, Urteil vom 10. Juli 1996 - W 2 K 96.427 -, juris\n\n63\n\nIn diesem Rahmen kann es nicht außer Betracht bleiben, daß die\nInitiatoren eines Bürgerbegehrens es stets in der Hand gehabt hätten, über\neinen Gegenstand, zu dem sie mehrere Fragen formulieren wollen, auch\nmehrere parallele Bürgerbegehren einzuleiten und so das Risiko einer - bei\nder Verbindung sämtlicher Fragen in einem einzigen Begehren -\numfassenden Unzulässigkeit zu vermindern. \n\n64\n\nVgl. Wansleben, a.a.O., § 26 Rdnr. 2.2 a.E.\n\n65\n\nHier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ausreichend viele\nUnterzeichner ihre Unterschriften ebenfalls dann geleistet hätten, wenn es\nihnen nicht (auch) darum gegangen wäre, das Bürgerbegehren in dem\nwesentlichen Teil zu unterstützen, der die Durchführung eines überregionalen\nArchitektenwettbewerbs durch die Stadt betrifft. Die auf den Unterschriftslisten\nabgedruckten Fragen sind sprachlich eindeutig dergestalt miteinander\nverbunden, daß sie einerseits nur dann mit Ja beantwortet werden können,\nwenn sowohl die Schaffung der Untersuchungskommission als auch die\nOrganisation des überregionalen Architektenwettbewerbs und die\nBürgerbeteiligung gewollt sind. Demzufolge ist aber andererseits nicht\nauszuschließen, daß manche Bürger nicht unterschrieben hätten, wenn sie\ngewußt hätten, daß sie sich damit nicht jedenfalls auch für den\nArchitektenwettbewerb einsetzten, und daß die Menge dieser Personen so\ngroß ist, daß ohne sie das nach § 26 Abs. 4 GO erforderliche Quorum nicht\nerreicht worden wäre. \n\n66\n\nNach alledem erweist sich das Bürgerbegehren insgesamt als\nunzulässig.\n\n67\n\nDementsprechend kann die Kammer es insbesondere offen lassen, ob\nder Beschluß, mit dem der Beklagte am 23. März 2006 die Unzulässigkeit des\nBürgerbegehrens festgestellt hat, schon deshalb rechtswidrig war, weil er,\nentgegen § 25 Satz 1 GeschORat, vor dem Ablauf von sechs Monaten nach\nder Fassung des für die Kläger positiven Beschlusses vom 17. Februar 2006\nund eventuell ohne das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 25\nSatz 2 GeschORat (Notwendigkeit einer früheren Beratung aufgrund neu\nbekannt gewordener Umstände) ergangen ist. \n\n68\n\nGegen die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen im Verhältnis zu\naußenstehenden Dritten nur aufgrund von Geschäftsordnungsverstößen vgl.\nOVG NRW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 15 B 2556/94 -, NWVBl 1995,\n251 f., sowie Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluß - Zur\nDogmatik der Verfahrensfehlerfolgen, NWVBl 1996, 89 (91 ff.) \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §\n708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-2243-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-13/15-k-2243-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254100","retrieved":"2026-07-09 02:17:38.466527+00:00"}}