{"status":"available","doknr":"OLD254422","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0530.7K3459.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"7 K 3459/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nNach einem Strafanzeige des Polizeipräsidiums S. vom 30. Juli \n2007 wurde der Kläger auffällig und machte zusätzlich einen verwirrten \nEindruck; dabei wurde angegeben, dass er einerseits andere Personen \nbedrohte bzw. andere Personen sich von ihm bedroht fühlten, andererseits \nwurde er nach eigenen Angaben selber bedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten \nwird auf den Polizeibericht Bl. 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten \n(Beiakte Heft 3 - BA 3 -) Bezug genommen.\n\n3\n\nDaraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August \n2007 auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie über \nseine Kraftfahreignung beizubringen; das Gutachten solle die Ursachen für \ndie beschriebenen Auffälligkeiten klären. Dazu trug der Kläger vor, ein Bezug \nzum Straßenverkehr lasse sich nicht erkennen. Im Übrigen sei er inzwischen \nin ärztlicher Behandlung.\n\n4\n\nDa der Kläger letztlich kein Gutachten vorlegte, entzog der Beklagte mit \nder hier streitigen Ordnungsverfügung vom 15. November 2007 dem Kläger \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der \nBegründung, das zu Recht angeordnete Gutachten sei nicht vorgelegt \nworden.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 23. November 2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er fühle sich von der \nScientologie-Sekte bedroht und observiert. Selbst wenn man unterstelle, dass \nsein Verhalten gewisse psychotische Züge aufweise, fehle der \nZusammenhang mit dem Straßenverkehr. Seine zweimalige Einweisung in die \nPsychiatrie sei jeweils wieder aufgehoben worden. Konkrete Tatsachen einer \nVerkehrsgefährdung seien nicht erkennbar. Dies habe auch sein Hausarzt \nbestätigt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZugleich mit der Erhebung der Klage hat der Kläger um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Seinen Antrag hat die Kammer mit \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 L 1247/07 - u.a. mit folgender \nBegründung abgelehnt:\n\n12\n\n„Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 29. \nAugust 2007, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie mit \nverkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen, die polizeilichen \nMitteilungen vom 30. Juli 2007 zu Grunde (Blatt 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs). Die dadurch \nhervorgerufenen Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines fachärztlichen \nKraftfahreignungsgutachtens, da psychische Störungen wie Psychosen grundsätzlich auch \ndie Kraftfahreignung berühren können, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV). Diese Bedenken sind im Übrigen auch durch die zweimalige zwangsweise \nEinweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Krankenhaus-Abteilung \ndurch Beschlüsse des Amtsgerichts D. -S1. vom 7. August 2007 (Az.: 9 XIV 3127 L) \nund vom 11. Oktober 2007 (9 XIV 3192 L) untermauert worden.\n\n13\n\nDa der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 \nFeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist \nder Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.\"\n\n14\n\nDie gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n21. Februar 2008 aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der \nKammer zurückgewiesen, 16 B 27/08.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 7. April 2008 ist der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt und das Verfahren auf \nden Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakten einschließlich des Verfahren 7 L 1247/07 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2007 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nZur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen im \nBeschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2007 im Eilverfahren 7 L 1247/07 \nBezug genommen; diesen wird auch vorliegend gefolgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n19\n\nIm Hinblick auf den Vortrag des Klägers, sein Verhalten habe nichts mit \ndem Straßenverkehr zu tun, wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine \npsychotische Erkrankung nicht immer automatisch die Kraftfahreignung \nentfallen lässt; die Einzelumstände muss aber ein entsprechender Facharzt \nklären. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die \nBefürchtungen des Klägers, selbst verfolgt zu werden, objektiv zutreffen oder \nnicht; auch die damit zusammenhängenden Fragen unterliegen der ärztlichen \nBewertung. Für das Gericht (und die Straßenverkehrsbehörde) ist allein \nausschlaggebend, dass sich der Kläger der erforderlichen ärztlichen \nBegutachtung nicht unterzogen hat.\n\n20\n\nDie Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-30/7-k-3459-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-30/7-k-3459-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254422","retrieved":"2026-07-09 02:18:05.267399+00:00"}}