{"status":"available","doknr":"OLD254126","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0612.11K3572.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"11 K 3572/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe \nwird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem\nsinngemäßen Antrag, \n\n4\n\nden ablehnenden Wohngeldbescheid der Beklagten vom\n2. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin\nfür die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 weiteres\nWohngeld in Höhe von 90,00 Euro monatlich zu bewilligen,\n\n5\n\nratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen,\n\n6\n\nüber den nach Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 11. März 2008\nder Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 166 VwGO in\nVerbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung abzulehnen.\n\n7\n\nDenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter Berücksichtigung\ndes vom Bundesverfassungsgericht\n\n8\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 30. August 2006 - 1 BvR 955/06 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2007,\n352 ff.\n\n9\n\nhierzu entwickelten Prüfungsmaßstabes in der Sache keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n10\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage wird nach\ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet\nabzuweisen sein, da der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2007\nrechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat\nvoraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von weiterem\nWohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31.\nAugust 2008.\n\n11\n\nDie zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren allein strittige\nFrage, ob die für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG)\nweiterhin zum Haushalt der Klägerin rechnende Tochter K. vom\nJugendamt der Beklagten erbrachten Leistungen zum anzurechnenden\nFamilieneinkommen gehören, beantwortet sich nach § 10 WoGG. Nach\ndessen Absatz 2 Nr. 5.5 gehört zum wohngeld-rechtlichen Jahreseinkommen\ndie Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen\nUnterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für\nMinderjährige und junge Volljährige nach näher aufgeführten Regelungen des\nAchten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).\n\n12\n\nAusweislich des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten\nBescheides des Jugendamtes vom 9. Juni 2006 werden für das Kind K.\nLeistungen als \"Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\nJugendliche nach § 35a KJHG\" durch Unterbringung in dem Heim\nLandschulheim T. I. gewährt. Zwar enthält dieser Bescheid keinen\nausdrücklichen Hinweis darauf, welche der in § 35a Abs. 3 SGB VIII\ngeregelten Hilfeformen hier gewährt wird, aus dem Zusatz der Unterbringung\nin dem Landschulheim ergibt sich aber, dass nur die Hilfe in \"Einrichtungen\nüber Tag und Nacht\" im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gemeint sein\nkann. Bei der nach dieser Bestimmung zu gewährenden Hilfe ist nach § 39\nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb\ndes Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt nach Satz 2 auch die Kosten der\nErziehung. \n\n13\n\nNach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht \n\n14\n\nvgl. hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, §\n10 Rdnr. 128 ff./129a; Buchsbaum/ Hartmann, Kommentar zum WoGG, § 10\nRdnr. 581 ff.\n\n15\n\nwurden von den Leistungen nach dem SGB VIII nur die Kosten zur\nErziehung als Einkommen angerechnet. Mit der Erweiterung des\nEinkommenskataloges des § 10 Abs. 2 WoGG um die Nummer 5.5 sollte die\nNummer 5.4 ergänzt werden. Ausschlaggebend hierfür sollten ausweislich\nder Amtlichen Begründung \n\n16\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 15/1516, Seite 77\n\n17\n\nfolgende Erwägungen sein: \n\n18\n\n\"Werden junge Menschen (Minderjährige, junge Volljährige bis zur\nVollendung des 21. Lebensjahres, u. U. auch Mütter oder Väter, die allein für\nein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, oder eine schwangere Frau vor\nder Geburt ihres Kindes) zur Erbringung erzieherischer und ggf.\ntherapeutischer Hilfeleistungen in Einrichtungen, anderen Wohnformen oder\nPflegefamilien untergebracht, übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe für die\nDauer der Hilfeleistung neben dem Erziehungsanteil (siehe § 10 Abs. 2 Nr.\n5.4 WoGG) auch die laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen\nUnterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe. Leistungen\nfür den Unterhalt junger Volljähriger haben bis zum 31. Dezember 2000 (nach\n§ 10 Abs. 1 WoGGa. F. in Verbindung mit Teil A Nr. 10.15 WoGVwV 1995)\nsowie bis zum 31. Dezember 2001 (nach § 10 Abs. 2 Nr. 11.2 WoGG a. F.)\nzum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gerechnet. Da diese\nEinkommensteile bei der Harmonisierung des Wohngeldgesetzes und des\nWohnraumförderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 versehentlich nicht mit\nübernommen wurden, sollen diese Einkommensteile zukünftig wieder zum\nJahreseinkommen der Begünstigten rechnen und unter dem Gesichtspunkt\nder Gleichbehandlung auch für Minderjährige herangezogen werden.\"\n\n19\n\nDa aus dem o. a. Hilfebescheid die Höhe der laufenden Leistungen für die\nKosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie die\nKosten der Erziehung nicht eindeutig bestimmbar ist, ist in Übereinstimmung\nmit dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen vom 18. November 2005 - SW 23- 30 09 98 - 2 - Seiten 12\nff\n\n20\n\nwörtlich wiedergegeben bei Buchsbaum/ Hartmann, Kommentar zum\nWoGG, § 10 Rdnr. 573.1 ff.\n\n21\n\ndie jeweils nach Landesrecht geltende Pauschale für diese\nAufwendungen anzusetzen und dann - entsprechend der in § 10 Abs. 2 Nr.\n5.5 WoGG vorgegebenen hälftigen Anrechnung - zu halbieren. Die\nPauschalbeträge nach § 39 SGB VIII belaufen sich nach dem einschlägigen\nRunderlass des zuständigen Ministeriums vom 26. Oktober 2006 für die hier\nmaßgebliche Zeit für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf\nmonatlich insgesamt 815,00 Euro. Die Beklagte hat daher die Hälfte dieses\nBetrages zu Recht als monatliche Einnahmen berücksichtigt und mit dem\nJahresbetrag der Leistungen (12 Monate x 407,50 Euro = 4.890,00 Euro) in\ndie Berechnung des Gesamteinkommens eingestellt. \n\n22\n\nDer Umstand, dass die im übrigen insgesamt erheblich höheren\nLeistungen des Jugendamtes unmittelbar an das Landschulheim überwiesen\nwerden, ändert nichts daran, dass diese Leistungen der Tochter durch die\nauswärtige Unterbringung unmittelbar zugute kommen und insofern auch zu\neiner entsprechenden häuslichen Ersparnis führen. Da nicht der volle,\nsondern nur die Hälfte des Pauschalbetrages nach § 39 SGB VIII als\nEinnahme angerechnet wird, kommt ein Abzug von - hier auch nicht geltend\ngemachten - Werbungskosten nicht in Betracht.\n\n23\n\nSoweit das Jugendamt der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin eine\neigene Kostenbeteiligung in Höhe des anteiligen Kindergeldes von 160,25\nEuro verlangt, kann dieser Betrag nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoGG\nals Abzugsbetrag berücksichtigt werden, da es sich bei dem nach § 10 WoGG\nnicht zum anrechenbaren Einkommen zählenden Kindergeld nicht um\nberücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen im Sinne des § 13 WoGG\nhandelt \n\n24\n\nVgl. Hartmann/Wischniowsky, Wohngeld - Leitfaden 2008 (6. Auflage\n2008), Seite 70 Fußnote 155 unter Hinweis auf den Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2007\n-.14 A 2151/07 - NVwZ-RR 2008, 37.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/11-k-3572-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-12/11-k-3572-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254126","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.569761+00:00"}}