{"status":"available","doknr":"OLD254219","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0610.14K3577.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"14 K 3577/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 24. Mai \n2006 und 2. November 2006 verpflichtet, dem Kläger für die Errichtung einer \nGartenlaube auf dem Grundstück I.-----straße 42, Gemarkung C. , Flur \n155, Flurstück 762 nach Maßgabe seines Antrages gegenüber dem \nBeigeladenen auf nachträgliche Genehmigung vom 20. Februar 2006 eine \nAusnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG mit etwaigen unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden \nNebenbestimmungen zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem \nWohnhaus bebauten Grundstücks I.-----straße 42, in C. (Gemarkung \nC. , Flur 155, Flurstück 762). Das Grundstück ist unmittelbar südlich der in \nwest-östlicher Richtung verlaufenen Bundesautobahn (BAB) A 2 gelegen und \nvon dieser nur durch eine im Bebauungsplan als „Immissionsschutzfläche\" \nausgewiesenen Fläche getrennt. Unmittelbar an der nördlichen, zur Autobahn \ngelegenen Grundstücksfläche grenzt ein Lärmschutzwall mit einer darauf \nbefindlichen Lärmschutzwand an. Die Lärmschutzeinrichtung (Unterkante \nLärmschutzwall bis Oberkante Lärmschutzwand) hat im Grundstücksverlauf \neine Höhe von durchschnittlich ca. 6,92 m. Die Fahrbahn ist mindestens 1,60 \nm unterhalb des Grundstücksgeländes des Klägers gelegen. Die BAB A 2 ist \nin diesem Bereich im Zuge der in den 1990iger Jahren begonnenen \nErweiterung der Autobahn in jede Fahrtrichtung dreispurig ausgebaut. Neben \nder dreispurigen Fahrbahn verläuft in Höhe des klägerischen Grundstücks die \ndort zweispurige Abbiegefahrspur der Anschlussstelle C. . Wegen der \nweiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen (Flur-) Karten und Luftbildübersichten \nsowie die im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins gefertigten Fotos der \nÖrtlichkeiten verwiesen. \n\n3\n\nUnter dem 20. Februar 2006 stellte der Kläger einen Bauantrag bei der \nStadt C. (Beigeladener) zur nachträglichen Genehmigung einer bereits im \nBau befindlichen Gartenlaube, die an Stelle einer vorhanden gewesenen, \nkleineren trete. Ausweislich der beigefügten Planunterlagen weist dieses in \nmassiver Bauweise errichtete Objekt eine Grundfläche von 34,65 m² und \neinen umbauten Raum von 145,79 m³ bei einer Firsthöhe von 5,57 m auf. Die \nGartenlaube ist nach den Planunterlagen zudem in einem Abstand von ca. 28 \nm zum befestigten Fahrbahnrand der BAB A 2 gelegen. Das Bauaufsichtsamt \ndes Beigeladenen leitete den Antrag zur Prüfung der Erteilung einer Befreiung \nvom Anbauverbot nach den Regelungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz \n(FStrG) an den Beklagten mit dem Bemerken weiter, das Grundstück liege im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.12/6, die Gartenlaube selbst \nbefinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Beklagte \nerteilte zunächst auf Grund einer Fehlinterpretation des Katasterplans \ngegenüber dem Bauaufsichtsamt des Beigeladenen unter dem 3. April 2006 \neine Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FStrG, die \nnachfolgend vom Beklagten zurückgenommen bzw. vom Beigeladenen an \nden Beklagten zurückgesandt worden ist.\n\n4\n\nMit Bescheid gegenüber dem Kläger vom 24. Mai 2006 lehnte der \nBeklagte eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 1 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Die Gartenlaube sei als Hochbau zu bewerten \nund dürfe folglich nicht in einer Entfernung bis zu 40 m vom äußeren Rand \nder befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn errichtet werden. Gründe für \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien nicht ersichtlich.\n\n5\n\nZur Begründung seines hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Juni \n2006 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus:\n\n6\n\nMangels eines von ihm beim Beklagten gestellten Antrages sei dessen \nAblehnung lediglich als behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung zu \nbewerten. Richtigerweise hätte eine Ablehnung an das Bauordnungsamt des \nBeigeladenen gerichtet werden müssen. Im Übrigen sei die Ablehnung \nrechtswidrig, weil nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 FStrG die \nEinhaltung des straßenrechtlichen Anbauverbots zur einer offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und folglich eine Ausnahmegenehmigung \nzu erteilen sei. Er, der Kläger, habe seinerzeit zur Erweiterung der \nBundesautobahn einen erheblichen Teil seines Grundstückgeländes abgeben \nmüssen. Das verbleibende Gelände sei Bauland, auf dem sich bereits eine \nGartenlaube befinde, die lediglich ersetzt werden solle. Insoweit sei ein \nBestandsschutz zu beachten. Im Übrigen könne auch ohne Beeinträchtigung \nseines Wohnhauses eine Erweiterung der Autobahn in diesen Bereich nicht \nmehr vorgenommen werden. Angesichts des bedeutend niedriger gelegenen \nStraßenbaus in Verbindung mit der vorhandenen Lärmschutzwand fordere die \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine weiteren Einschränkungen \nseines Eigentums. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit umfassenden Erwägungen als unbegründet zurück. Im \nBaugenehmigungsverfahren dürfe die Baugenehmigung nicht ohne Erteilung \neiner Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 FStrG erteilt werden. Hierüber \nentscheide die oberste Landesstraßenbaubehörde. Deren Entscheidung sei \nein an den Bauherrn zu richtender Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen für \neine Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Die Befreiung setzt voraus, \ndass es sich um einen „an sich\" dem Schutzgut der Norm entzogenen \nSonderfall handele. Das sei hier nicht der Fall. Es liege bei der gebotenen \ntypisierenden Betrachtung im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs, die Straßen innerhalb der Anbauverbotszone von \nSichtbeeinträchtigungen freizuhalten sowie Ablenkungen des fließenden \nVerkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden. Darüber hinaus müsse die \nMöglichkeit eines bedarfsgerechten Straßenausbaus erhalten werden. Die \nsich hieraus ergebenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des Eigentums \nseien vom Gesetzgeber beabsichtigt, so dass die Tatbestandsvoraussetzung \nfür eine Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer vom Gesetzgeber nicht \nbeabsichtigten Härte nicht vorliege. Nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung solle durch § 9 Abs. 1 FStrG nicht nur die erstmalige \nBebauung, sondern auch die Errichtung weiterer Hochbauten auf einem \ninnerhalb der Verbotszone liegenden Grundstück verhindert werden. Auch ein \nBestandsschutz greife nicht. Im übrigen sei in der Örtlichkeit nach wie vor eine \nkleine Gartenlaube hinter der Lärmschutzwand vorhanden. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 24. November 2006 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr führt zur Begründung im Wesentlichen aus:\n\n10\n\nDas in Rede stehende Grundstück sei im Rahmen des \nUmlegungsverfahrens gebildet und in dem Bebauungsplan als Baugrundstück \nausgewiesen worden. Er und seine Ehefrau hätten das Grundstück sodann \nerworben und 1991 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Zu diesem Zeitpunkt \nhabe sich im hinteren Grundstücksbereich bereits eine Gartenlaube \nbefunden. Sowohl das Einfamilienhaus als auch die Gartenlaube lägen \ninnerhalb des 40-Meter-Schutzstreifens. Bereits für die Bebauung mit dem \nEinfamilienhaus sei eine Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen und \nvom Beklagten erteilt worden. Gründe, warum sich diese Genehmigung nicht \nauf das Gartenhaus erstrecken solle, bestünden nicht. Da das \nGesamtgrundstück als Baugrundstück ausgewiesen, insbesondere die \nüberbaubaren Flächen unter Mitwirkung des Beklagten genehmigt worden \nseien, sei eine weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Belange der \nSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch das jetzige \nBauvorhaben über die Beeinträchtigungen hinaus, die bereits durch den \nBebauungsplan festgelegt worden seien, nicht zu besorgen. Deshalb sei \nbereits die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG zweifelhaft. Jedenfalls führe \ndie Versagung einer Ausnahmegenehmigung zu einer vom Gesetzgeber \noffenbar nicht beabsichtigten Härte. Denn wegen des bestehenden und \ngenehmigten Wohnhauses sei eine weitere Beeinträchtigung der geschützten \nRechtsgüter nicht gegeben. Das gelte umso mehr, als das Bauvorhaben \nwegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten für die \nStraßenverkehrsteilnehmer nicht sichtbar sei. Soweit der Beklagte auf \nentgegenstehende gesundheitliche Aspekte der Anlieger verweise, empfinde \ner diesen Einwand als geradezu zynisch, weil das Grundstück im Zuge des \nGrundstückserwerbs für den Autobahnausbau als Baugrundstück \nausgewiesen worden sei. Der Beklagte verkenne ferner, dass auf dem \nGrundstück bereits eine - kleinere - Gartenlaube stehe bzw. gestanden habe, \ndie vorstehend lediglich erweitert werden solle. Der Beigeladene habe in \ndiesem Zusammenhang darauf bestanden, dass die alte Gartenlaube \nabgerissen und durch die neue ersetzt werde. Hieraus resultiere ein \nBestandsschutz. Schließlich stehe auch eine völlig unwahrscheinliche \nErweiterung der BAB 2 in Richtung auf sein Grundstück der Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nicht entgegen. Sollte ein Ausbau wider Erwarten \nerfolgen, wäre er bereit, sich und etwaige Rechtsnachfolger zu verpflichten, \ndie Gartenlaube auf seine Kosten zu beseitigen und auf etwaige \nErsatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu verzichten.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai \n2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 zu \nverpflichten, dem Kläger nach Maßgabe seines Antrages auf nachträgliche \nGenehmigung vom 20. Februar 2006 zur Errichtung einer Gartenlaube auf \ndem Grundstück Gemarkung C. , Flur 155, Flurstück 762 in C. eine \nAusnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schritsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nvertiefend aus:\n\n16\n\nDie in der Klageschrift angeführten historischen Daten zum \nUmlegungsverfahren und zur Errichtung des klägerischen Wohnhauses \nwürden mit Nichtwissen bestritten. Unabhängig davon sei festzustellen, dass \ndas Grundstück fast vollständig in der Anbauverbotszone liege und in \nKenntnis dessen vom Kläger erworben worden sei. Er habe damit gewusst, \ndass sein Eigentum einer rechtlichen Bindung unterliege. Auch sei der \nangeführte Bebauungsplan seit März 1986 rechtsverbindlich. Dieser weise die \nüberbaubaren Flächen aus. Die hier streitige Gartenlaube liege unstreitig \naußerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, so dass § 9 \nAbs. 1 FStrG einschlägig sei. Der Kläger werde nicht anders betroffen als \njeder andere auch, der in der Anbauverbotszone ein Bauvorhaben umsetzen \nwolle. Nicht maßgeblich sei insoweit, in wieweit das Schutzgut der Sicherheit \nund Leichtigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt werde. Unbeachtlich sei \ndeshalb, ob die BAB A 2 „auf Jahrzehnte hinaus\" einen weiteren Ausbau \nerfahren werde oder nicht. Die vom Kläger behauptete, für sein Wohnhaus \nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG sei unbekannt; es \nwerde um Vorlage derselben gebeten. Abgesehen davon würde sich eine \netwaige Ausnahmegenehmigung nur auf das Wohnhaus erstrecken, nicht \naber auf weitere Hochbauten, wie eine Gartenlaube. Durch eine solche \nBebauung würde das Grundstück eine zusätzliche Werterhöhung erfahren, \ndie im Fall eines Ausbaus der Autobahn einen gesteigerten \nEntschädigungsanspruch nach sich zöge. Eine Duldung oder ein Vergleich \nunter Berücksichtigung des vom Kläger angedachten \nEntschädigungsverzichts komme schon wegen der Präzedenzwirkung für \nandere vergleichbare Fälle in der Örtlichkeit nicht in Betracht. Auch ein \nBestandsschutz greife nicht zugunsten des Klägers ein. Selbst wenn eine \nGartenlaube beim Grundstückserwerb bereits vorhanden gewesen sein sollte, \nwas nicht bekannt sei, solle die neue - soweit man angesichts der \nDimensionen überhaupt von einer solchen sprechen könne - nicht an die alte \nangeschlossen werden, sondern die vorhandene würde vollständig beseitigt. \nDer neue Hochbau sei zudem im äußeren Erscheinungsbild, in seiner \nbaulichen Substanz (gemauertes Haus mit Satteldach) und seiner Größe \nanders gestaltet. Zusätzlich sei ein Abstellraum errichtet worden. Es handele \nes sich eher um ein 1 ½ geschossiges Wohnhaus, welches ohne Weiteres zu \nDauerwohnzwecken genutzt werden könne.\n\n17\n\nDie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme auch nicht unter \nBerücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in Betracht. Schon \ndas Vorliegen einer Härte sei zweifelhaft, weil das klägerische Grundstück \ndurch das Einfamilienhaus baulich hinreichend genutzt werde. Auch seien \nAusbauabsichten der BAB A 2 zwar nicht konkret absehbar, jedoch könne \nsich dies auf Grund geänderter Verkehrskonzepte oder sonstiger größerer \nPlanungsvorhaben durchaus jederzeit ergeben. Deshalb könne nicht mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass z. B. die \nLärmschutzwand Bestand haben werde. Auch verlaufe die Autobahn im \nBereich des klägerischen Grundstücks nicht deutlich unterhalb dessen Höhe. \nUnter Berücksichtigung der durch das Fachcenter Vermessung erfolgten \nFeststellungen ergebe sich, dass zwischen der Geländeoberfläche I.-----\nstraße 42 und der Oberkante der Lärmschutzwand eine Differenz von ca. \n7,60 m bestehe. Das Wohnhaus überrage damit die Lärmschutzwand mit \nseiner Firsthöhe. Solche topografischen Verhältnisse seien an allen Straßen \nzu finden und hielten sich im üblichen Rahmen beim Zusammentreffen von \nPrivatgrundstücken und Straßengelände. Sie bildeten keine Besonderheit, so \ndass auch hier (sichtbare) Hochbauten zu Beeinträchtigungen der Sicherheit \nund Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Auch halte das \nBundesverwaltungsgericht daran fest, dass das gesetzliche Anbauverbot von \nkonkreten Ausbauabsichten unabhängig sei. Eine in einem Einzelfall eines \nMobilfunkbetreibers getroffene Entscheidung sei mit der vorliegenden \nKonstellation nicht vergleichbar. Vielmehr müsse eine Ausnahmeregelung \neine Ausnahme bleiben und dürfe nicht zum Regelfall werden. Das wäre aber \nhier der Fall, weil sich die klägerische Grundstückssituation unzählige Male an \nBundesautobahnen wiederfinde. Allein schon in der hier maßgebenden \nÖrtlichkeit gebe es mehrere Grundstücke, die hinter der Lärmschutzwand \nlägen. Würde zusätzlich auf den Höhenunterschied des jeweiligen \nGrundstücks zur Autobahn abgestellt, würde es sich um eine insoweit nicht \nfassbare Größe handeln. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass neben \nder Sicherheit der Leichtigkeit des Verkehrs das Anbauverbot auch den \ngesundheitlichen Schutz der Anlieger in Bezug auf Immissionen, wie Lärm \nund Feinstaub, erfasse. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn Bauvorhaben \nnäher an Straßen zugelassen würden.\n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte einschließlich des Ergebnisses des vom \nBerichterstatter durchgeführten Ortstermins und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. \nDie Ablehnung der jedenfalls konkludent beantragten und auch erforderlichen \nAusnahmegenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat hierauf einen lediglich durch den \nmöglichen Erlass etwaiger Nebenbestimmungen begrenzten Anspruch. \n\n23\n\nRechtsgrundlage ist § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Hiernach „kann\" die oberste \nLandesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen u.a. von den Verboten \ndes Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im \nEinzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die \nAbweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach dessen Satz 2 \nkönnen Ausnahmen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n24\n\n1. Der vom Kläger geplante Bau eines Gartenhauses bzw. einer \nGartenlaube unterliegt dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. \nNach dieser Bestimmung dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis \nzu 40 m längs der Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der \nbefestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die für Ortsdurchfahrten \ngeltenden Einschränkungen des Anbauverbots beziehen sich nicht auf \nBundesautobahnen und bedürfen daher hier keiner Überprüfung.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 9.05 -, NVwZ 2007, \n221.\n\n26\n\nDie - zu großen Teilen schon durchgeführte - Baumaßnahme stellt einen \nHochbau im Sinne dieser Bestimmung dar, der - unstreitig - innerhalb der \nSchutzzone zur Ausführung gelangt. In diesem Zusammenhang ist \nunerheblich, ob das (geplante) Vorhaben aus topografischen Gründen von \nder Bundesautobahn aus sichtbar ist oder nicht.\n\n27\n\nEbenso unstreitig liegt die Gartenlaube außerhalb der Baugrenzen des \nBebauungsplans 3.12/6 des Beigeladenen und entspricht, ungeachtet der \nFrage, ob das von dem Kläger errichtete Gebäude als Nebenanlage \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 \nBaunutzungsverordnung zugelassen werden kann, schon deshalb nicht \ndessen Festsetzungen. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ist folglich \nnicht gemäß § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen.\n\n28\n\nDas Bauvorhaben wird bzw. ist auch im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nFStrG „errichtet\" und stellt nicht lediglich eine erhebliche Änderung oder \nandere Nutzung der ursprünglich schon vorhanden gewesenen Gartenlaube \nim Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG dar. § 9 Abs. 1 FStrG soll nicht \nnur die erstmalige Bebauung eines Grundstücks im Schutzstreifen verhindern, \nsondern u.a. aus Gründen des Schutzes vor Immissionsbelastungen auch die \nErrichtung weiterer Hochbauten. Was für die Errichtung zusätzlicher \n(selbständiger) Hochbauten und baulicher Anlagen gilt, gilt zumindest auch \ndann, wenn vorhandene Anlagen durch solche An- bzw. Umbauten vergrößert \nwerden, die nach Art und Umfang der Errichtung einer selbständigen \nbaulichen Anlage gleichstehen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, DVBl 1986, \n1270.\n\n30\n\nSo liegt es hier. Denn angesichts der Konstruktion (massive Bauweise auf \nBetonfundament) und Volumen (34,65 m² Grundfläche und 145,79 m³ \numbauten Raumes) steht der nur zu einem kleinen Teil auf der Fläche der \nfrüheren Gartenlaube errichtete streitige Hochbau einer neuen, selbständigen \nbaulichen Anlage gleich. \n\n31\n\nAuch insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie sich das Vorhaben \nim jeweils konkreten Fall (unmittelbar) auf die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs auswirken kann.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, NJW 1987, 457.\n\n33\n\nDas dürfte der Kläger nach Durchführung des Ortstermins letztlich auch \nnicht mehr in Zweifel ziehen.\n\n34\n\n2. Der Kläger bedarf folglich zur Befreiung des Bauvorhabens von dem \nAnbauverbot einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmebewilligung nach § 9 \nAbs. 8 Satz 1 FStrG. Er hat hierauf bei Anwendung des § 9 Abs. 8 Satz 2 \nFStrG einen Anspruch.\n\n35\n\nDie Einhaltung des Anbauverbots stellt eine Härte im Sinne dieser \nBestimmung dar.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich das \nAnbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des \nBetroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann \ntreffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt \n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, 120.\n\n38\n\nEin solcher nachhaltiger Eingriff liegt hier vor, weil das Verbot eine nicht \nunerhebliche Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Grundstücks, \nvornehmlich seiner Bebaubarkeit für den Kläger und seine \nFamilienangehörigen bewirkt.\n\n39\n\nEs ist auch eine „offenbar nicht beabsichtigte\" Härte gegeben.\n\n40\n\nEine Härte ist i.S.d. Norm nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des \nAnbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick \nnicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz \nerstrebten baulichen Verhältnisse in den Schutzstreifen an den \nBundesfernstraßen nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall liegt also vor, wenn \ndas Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dem typisierten \nSchutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - \nnicht mehr entspricht.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O. und die \nRechtsprechung des BVerwG zusammenfassend, OVG NRW Urteile vom 2. \nFebruar 1995 - 23 A 2811/93 - und vom 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 -\n.\n\n42\n\nSo liegt es unter Würdigung aller besonderen Umstände des vorliegenden \nEinzelfalles hier.\n\n43\n\nDas folgt allerdings nicht bereits aus einem vermeintlichen \n„Bestandsschutz\". Der Kläger beruft sich insoweit auf Rechtsfolgen des - vom \nBeklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Umlegungsverfahrens anlässlich des \nAusbaus der BAB A 2 und auf eine angeblich für sein Wohnhaus bereits \nerteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG - die zu keinem \nZeitpunkt vorgelegt worden ist. Eine etwaige Grundstücksverkleinerung im \nZuge des Autobahnausbaus und hieraus resultierende \n„Grundstücksbelastungen\" begründen indessen keinen Bestandsschutz \ndahingehend, dass das streitige Vorhaben allein deshalb fernstraßenrechtlich \nzulässig wäre. Der Kläger bzw. der/die früheren Grundstückseigentümer \nhätte(n) etwaige Einwände im Plansfeststellungsverfahren vortragen müssen. \n§ 9 Abs. 8 FStrG verfolgt nicht den Zweck, möglicherweise anderweitig \nerlittene Eigentumsbeeinträchtigungen auszugleichen.\n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. November 2000 - 11 A 2955/01 -, juris.\n\n45\n\nEine etwaige Ausnahmegenehmigung für das klägerische Wohnhaus \nbezöge weitere, selbständige Hochbauten, wie hier die Gartenlaube, nicht mit \nein.\n\n46\n\nEine gesetzlich „nicht beabsichtigte\" Härte resultiert vorliegend aber aus \nden besonderen örtlichen, insbesondere topographischen Verhältnissen.\n\n47\n\nDiese sind dadurch gekennzeichnet, dass zum einen das Bauvorhaben \nhinter einer dauerhaften, vom zuständigen Baulastträger errichteten, aus \neinem Lärmschutzwall zuzüglich einer Lärmschutzwand bestehenden \nLärmschutzeinrichtung gelegen ist und zum anderen die Autobahn deutlich \nunterhalb der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks verläuft. \nBeides zusammen führt in der hier gegebenen Konstellation dazu, dass das \nstreitige Bauvorhaben von den die Autobahn nutzenden Kraftfahrern \ndauerhaft nicht wahrnehmbar und eine irgendwie geartete Ablenkung des \nfließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Belange der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs erfordern deshalb auch bei der gebotenen \ntypisierenden Betrachtung die Einhaltung des Anbauverbots nicht.\n\n48\n\nDie Höhe der Lärmschutzeinrichtung beträgt nach den insoweit mit \nSchriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2008 substantiierten Angaben \ngemessen von der Grundstückshöhe (Herzogstr. 42) bis zur Oberkante der \nLärmschutzwand zwischen ca. 7,3 und 7,9 m. Selbst wenn unter \nZugrundelegung der weiter dargelegten Vermessung ein Höhenunterschied \nzwischen der Fahrbahn der BAB A 2 und dem Grundstücksgelände des \nKlägers von (nur) ca. 1,6 m zu Grunde gelegt wird - demgegenüber geht der \nKläger von einem größeren Höhenunterschied aus - ergibt sich zwischen der \nHöhe der Autobahnfahrbahn und der Oberkante der Lärmschutzeinrichtung \neine Gesamtdifferenz von 8,9 bis 9,5 m.\n\n49\n\nUnter Berücksichtigung des in die Betrachtung mit einzustellenden \n„Blickwinkels\" der Autofahrer erscheint es schon als nahezu unmöglich, dass \ndas einige Meter hinter der Lärmschutzwand gelegene - vorliegend indes \nnicht in Streit stehende - 8,55 m hohe Wohnhaus des Klägers von die \nAutobahn nutzenden Kraftfahrern einschließlich LKW-Fahrern aus beiden \nFahrtrichtungen auch nur teilweise (Giebel) sichtbar sein könnte, wie der \nBeklagte wohl meint. Das bedarf keiner Vertiefung. Eine solche \nWahrnehmbarkeit ist jedenfalls für das ausweislich der Bauzeichnungen „nur\" \n5,57 m hohe und somit im Vergleich zur Lärmschutzeinrichtung deutlich \nniedrigere streitige Gartenhaus ausgeschlossen. Das gilt um so mehr bei \nzusätzlicher Beachtung der unterschiedlichen Geländehöhe von \nGrundstücksfläche und Autobahnfahrbahn. Das hat der Berichterstatter in \neinem dem Ortstermin vorausgegangenen Fahrversuch in einem PKW (in \nbeiden Fahrtrichtungen) auch praktisch selbst erprobt und festgestellt. \nHierüber hat er die Beteiligten und die erkennende Kammer in Kenntnis \ngesetzt.\n\n50\n\nAngesichts dieser Besonderheiten ist ein dem Schutzgut der Norm \nentzogener Sonderfall gegeben, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung der \nSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Autobahn BAB 2 \ndurch den auf dem klägerischen Grundstück geplanten/errichteten Hochbau \ndauerhaft ausgeschlossen ist und gehen von dem Bauvorhaben nicht einmal \ndie generellen Gefahren aus, denen § 9 Abs. 1 FStrG begegnen will. \n\n51\n\nDie dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten verfangen \nnicht.\n\n52\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer frühen Entscheidung \nim Hinblick auf eine „hohe und auf Dauer vorgesehene Schallschutzwand\" \nangemerkt, dass „von Bedeutung sein (mag)\", dass hierdurch „die \nAnbauverhältnisse an der Bundesstraße möglicherweise in einer für die \nAusnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG ausschlaggebenden Weise \ngeprägt worden sind.\"\n\n53\n\nUrteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O., juris, RdNr. 32.\n\n54\n\nDamit hat es unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass unter solchen - \nvorliegend konkret gegebenen - Umständen die Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 8 Satz 1 FStrG erfüllt sein können.\n\n55\n\nSo auch Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 28, RdNr. \n33.1, S. 856, wonach in solchen Fällen die Belange der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs einer Einschränkung des Anbauverbots durch \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung „in aller Regel nicht entgegenstehen\" \nund Marschall/Schoeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9, \nRdNr. 3., wonach in derartigen Fällen eine Befreiung „geboten\" ist - es sei \ndenn, Ausbauabsichten stünden entgegen.\n\n56\n\nHiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen nachfolgenden \nEntscheidungen nicht abgerückt, auch nicht in dem schon mehrfach zitierten \nUrteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 - (a.a.O.). Soweit es darin einen dort \nvorhandenen „Lärmschutzwall\" nicht als einen eine Ausnahmesituation \nbegründenden Umstand bewertet hat, weil dieser nur der „augenblicklichen \nVerkehrsgestaltung\" folge und bei einer veränderten Straßenführung auch \nSichtbehinderungen durch die streitbefangene Tennishalle nicht \nauszuschließen seien, steht das der vorliegenden Beurteilung nicht \nentgegen.\n\n57\n\nDie hier in Rede stehende Gartenlaube und Lärmschutzeinrichtung \ndürften schon von ihren Ausmaßen her nicht mit dem vom \nBundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sein. \nJedenfalls kann in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahmesituation \nnicht tragfähig mit der (bloßen) Möglichkeit eines Ausbaus der Autobahn BAB \n2 im Bereich des klägerischen Grundstückes und hierdurch möglicherweise \nresultierenden Veränderungen der Straßenführung und „Sichtverhältnisse\" \nverneint werden. Zwar steht nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung,\n\n58\n\nvgl. BVerwG wie vorzitiert,\n\n59\n\nder die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, schon der Umstand, \ndass ein Straßenbahnausbau „nicht ausgeschlossen\" werden kann, der \nAnnahme einer Ausnahmesituation regelmäßig entgegen. Allerdings würde \neine Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des \n„immer möglichen\" Ausbaus festhielte, die Möglichkeit der Befreiung „mehr \noder minder illusorisch machen\". Sie kann deshalb nicht einschränkungslos \nzu Grunde gelegt werden.\n\n60\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 \nund juris, RdNr. 10.\n\n61\n\nDie Bundesautobahn A 2 ist im fraglichen Bereich erst vor einigen Jahren \numfänglich mit drei Fahrspuren in jede Richtung und unter Errichtung \naufwendiger Lärmschutzmaßnahmen ausgebaut worden; in Höhe des \nklägerischen Grundstücks befinden sich im Bereich der dortigen \nAutobahnausfahrt zwei zusätzliche Fahrspuren. Angesichts dessen ist ein \nweiterer Autobahnausbau in Richtung auf dieses Grundstück weder (konkret) \ngeplant, wie auch der Beklagte einräumt, noch ist zukünftig eine substantiell \nveränderte Streckenführung auch nur ansatzweise absehbar, sondern für \nlange Zeit gänzlich unwahrscheinlich. \n\n62\n\nAuch kann eine Ausnahmegenehmigung in der hier gegebenen \nbesonderen Situation nicht sachgerecht unter Hinweis darauf abgelehnt \nwerden, dass das typisierte Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG nicht nur die \nSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sondern auch den Schutz \nder Anlieger vor Immissionsbelastungen beinhalte und letzterer bei der \ngebotenen generalisierenden Betrachtung vorliegend beeinträchtigt sei. Denn \ndas vom Kläger und seinen Familienangehörigen legal bewohnte \nEinfamilienhaus liegt ebenfalls in der Schutzzone des § 9 Abs. 1 FStrG. Wenn \ndiesem Personenkreis somit bereits die wesentlich umfänglichere Nutzung \ndes Wohnhauses (einschließlich des Gartengrundstücks) trotz bestehender \nImmissionsbelastungen eröffnet ist, erfordert der durch § 9 Abs. 1 FStrG \nvorgegebene typisierte Schutz es vorliegend nicht, die gelegentliche Nutzung \neines Gartenhauses auf demselben Grundstück durch den (regelmäßig) \nidentischen Personen- bzw. Nutzerkreis zu unterbinden.\n\n63\n\nDem Kläger unter den aufgezeigten atypischen Umständen eine \nAusnahmegenehmigung für ein von der Autobahn aus nicht wahrnehmbares, \nneben seinem Wohnhaus gelegenen Gartenhaus zu versagen, stellte \nvielmehr eine „offenbar nicht beabsichtigte Härte\" i.S.d. § 9 Abs. 8 Satz 1 \nFStrG dar. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass einem \nentschädigungslosen etwaigen späteren Ausbau der BAB 2 im Bereich seines \nGrundstücks vorsorglich durch einen Widerrufsvorbehalt Rechnung getragen \nwerden könnte. \n\n64\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01-aaO..\n\n65\n\nDer Kläger hat überdies schon frühzeitig ausdrücklich angeboten, für den \nFall einer (völlig unwahrscheinlichen) Erweiterung der BAB A2 in Richtung auf \nsein Grundstück die Gartenlaube auf seine Kosten zu beseitigen und auf \nErsatzansprüche zu verzichten. \n\n66\n\nAuch geben die aufgezeigten Besonderheiten dieses Falles keinen Anlass \nzu der Besorgnis, dass das Regel- Ausnahmeverhältnis des § 9 Abs. 1 und \nAbs. 8 FStrG bei im Bereich von Lärmschutzeinrichtungen gelegenen \nHochbauten ausgehöhlt würde. Wie aufgezeigt, ist für die vorstehende \nAusnahmekonstellation gerade nicht entscheidungserheblich, ob das \nWohnhaus des Kläger die Lärmschutzeinrichtung (geringfügig) überragt - eine \nsolche Situation dürfte in der Tat nicht selten vorkommen.\n\n67\n\nEs ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine mithin gebotene \nAusnahmeerlaubnis vorliegend nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sein \nkönnte (§ 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG). Insoweit ist vorsorglich klar zu stellen, dass \nmit der Erteilung der fernstraßenrechtlichen Erlaubnis kein Präjudiz für das \nbauaufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren verbunden ist.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die Erteilung einer hiernach tatbestandlich \neröffneten Ausnahmegenehmigung steht nach dem Gesetzeswortlaut im \nErmessen der obersten Landesstraßenbaubehörde. Dabei ist die \nStraßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG gehalten zu prüfen, ob \nder Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG durch Bedingungen oder Auflagen \nerreicht werden kann.\n\n69\n\nVgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., \n§ 25 StrWG, RdNr. 36.\n\n70\n\nLetzteres ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Etwaigen \naus einem nicht schlechthin ausgeschlossenen Ausbau der BAB 2 \nresultierenden Bedenken kann durch eine entsprechende Nebenbestimmung \nwirksam Rechnung getragen werden, wenn der Beklagte dies für erforderlich \nerachtet. In einer solchen Konstellation besteht, wie zu betonen ist, wegen der \nGrundrechtsrelevanz der Dispenserteilung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG ein \nAnspruch auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis.\n\n71\n\nVgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, aaO., § 9, \nRdNr. 19, Fickert a.a.O., § 25, RdNrn. 41 bis 43, jeweils m.w.Nw..\n\n72\n\nDem Beklagten verbleibt allerdings ein Ermessen (lediglich) bei der \nKonkretisierung der etwaig von ihm für geboten gehaltenen \nNebenbestimmungen. Ob er einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt \nformuliert und/oder das vorgenannte Anerbieten des Klägers mittels weiterer \nNebenbestimmungen, ggf. - so rechtlich möglich - durch Sicherstellung der \nEintragung einer entsprechenden Verpflichtung in das Baulastenverzeichnis \numsetzt,\n\n73\n\nvgl. zu einer solchen im Grundsatz bestehenden Möglichkeit den der \nEntscheidung des OVG NRW vom \n16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, www.nrwe.de, zu Grunde liegenden \nSachverhalt,\n\n74\n\nist einer abschließenden Beurteilung durch das Gericht enthoben und \nobliegt seiner Bestimmung. Mangels Spruchreife kommt nur ein (hierauf \nbegrenzter) Bescheidungstenor in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger hat \nsich von Anfang an damit bereit erklärt, eine Ausnahmegenehmigung unter \ngewissen Einschränkungen zu erhalten. Eine auch nur anteilige \nKostenbeteiligung im Hinblick auf die tenorierte Möglichkeit des Erlasses von \nNebenbestimmungen ist deshalb nicht geboten. Der Beigeladene hat seine \naußergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen selbst zu tragen, weil er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/14-k-3577-06","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":31},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-10/14-k-3577-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254219","retrieved":"2026-07-09 02:17:48.752068+00:00"}}