{"status":"available","doknr":"OLD254572","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0527.7L496.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"7 L 496/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2326/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im \nVerkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein \nErmessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der \nVorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist \nvorliegend mit 21 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.\n\n6\n\nReduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. \n5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen \nvon 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \n(Verwarnung vom 25. August 2005 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 \nStVG (Aufbauseminar-aufforderung vom 22. Mai 2006 beim Stand von 16 \nPunkten) ergriffen worden. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller dazu vortragen lässt, die Verwarnung nicht \nerhalten zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen \nist die Verwarnung per Einschreiben versandt worden und nicht \nzurückgekommen, so dass von ihrem Zugang auszugehen ist. Zum anderen \nkommt hinzu, dass der Antragsteller die Seminaraufforderung vom 22. Mai \n2006 akzeptiert und deshalb ein entsprechendes Seminar besucht hat, ohne \nauf die (angeblich) fehlende Verwarnung hinzuweisen; wenn er dies erst jetzt \nvorträgt, spricht dies für eine Schutzbehauptung. Letztlich ist aber \nentscheidend, dass die Seminaraufforderung bestandskräftig geworden ist \nund deshalb rechtlich bindend die vor einer Entziehung erforderlichen \nMaßnahmen feststehen. Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch \n(Juni/Juli 2006) im Januar 2007 noch einen Rotlichtverstoß (4 Punkte) \nbegangen hat, entspricht die Entziehung mit nunmehr 21 Punkten § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG. \n\n8\n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene \nEntscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch \ndem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des \nAntragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen \nGunsten zu berücksichtigen. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus auch die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15. \nApril 2008 beantragt, hat er gebührenspezifische Gründe dafür nicht \nvorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte der Antrag \ninsoweit schon gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig sein.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. \nHinzu kommt ein Viertel der streitigen Gebühr.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-27/7-l-496-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-27/7-l-496-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254572","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.191916+00:00"}}