{"status":"available","doknr":"OLD254162","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0611.7K1641.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"7 K 1641/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene die \nAnerkennung ihres Krankenhauses, des St.-K. -Hospitals E. , als \nkooperatives Brustzentrum im Verfahren gemäß § 16 des \nKrankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW). Als \nKooperationspartner, auch für operative Leistungen, war das St. S. -\nHospital in D. -S1. vorgesehen; Strahlentherapie, Pathologie und \nNuklearmedizin sollten von niedergelassenen Ärzten abgedeckt werden. In \ndem Erhebungsbogen gab die Beigeladene die Zahl der Ersteingriffe bei \nMammakarzinomen für das Jahr 2000 mit ca. 140, für das Jahr 2001 mit 186, \nfür das erste Halbjahr 2002 mit 100 und für das gesamte Jahr 2002 mit \nvoraussichtlich 200 Eingriffen an. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2003 beantragte die Trägerin des \nKlinikums E. (Beigeladene des Verfahrens 7 K 1642/06) die \nAnerkennung ihres Krankenhauses als Brustzentrum unter einem Dach. Im \nbeigefügten Erhebungsbogen wurde angegeben, es seien 2000/2001 jährlich \n181 Ersteingriffe bei Mammakarzinomen durchgeführt worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. bzw. 30. April 2003 beantragten das St.-K1. -\nHospital in E1. (Klägerin) sowie das Marienkrankenhaus T. , das \nEvangelische Krankenhaus M. und das Knappschaftskrankenhaus \nE1. , als kooperatives Brustzentrum anerkannt zu werden. Aus den \njeweils beigefügten Erhebungsbögen ergibt sich, dass das St.-K1. -\nHospital in den Jahren 2000 bis 2002 zwischen 50 und 65 Ersteingriffe bei \nMammakarzinomen durchgeführt hatte, das Evangelische Krankenhaus \nM. 35 bzw. 33 Ersteingriffe und das Knappschaftskrankenhaus 54 \nErsteingriffe im Jahre 2002 durchgeführt hatten. Die Zahl der im \nMarienkrankenhaus T. durchgeführten Ersteingriffe ist nicht bekannt, \nhielt sich aber nach den übereinstimmenden Annahmen der Beteiligten im \nvergleichbaren Rahmen. Das Konzept dieses kooperativen Brustzentrums \nsah keinen bestimmten Operationsstandort vor; vielmehr wollten die \nkooperierenden Krankenhäuser ein gemeinsames mobiles OP-Team \neinrichten, das sich ausschließlich auf Erkrankungen der weiblichen Brust \nkonzentrieren sollte. Aus der Sicht dieser Krankenhäuser entsprach das \nhochspezialisierte mobile OP-Team einer senologischen Abteilung an \nmehreren Standorten, die eigenständig agieren und unter der Leitung eines \nanerkannten Operateurs stehen werde. Diese innovative Organisationsform \nbiete den Vorteil einer wohnortnahen Versorgung auf spezialisiertem und \nqualitativ hoch stehendem Niveau. Eingebunden in die bestehenden Kliniken \nwürden die Patientinnen von Spezialisten operiert und in ihrer gewohnten \nUmgebung betreut. \n\n5\n\nDa die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept zur \nAusweisung von Brustzentren im Versorgungsgebiet E1. auf der Basis \ndieser drei Anträge ergebnislos blieben, schlug die Arbeitsgemeinschaft der \nVerbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe der Beklagten vor, das \nKlinikum E1. einerseits und das St.-K. -Hospital E1. in \nKooperation mit dem St. S. -Hospital D. -S1. andererseits als \nBrustzentren in den Krankenhausplan aufzunehmen, wobei die operativen \nLeistungen des kooperativen Brustzentrums auf den Standort St.-K. -\nHospital konzentriert werden sollten. Mehr als zwei Brustzentren seien für das \nVersorgungsgebiet E1. nicht erforderlich. Dabei legte die \nArbeitsgemeinschaft die vom zuständigen Ministerium am 31. Juli 2002 \nerlassenen Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum \nzugrunde. Die Beklagte schloss sich diesem Vorschlag an und berichtete \ndarüber mit Schreiben vom 30. Januar 2004 dem zuständigen Ministerium. \nGleichzeitig beteiligte sie die kommunale Gesundheitskonferenz E1. . Mit \nSchreiben vom 4. März 2004 teilte das zuständige Ministerium den \nbetroffenen Krankenhäusern mit, dass es ebenso wie die Beklagte dem \nVorschlag der Verbände der Krankenkassen folge und insbesondere die \nmodellhafte Entwicklung eines mobilen OP-Teams nicht für mit der \nZielsetzung der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen vereinbar halte. \nMit Schreiben vom 2. März 2005 teilte das zuständige Ministerium der \nBeklagten mit, im Anhörungsverfahren seien gegen die Anerkennung des \nKlinikums E1. als Brustzentrum unter einem Dach und des kooperativen \nBrustzentrums St.-K. -Hospital E. und St. S. -Hospital D. -\nS1. keine Einwendungen erhoben worden; es werde daher gebeten, die \nentsprechenden Feststellungsbescheide zu erteilen. \n\n6\n\nDaraufhin lehnte die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom \n27. April 2005 die Anträge der Klägerin und ihrer drei Kooperationspartner auf \nAufnahme als Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von den \nbeteiligten Krankenhäusern die Mindestvoraussetzungen des Erlasses vom \n31. Juli 2002 für die Anerkennung nicht erfüllt würden; danach sollten \nBrustzentren mindestens 150 Erstoperationen bei Neuerkrankungen pro Jahr \nund mindestens 50 Operationen je Operateur durchführen; in begründeten \nFällen könnten die operativen Leistungen auf mehrere Standorte verteilt \nwerden, wenn in den Standorten mindestens 100 Operationen und je \nOperateur mindestens 50 Operationen pro Jahr erbracht würden. Diese \nZahlen erreiche keines der beteiligten Krankenhäuser und es erscheine auch \nnicht realistisch, perspektivisch eine Steigerung der Anzahl der Ersteingriffe \nauf mindestens 100 Operationen anzunehmen. \n\n7\n\nEbenfalls mit Bescheiden vom 27. April 2005 wurden das Klinikum \nE1. als Brustzentrum unter einem Dach (Brustzentrum E1. I) und \ndas Krankenhaus der Beigeladenen in Kooperation mit dem St. S. -\nHospital D. -S1. als kooperatives Brustzentrum (kooperatives \nBrustzentrum E1. II) in den Krankenhausplan aufgenommen, wobei das \nKrankenhaus der Beigeladenen einziger Operationsstandort sein sollte. Diese \nBescheide wurden in der Folgezeit mehrfach fortgeschrieben. \n\n8\n\nDie Klägerin legte gegen die Ablehnung ihres Antrags Widerspruch ein. \nAußerdem legte sie gegen die Feststellungsbescheide für das Klinikum \nE1. und das Krankenhaus der Beigeladenen Widerspruch ein, soweit \ndiese Bescheide die Ausweisung der Krankenhäuser als Brustzentren \nbetrafen. \n\n9\n\nDas St. S. -Hospital D. -S1. legte bei der Bezirksregierung \nN. Widerspruch gegen die Nichtanerkennung ihres Krankenhauses als \nOP-Standort ein. Die Beigeladene teilte der Beklagten daraufhin mit, die \nKooperation mit dem St. S. -Hospital werde nicht fortgesetzt. Da die \nBeklagte und das zuständige Ministerium der Ansicht waren, das \nKrankenhaus der Beigeladenen erfülle auch nach Beendigung der \nKooperation mit dem St. S. -Hospital in Verbindung mit den verbleibenden \nKooperationspartnern im niedergelassenen Bereich die Voraussetzungen für \ndie Anerkennung als kooperatives Brustzentrum, erließ die Beklagte am \n19. April 2006 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid zu \nGunsten des Krankenhauses der Beigeladenen. Außerdem wurde in diesem \nBescheid erstmals das Teilgebiet „Senologie\" als Unterabteilung der Abteilung \nFrauenheilkunde mit sechs Betten von den insgesamt 42 Betten \nausgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch \nein. \n\n10\n\nDurch Bescheid vom 20. April 2006 wurde der das Klinikum E1. \nbetreffende Feststellungsbescheid fortgeschrieben und ebenfalls erstmals das \nTeilgebiet „Senologie\" als Unterabteilung der Abteilung Frauenheilkunde mit \nsechs Betten von den insgesamt 77 Betten ausgewiesen. Die Klägerin legte \nauch hiergegen Widerspruch ein. \n\n11\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages, als \nBrustzentrum in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 zurück. Hiergegen hat \ndie Klägerin rechtzeitig Klage erhoben (7 K 1640/06). \n\n12\n\nEbenfalls mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2006 wies die \nBeklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den das Klinikum E1. \nbetreffenden Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 und den das \nKrankenhaus der Beigeladenen betreffenden Feststellungsbescheid vom \n19. April 2006 zurück. Gegen beide Bescheide hat die Klägerin ebenfalls \nrechtzeitig Klage erhoben, wobei das vorliegende Verfahren das Krankenhaus \nder Beigeladenen und das Verfahren 7 K 1642/06 das Klinikum E1. \nbetrifft. \n\n13\n\nZur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst in allen Verfahren \nvor: Die Anerkennung des Klinikums E1. und des St.-K. -Hospitals \nE1. als Brustzentren für das Versorgungsgebiet E1. bei \ngleichzeitiger Ablehnung ihres Antrags sei unzulässig. Die \nAuswahlentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte \nhabe dem Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen \nzugestimmt, ohne eine eigene Abwägung vorzunehmen. Auch die \nanschließende Entscheidung des beim Fehlen eines regionalen \nPlanungskonzepts gemäß § 16 Abs. 5 KHG NRW allein zuständigen \nMinisteriums sei ohne dokumentierte und nachvollziehbare Begründung \nergangen. \n\n14\n\nBei der Schließung von Krankenhäusern oder Abteilungen müsse das \nMinisterium gemäß § 16 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KHG NRW die \nbetroffenen Gemeinden anhören. Dies sei nicht geschehen Die Konzentration \nder Brustkrebsbehandlung auf Brustzentren bewirke den Fortfall \nentsprechender Kapazitäten anderer Krankenhäuser; dies löse nach Sinn und \nZweck der Vorschrift ein entsprechendes Anhörungserfordernis der \nGemeinden aus. \n\n15\n\nDie Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie \nbei ihrer Auswahlentscheidung die Zahlen über die Erstoperationen zu \nGrunde gelegt habe, die die betroffenen Krankenhäuser angegeben hätten, \nohne diese Zahlen kritisch zu hinterfragen. Die Belastbarkeit der Zahlen sei \nnicht überprüft worden. \n\n16\n\nSie - die Klägerin - sei zu Unrecht mit ihrem Konzept eines mit \nKooperationspartnern gebildeten mobilen OP-Teams aus dem \nAnerkennungsverfahren ausgeschlossen worden. Der Verweis auf die in den \nRahmenbedingungen des Ministeriums genannten Mindestzahlen trage die \nAblehnung des Konzeptes nicht. Operiere ein OP-Team an verschiedenen \nStandorten der beteiligten Einrichtungen, blieben standortbezogene \nFallzahlen ohne Aussagewert. Nach Sinn und Zweck der \nRahmenbedingungen müssten in einem solchen Falle alle Operationen \naddiert und dem Team zugerechnet werden. Hiervon ausgehend würden die \nMindestanforderungen der ministeriellen Rahmenbedingungen erfüllt. Im \nÜbrigen werde sie entgegen der Annahme der Beklagten perspektivisch auch \ndie Mindestvoraussetzungen an Erstoperationen erreichen; im Quervergleich \nmit anerkannten Brustzentren sei bei ihr nicht von einer schlechteren \nKriterienerfüllung auszugehen. \n\n17\n\nDie Beklagte und das zuständige Ministerium seien auch gar nicht \nberechtigt, im Rahmen der Krankenhausplanung Brustzentren mit dem Ziel \nder Beschränkung der Brustkrebsbehandlung auf diese Einrichtungen \nanzuerkennen. Weder die bestehenden Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplanes 2001 noch sonstige Rechtsnormen forderten die Bildung \nvon Brustzentren oder gestatteten diese. § 18 Abs. 1 KHG NRW liste \nabschließend die in einem Feststellungsbescheid möglichen Festlegungen \nauf. Der Bescheid enthalte danach Zahl und Art der Abteilungen mit \nBettenzahl und Plätzen; die Vorschrift gebe jedoch nicht die Möglichkeit, ein \nKrankenhaus als Brustzentrum anzuerkennen. \n\n18\n\nDie Rahmenbedingungen vom 31. Juli 2002 des zuständigen Ministeriums \nfür eine Anerkennung als Brustzentrum seien keine Rahmenvorgaben im \nSinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW; vielmehr enthielten sie \nausschließlich qualitative Forderungen zur Leistungsstruktur, zur Möglichkeit \nkooperativer Leistungserbringung, zur Zusammenarbeit verschiedener \nDisziplinen, zum Qualitätsmanagement, zur Patientenbeteiligung und zur \nFortbildung. Sie bezweckten die Optimierung der Behandlungsqualität und \nstellten keine Konkretisierung der 13 in den Rahmenvorgaben des \nbestehenden Krankenhausplanes festgelegten Planungsgrundsätze dar. Sie \nbezögen sich weder auf das Planungsziel der Bedarfsgerechtigkeit noch auf \ndas der Wirtschaftlichkeit. Auch das Verfahren zur Einführung des Teilgebiets \n„Senologie\" habe nicht dazu geführt, aus den Rahmenbedingungen \nRahmenvorgaben im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW zu machen. \n\n19\n\nDie Krankenhausplanung sei jenseits der nach § 15 KHG NRW möglichen \nSchwerpunktbildung nicht befugt, fachmedizinische Detailvorgaben für die \nBehandlung einzelner Krankheiten festzulegen. Insbesondere dürfe die \nKrankenhausplanung keine Mindestmengen bei der Durchführung von \nBrustkrebsoperationen festlegen mit der Folge, die Mehrzahl der gegenwärtig \n250 Brustkrebs behandelnden Krankenhäuser aus der Behandlung dieser \nKrankheit auszuschließen. Mindestzahlen für Brustkrebsoperationen gebe es \nlediglich in einigen strukturierten Behandlungsprogrammen auf der Grundlage \ndes § 137 f. SGB V (Disease-Management-Programme - DMP -). Im Bezirk \nWestfalen-Lippe sei ein DMP-Vertrag Brustkrebs zwischen den Verbänden \nder Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen \nworden. Die Klägerin nehme daran teil. Dieses Programm stelle im \nWesentlichen die selben Qualitätskriterien auf wie die Rahmenbedingungen \ndes Ministeriums. Die bundesrechtliche Gestattungsnorm erlaube, im Rahmen \nvon DMP-Verträgen Mengenvorgaben zu formulieren; eine entsprechende \nlandesrechtliche Gestattung für die Krankenhausplanung gebe es jedoch \nnicht. Zudem oblägen die Maßnahmen der Qualitätssicherung zugelassener \nKrankenhäuser bei der Behandlung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB V den \ndort abschließend aufgezählten Beteiligten. Diese Kompetenzzuweisung dürfe \nnicht durch eigenständige und abweichende Qualitätsanforderungen im \nKrankenhausplanungsrecht eines Landes unterlaufen werden. Die Kriterien, \nnach denen die Beklagte über die Anerkennung von Brustzentren \nentschieden habe, griffen daher über die gesetzlichen Regelungen zur \nKrankenhausplanung weit hinaus und konterkarierten zugleich die \nbundesgesetzlichen Gestattungsnormen für Mindestmengen. \n\n20\n\nDa auch Krankenhäusern, die an DMP-Brustkrebs teilnähmen, die \nAnerkennung als Brustzentren verweigert werde, finde eine Entwertung der \nInvestitionen statt, die dort zum Erreichen und zur Sicherstellung der \nbesonderen Qualitätsanforderungen bei der Brustkrebsbehandlung eingesetzt \nworden seien; dies mache zugleich öffentliche Fördermittel zu einer \nFehlinvestition. Zwar sei im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung als \nBrustzentrum die Zahl der Planbetten nicht verringert worden. Die \nNichtanerkennung wirke sich aber bereits bei den Budgetverhandlungen aus \nund werde zu einem Abbau von Planbetten führen; dies sei auch zentrale \nZielsetzung der Ausweisung von Brustzentren. \n\n21\n\nDie Verweigerung der Anerkennung als Brustzentrum stelle für sie - die \nKlägerin - einen Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \ngeschützte Grundrecht der Berufsfreiheit dar. Die wirtschaftlichen Folgen \ndieser Entscheidung seien so gravierend, dass sie an der Ausübung ihres \nBerufes gehindert werde. Umfang und Grenzen dieses Eingriffs müssten \ndaher vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden und seien nur gerechtfertigt, \nwenn Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung berührt seien. Gegenwärtig \nsei davon auszugehen, dass alle Einrichtungen objektiv der Bedarfsdeckung \ndienten, die an den DMP-Brustkrebs in Nordrhein-Westfalen beteiligt seien. \nDie Anerkennung von Brustzentren reduziere den bisherigen \nPlanungsgesichtspunkt der abteilungsscharfen Planbettenzuordnung auf \neinen kleineren Kapazitätsausschnitt, der nur noch an die Behandlung einer \neinzelnen Erkrankung anknüpfe. Dies sei wegen des damit verbundenen \nEingriffs in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich nur dann \nhinzunehmen, wenn alle Anforderungen wissenschaftlich gesichert und \ngeboten wären. Weder für die Größe des Einzugsbereichs von 360.000 bis \n450.000 Einwohner noch für die zugrunde gelegte Mindestmenge an \nOperationen gebe es eine wissenschaftliche Absicherung. Die Annahme, bei \nBrustkrebs sei der Zusammenhang zwischen hohen Fallzahlen und \nBehandlungserfolgen international nachgewiesen, sei falsch. Schon gar nicht \nnachvollziehbar sei, dass die Mindestmengen nur bei einer dauerhaften \nZuordnung des Operateurs zu einem bestimmten Krankenhaus relevant sein \nsollten, nicht aber bei wechselnden Tätigkeitsorten mit mobilen OP-Teams. \nDie vom Ministerium vorgegebenen Werte seien auch in sich nicht plausibel, \nda nicht nachvollziehbar sei, weshalb in einem kooperativen Brustzentrum \nweniger Eingriffe je Haus qualitätssichernd sein sollten als in einem \nAlleinzentrum, obwohl die Schwelle des einzelnen Operateurs mit einheitlich \n50 Eingriffen vorgegeben werde. Die inzwischen bundesweit angelaufenen \nDMP-Brustkrebs sähen völlig unterschiedliche Mindest-OP-Zahlen für die \nKrankenhäuser zwischen 30 und 150 jährlich vor. \n\n22\n\nDurch die Nichtanerkennung als Brustzentrum sei sie auch in ihrem \nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Schließlich liege eine Verletzung \nvon Art. 3 GG vor. Die Besonderheiten eines mobilen OP-Teams seien nicht \nberücksichtigt worden. Außerdem seien Krankenhäuser als Brustzentren \nanerkannt worden, die die Mindestmengen bei Weitem verfehlt hätten und \nweiter verfehlten. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\nden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2006, soweit darin \ndie Ausweisung der Beigeladenen als Brustzentrum E1. II betroffen ist, \nund den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung in Ergänzung ihrer \nWiderspruchsbescheide Folgendes vor: Die an die Klägerin und ihre \nKooperationspartner gerichteten ablehnenden Bescheide seien unter Hinweis \nauf die vom zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenbedingungen \nausreichend begründet worden. Danach sei es nachvollziehbar, für das \nVersorgungsgebiet E1. nur zwei Brustzentren auszuweisen. Die \nausgewählten Brustzentren erfüllten insbesondere die Mindestanforderungen \nfür Ersteingriffe bei Mammakarzinomen. Dies sei bei den einzelnen \nStandorten des von der Klägerin mit ihren Kooperationspartnern geplanten \nkooperativen Brustzentrums nicht der Fall. Das Marienkrankenhaus T. \nhabe sich im Übrigen im Jahre 2004 dem kooperativen Brustzentrum \nMärkischer Kreis angeschlossen und die Kooperation mit der Klägerin und \nden übrigen Kooperationspartnern verlassen. \n\n30\n\nDie umstrittenen Entscheidungen beinhalteten auch keine Schließungen \nvon Krankenhäusern oder Abteilungen. Daher sei das Ministerium auch nicht \nverpflichtet gewesen, die Stadt E1. anzuhören. Dies sei aber im Übrigen \ngeschehen. \n\n31\n\nDie Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Brustzentren vom \n31. Juli 2002 seien dem zuständigen Landtagsausschuss zur Anhörung \ngemäß § 14 Abs. 2 KHG NRW vorgelegt worden. Dieses Verfahren habe u. a. \ndie Anerkennung von Brustzentren in Verfahren nach § 16 KHG NRW durch \nAusweisung des Teilgebietes „Senologie\" im Rahmen der Frauenheilkunde \nbeinhaltet. Die Rahmenbedingungen seien daher Teil der Rahmenvorgaben \ndes Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 14 KHG \nNRW geworden. \n\n32\n\nDer Abschluss von DMP-Verträgen habe keine Bedeutung für die \nVerfahren nach § 16 KHG NRW zur Ausweisung als Brustzentrum im \nKrankenhausplan. Durch die Ausweisung oder Nicht-Ausweisung eines \nKrankenhauses als Brustzentrum ändere sich die Bettenzahl der Abteilung \nFrauenheilkunde und die Gesamtbettenzahl des Krankenhauses nicht. Die \nAusweisung habe daher auch keine Auswirkungen auf die pauschale \nFörderung eines Krankenhauses. Anträge auf Einzelförderung von \nInvestitionskosten seien im Zusammenhang mit einem Brustzentrum in der \nRegion E. nicht gestellt worden. Die Einrichtung von Brustzentren und \ndie Ablehnung des darauf gerichteten Antrages der Klägerin berührten nicht \nihre Berechtigung, weiterhin Brustkrebspatienten operieren zu dürfen. Wie \nsich die Ausweisung des Teilgebietes „Senologie\" im Rahmen der \nFrauenheilkunde bei den anerkannten Brustzentren auf das Krankenhaus der \nKlägerin auswirken werde, sei zurzeit nicht vorhersehbar. Eine Verletzung des \nGleichheitsgrundsatzes durch die Nichtausweisung des Krankenhauses der \nKlägerin als Teil eines kooperativen Brustzentrum sei nicht ersichtlich.\n\n33\n\nAuch das von der Klägerin und ihren Kooperationspartnern vorgelegte \nKonzept eines mobilen OP-Teams sei geprüft worden. Sowohl die \nKrankenkassenverbände als auch das zuständige Ministerium und sie - die \nBeklagte - seien der Meinung, dass dieses Modellvorhaben nicht mit der \nZielsetzung der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen vereinbar sei. \nEine kritische Überprüfung der von der Klägerin und ihren \nKooperationspartnern selbst vorgelegten Zahlen über Ersteingriffe bei \nMammakarzinomen sei nicht erforderlich gewesen, weil schon auf der \nGrundlage dieser Zahlen erkennbar gewesen sei, dass auch perspektivisch \ndie erforderliche Zahl nicht erreicht werden könne. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 1640/06 und 7 K 1642/06 und \nder zu den drei Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Hefte) \nverwiesen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, das \nKrankenhaus der Beigeladenen in E1. als kooperatives Brustzentrum \nund alleinigem Operationsstandort in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen aufzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nFeststellungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2006 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n37\n\nDer angefochtene Bescheid findet seine verfahrensrechtliche Grundlage \nin § 16 Abs. 6 Satz 1 des inzwischen außer Kraft getretenen \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW). Das die \nMaterie jetzt regelnde Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 ist auf die vor seinem \nInkrafttreten ergangene Planungsentscheidung der Beklagten nicht \nanwendbar. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 KHG NRW wird die Entscheidung nach \nAbs. 5 durch Bescheid nach § 18 KHG NRW an den Krankenhausträger \nBestandteil des Krankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW \nentscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das \nzuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach \n§ 17 Abs. 1 und 2 KHG NRW, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben \nwerden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein \nregionales Planungskonzept über die Errichtung von Brustzentren in E1. \nwaren ohne Einigung beendet worden. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände \nder Krankenkassen in Westfalen-Lippe schlug daraufhin der Beklagten vor, \nden Antrag der Klägerin und ihrer Kooperationspartner abzulehnen und die \nKrankenhäuser der Beigeladenen und der Beigeladenen des Verfahrens 7 K \n1642/06 als Brustzentren in den Krankenhausplan aufzunehmen. Das \nzuständige Ministerium schloss sich diesem auch von der Beklagten \nunterstützten Vorschlag an und wies die Beklagte nach Anhörung der \nBeteiligten an, den Krankenhausplan entsprechend fortzuschreiben. Dies ist \ndurch die in diesem und dem Verfahren 7 K 1642/06 angefochtenen \nFeststellungsbescheide geschehen.\n\n38\n\nDie Entscheidung, das Krankenhaus der Beigeladenen als Brustzentren in \nden Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen und \ndas Krankenhaus der Klägerin (und die Krankenhäuser ihrer \nKooperationspartner) nicht, ist auch in der Sache zu Recht ergangen. \nMateriellrechtliche Grundlage ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Gesetzes zur \nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - (KHG). Danach \nhaben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den \nKrankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl \nzwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige \nLandesbehörde nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung der \nöffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten \nEntscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den \nKriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit \ngeeignet sind. Nur wenn mehrere Krankenhäuser diese Anforderung erfüllen \nund eine Auswahl nötig ist, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese \nAuswahl ermessensfehlerfrei zu treffen.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25 Juli 1985 - 3 C \n25/84 -, BVerwGE, 72, 38 (50)\n\n40\n\nFür die Ausweisung von Brustzentren hat das seinerzeit zuständige \nMinisterium mit seinem den Beteiligten bekannten Erlass vom 31. Juli 2002 III \n2-0506.4.1 die Anforderungen an die Bedarfsgerechtigkeit und \nLeistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Krankenhäuser konkretisiert. \nEs ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Ministerium hierzu nicht befugt \ngewesen sein sollte. Der Umstand, dass auch bundesrechtlich im Rahmen \ndes SGB V qualitative und quantitative Vorgaben für die Erbringung \nmedizinischer Leistungen möglich sind und für die Behandlung von \nBrustkrebs auf dieser Grundlage Disease-Management-Programme (DMP) \naufgestellt und mit den Krankenhäusern, die die Anforderungen erfüllen, \nVerträge über die Beteiligung daran abgeschlossen worden sind, hindert die \nfür die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nicht, diesen \nBereich im Interesse einer Verbesserung der Versorgung von Brustkrebs-\nPatientinnen mit den Mitteln der Krankenhausplanung zu ordnen. \nSozialversicherungsrechtliche Strukturen und Krankenhausplanung stehen \nzueinander nicht in einem Konkurrenzverhältnis und hindern sich nicht \ngegenseitig, eine Aufgabe gleichzeitig und gemeinsam anzugehen. \n\n41\n\nDer Landeskrankenhausplan besteht aus folgenden drei Teilen: \nRahmenvorgaben, Schwerpunktfestlegungen und regionale \nPlanungskonzepte (§ 13 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW). Das Landes-\nKrankenhausgesetz schreibt nicht vor, in welcher redaktionellen Form der \nKrankenhausplan, der nach der Rechtsprechung lediglich ein \nVerwaltungsinternum des Landes mit Bindungswirkung für die dem \nzuständigen Ministerium nachgeordneten Behörden ist, zu führen ist. Es \nbestimmt lediglich, den Krankenhausplan alle zwei Jahre im Ministerialblatt zu \nveröffentlichen (§ 13 Abs. 3 KHG NRW), womit zugleich eine ggf. \nzwischenzeitlich erfolgte Planfortschreibung veröffentlicht wird. Diese \nBestimmung dient erkennbar der allgemeinen Information; sie lässt jedoch \ndas Wirksamwerden einer Planungsentscheidung, etwa einer Fortschreibung, \ngegenüber den durch sie Betroffenen unberührt. Der seinerzeit neu \nerarbeitete Krankenhausplan 2001 ist im Ministerialblatt 2002, S. 322 \nveröffentlicht worden. Dass das Ministerium in der Folgezeit der o. a. \nInformationspflicht nicht nachgekommen ist, ist für den vorliegenden \nRechtsstreit unerheblich, weil die Regelung für den hier maßgeblichen Inhalt \ndes - fortgeschriebenen - Krankenhausplans, mithin materiell-rechtlich \nunerheblich ist. \n\n42\n\nDie Senologie (Lehre von der Erkrankung der Brust) und die Einrichtung \nvon Brustzentren sind zwar im Krankenhausplan 2001 bei den \nRahmenvorgaben oder Schwerpunktfestlegungen nicht aufgeführt worden. \nGleichwohl waren sie im Zeitpunkt der angefochtenen Feststellungsbescheide \nGegenstand des Krankenhausplans. Das zuständige Ministerium hatte \nnämlich den Krankenhausplan 2001 im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 2 KHG \nNRW fortgeschrieben, und zwar jedenfalls die Schwerpunktfestlegungen nach \n§ 15 KHG NRW betreffend. Mit dem Erlass vom 31. Juli 2002 sind die \nRahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum festgelegt \nworden. Mit den Rahmenbedingungen werden Ziele (besondere Aufgaben) \nverfolgt, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 KHG NRW durch \nSchwerpunktfestlegungen erfasst werden. Zugleich enthalten die \nRahmenbedingungen Elemente von Rahmenvorgaben (§ 14 Abs. 1 KHG \nNRW ). Die Richtlinien sind auch vom Landesausschuss nach § 17 Abs. 1 \nKHG NRW erörtert worden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 KHG NRW), Bedenken \nbezüglich der Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 2 KHG NRW gemäß \n§ 15 Abs. 3 Nr. 1 KHG NRW bestehen nicht. \n\n43\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -, juris.\n\n44\n\nDie Rahmenbedingungen sind auch sachlich nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist die Anzahl der Erstoperationen bei Neuerkrankungen und \nder Operationen pro Operateur nach allen im europäischen Raum \nbestehenden Zertifizierungsverfahren wesentliches Merkmal der \nvorgegebenen Qualitätsstandards, so namentlich in den Verfahren der \nDeutschen Krebsgesellschaft e.V. (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für \nSenologie (DGS), nach den Kriterien der European Society of Breast Cancer \nSpecialists (EUSOMA) und dem DMP-Brustkrebs der Verbände der \nKrankenkassen. Die Anknüpfung hieran beruht auf internationalen \nwissenschaftlichen Studien (nationale Studien fehlen noch, da es \nentsprechende Strukturen in Deutschland noch nicht lange gibt), die eine \nsignifikante Verbesserung der Überlebensrate von Patientinnen mit \nBrustkrebs in Abhängigkeit von der Anzahl der Brustkrebsoperationen der \nbehandelnden Kliniken belegen. Aber nicht nur die Rezidivrate, sondern auch \nder Anteil der brusterhaltenden Therapien könnte danach durch eine \nSpezialisierung der Operateure bzw. durch eine Zentralisierung gesenkt \nwerden.\n\n45\n\nVgl. S. Brucker, U. Krainick, M. Bamberg, B. Aydeniz, U. Wagner, A. Du \nBois, C. Claussen, R. Kreienberg und D. Wallwiener, Brustzentren: Rationale, \nfunktionelles Konzept, Definition und Zertifizierung, Der Gynäkologe \n2003, 862-877 (online publiziert: 19. September 2003)\n\n46\n\nVon der Anzahl der Neuerkrankungen pro Einwohner ausgehend, die sich \naus entsprechenden Statistiken ergibt, ist die Annahme des Bedarfs für ein \nBrustzentrum bei einer Einwohnerzahl zwischen 360.000 und 450.000 in \ndessen Einzugsbereich nicht zu beanstanden. Danach hat E1. einen \nBedarf von höchstens zwei Brustzentren. Zur Deckung dieses Bedarfs haben \nsich in E1. drei Krankenhäuser bzw. Kooperationen von Krankenhäusern \nbeworben. Die Kammer geht für ihre Entscheidung davon aus, dass diese drei \nInteressenten leistungsfähig waren und die Aufgaben eines Brustzentrums \nerfüllen konnten. Bedenken sind insoweit nur bezüglich des von der Klägerin \nund ihren Kooperationspartnern angebotenen Modells eines mobilen OP-\nTeams geäußert worden. Die Kammer geht dieser Frage nicht weiter nach, \nweil es für die Entscheidung darauf nicht ankommt. Auch wenn das Modell mit \nden Rahmenbedingungen des Ministeriums vereinbar wäre, wäre die \nEntscheidung, das Angebot der Klägerin und ihrer Kooperationspartner \nabzulehnen und die Konkurrenten als Brustzentren in den Krankenhausplan \naufzunehmen, nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nIm Gegensatz zu den am Kooperationsmodell der Klägerin beteiligten \nKrankenhäusern haben die Krankenhäuser der Beigeladenen und der \nBeigeladenen des Verfahrens 7 K1642/06 in den für die Anträge zugrunde \ngelegten Jahren 2001 bis 2003 die in den Rahmenbedingungen geforderten \n150 Erstoperationen erbracht. Von diesen Zahlen sind die an der Kooperation \nmit der Klägerin beteiligten Krankenhäuser weit entfernt. Daher braucht dem \nEinwand der Klägerin, die Definition der Erstoperation sei nicht verbindlich \nfestgelegt und die Zahlen seien nicht im Einzelnen geprüft worden, nicht \nnachgegangen zu werden. Die Zahlen der bevorzugten Krankenhäuser liegen \nso eindeutig über 150 und die der anderen Krankenhäuser so eindeutig unter \nden für ein Kooperationsmodell für ausreichend angesehenen 100 \nOperationen je OP-Standort, dass es auf genaue Zahlen nicht ankommt. Die \nBeklagte hat in der mündlichen Verhandlung aber darauf hingewiesen, dass \nman sich die in den Erhebungsbögen angegebenen Zahlen zwar nicht habe \nbelegen lassen, wohl aber im Hinblick darauf, dass es Erfahrungswerte gebe, \nwie viele Erstoperationen bei vorgegebener Bevölkerungszahl zu erwarten \nseien, auf Plausibilität überprüft habe. Im Übrigen hat die Beigeladene des \nVerfahrens 7 K 1642/06 im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass die \nbisweilen zum Vergleich herangezogenen Zahlen der abgerechneten \nFallpauschalen nicht aussagekräftig für die Gesamtzahl der Erstoperationen \nsind, weil im fraglichen Zeitraum nicht alle Brustkrebsbehandlungen mit \nFallpauschalen abgerechnet worden sind. \n\n48\n\nVor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerfrei, dass die \nKrankenhäuser bevorzugt berücksichtigt worden sind, die die geforderte \nAnzahl operativer Leistungen an einem Standort erbringen können. Auf \ndiesen sachgerechten und naheliegenden Gesichtspunkt hat das seinerzeit \nzuständige Ministerium in seinem Anschreiben vom 31. Juli 2002, mit dem es \ndie Rahmenbedingungen den Mitgliedern des Landesausschusses für \nKrankenhausplanung übersandt hat, auch ausdrücklich hingewiesen. Können \nin einem Brustzentrum die notwendigen Operationen an einem Standort \nkonzentriert werden, so kann es auch einem Brustzentrum vorgezogen \nwerden, dass die in den kooperierenden Krankenhäusern anfallenden \nOperationen mit einem mobilen OP-Team durchführen will. Für ein solches \nVorhaben fehlt es bislang an Erfahrungswerten, und es gibt keinen \ngewichtigen Grund, es als Modell in einem Gebiet zu erproben, in dem \nBrustzentren ausgewiesen werden können, die die Vorgaben der \nKrankenhausplanung ohne Weiteres erfüllen.\n\n49\n\nDer Einwand der Klägerin, die Auswahlentscheidung des zuständigen \nMinisteriums und die angefochtenen Bescheide seien nicht nachvollziehbar \nbegründet worden, ist unberechtigt. Das Ministerium hat sich erkennbar die \nBegründungen der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und der \nBeklagten zu eigen gemacht. Diese Begründung hat auch ihren Niederschlag \nin dem der Klägerin gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheid und den in \ndieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheiden gefunden. In der Sache \nist sie, wie oben dargelegt, ausreichend und nicht zu beanstanden. Dass die \nBegründung der Auswahlentscheidung nicht auch in den \nFeststellungsbescheiden, durch die die Krankenhäuser der Beigeladenen und \nder Beigeladenen des Verfahrens 7 K 1642/06 als Brustzentren in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden \nsind, wiederholt worden ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Begründung \ngegenüber der durch diese Entscheidungen belasteten Klägerin in ihrem \nAblehnungsbescheid erfolgt ist. Ebenfalls unerheblich ist ihr Einwand, die \nStadt E1. sei nicht gemäß § 16 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KHG NRW \nangehört worden. Da die Abteilungen für Frauenheilkunde im Krankenhaus \nder Klägerin und ihrer Kooperationspartner weder rechtlich noch faktisch \ngeschlossen worden sind - sie bestehen im Übrigen immer noch -, bestand \ndiese Anhörungspflicht nicht. Die Beklagte hat aber auch unwidersprochen \nvorgetragen, dass die Stadt E1. durch das zuständige Ministerium zu der \nbeabsichtigten Ausweisung von Brustzentren in E1. angehört worden \nist.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig erklärt \nund aus Billigkeit der Klägerin auferlegt worden, weil die Beigeladene in der \nSache ebenfalls obsiegt und sich durch Stellung eines Antrags selbst einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 \nNr. 11, § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-11/7-k-1641-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-11/7-k-1641-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254162","retrieved":"2026-07-09 02:17:43.340441+00:00"}}