{"status":"available","doknr":"OLD254124","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0612.7L566.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"7 L 566/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2610/08 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nberufsrechtlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n22. April 2008 ist zunächst ausreichend begründet. Dem formellen Erfordernis \nder besonderen Begründung der Vollzugsanordnung in § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist \ngenügt, wenn eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der \nErwägungen der Behörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngeführt haben, erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsanordnung darauf \ngestützt, dass die neuen Ausgaben der Telefonbücher bzw. der Gelben \nSeiten für den Bereich E. zeitnah in Druck gingen. Durch die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung solle das Erscheinen weiterer Anzeigen und somit \neine weitere Irreführung durch neu erscheinende Anzeigen verhindert werden \n(vgl. Ordnungsverfügung Seite 3). Damit ist dem Begründungserfordernis \ngenügt. Die einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin ist aus den \nvorstehenden Ausführungen erkennbar. Auf die Frage, ob die für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend \ndargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am \nMaßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. \n\n5\n\nDie von der Kammer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides vom 22. April 2008 und dem Interesse des Antragstellers an \nder aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es \nzunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller in \nder Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom \n22. April 2008 mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDie angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, deren \nEntscheidungssatz jedenfalls in Zusammenschau mit der Begründung des \nBescheides hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- VwVfG NRW -), stützt sich auf § 21 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung - BO - \nder Antragsgegnerin. Nach Satz 4 dieser Vorschrift darf ein Zahnarzt eine \nberufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat \ndem entgegen zu wirken. \n\n7\n\nDie vom Allgemeinen Zahnärztlichen Notdienst e.V. - AZN e.V. - \nveranlassten Einträge in Telefonbüchern und in den Gelben Seiten, \n\n8\n\n„Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)\", „Zahnärztlicher Notdienst \n(alle Kassen)\", \n„Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)\", \n\n9\n\ndie Internetanzeigen und -auftritte, \n\n10\n\n„Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)\", „Zahnärztlicher Notdienst \nAZN e.V. - alle Kassen -„, \n„Akut-Zahnärztlicher Notdienst für Dortmund\", \n„Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst AZN e.V.\"\n\n11\n\nsowie die Internetadressen „www.notzahnarzt24.de\" und \n„www.zahnnotdienst-dortmund.de\" stellen eine berufswidrige Werbung im \nSinne des § 21 Abs. 1 Satz 4 BO dar. \n\n12\n\nAls berufswidrig ist eine Werbung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BO \ninsbesondere anzusehen, wenn sie irreführend ist. Dies ist unter \nBerücksichtung wettbewerbsrechtlicher Auslegungskriterien der Fall, wenn die \nentsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen \neinen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder verwirrende, \nzur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden. Abzustellen ist dabei \nauf den Standpunkt eines durchschnittlich informierten und verständigen \nPatienten. \n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -.\n\n14\n\nAusgehend von diesen Maßstäben sind die vorstehend festgestellten \nEinträge und Auftritte des AZN e.V. als irreführende Werbung zu beurteilen, \ndenn aus ihnen geht nicht (eindeutig) hervor, dass der durch sie beworbene \nNotdienst privat organisiert ist. Vielmehr ist die in Rede stehende Werbung \ngeeignet, bei dem durchschnittlich informierten, verständigen Patienten den \n- unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, durch sie werde auf den \ngemeinsam von der Zahnärztekammer X. -M. und der \nKassenzahnärztlichen Vereinigung X. -M. eingerichteten - und somit \nöffentlich rechtlichen - zahnärztlichen Notfalldienst hingewiesen. In Wahrheit \nverweist sie jedoch auf einen privat organisierten zahnärztlichen Notfalldienst, \ndurch den vorrangig der zahnärztliche Dienst des Antragstellers vermittelt \nwird. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers geht die Kammer dabei \ndavon aus, dass dem durchschnittlichen Patienten bekannt ist, dass es einen \nvon öffentlich-rechtlicher Seite eingerichteten zahnärztlichen Notfalldienst \ngibt, der rund um die Uhr zur Verfügung steht und an dem - über die Initiative \neinzelner hinaus - grundsätzlich sämtliche Zahnärzte eines bestimmten \nGebiets beteiligt sind. Diesem öffentlich-rechtlichen Notdienst wird als „offiziell \neingerichtete Stelle\" von der Mehrzahl der Patienten ein besonderes \nVertrauen entgegen gebracht. Insofern ist unbeachtlich, ob die \nLeistungsfähigkeit des privaten Notdienstes des AZN e.V. mit der des \nöffentlich-rechtlichen Notdienstes möglicherweise vergleichbar ist, denn \njedenfalls das öffentlich-rechtliche Renommée darf ein privater Notdienst \ndurch das Verursachen einer Verwechslungsgefahr nicht für sich in Anspruch \nnehmen. \n\n15\n\nDie bestehende Verwechslungsgefahr des den Antragsteller \nvermittelnden privaten Notdienstes mit dem öffentlich-rechtlichen \nzahnärztlichen Notdienst ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass letzterer sich \nin seinen Anzeigen teilweise mit der Abkürzung „e.V.\" als eingetragener \nVerein kennzeichnet. Zum einen kann nicht erwartet werden, dass der \ndurchschnittlich informierte Patient weiß, dass die vorgenannte Abkürzung \neine Vereinigung als privat-rechtlich kennzeichnet. Zum anderen ist - wie der \nAntragsteller selbst am Beispiel der Stadt E1. ausführt - nicht \nausgeschlossen, dass ein privat-rechtlicher Verein im Auftrag der \nZahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung neben anderen \nZahnärzten am öffentlich-rechtlichen Notdienst teilnimmt. \n\n16\n\nLiegt nach alledem eine berufswidrige Werbung vor, darf der Antragsteller \ndiese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 BO nicht dulden. Dies umfasst die in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Verpflichtung des \nAntragstellers, einer Vermittlung von Patientenanrufen zu seiner Praxis durch \nKündigung der Vereinbarung mit dem AZN e. V. oder auf andere Weise \nentgegenzuwirken, solange die Vermittlung auf berufswidrige Weise erfolgt. \nEntgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die angefochtene \nOrdnungsverfügung auch geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. \nDurch die Inanspruchnahme des Antragstellers wird zukünftig die in Rede \nstehende berufswidrige Werbung zu seinen Gunsten hinreichend sicher \nausgeschlossen. Ob der AZN e.V. in Zukunft mit anderen Zahnärzten in \nE. zusammenarbeiten wird, ist insofern unerheblich. Gegebenenfalls \nkönnte dann seitens der Antragsgegnerin gegen diese Zahnärzte - ebenso \nwie gegen den Antragsteller - vorgegangen werden.\n\n17\n\nDie Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung ergibt sich auch nicht aus \neinem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung und \nsomit auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten \neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste schützt. \nDas gegenüber dem Antragsteller erlassene Verbot, sich durch berufswidrige \nWerbung vermitteln zu lassen, wird durch den Gemeinwohlbelang \ngerechtfertigt, dass Patienten durch Zahnärzte nur die Informationen \nvermittelt werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei der Auswahl des in \nAnspruch zu nehmenden Notdienstes sein können. Informationen, die in \ndiesem Zusammenhang eine Verunsicherung bewirken, sollen im Interesse \nder Qualitätssicherung im Gesundheitswesen hingegen unterbleiben.\n\n18\n\nStellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung somit mit großer \nWahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende \nallgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Dabei verkennt \ndie Kammer nicht, dass zwar ein gegebenenfalls in künftiger Werbung \nenthaltener Hinweis darauf, dass es sich bei dem AZN e.V. um einen privat \norganisierten Notdienst handelt, eine Verwechslungsgefahr - beispielsweise \ndurch Vorauflagen von Telefonbüchern, die gewöhnlich noch eine Weile im \nUmlauf sind - für einige Zeit weiter bestehen ließe. Dies darf allerdings nicht \ndazu führen, dass gegen künftige Irritationen durch berufswidrige Werbung \nnicht vorgegangen werden kann. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller \ninfolge der Ordnungsverfügung unter Umständen finanzielle Verluste erleiden \nwird, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es stellt kein schützenswertes \nInteresse dar, finanzielle Gewinne durch berufswidrige Werbung zu \nerzielen.\n\n19\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/7-l-566-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/7-l-566-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254124","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.420054+00:00"}}