{"status":"available","doknr":"OLD254218","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0610.7L572.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"7 L 572/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 2624/08 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 \nbezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung insoweit \nanzuordnen, als darin auch die Vermittlung von Sportwetten mit Terminals der \nMarke E1. untersagt worden ist,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \ndas private Interesse der Antragstellerin überwiegt, mit den im Antrag \nbezeichneten Terminals Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür \nwerben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. \nAbs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. \n\n6\n\nSie ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz \nauf die Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -; a.A. \nVerwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L \n1849/07 -, NRWE.\n\n8\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den die Antragsgegnerin der Antragstellerin \nuntersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der \nWerbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend \ngewesen und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit \nder Überwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n9\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n10\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Geräte \nauch andere Anwendungen oder Internetverbindungen ermöglichen als den \nZugang zu einem Sportwettunternehmen. Nach den Feststellungen der \nAntragsgegnerin werden sie im Betrieb der Antragstellerin jedenfalls auch für \nSportwetten genutzt und zu diesem Zweck den Kunden zur Verfügung \ngestellt. Dies ist nicht erlaubt und der Antragstellerin daher zu Recht verboten \nworden.\n\n11\n\nInsoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den \nüberzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des \nOVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe \ndieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung \nsowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. \nInsbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen \nBegrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn \nfür diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen \nwäre (OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 116 ff).\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie \nin Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab \ndem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, \nsind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2624/08 gegen die \nGebührenfestsetzung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. April \n2008 anzuordnen,\n\n16\n\nist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin \noffenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber \nselbst wenn zu ihren Gunsten die Zulässigkeit wegen drohender \nVollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) angenommen werden könnte, \nwäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und \nKosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die \nAntragstellerin nichts vorgetragen.\n\n17\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur \ndann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n18\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n19\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen. Die Klärung der vorliegend streitigen Frage, ob \nVerwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur \nÄnderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November \n2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die \ndie Antragsgegnerin zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird \ndem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als \noffen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch \ninsoweit abzulehnen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR \nder Praxis in Verfahren der vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. \nHinsichtlich der Gebühren wird gemäß ständiger Praxis in \nAussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren berücksichtigt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/7-l-572-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/7-l-572-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254218","retrieved":"2026-07-09 02:17:48.674219+00:00"}}