{"status":"available","doknr":"OLD254217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0610.7L554.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"7 L 554/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2552/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2008 \ninsoweit wiederherzustellen, als darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers \nentzogen worden ist,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf \nan, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt \nworden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-\nGladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, \nwird von ihm nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem \nrechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. (Institut für \nRechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 4. September 2006, \ndemzufolge beim Antragsteller am 9. August 2006 eine \nAmphetaminkonzentration von 405 ng/ml nachgewiesen worden ist. Schon \nder einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die \nKraftfahreignung zu verneinen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS \n05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG \nSaarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 \n(2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, \nVRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 \n- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n7\n\nIm Übrigen ist die Behauptung, bei dem Konsum am 9. August 2006 habe \nes sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ersichtlich falsch; denn \nder Antragsteller hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, \nregelmäßig, vor allem am Wochenende Amphetamine und Cannabis zu \nkonsumieren und sich diese Mittel bereits mehrfach in E. für den \nEigenverbrauch beschafft zu haben.\n\n8\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt \ndem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/7-l-554-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/7-l-554-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254217","retrieved":"2026-07-09 02:17:48.597584+00:00"}}