{"status":"available","doknr":"OLD254164","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0611.1K2879.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"1 K 2879/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 18. Oktober 1968 geborene Klägerin verfügt über die\nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch\nund Geschichte. Sie ist als angestellte Lehrerin an dem X. -L. ,\nWeiterbildungskolleg der Stadt E. , beim Beklagten beschäftigt. Sie ist\nverheiratet und hat ein Kind.\n\n3\n\nDie Klägerin erwarb an der Handelsschule im Jahr 1986 die\nFachoberschulreife. Von 1986 bis 1987 war sie bei der Bundesanstalt für\nArbeit beschäftigt und brach eine dort aufgenommene Ausbildung wieder ab.\nIn den Jahren 1989 bis 1991 ging sie einer Tätigkeit bei der Gesellschaft freier\nSozialarbeit in I. nach.\n\n4\n\nIm Jahr 1991 bewarb sich die Klägerin um Aufnahme an das X. -\nL. , um dort im zweiten Bildungsweg das Abitur zu erwerben. Auf ihre\nBewerbung erhielt sie eine Zusage zum 1. Februar 1992. Aufgrund ihrer\nSchwangerschaft seit Herbst 1991 nahm sie den ihr angebotenen Platz am\nX. -L. allerdings (noch) nicht an.\n\n5\n\nAm 31. Juli 1992 wurde die Tochter A. der Klägerin geboren.\n\n6\n\nAb dem Wintersemester 1993/1994 besuchte die Klägerin sodann das\nX. -L. , wo sie 1996 die allgemeine Hochschulreife erwarb.\n\n7\n\nIm Oktober 1996 nahm sie an der Universität C. zum\nWintersemester 1996/1997 das Studium für das Lehramt für die\nSekundarstufe I und II auf. Während des Studiums (von 1998 bis 2003)\narbeitete sie an der Universität als studentische Hilfskraft in einem Umfang\nvon 10 Wochenstunden. Die erste Staatsprüfung bestand sie am 10.\nNovember 2003 mit der Note \"gut (2,5)\".\n\n8\n\nVom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2006 absolvierte sie am\nStudienseminar in C. ihren Vorbereitungsdienst. Das zweite\nStaatsexamen bestand sie am 8. November 2005 mit der Note \"gut (2,2)\"\n(Fächer: Deutsch und Geschichte).\n\n9\n\nUnter dem 26. November 2005 bewarb sie sich um Einstellung in den\nSchuldienst des beklagten Landes und nahm am 2. Ausschreibungsverfahren\nim Schuljahr 2005/2006 teil. Aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens\nbot die Bezirksregierung B. der Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar\n2006 an, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt (1. Februar 2006) entweder\nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die\nVoraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt\nseien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unbefristet einzustellen. Die\nKlägerin nahm dieses Angebot ebenfalls noch unter dem 9. Januar 2006\nan.\n\n10\n\nMit Arbeitsvertrag vom 18./30. Januar 2006 wurde die Klägerin mit\nWirkung vom 1. Februar 2006 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in\nden Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und dem X. -L. in\nE. zugewiesen. Ihre dienstliche Beurteilung schließt mit dem\nGesamturteil: \"Frau E1. `B1. hat sich während der bisherigen Probezeit\nbewährt.\"\n\n11\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 2006 bat die Klägerin die Bezirksregierung\nB. um erneute Prüfung ihrer dienstrechtlichen Voraussetzungen zwecks\nBerufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung B. der\nKlägerin mit, dass nach nochmaliger Prüfung ihres Werdegangs eine\nÜbernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht möglich sei, da sie die\nmaßgebliche Altershöchstgrenze nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die\nLaufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung -\nLVO) bereits mit Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 17. Oktober 2003\nüberschritten habe. Ausnahmen von dieser Regelung seien nicht ersichtlich,\ninsbesondere verfüge sie über kein Mangelfach im Sinne des\n\"Mangelfacherlasses\".\n\n13\n\nHiergegen legte die Klägerin unter Hinweis auf § 6 LVO und die\nBetreuung ihrer Tochter mit Schreiben vom 6. März 2006 Widerspruch ein,\nden die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 21. August\n2006 als unbegründet zurückwies. Die Erziehung der 1992 geborenen\nTochter A. und die damit verbundenen Verzögerungen der Ausbildung zur\nLehrerin seien nicht ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze\ngeworden. Als ursächlich für die Verzögerung sei vielmehr die Zeit zwischen\ndem Erreichen der Fachoberschulreife im Jahr 1986 und dem erst 1993\nbeginnenden Abschnitt am X. -L. E. zum Erlangen der\nallgemeinen Hochschulreife zu bezeichnen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 19. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung\nträgt sie vor, dass sie zwar mit Ablauf des 17. Oktober 2003 die Altersgrenze\nvon 35. Lebensjahren zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zum 1. Februar 2006\num etwa zwei Jahre und dreieinhalb Monate überschritten habe. Diese\nÜberschreitung sei jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Sie\nbehauptet, dass sie zum einen aufgrund der Schwangerschaft und der\nKinderbetreuung nach der Geburt ihrer Tochter die Ausbildung am X. -\nL. E. nicht bereits zum 1. Februar 1992, sondern erst etwa eineinhalb\nJahre später im Oktober 1993 habe aufnehmen können. Zum anderen\nbehauptet sie, dass sich ihr Studium an der Universität C. durch die\nBetreuung ihrer Tochter in einem Umfang von etwa zwei weiteren Jahren\nverzögert habe. Sie trägt insofern vor, dass sie keine Unterstützung durch den\nKindervater oder ihre eigenen Eltern erhalten habe. Auch habe sie ihre\nTochter lediglich vormittags von etwa 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr\nzur Betreuung in einen Kindergarten in I. -T. geben können. Ihre\nTochter habe sie dort, da sie über keinen Pkw verfügt habe, mit öffentlichen\nVerkehrsmittel hinbringen und abholen müssen; eine U-Bahn-Fahrt von I.\nnach C. zur Universität habe etwa 20 Minuten gedauert. Im\nWintersemester 1998/1999 habe sie keinen \"Schein\" erworben. Auch nach\nder Einschulung ihrer Tochter im Sommer 1999 habe sie sowohl im\nSommersemester 1999 als auch im Wintersemester 1999/2000 jeweils nur\neinen \"Schein\" gemacht. Das Wintersemester 2000/2001 sei \"gelaufen\ngewesen\", da ihre Tochter in diesem Semester für fünf bis sechs Wochen an\nWindpocken erkrankt war. Aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter\nsei im Übrigen auch die Förderung nach dem BAföG für zwei Jahre über die\nRegelstudienzeit hinaus bewilligt worden. Soweit der Beklagte der Ansicht sei,\nder Kausalzusammenhang zwischen diesen Kinderbetreuungszeiten und der\nverzögerten Einstellung sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin\nvor der Geburt ihrer Tochter zunächst eine andere Ausbildung aufgenommen\nhabe und einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, so\nkönne dies nicht überzeugen. Aus der Rechtsprechung zu verdrängenden\nKausalitätsbeiträgen ergebe sich, dass nur solche Beiträge schädlich sein\nkönnten, die zeitlich nach der Geburt der Tochter, nicht aber davor begründet\nworden seien.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nB. vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 21. August 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe\nzu übernehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und\nWiderspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor,\ndass selbst dann, wenn man der Argumentation der Klägerin hinsichtlich der\nverdrängenden Kausalitätsbeiträge folgen würde, sich die tatsächliche\nVerzögerung nur auf eineinhalb Jahre belaufen würde. Die Überalterung der\nKlägerin sei indes deutlich höher. Etwaige Betreuungszeiten während des\nStudiums seien nicht nachgewiesen worden. Des Weiteren habe für die\nKlägerin für die hier in Betracht kommenden, ohne die von ihr behaupteten\nVerzögerungszeiten frühst möglichen Einstellungstermine im Listenverfahren\nohnehin keine Einstellungschance bestanden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und\nder Personalakte der Klägerin (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf\nVerbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Februar\n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5\nVwGO).\n\n24\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33\nAbs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 18.\nOktober 1968 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren mit Ablauf des 17. Oktober 2003\nüberschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht -\ninsbesondere mit dem Grundgesetz und dem Allgemeinen\nGleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 ( - AGG -, BGBl. I S. 1897) -\nin Einklang und ist auch europarechtskonform.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05,\n6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008\n- 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und\n6 A 2870/07 -, jeweils bei juris.\n\n26\n\nZu Gunsten der Klägerin greift auch keine Ausnahme von der\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere führt der hier\nallein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO\nim Ergebnis nicht dazu, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze im\nvorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen wäre.\n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur\nVerbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen\nder Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im\nUmfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren\nKindern um sechs Jahre, überschritten werden. Kinderbetreuungszeiten im\nSinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dabei nur solche Zeiten, in denen sich\nder Bewerber anstelle der Berufsausübung oder Berufsausbildung ganz oder\nzumindest überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht\ndie Rechtsprechung die Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit\neiner Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Nicht ausreichend ist daher die\n\"Kinderbetreuung in der Freizeit\", wie sie normalerweise auch von einem\nhauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil\nerwartet werden kann.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und\nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 8.\nMärz 2002 - 6 A 3845/00 -, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -\n, jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006 - 1 K\n2227/04 -, und vom 7. November 2007 - 1 K 4551/04 -, jeweils bei juris; VG\nDüsseldorf, Urteile vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 24. November\n2006 - 2 K 3444/06 - und vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, jeweils bei\njuris.\n\n29\n\nDarüber hinaus muss die durch die Geburt oder Betreuung des Kindes\nentstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare Ursache dafür\ngewesen sein, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des 35.\nLebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt\nwurde. Betreuungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO müssen mithin\nkausal gewesen sein für die verzögerte Einstellung. Dies setzt nicht nur\nvoraus, dass gerade die Geburt oder die Betreuung von Kindern die\nEinstellung verzögert hat, sondern verlangt darüber hinaus, dass die ohne die\nKinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg\nhaben können. Außerdem dürfen nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht\nandere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein,\ndie unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung\nüber die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW,\nUrteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28.\nMai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist weder ein ausreichender durch die Betreuung\neines Kindes bedingter Verzögerungsumfang noch die erforderliche Kausalität\nfür die verzögerte Einstellung gegeben.\n\n32\n\nZwar ist der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Zeitraum vom\n31. Juli 1992 (Geburt der Tochter) bis zur Aufnahme der Ausbildung an dem\nX. -L. E. am 1. Oktober 1993 zum Wintersemester 1993/1994\nals Kinderbetreuungszeit im vorgenannten Sinne anzuerkennen. Die Klägerin\nhat sich in diesem Zeitraum - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig -\nüberwiegend ihrer Tochter gewidmet. Ohne diese Zeit der Kinderbetreuung\nhätte die Klägerin die Ausbildung am X. -L. bereits am 1. Oktober\n1992 zum Wintersemester 1992/1993 aufnehmen und bereits im Juli 1995\nbeenden können. Auch das sich anschließende Lehramtsstudium sowie der\nVorbereitungsdienst hätten insofern jeweils ein Jahr früher aufgenommen und\nbeendet werden können. Eine Einstellung der Klägerin wäre insoweit bereits\nzum 1. Februar 2005 möglich gewesen. Diese Verzögerung der Einstellung\nvon lediglich einem Jahr reicht allerdings für sich genommen noch nicht aus,\nder Klage zum Erfolg zu verhelfen, da die Klägerin die Altersgrenze auch zu\ndiesem Zeitpunkt bereits um etwas mehr als ein Jahr und drei Monate\nüberschritten hätte. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, ob der\nBewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der\nKinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des\n35. Lebensjahres abgeschlossen und v o r E r r e i c h e n d e r\nH ö c h s t a l t e r s g r e n z e eingestellt worden wäre.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, vom 18. Juli\n2007 - 6 A 4769/04 -, juris, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -,\na.a.O.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, auch der Zeitraum vom 1. Februar\n1992 bis zum 31. Juli 1992 sei als \"geburtsbedingte\" Verzögerungszeit mit\neinem Umfang von weiteren sechs Monaten zu berücksichtigen, so vermag\ndem die Kammer nicht zu folgen. Die Klägerin mag zwar aufgrund der\nbevorstehenden Geburt ihrer Tochter die Ausbildung am X. -L. nicht\nbereits zum 1. Februar 1992 aufgenommen und den ihr für diesen Termin\nangebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen haben.\nBerücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich (mit Ausnahme allenfalls\nder - hier in die Sommerferien fallenden und daher nicht zu einer weiteren\nVerzögerung führenden - Mutterschutzfrist in den letzten sechs Wochen vor\nder Entbindung) nur Verzögerungszeiten a b d e r G e b u r t eines\nKindes. Der Verzögerungstatbestand \"wegen der Geburt\" setzt erst mit dem\nEreignis der Geburt ein, so dass zeitlich davor liegende Umstände weder\nberücksichtigungsfähige Verzögerungen auslösen noch die Kausalität\ngeburtsbedingter Verzögerungen unterbrechen können (dazu auch noch\nunten). Verzögerungen \"wegen der Schwangerschaft\", die zeitlich noch vor\nder Geburt eines Kindes liegen, sind von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO ausweislich\ndes Wortlauts der Norm - anders etwa als bei § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG - nicht\nerfasst. Aber selbst dann, wenn man auch den Zeitraum vom 1. Februar 1992\nbis zum 31. Juli 1992 als \"geburtsbedingte Verzögerungszeit\" in einem\nUmfang von weiteren sechs Monaten anerkennen wollte, führt dies letztlich zu\nkeinem anderen Ergebnis: Ohne diese Verzögerungszeit und die\nKinderbetreuungszeit ab der Geburt der Tochter bis zum 30. September 1993\nhätte die Klägerin, wie sie behauptet, die Ausbildung am X. -L.\nbereits am 1. Februar 1992 begonnen und etwa ein Jahr und acht Monate\nfrüher - mithin im November 1994 - abgeschlossen; das Lehramtsstudium\nhätte sie insofern zum 1. April 1995 (Sommersemester 1995), also ein Jahr\nund sechs Monate früher aufnehmen und auch entsprechend früher durch\nErwerb des Ersten Staatsexamens bereits im Mai 2002 beenden können.\nIhren Vorbereitungsdienst hätte sie jedoch auch insofern - da Einstellungen in\nden Vorbereitungsdienst in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der\nBezirksregierung B. nur jährlich zum Februartermin erfolgt sind - erst im\nFebruar 2003 beginnen und im Januar 2005 abschließen können. Auch\ninsofern wäre eine Einstellung der Klägerin mithin erst zum 1. Februar 2005\nmöglich gewesen, so dass das soeben zu allein der betreuungsbedingten\nVerzögerung Gesagte hier entsprechend gilt.\n\n35\n\nÜber den anrechnungsfähigen Zeitraum hinaus, der der Klage für sich\ngenommen mithin nicht zum Erfolg verhilft, sind zu Gunsten der Klägerin auch\nsonst keine weiteren berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungszeiten und\neine dadurch bedingte weitere Verzögerung der Ausbildung ersichtlich. Die\nKlägerin behauptet zwar, sie habe ihre Tochter auch noch während des\nStudiums betreut, wodurch weitere Verzögerungszeiten im Umfang von\nmindestens zwei Jahren begründet worden seien. Die diesbezüglichen\nDarlegungen der Klägerin - insbesondere in der mündlichen Verhandlung -\nrechtfertigen jedoch für die Studienzeit nicht die Annahme einer zumindest\nüberwiegenden Kinderbetreuung im eingangs dargelegten Sinne.\n\n36\n\nZwar geht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für\ndie Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung während\neines Studiums dessen förmliche Unterbrechung oder gar Exmatrikulation\nkeine konstitutive Voraussetzung ist. Ein vollzeitig aufgenommenes Studium\nspricht allerdings grundsätzlich gegen die Annahme einer überwiegenden\nKinderbetreuung, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, a.a.O.; VG\nGelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006 - 1 K 2227/04 -, a.a.O., und vom\n31. März 2008 - 1 K 486/07 -.\n\n38\n\nEine förmliche Unterbrechung kann insofern die Beweisführung\nerleichtern, dass eine Kinderbetreuung in einem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO\nrelevanten Umfang stattgefunden hat. Der jeweilige Bewerber kann allerdings\nauch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz\noder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -,\na.a.O.\n\n40\n\nDie Klägerin hat es im Klageverfahren indes an derartigen glaubhaften\nDarlegungen fehlen lassen. Nach ihren eigenen Angaben stellt sich die\nBetreuung ihrer Tochter während des Studiums vielmehr als eine solche dar,\nwie sie auch von einem hauptberuflich tätigen oder eben von einem in der\nBerufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. So hat die\nKlägerin selbst vorgetragen, dass sie ihre Tochter während des Studiums\nwochentags - jeweils vormittags - in den Kindergarten oder aber nach deren\nEinschulung in die Grundschule habe bringen können. Auch unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ihre Tochter mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln zur Betreuungsstätte habe bringen und von dort habe\nabholen müssen, hat sie täglich durchschnittlich mindestens drei Zeitstunden,\nin der Woche immerhin etwa fünfzehn Zeitstunden an der Universität\nverbringen können, um dort Lehrveranstaltungen zu besuchen oder sich in\nden universitären Einrichtungen dem Selbststudium zu widmen. Im ersten\nSemester 1996 habe sie die Einführungsseminare in Literaturwissenschaft\nund Linguistik sowie das über zwei Semester laufende integrierte Pro-\nSeminar in Geschichte und diverse Vorlesungen besuchen können. Das\nGrundstudium habe sie innerhalb der Regelstudienzeit von vier Semestern\nabsolviert. Seit dem Jahr 1998, in dem ihre Tochter eingeschult worden sei,\nhabe sie ununterbrochen bis zum Jahr 2003 neben dem Studium als\nstudentische Hilfskraft mit einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden\ngearbeitet. Überdies habe sie nicht unerhebliche Zeiten der Vor- und\nNachbereitung der entsprechenden Veranstaltungen aufgebracht. So hat die\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sie\ninsbesondere abends gelernt habe, wenn ihre Tochter geschlafen habe; und\nauch morgens sei sie oft früh, um etwa 6.00 Uhr, aufgestanden. Auch hat die\nKlägerin eingestanden, dass der Arbeitsaufwand für ein Hauptseminar \"recht\ngroß\" gewesen sei und dass sie im Rahmen von Literaturrecherchen - etwa\nfür die anzufertigenden schriftlichen Seminararbeiten - auch mal nach E.\noder F. gefahren sei. Gerade auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten\nder Vor- und Nachbereitung an den Abenden und mitunter auch an den\nWochenenden sowie unter Berücksichtigung ihrer Anstellung als studentische\nHilfskraft bewegt sich der Umfang, in dem sich die Klägerin dem Studium und\nihrer Anstellung gewidmet hat, nicht mehr unter der eingangs genannten\nGrenze einer bloßen Halbtagsbeschäftigung.\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung stehen der Annahme einer überwiegenden\nKinderbetreuung lediglich nicht entgegen: \"tägliche Arbeit von jeweils etwa\nzwei Stunden\" (OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -,\njuris), \"Fortbildungsmaßnahme mit etwa lediglich sieben Stunden pro Woche\"\n(OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, a.a.O.),\n\"Erwerbstätigkeit im Umfang von vier Wochenstunden\" (OVG NRW, Urteil\nvom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O.), \"Studium mit nur etwa zwölf\nStunden wöchentlich in der Universität\" (VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar\n2004 - 2 K 1083/01 -, juris), \"Veranstaltungen im Umfang von zehn\nSemesterwochenstunden\" (VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 K\n3445/06 -, a.a.O.); \"geringfügige Tätigkeit für ein Übersetzungsbüro mit einem\nVerdienst von etwa 200 bis 300 DM monatlich\" (VG Gelsenkirchen, Urteil vom\n17. Januar 2007 - 1 K 6313/04 -, juris).\n\n42\n\nAuch der weitergehende Vortrag der Klägerin, speziell das\nWintersemester 2000/ 2001 sei aufgrund der fünf- bis sechswöchigen\nWindpockenerkrankung ihrer Tochter \"gelaufen gewesen\", ist als solcher ohne\nhinreichende Substanz geblieben. Selbst wenn die Klägerin in diesem\nSemester ihre Tochter fünf bis sechs Wochen intensiv habe betreuen\nmüssen, so ist nicht dargetan, inwiefern dadurch das gesamte Semester für\ndie Klägerin ausgefallen sein soll. Jedenfalls ist nicht dargelegt worden,\nwarum die Klägerin die versäumten Unterrichtseinheiten bei einer Ausfallzeit\nvon lediglich fünf bis sechs Wochen nicht - etwa durch Einholung der\nUnterlagen von Studienfreunden oder direkt vom Lehrstuhl - habe\nnacharbeiten können.\n\n43\n\nSchließlich hat die Klägerin die behauptete Kinderbetreuung sowie die\nbehauptete dadurch bedingte weitere Verzögerung von mindestens zwei\nJahren auch nicht durch Vorlage ihrer BAföG-Unterlagen nachgewiesen. Die\nBAföG-Förderungshöchstgrenze ist ausweislich des mit Schriftsatz vom 6.\nJuni 2008 vorgelegten BAföG-Bescheides nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG von\nMärz 2001 bis März 2002 um e i n Jahr verlängert worden. Nach dieser\nVorschrift wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus\nfür eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie infolge einer Schwangerschaft\noder der Pflege und Erziehung eines Kindes überschritten worden ist. Die\nRegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG setzt damit - ähnlich wie § 6 Abs. 1\nSatz 3 LVO - voraus, dass der Auszubildende Pflege- und\nErziehungsleistungen für das Kind regelmäßig und ausschließlich oder\nzumindest überwiegend erbracht und sich dadurch das Studium verzögert\nhat.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 16 B 2398/92 -, FamRZ\n1993, 370; VG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG\nAugsburg, Beschluss vom 20. April 2004 - Au 9 E 04.622 -, und Urteil vom 18.\nMärz 2003 - Au 9 K 02.831 -, jeweils bei juris; vgl. auch - mit teilweise\nabweichender Ansicht hinsichtlich des Erfordernisses einer zumindest\nüberwiegenden Kinderbetreuung - VG Oldenburg, Urteil vom 26. Januar 2007\n- 13 A 2337/06 -, juris.\n\n45\n\nDieser Bescheid entfaltet für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO\nallenfalls Indizwirkung, keinesfalls aber eine darüber hinaus gehende\nTatbestands- oder Feststellungswirkung. Dass einer anderweitigen, auf der\nGrundlage einer anderen Rechtsnorm bereits getroffenen behördlichen\nEntscheidung eine solche Wirkung beikommt, muss sich - zumindest im Wege\nder Auslegung - aus den jeweiligen Normen und Normzusammenhängen\nergeben.\n\n46\n\nVgl. nur Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10.\nAufl. 2008, § 43 Rn. 16 ff.\n\n47\n\nMit Blick auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG einerseits und § 6 Abs. 1 Satz 3\nLVO andererseits lassen sich dem Gesetz indes aufgrund der\nunterschiedlichen Sachmaterien und fehlender Regelungszusammenhänge\nkeine Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Tatbestands- oder\nFeststellungswirkung - auch nicht im Wege der Auslegung - entnehmen.\nKommt damit dem vorgelegten BAföG-Bescheid allenfalls Indizwirkung zu, so\nist diese durch die Darlegungen der Klägerin, die die Annahme einer\nüberwiegenden Kinderbetreuung gerade nicht zulassen, in der mündlichen\nVerhandlung entkräftet worden. Soweit der Klägerin im Übrigen über den\nMonat März 2002 hinaus für ein weiteres Jahr noch ein Bankdarlehen gewährt\nwurde, erfolgte dies - ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Kopien des\nweiteren BAföG-Bescheides und des Rahmendarlehensvertrages jeweils vom\n5. September 2002 - gemäß §§ 18c, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs.\n3a BAföG im Rahmen der Studienabschlussförderung unabhängig von der\nFörderungshöchstgrenze; die Bewilligung von Ausbildungsförderung als\nBankdarlehen entfaltet daher von Vornherein keine Indizwirkung dafür, dass\ndie Klägerin Pflege- und Erziehungsleistungen für ihre Tochter regelmäßig\nund zumindest überwiegend erbracht und sich dadurch ihr Studium verzögert\nhat.\n\n48\n\nAbgesehen davon, dass die von der Klägerin geltend gemachten weiteren\nKinderbetreuungszeiten als solche nicht glaubhaft dargelegt wurden, ist die\nKinderbetreuung letztlich auch nicht kausal für die Verzögerung der\nEinstellung geworden.\n\n49\n\nZwar ist es - entgegen der Ansicht des Beklagten - unerheblich, dass die\nKlägerin vor der Geburt ihrer Tochter einer anderen Ausbildung und\nberuflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Diese Umstände waren bereits vor\ndem Verzögerungstatbestand eingetreten. Die Unterbrechung eines\nKausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus,\ndass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits\nstattgefunden hat. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen\nKinderbetreuungszeiten und einer Einstellungsverzögerung können demnach\nnach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen nur auf Umstände zurückzuführen sein, die\nnach der Kinderbetreuungszeit eingetreten sind; vorangegangene Umstände\nsind unerheblich.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, a.a.O., und\nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, juris, sowie jüngst Urteile vom\n18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, a.a.O., und vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04\n-, juris.\n\n51\n\nAuf Grund des vom Beklagten nachgewiesenen ungünstigen Rangplatzes\nder Klägerin steht allerdings fest, dass eine Bewerbung der Klägerin im\nListenverfahren auch zu den Einstellungsterminen August 2002, Februar 2002\nund August 2003 keinen Erfolg gehabt hätte. E1. .h., selbst dann, wenn zu\nGunsten der Klägerin tatsächlich Verzögerungszeiten in einem Umfang von\ninsgesamt 3 Jahren zu berücksichtigen wären, so dass sie ihre Zweite\nStaatsprüfung entsprechend früher - namentlich im März 2002 - hätte ablegen\nkönnen, so wäre sie dennoch bei den in Betracht kommenden\nEinstellungsterminen, die vor der Vollendung des 35. Lebensjahres der\nKlägerin liegen, im Listenverfahren nicht zum Zuge gekommen.\n\n52\n\nFür das schulscharfe Ausschreibungsverfahren lässt sich dies nicht\nabschließend feststellen. Eine weitere Sachaufklärung ist zu diesem Komplex\nim vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr möglich. Die\nBeweislast für die Kausalität als einer anspruchsbegründenden Tatsache trägt\ndie Klägerin. Ein Fall der Umkehr der Beweislast liegt hier nicht vor.\n\n53\n\nNach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung\nhat der Beklagte die prozessualen Folgen der Unerweislichkeit zu tragen,\nwenn er Unterlagen der Bewerbungsverfahren vernichtet und dadurch die\nAufklärung der Kausalitätsfrage unmöglich macht.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305,\nsowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O., und - 2 C 17.99 -, ZBR 2001,\n33; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, DÖD 2002,\n262, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 5.\nJanuar 2007 - 6 A 2147/04 -, a.a.O.\n\n55\n\nDiese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Beklagte hat die\nErfolgsaussichten im Listenverfahren - anders als in zahlreichen anderen bei\nder Kammer anhängigen Fällen - rekonstruieren können. Für das\nAusschreibungsverfahren scheitert die Aufklärung nicht an der Vernichtung\nvon Unterlagen durch den Beklagten, sondern an der Struktur dieses\nVerfahrens, das eine exakte Nachzeichnung der Erfolgsaussichten\nausschließt. Das schulscharfe Ausschreibungsverfahren ist nicht nur durch\nein bestimmtes, auf die Belange der ausschreibenden Schule abgestimmtes\nAnforderungsprofil und die Entscheidung einer Auswahlkommission geprägt,\nsondern regelmäßig auch durch Auswahlgespräche mit den Bewerbern. Das\nspezielle Anforderungsprofil und die Entscheidungskriterien der\nAuswahlkommission mögen mit einem sehr großen Aufwand durch\nAuswertung zahlreicher Personalakten von in den Jahren 2002 und 2003\neingestellten Lehrkräften und zahlreicher Bewerbungsvorgänge noch zu\nermitteln sein. Die Auswahlgespräche mit einer nachträglich zu\nberücksichtigenden Bewerberin, die an den Auswahlgesprächen nicht\nteilgenommen hat, sind jedoch nicht zu rekonstruieren. Damit verbleibt es bei\ndem Grundsatz, dass die Einstellungsbewerberin die materielle Beweislast für\ndie Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der\nEinstellungsverzögerung trägt.\n\n56\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. März 2008\n- 1 K 486/07 -.\n\n57\n\nDie Klägerin konnte den Beweis dafür, dass sie im\nAusschreibungsverfahren zu einem der Einstellungstermine August 2002,\nFebruar 2002 oder August 2003 eingestellt worden wäre, nicht erbringen.\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Mehrzahl der Stellen im\nAusschreibungsverfahren vergeben würden, dass man sich als Bewerber\nnormalerweise in einem Ausschreibungsverfahren auf durchschnittlich zehn\nausgeschriebene Stellen bewerben würde und dass die Klägerin immerhin\nunmittelbar im Anschluss an den Erwerb des Zweiten Examens im November\n2005 ein Einstellungsangebot zum 1. Februar 2006 erhalten und\nangenommen habe, so dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch zu den\nEinstellungsterminen im Jahr 2002 oder 2003 im Ausschreibungsverfahren\nzum Zuge gekommen wäre, vermag die Kammer hierin keinen ausreichenden\nNachweis der Kausalität zu erblicken.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-11/1-k-2879-06","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-11/1-k-2879-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254164","retrieved":"2026-07-09 02:17:44.323054+00:00"}}