{"status":"available","doknr":"OLD254125","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0612.7L632.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"7 L 632/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 6.300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2889/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2008 wiederherzustellen und \ngegen die Zwangsgeldfestsetzung durch Verfügung vom 14. Mai 2008 und die \nAnordnung unmittelbaren Zwangs durch Verfügung vom 30. Mai 2008 anzuordnen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung vom 23. April 2008, durch die dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf \nhinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig \ndavon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es \nkommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein \nKraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. \nauch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, \nBau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte \nder Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der \nAntragsteller Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Es ergibt \nsich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. N. (Institut \nfür Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 20. März 2007, demzufolge \nbeim Antragsteller am 4. Februar 2007 eine Amphetaminkonzentration von 373 ng/ml \nnachgewiesen worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \ngrundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , VRS 112 (2007), 371; \nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und \n14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März \n2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November \n2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom \n16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni \n2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, \n599.\n\n7\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, weil die Fahrerlaubnis in dem \nStrafverfahren, in dem der Antragsteller u.a. wegen der Drogenfahrt bestraft worden \nist (Amtsgericht M. , Urteil vom 10. Dezember 2007 - 18 Ls 181 Js 177/07 - 88/07), \nnicht entzogen worden ist. Das Urteil enthält nämlich keine Ausführungen zur \nKraftfahreignung des Antragstellers. Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich von einer \nEntziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, doch liegt dieser Entscheidung keine \neigene abschließende Beurteilung der Eignungsfrage zugrunde. Es hat nämlich nur \nunter Hinweis auf den Zeitablauf ausgeführt, es könne \" nicht mehr festgestellt \nwerden, dass der Angeklagte auch heute immer noch als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen anzusehen ist\". Das Amtsgericht hat sich also einer \neigenständigen Bewertung der Kraftfahreignung enthalten und nicht einmal \nandeutungsweise zu erkennen gegeben, dass es die Eignung des Antragstellers \nunabhängig vom Zeitablauf geprüft und beurteilt hätte. Daher hindert es die \nStraßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 3 Abs. 4 StVG, \ndie Kraftfahreignung eigenständig zu überprüfen. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, \nBVerwGE 80, 43; Beschlüsse vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, Buchholz 442.10 § 10 \nStVG Nr.89 und vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, NJW 94, 1672; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Juli 1997 - 19 B 113/97 -. \n\n9\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht \nzu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende \nGefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der \nHauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, \nihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 \nAbs. 2 FeV).\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund sind auch die Festsetzung des mit der Grundverfügung \nangedrohten Zwangsgeldes von 200,00 Euro und des mit der \nZwangsgeldfestsetzung angedrohten unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da der Antragsteller \nseinen Führerschein nicht abgegeben hat, wozu er verpflichtet ist. Er hat sich gegen \ndie Vollstreckung auch nicht mit vollstreckungsrechtlichen Einwänden gewehrt, \nsondern sich nur auf die Klage- und Antragsbegründung gegen die Grundverfügung \nbezogen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller besitzt die \nFahrerlaubnis der Klassen A, B und C. Danach ergibt sich im Hauptverfahren ein \nStreitwert von 10.000,00 Euro. Dieser Betrag wird wegen des nur vorläufigen \nCharakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Hinzu kommt der Streitwert für \ndie Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen. Dabei ist das Zwangsgeld im \nHauptverfahren in voller Höhe und im Eilverfahren mit ¼ davon in Ansatz zu bringen; \ndie Androhung unmittelbaren Zwangs wird im Hauptverfahren mit ¼ des Streitwerts \nin der Hauptsache bewertet und dann im Eilverfahren halbiert. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/7-l-632-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/7-l-632-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254125","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.491884+00:00"}}