{"status":"available","doknr":"OLD254267","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0606.1L505.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"1 L 505/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,\ndie im April 2008 zu vergebende Beförderungsplanstelle nach der\nBesoldungsgruppe A 10 nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über\ndie Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts rechtskräftig entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat zwar den regelmäßig in mit\nBeförderungsentscheidungen einhergehenden Verfahren gegebenen\nAnordnungsgrund bis zur Neubescheidung\n- und nicht über diesen Zeitpunkt hinaus -, nicht aber das Vorliegen eines\nAnordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit\n§ 920 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der\nAntragstellerin ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Rechts\nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen\nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die\nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige\nAuswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führen kann. Für\nden Erfolg des Antrags genügt dementsprechend jeder Fehler, der für das\nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene\nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen\nRechtsschutzes im Grundsatz demzufolge nur dann in Betracht kommen,\nwenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach Beseitigung\ndes Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -,\nNVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001- 6 B\n1776/00 -, NWVBl 2002, 111, und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n8\n\nNach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist\nnicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner getroffene\nAuswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft im vorgenannten\nSinne erfolgt ist bzw. eine erneute Auswahlentscheidung des Antragsgegners\nzu Gunsten der Antragstellerin ausfallen könnte.\n\n9\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer\nBestenauslese zu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und\nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs.\n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht\nübergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle\nBeurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand\nwiedergeben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003,\n200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit\nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B\n2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n11\n\nAuch frühere Beurteilungen der Bewerber sind in den Vergleich\neinzubeziehen, soweit sich dies aufdrängt.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005 - 6 B 1946/04 - und\nvom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, jeweils bei juris.\n\n13\n\nErst bei einem Qualifikationsgleichstand der Beförderungsbewerber kann\ndie Auswahl anhand von Hilfskriterien getroffen werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, a.a.O.\n\n15\n\nGemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung des\nAntragsgegners nicht den Grundsatz der Bestenauslese. Ihm wurde mit\nErlass des Innenministeriums NRW vom 28. März 2008 (Az.: 45.1-26.09.03-\n16) für den Monat April 2008 eine Beförderungsplanstelle nach A 10 BBesO\nzugewiesen. In der Vergleichsgruppe A 9 sind nach Angaben des\nAntragsgegners 41 Beamtinnen und Beamte enthalten, die für eine\nBeförderung grundsätzlich in Betracht kommen. Sämtliche dieser Bewerber\nverfügen - wie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist -\nüber eine aktuelle Regelbeurteilung mit einem Mittelwert von 3,33. Die\nVorbeurteilungen nahezu aller Bewerber weisen als Gesamturteil jeweils drei\nPunkte auf und wurden zu unterschiedlichen Stichtagen und in\nunterschiedlichen Vergleichsgruppen erstellt. Auch und gerade die aktuellen\ndienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind im\nGesamturteil (3 Punkte) und im Mittelwert (3,33) gleich. Es ist weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Berücksichtigung früherer\nBeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen\n- das Gesamturteil in den Vorbeurteilungen der Antragstellerin und des\nBeigeladenen lautetet jeweils auf drei Punkte - mehr als nur unwesentliche\nQualifikationsunterschiede zu Tage gebracht hätte. \n\n16\n\nDer Antragsgegner durfte daher seine Auswahlentscheidung anhand von\nHilfskriterien treffen und dabei namentlich auf die Hilfskriterien\n\"Beförderungsdienstalter\", \"Innehaben einer Führungsfunktion\", \"allgemeines\nDienstalter\" und \"Lebensalter\" abstellen, wobei er in Bezug auf das\nHilfskriterium des Beförderungsdienstalters für Angehörige der 1. Säule die\nErnennung zum PK/KK, für Angehörige der 2. Säule den Beginn der\nAusbildung zum Laufbahnabschnitt II und für Angehörige der 3. Säule das\nDatum der Anstellung jeweils als maßgeblich angesehen hat. Hinsichtlich der\nFestlegung der Hilfskriterien gilt, dass der Dienstherr grundsätzlich - nach\nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - frei\ndarüber befinden kann, welche zusätzlichen Gesichtspunkte - bei im\nwesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten - für die\nAuswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen; eine starre Reihenfolge\nmöglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, juris, und\nvom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl. 2007, 57.\n\n18\n\nDen beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der\nAntragsgegner mit Blick auf die Besetzung der hier streitgegenständlichen\nStelle bei der Anfertigung der Beförderungsliste vom 8. April 2008 dem ersten\nHilfskriterium (\"Beförderungsdienstalter\") das höchste Gewicht beigemessen\nhat, was mit Blick auf den engen Leistungsbezug dieses Kriteriums\nsachgerecht und insofern nicht willkürlich ist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, und vom\n14. Juni 2006 - 6 A 1407/07 -, jeweils bei juris.\n\n20\n\nInsoweit hat der Antragsgegner den Beigeladenen folgerichtig auf Platz 1\nder Beförderungsliste gesetzt, da dieser mit seiner Ernennung zum\nPolizeikommissar im Juni 1999 unter den 41 Bewerberinnen und Bewerbern\ndas höchste Beförderungsdienstalter aufweist.\n\n21\n\nDiese Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verstößt auch\nnicht - wie von der Antragstellerin gerügt - gegen § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG\nNRW. Die Bevorzugung von weiblichen Bewerbern bei gleicher Eignung und\nQualifikation gemäß § 25 Abs. 6 LBG besagt nicht, dass weiblichen\nBewerbern im Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien stets der Vorrang\ngegenüber männlichen Bewerbern einzuräumen ist. Zur rechtlichen\nEinordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung hat\ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vielmehr\nwiederholt entschieden, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe sich\ngegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung dann durchsetzen\nkönnen und zu einer Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG NRW führen, wenn d e u t l i c h e U n t e r s c h i e d e zu\nGunsten des männlichen Bewerbers bestehen. Dabei ist bei gleicher\nQualifikation der männlichen und der weiblichen Bewerber eine\nEinzelfallprüfung erforderlich, die gebietet, dass stets s ä m t l i c h e jeweils\nrelevanten Hilfskriterien - und nicht nur das Kriterium der Frauenförderung -\nernst genommen und in die Auswahlerwägungen i h r e m G e w i c h t\nentsprechend einbezogen werden. Ob die in der Person des männlichen\nMitbewerbers liegenden Gründe in dem vorstehend dargelegten Sinn\nüberwiegen, ist dabei eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter\nKontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, wobei dieser\nAusgangspunkt wesentlich relativiert wird durch die Entscheidungsfreiheit des\nDienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden\nBestimmung und Gewichtung der maßgeblichen Hilfskriterien.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, NVwZ-\nRR 2000, 176, vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl 2000, 229,\nvom 9. Februar 2000 - 6 B 581/99 -, juris, vom 27. Mai 2004 - 6 B 456/04 -,\njuris, vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, a.a.O., und vom 27. November 2007 -\n6 B 1493/07 -, juris.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner aufgrund der\nvon ihm durchgeführten Gesamtschau aller vier Hilfskriterien (sowie unter\nEinbeziehung der Noten der I. und II. Fachprüfung als weiteres\nVergleichskriterium) zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Person\ndes Beigeladenen liegenden Gründe im Sinne der obigen Erwägungen\nüberwiegen. Dieser ist im Januar 1999 zum Polizeikommissar ernannt\nworden, im Wach- und Wechseldienst (WWD) tätig, steht seit Oktober 1975\nim Dienst der Polizei und wurde am 7. April 1959 geboren; die I. Fachprüfung\nhat er im März 1978 mit der Note 4 bestanden. Die Antragstellerin hat\ndemgegenüber erst im September 2001 ihre Ausbildung für den\nLaufbahnabschnitt II begonnen, ist Sachbearbeiterin (SB) im\nKriminalkommissariat 21, seit Oktober 1994 bei der Polizei und wurde am 16.\nJuli 1974 geboren; die I. Fachprüfung hat sie im März 1997 mit der Note 3\nsowie die II. Fachprüfung im September 2003 mit der Note 4 bestanden.\n\n24\n\nZwar lässt sich auf der Ebene des hier zuerst herangezogenen\nHilfskriteriums \"Beförderungsdienstalter\" ein nur geringfügiger Vorsprung des\nBeigeladenen vor der Antragstellerin von lediglich zwei Jahren und acht\nMonaten feststellen. Allein dieser Vorsprung, der für sich genommen noch\nkeinen deutlichen Unterschied zu Gunsten des Beigeladenen ausmacht, führt\nunzweifelhaft noch nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6\nSatz 2 Halbsatz 1 LBG.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, a.a.O. (zu\neinem nur zweijährigen Vorsprung im Beförderungsdienstalter).\n\n26\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen stellt ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des\nmännlichen Bewerbers im bisherigen statusrechtlichen Amt einen\nAnhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG dar. Ein Vorsprung beim Beförderungsdienstalter von weniger\nals fünf Jahren reicht daher grundsätzlich nicht aus für die Annahme eines\ndeutlichen Unterschiedes zu Gunsten eines männlichen Bewerbers.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, a.a.O., und\nvom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/07 -, a.a.O.\n\n28\n\nAndererseits begründet ein um fünf Jahre höheres\nBeförderungsdienstalter eines Konkurrenten nicht generell einen Vorrang\ndieses Hilfskriteriums vor dem Belang der Frauenförderung, sondern kann\nzunächst eben nur ein Anhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel\ndes § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG sein. Insbesondere wird durch einen solchen\nDienstaltersunterschied eine Berücksichtigung weiterer Aspekte nicht\nausgeschlossen, es sei denn, diese spielten in der Auswahlpraxis der\nzuständigen Behörde auch sonst, d.h. auch bei einer Konkurrenz nur\nmännlicher Bewerber zu Recht keine Rolle.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, a.a.O.\n\n30\n\nEbenso wenig führt ein Vorsprung beim Beförderungsdienstalter von\nweniger als fünf Jahren stets zu einem Vorrang des Belangs der\nFrauenförderung. Vielmehr können sich - da bei der Auswahlentscheidung\nzwischen einem männlichen Bewerber und einer weiblichen Bewerberin mit\ngleicher Qualifikation sämtliche relevanten Hilfskriterien einzubeziehen sind -\ndeutliche Unterschiede zu Gunsten des männlichen Bewerbers auch noch\naus den anderen Hilfskriterien ergeben, auf die der Dienstherr nicht anders\nals bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts auch in\ndiesem Fall zurückgreifen darf und muss. Überwiegen die im Rahmen der\nBeförderungsauswahl auch sonst herangezogenen Hilfskriterien zu Gunsten\ndes männlichen Mitbewerbers deutlich und haben diese Kriterien ihrerseits\nkeine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden\nMitbewerberin, gebührt Ersterem der Vorrang.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, a.a.O.;\nVG Arnsberg, Beschluss vom 5. März 2002 - 2 L 128/02 -, juris.\n\n32\n\nGemessen hieran hat der Antragsgegner zu Recht auch die weiteren von\nihm für das Beförderungsverfahren als relevant festgelegten Hilfskriterien im\nRahmen der nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG erforderlichen\nEinzellfallbetrachtung herangezogen. Insofern sind zwar auch hinsichtlich des\nzweiten Hilfskriteriums (\"Führungsfunktion\") und des zusätzlichen\nVergleichskriteriums (\"Note der I. und II. Fachprüfung\") unstreitig keine\ndeutlichen Unterschiede zu Gunsten des Beigeladenen erkennbar; hinsichtlich\ndes -nach der Gewichtung des Antragsgegners nachrangigen und damit nicht\nmaßgeblichen - zusätzlichen Vergleichskriteriums räumt der Antragsgegner\nsogar einen Vorteil zu Gunsten der Antragstellerin ein. Das gegenüber der\nAntragstellerin um neunzehn Jahre höhere Dienstalter (3. Hilfskriterium) und\ndas um fünfzehn Jahre höhere Lebensalter (4. Hilfskriterium) des\nBeigeladenen rechtfertigen hingegen die Annahme des Antragsgegners, dass\nim Verhältnis zur Antragstellerin - insgesamt betrachtet - deutliche\nUnterschiede zu Gunsten des Beigeladenen bestehen. Zwar hat der\nAntragsgegner dem ersten Hilfskriterium (\"Beförderungsdienstalter\") das\nhöchste Gewicht beigemessen und sich hieran - wie soeben ausgeführt -\nmaßgeblich bei der Erstellung der Beförderungsrangliste orientiert. An die\ninsofern getroffene Gewichtung dieses Hilfskriteriums muss er sich auch im\nRahmen der bei § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG erforderlichen Einzellfallprüfung\nfesthalten lassen. Das Willkürverbot erfordert es, dass der Dienstherr im\nRahmen eines Beförderungsverfahrens eine einmal eingeschlagene Praxis\nbei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, a.a.O.\n\n34\n\nVor diesem Hintergrund hat es das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen zum Beispiel unbeanstandet gelassen, dass angesichts\neines nur zweijährigen Vorsprungs eines männlichen Bewerbers im\nBeförderungsdienstalter der weiblichen Bewerberin - auch unter\nBerücksichtigung eines deutlich höheren allgemeinen Dienstalters des\nmännlichen Bewerbers sowie eines um etwa fünf Jahre höheren Lebensalters\n- der Vorzug eingeräumt wurde.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, a.a.O.\n\n36\n\nAndererseits verlangt das Willkürverbot nicht, dass die nach § 25 Abs. 6\nSatz 2 LBG erforderliche Einzellfallbetrachtung ausschließlich an dem\nHilfskriterium auszurichten ist, welchem der Dienstherr - typischerweise im\nWege der Reihung der Kriterien - das höchste Gewicht beigemessen hat. Zu\nfordern ist aber, dass ein Vorsprung des männlichen Bewerbers bei\nnachrangigen Hilfskriterien von einer solchen Dominanz sein muss, dass -\ninsgesamt betrachtet - ein nur geringfügiger Vorsprung bei dem zuerst\nherangezogenen Hilfskriteriums hierdurch übertroffen wird und die\nAuswahlerwägungen des Dienstherrn insofern nicht in sich widersprüchlich\nerscheinen.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der im vorliegenden Fall mit\ndem - außergewöhnlich - höheren allgemeinen Dienst- und Lebensalter\nverbundene Vorsprung des Beigeladenen an Berufs- und Lebenserfahrung\nhat ein derartiges Gewicht, dass er sich im Rahmen der bei § 25 Abs. 6 Satz\n2 LBG erforderlichen Einzelfallprüfung gegenüber dem Belang der\nFrauenförderung durchsetzt und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der\ngeringe Frauenanteil in dem hier in Rede stehenden Beförderungsamt (3,36\n%) dem Gesichtspunkt der Frauenförderung eine gewisse Dringlichkeit\nverleiht. Der Beigeladene verfügt in seiner Vergleichsgruppe A 9 - auch\ngegenüber den männlichen Konkurrenten - mit Abstand über die größte\nLebens- und Diensterfahrung. Bereits Polizeikommissar U. , der den\nzweiten Platz auf der Beförderungsliste belegt, verfügt nicht über einen\nsolchen deutlichen Vorsprung wie der Beigeladene, so dass - mit Blick auf die\nbei dem Antragsgegner im Juni 2008 anstehende Beförderung - nicht PK U.\n, sondern nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners gemäß § 25\nAbs. 6 Satz 2 LBG eine Polizeikommissarin zum Zuge kommen soll. Dass der\nAntragsteller in der von ihm durchgeführten Gesamtschau aller Hilfs- und\nVergleichskriterien insofern dem - mehr als deutlichen - Vorsprung des\nBeigeladenen bei den Hilfskriterien drei und vier die ausschlaggebende\nBedeutung für die Annahme eines deutlichen Unterschiedes beigemessen\nhat, ist insofern nicht zu beanstanden. Vor allem überwiegt der enorme\nVorsprung bei den Hilfskriterien drei und vier aufgrund seiner Dominanz auch\nden nur geringfügig auszumachenden Vorsprung beim ersten Hilfskriterium,\nder - wie dargelegt - für sich genommen noch nicht zur Öffnungsklausel des §\n25 Abs. 6 Satz 2 LBG führt; gibt damit der Vorsprung bei den nachrangigen\nHilfskriterien und nicht das erste Hilfskriterium hier den Ausschlag, steht damit\ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch nicht etwa in einem\nunauflösbaren Widerspruch zu seiner in diesem Beförderungsverfahren\nvorgenommenen Gewichtung und Reihung der Hilfskriterien.\n\n38\n\nAngesichts dieses Befundes bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner\nabschließenden Prüfung, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist,\ndass der Beigeladene ein um rund vier Jahre und acht Monate besseres\nBeförderungsdienstalter aufzuweisen hat, wenn man nicht auf ein\nmodifiziertes Beförderungsdienstalter - wie es der Antragsgegner getan hat -\nabstellt, sondern auf das sich aus dem Statusrecht ergebende\nBeförderungsdienstalter. Statusrechtlich wäre bei der Antragstellerin erst ihre\nErnennung zur Kriminalkommissarin im September 2003 zu berücksichtigten.\nMit dem sich aus der statusrechtlichen Differenz von vier Jahren und acht\nMonaten ergebenden Vorsprung im Beförderungsdienstalter reicht der\nAntragsteller bereits fast an die in der obergerichtlichen Rechtsprechung\nwiederholt betonte Schwelle von 5 Jahren heran.\n\n39\n\nSelbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, dass der\nAntragsgegner - etwa aufgrund des nur geringfügig höheren\nBeförderungsdienstalters des Beigeladenen im bisherigen statusrechtlichen\nAmt - nicht von der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG hätte\nGebrauch machen dürfen, so würde dieser Fehler des Auswahlverfahrens\nhier gleichwohl ausnahmsweise nicht zu einer Verletzung des\nBewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führen. Über die\nFeststellung eines Fehlers der Auswahlentscheidung hinaus ist für das\ngerichtliche Eingreifen im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich,\ndass die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen\nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest \"offen\" sind, ihre\nAuswahl also möglich erscheint. Diese Prognose lässt sich im Hinblick auf die\nAntragstellerin indes nicht treffen. Es kann vielmehr mit hoher\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie bei Vermeidung des\ndargestellten Fehlers im Verhältnis zu ihren Konkurrentinnen und\nKonkurrenten in einem fehlerfreien neuen Auswahlverfahren ausgewählt\nwerden würde. Wie der vorgelegten Beförderungsrangliste des Antragsgegner\nvom 8. April 2008 zu entnehmen ist, sind vor der Antragstellerin - aufgrund\ndes zulässigen ersten Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters - noch drei\nweitere weibliche Bewerberinnen platziert, die alle vor der Antragstellerin zum\nZuge kommen würden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er\nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat\n(§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-06/1-l-505-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-06/1-l-505-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254267","retrieved":"2026-07-09 02:17:52.740068+00:00"}}