{"status":"available","doknr":"OLD254268","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0606.7L645.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"7 L 645/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2965/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nDabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung \ndieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, \nBergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, \nwird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen \nGutachten von Prof. Dr. Dr. V. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) \nvom 19. März 2008, demzufolge beim Antragsteller am 17. Februar 2008 die \nStoffwechselprodukte von Kokain (833 ng/ml Benzoylecgonin und 392 ng/ml \nMethylecgonin) nachgewiesen worden sind. Dabei ist schon der einmalige Konsum \nharter Drogen ausreichend.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, \nBeschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar \n2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S \n2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar \n2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME \n172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n7\n\nZusätzlich wurde gemäß dem Gutachten ebenfalls eine (offenbar länger \nzurückliegende) Cannabis-Einnahme festgestellt. Angesichts der \nDrogenvorgeschichte des Antragstellers (Entziehungsverfügung vom 15. Oktober \n2004, positive MPU vom 8. März 2005) kann nur festgestellt werden, dass er sein \nDrogenproblem entgegen der Annahme des Gutachtens doch nicht dauerhaft hat \nlösen können.\n\n8\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass \nsie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches \nInteresse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den \nhierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren erneut \ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig \nfestgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von 7.500 Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-06/7-l-645-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-06/7-l-645-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254268","retrieved":"2026-07-09 02:17:52.819329+00:00"}}