{"status":"available","doknr":"OLD254246","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0609.7L581.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"7 L 581/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Cranger \nKirmes 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts spätestens \nbis zum 30. Juni 2008 neu zu entscheiden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner \nje zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Antragstellerin mit ihrem Autoskooter zur Cranger Kirmes 2008 \nzuzulassen und ihr einen näher beschriebenen Standplatz zuzuweisen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nbis zu einem vom Gericht festzusetzenden Termin die Bewerbung der \nAntragstellerin um einen Autoskooter-Standplatz auf der Cranger Kirmes 2008 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,\n\n6\n\nist nur hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig und begründet.\n\n7\n\nDie Cranger Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60 b der \nGewerbeordnung (GewO). Gemäß § 60 b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste u. \na. die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO entsprechend \nanwendbar. Da der Antragsgegner die Cranger Kirmes gemäß § 69 GewO als \nVolksfest festgesetzt hat, hat die Antragstellerin gemäß § 70 Abs. 1 GewO \ngrundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung als Anbieter \nteilnehmen zu dürfen, da ein Autoskooter, wie sie ihn anbietet, zum \ngegenständlichen Bereich der Cranger Kirmes gehört.\n\n8\n\nDas Teilnahmerecht der Antragstellerin wird aber durch § 70 Abs. 3 \nGewO eingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von \nder Teilnahme an der \n\n9\n\nVeranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht für alle \nBewerber ausreicht. Das ist bei der Cranger Kirmes regelmäßig der Fall.\n\n10\n\nBei der unter den sich bewerbenden Autoskootern gemäß § 70 Abs. 3 \nGewO vorzunehmenden Auswahl hat der Antragsgegner einen gerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum. \nDeshalb ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann zulässig, wenn der \nEinschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Veranstalters zu Gunsten \ndes Bewerbers auf Null reduziert oder wenn effektiver Rechtsschutz anders \nnicht zu erreichen ist. Letzteres ist schon deswegen nicht der Fall, weil bis zu \nder am 1. August 2008 beginnenden Cranger Kirmes noch genügend Zeit \nbesteht, den Zulassungsantrag der Antragstellerin erneut zu bescheiden.\n\n11\n\nSo bei noch weniger Wochen Zeit vor Beginn der Kirmes für das \nZulassungsverfahren für die Cranger Kirmes 2007: Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2007 \n- 4°B°1001/07 -\n\n12\n\nDarüber hinaus ist aus derzeitiger Sicht der Kammer auch keine \nReduzierung auf Null ersichtlich. Dies schon deshalb nicht, weil der \nAntragsgegner den ihm zustehenden Spielraum auf rechtlich unzutreffender \nGrundlage ausgeübt hat. Deshalb hat die Antragstellerin einen Anspruch \ndarauf, dass über ihren Zulassungsantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.\n\n13\n\nOVG NRW aaO.\n\n14\n\nDass der Antragsgegner auf rechtlich unzutreffender Grundlage und damit \nermessensfehlerhaft entschieden hat, ergibt sich aus Folgendem: Bei seiner \nAuswahlentscheidung hat er die seine Ermessenserwägungen \nantizipierenden Zulassungsrichtlinien zugrundezulegen, und zwar vorliegend \nfür das Jahr 2008 die Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007, mit der die \nalte Fassung aus 1997 aufgehoben worden ist. \n\n15\n\n16\n\nDa es sich bei Autoskootern nicht um Neuheiten im Sinne Nr. 7.3.1 der \nZulassungsrichtlinien handelt, ist die Auswahlentscheidung gemäß Nr. 7.3.2 \nzu treffen, wonach Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung \n(insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre \nFahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot attraktiver als andere \nBetriebe sind, bevorzugt zugelassen werden. Soweit es dann in einen \nweiteren (neuen) Satz heißt: „Die Attraktivitätskriterien werden von der \nVeranstalterin branchenbezogen spezifiziert.\", hat sich vorliegend der \nAntragsgegner dann offenbar an die „Bewertungskriterien für die Auswahl von \nAutoskootern\" vom 17. Januar 2008 (Bl. 36 f der Gerichtsakte des \nzugehörigen Klageverfahrens 7 K 2096/08 - im Folgenden: \nBewertungskriterien -) gehalten. Dies dürfte aber einer rechtlichen Prüfung \nnicht standhalten.\n\n17\n\nDenn die Auswahlkriterien müssen den Grundsätzen der Transparenz und \nNachvollziehbarkeit entsprechen, weil mit ihnen Eingriffe in das Grundrecht \nder Bewerber auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verbunden sind und Art. 3 GG \ndie Chancengleichheit aller Bewerber erfordert.\n\n18\n\nVgl. Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 70 Rdnr. 41\n\n19\n\nEin dementsprechendes Auswahlverfahren setzt deshalb voraus, dass \nsich jeder Interessent auf zumutbare Weise über eine Veranstaltung und \nderen dabei offen zu legende Auswahlkriterien informieren kann.\n\n20\n\nSo: Wagner in Friauf, Gewerbeordnung, Stand Mai 2008, §°70 Rdnr. \n53\n\n21\n\nDies verlangt ein für alle Bewerber einheitliches, vorher festgelegtes \nVerfahren.\n\n22\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 7 LC 201/03 -(NVwZ-RR 2006, \n177 ff)\n\n23\n\n24\n\nDenn die Bewerber müssen in der Lage sein, die Attraktivität ihres \nFahrgeschäftes vor der Bewerbung ggfs. zu steigern und dementsprechend \nauch dem Profil des neuen Bewertungskatalogs anzupassen, um ihre \nZulassungschancen zu erhöhen.\n\n25\n\nDies erscheint so selbstverständlich, dass es in den \nGerichtsentscheidungen und Kommentaren nur in Nebensätzen Erwähnung \nfindet. Bei Tettinger/Wank z.B. findet sich eine entsprechende Passage nur \nbei privaten Veranstaltern:\n\n26\n\n„Bei privaten Veranstaltern ist gleichfalls eine vorherige verbindliche \nFestlegung der Kriterien erforderlich, die den Bewerbern auf Anfrage \nzugänglich gemacht werden muss.\" (Rdnr. 55)\n\n27\n\nIm Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit einer vorherigen Bekanntgabe \nder Zulassungsrichtlinien und Auswahlkriterien auch daraus, dass damit der \nVeranstalter vorab sein Auswahlermessen bindet und ein Verstoß dagegen \nseine Entscheidung rechtswidrig macht.\n\n28\n\nVgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand \nNovember 2007, § 70 Rdnr. 11\n\n29\n\nDa der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der \nAutoskooter aber vorliegend auf die erst nach Bewerbungsschluss und auch \nerst nach Eingang der nachgeforderten Angaben niedergelegten \nBewertungskriterien vom 17. Januar 2008 gestützt hat, die auch offenbar den \nBewerbern erst mit den Ablehnungsbescheiden bekannt geworden sind, ist \ndie Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft. Sie muss deshalb auf der \nGrundlage der bei Bewerbungsschluss 15. November 2007 geltenden \nZulassungsrichtlinien ohne Berücksichtigung der Bewertungskriterien \nwiederholt werden. \n\n30\n\nAngesichts der erforderlichen betriebswirtschaftlichen und \nOrganisationsentscheidungen, die beide Parteien zu treffen haben werden, \nerscheint der gesetzte Termin 30. Juni 2008 für die neue \nAuswahlentscheidung für beide Parteien angemessen.\n\n31\n\nAbschließend wird angemerkt, dass bei der nunmehr notwendigen neuen \nAuswahlentscheidung die jetzt anzuwendenden Zulassungsrichtlinien 2007 \nden Zusatz der alten Zulassungsrichtlinien „- wenn auch nur geringfügig -\" \nnicht mehr enthalten; dies wird der Antragsgegner zu berücksichtigen \nhaben.\n\n32\n\nDa die Bewertungskriterien vorliegend nicht erheblich sind, bedarf es \nkeiner Entscheidung dazu, ob diese angesichts des weiten Beurteilungs- und \nErmessensspielraums des Veranstalters - ggfs. im Zusammenhang mit \nBewertungskriterien für andere Branchen - sachgerecht erstellt und zutreffend \nangewendet worden sind.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem \njeweiligen teilweisen Obsiegen und Unterliegen. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; \ndabei geht das Gericht in ständiger Praxis in Übereinstimmung mit dem OVG \nNRW in Hauptsacheverfahren um die Zulassung zur Cranger Kirmes bei \nvergleichbaren Betrieben von 10.000 Euro aus, die im Eilverfahren halbiert \nwerden.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-09/7-l-581-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-09/7-l-581-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254246","retrieved":"2026-07-09 02:17:50.931108+00:00"}}