{"status":"available","doknr":"OLD254608","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0526.4K214.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"4 K 214/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der \nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu erteilen, in \ndem neben der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule \nauch der Erwerb der Lehrbefähigung für das \"Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen\" zum 00.00.0000 bescheinigt wird.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit seiner Klage strebt der Kläger die Anerkennung der Befähigung zum\nLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen i.S.d. § 8 LABG an. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 00.00.0000 an der Universität E. die Diplom-\nPhysiker-Hauptprüfung bestanden. Die Bezirksregierung N. erkannte\ndiesen Abschluss mit Bescheid vom 00.00.0000 als Erste Staatsprüfung für\ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen mit den Fächern Physik und Mathematik\nan; die Bezirksregierung E1. erkannte diesen Studienabschluss mit\nBescheid vom 21. August 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an\nGymnasien und Gesamtschulen mit den entsprechenden Fächern an.\nLetztgenannte Bescheinigung enthält den Zusatz\n\n4\n\n\"Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung verliert ihre Gültigkeit nach vier\nJahren, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Einstellung in den\nVorbereitungsdienst für das dieser Anerkennung entsprechende Lehramt\nerfolgt ist.\" \n\n5\n\nAb dem 00.00.0000 absolvierte der Kläger einen Vorbereitungsdienst\nfür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen am S. -W. -Kolleg in I. , einer\nallgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe I. Die zweite Staatsprüfung für\ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen bestand der Kläger - ungeachtet der erst\nspäteren Zeugniserteilung - am 00.00.0000 mit den erfolgreichen\nUnterrichtspraktischen Prüfungen und dem Kolloquium.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger unter Berufung\nauf § 14 der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der\nZweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP-B - sinngemäß, mit\ndem ihm auszustellenden Zeugnis über das Bestehen der Zweiten\nStaatsprüfung die Lehrbefähigung sowohl für das Lehramt an Grund-, Haupt-\nund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der\nGesamtschulen als auch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen\nzu bescheinigen.\n\n7\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger mit Datum vom 00.00.0000 ein\n\"Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- Haupt-\nund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der\nGesamtschulen\", das auch die Feststellung enthält, der Kläger habe damit die\nBefähigung zum Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern\nMathematik und Physik erworben. \n\n8\n\nDie Erteilung einer Bescheinigung über die Lehramtsbefähigung für\nGymnasien und Gesamtschulen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom\n 00.00.0000 ab. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend,\ndass der Kläger nicht entsprechend der Bedingung im Bescheid der\nBezirksregierung E1. vom 00.00.0000 einen Vorbereitungsdienst für\ndas Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durchlaufen habe. Auf § 14\nOVP-B könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Anerkennung als Erste\nStaatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durch die\nBezirksregierung E1. nicht bedingungsfrei ausgesprochen worden\nsei.\n\n9\n\nAm 00.00.0000 erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch.\nU.a. machte er geltend, in § 14 OVP-B werde gerade der Grundstein dafür\ngelegt, dass der Kläger den Vorbereitungsdienst auch für das Lehramt an\nGymnasien und Gesamtschulen absolviert habe. \n\n10\n\nAm 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage als\nUntätigkeitsklage erhoben: Es liege kein Grund vor, die Bescheidung seines\nWiderspruchs hinauszuzögern, so dass Klage geboten sei. Inhaltlich\nwiederholt der Kläger im wesentlichen seine Widerspruchsbegründung. Mit\nBlick auf das Vorbringen des Beklagten, die Bescheinigung einer weiteren\nLehramtsbefähigung auf einem Zeugnis über Zweite Staatsprüfungen sei\nrechtlich nicht möglich und entspreche nicht der Verwaltungspraxis, hat der\nKläger ein vom Beklagten ausgestelltes \"Zeugnis über die Zweite\nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II\" des Herrn N1.\nS1. vom 00.00.0000 vorgelegt, mit dem festgestellt wird, dass der\nKandidat die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und auch die\nBefähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erworben hat.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der\nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen\nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu erteilen, in\ndem neben der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule\nauch der Erwerb der Lehrbefähigung für das \"Lehramt an Gymnasien und\nGesamtschulen\" zum 00.00.0000 bescheinigt wird.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Überdenkungsverfahren - so der Beklagte im Schriftsatz vom\n 00.00.0000 - sei noch nicht abgeschlossen. Das Schreiben vom\n 00.00.0000 sei lediglich ein Informationsschreiben. Die\nLehramtsbefähigung werde auf dem Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung nur\ninsoweit attestiert, als der Lehramtsanwärter einen auf das Lehramt\nausgerichteten Vorbereitungsdienstes abgeleistet habe. Der Nachweis einer\nweiteren Lehramtsbefähigung erfolge vielmehr durch Vorlage des Zeugnisses\nder Ersten Staatsprüfung bzw. der Bescheinigung der Anerkennung als Erste\nStaatsprüfung für das weitere Lehramt bei den Lehrereinstellungsbehörden\ndes Landes. Das Zeugnis für Herrn N1. S1. sei auf Grund einer\nanderen, dem Fall des Klägers nicht vergleichbaren Lage erteilt worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft\n1 u.2) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nA. Die Klage ist zulässig:\n\n19\n\nI. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt eine\n\"Bescheinigung über den Erwerb der Lehramtsbefähigung für Gymnasien und\nGesamtschulen\" auf der Grundlage des § 14 OVP-B. Die Vorschrift regelt\nkonstitutiv, unter welchen Voraussetzungen mehrere Lehramtsbefähigungen\nerworben werden. Eine behördliche Bescheinigung, dass eine und welche\n(weitere) Lehramtsbefähigung erworben wurde, konkretisiert die\nVoraussetzungen dieser Norm aufgrund einer materiellen Prüfung auf den\neinzelnen Antragsteller und trifft insoweit eine Regelung im Sinne des § 35\nVwVfG NRW. Dass der Beklagte das Schreiben vom 00.00.0000 selbst\nnicht als Verwaltungsakt, sondern als Informationsschreiben qualifiziert, ist\nangesichts des maßgeblichen Empfängerhorizonts nicht von Bedeutung. Das\nSchreiben vom 00.00.0000 enthält bei verständiger Würdigung aus der\nSicht des Empfängers die behördliche Entscheidung, dass eine\nBescheinigung über die Lehramtsbefähigung an Gymnasien nicht ausgestellt\nwerden kann, weil die Anerkennung des Physik-Diploms als Erste\nStaatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht\nwirksam werden könne, weil der Kläger keinen Vorbereitungsdienst mehr für\ndieses Lehramt leisten könne und für eine Anwendung des § 14 OVP-B kein\nRaum sei, weil die Anerkennung des Physik-Diploms als Erste Staatsprüfung\nfür das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht bedingungsfrei\nerteilt sei. \n\n20\n\nII. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Das\nBestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Bescheinigung\neiner Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und\nGesamtschulen liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Ob der etwaige\nAnspruch - was vorliegend streitig ist - von dem Beklagten überhaupt zu\nerfüllen wäre, ist letztlich eine Frage der zur Begründetheit der Klage\nzählenden Passivlegitimation.\n\n21\n\nIII. Ein Vorverfahren gemäß §§ 68 f. VwGO ist zwar nicht durchgeführt\nworden. Die Klage ist jedoch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO\nzulässig: Über den\n- korrespondierend zu dem nach den obigen Ausführungen zur statthaften\nKlageart - statthaften Widerspruch des Klägers vom 00.00.0000 hat der\nBeklagte nicht entschieden. Ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1\nVwGO ist nicht ersichtlich; die Einlassung des Beklagten, das\nÜberdenkungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, ist angesichts der\nzwischenzeitlich verstrichenen Zeit, insbesondere jedoch mit Blick auf die vom\nBeklagten vertretene Rechtsauffassung und angewandte Praxis, dass die\nvom Kläger begehrte Bescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werde,\nnicht überzeugend.\n\n22\n\nIV. Im übrigen wäre die Klage, wenn die begehrte \"Bescheinigung\" nicht\nals Verwaltungsakt anzusehen wäre, als allgemeine Leistungsklage\nzulässig.\n\n23\n\nB. Die Klage ist auch begründet. \n\n24\n\nI. Dem Erfolg der Klage steht zunächst nicht das Fehlen der\nPassivlegitimation des Beklagten für das Ausstellen der begehrten\nBescheinigung entgegen. Zutreffend ist, dass weder die OVP-B noch die\nergänzend anwendbare OVP ausdrücklich regeln, dass der Beklagte, also\ndas Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen, den Erwerb einer weiteren\nLehramtsbefähigung zu bescheinigen hätte. Die grundsätzliche Zuständigkeit\ndes Prüfungsamtes ergibt sich jedoch aus folgendem:\n\n25\n\n1. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist ein Bedürfnis\nan der Bescheinigung des Erwerbs einer weiteren Lehramtsbefähigung\nanzunehmen, weil diese verbindlich feststellt, für welches Lehramt sich der\nKandidat bewerben und letztlich in den Schuldienst eingestellt werden kann.\nSofern der Beklagte auf das nach seiner Einschätzung funktionierende\nSystem hinweist, dass ein Bewerber um Einstellung in ein Lehramt im Sinne\ndes \"weiteren\" Lehramts der Einstellungsbehörde lediglich noch die\nBescheinigung über die entsprechende weitere Staatsprüfung vorzulegen\nbrauche, mag das regelmäßig bei Bewerbungen zum öffentlichen Schuldienst\ninnerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zutreffen, verkennt jedoch die\nBeweisnot bei Bewerbungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und\naußerhalb des öffentlichen Dienstes. Zum anderen ist die Situation des\nKlägers beredtes Beispiel dafür, dass die Praxis jedenfalls bei rechtlich\nanspruchsvollen Fallgestaltungen - mit schwerwiegenden beruflichen und\nfinanziellen Folgen für den Kandidaten - versagt, weil er das Bestehen der\nweiteren Lehramtsbefähigung im Zweifels- und Streitfalle gegenüber der\njeweiligen Einstellungsbehörde je gesondert durchsetzen müßte.\n\n26\n\n2. Der Beklagte ist auch für die Bescheinigung eines \"weiteren\" Lehramts\nzuständig. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass eine entsprechende\nZuständigkeit gesetzlich nicht geregelt sei, ist das zutreffend, verkennt jedoch,\ndass es überhaupt keine normative Regelung dafür gibt, dass der Beklagte\nmit dem Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung auch den\nErwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung bescheinigt. Das Prüfungsamt\nstellt gemäß § 15 Satz 2 OVP-B i.V.m. § 42 Abs. 1 OVP über die bestandene\nZweite Staatsprüfung ein Zeugnis aus, das gemäß § 27 OVP Auskunft\ndarüber gibt, mit welchem Erfolg der Kandidat die Ziele des\nVorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP erreicht hat. Das betrifft lediglich die\nInhalte, ob und mit welchen Noten der Kandidat die Zweite Staatsprüfung\nbestanden hat. - Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung führt jedoch - so §\n1 OVP-B ausdrücklich - zur \"Befähigung für ein Lehramt an Schulen in\nNordrhein-Westfalen\", wobei im Regelfall die Lehramtsbefähigung erworben\nwird, die der Ausrichtung des geleisteten Vorbereitungsdienstes gemäß § 3\ni.V. m. § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes entspricht. Obwohl weder im\nLehrerausbildungsgesetz noch in den erwähnten Ordnungen des\nVorbereitungsdienstes ausdrücklich bestimmt, nimmt der Beklagte in die von\nihm über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung auszustellenden\nZeugnisse als Zusatz auf, welche Lehramtsbefähigung \"damit\" erworben\nwurde. Der Beklagte sieht sich dazu - im Sinne einer Annexkompetenz\noffensichtlich zu recht - in ständiger Praxis verpflichtet und berechtigt an.\nMangels sachlicher Differenzierungsgründe ist der Beklagte deshalb\nberechtigt und verpflichtet, im Zeugnis zu bescheinigen, wenn \"damit\",\nnämlich mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein bestimmtes\nLehramt, im Einzelfall eine \"weitere\" Lehramtsbefähigung erworben wurde.\nGerade das ist der Anwendungsbereich des § 14 OVP-B, nach dessen\nWortlaut die \"weitere\" Lehramtsbefähigung mit dem Bestehen der Zweiten\nStaatsprüfung für ein anderes Lehramt erworben wird. \n\n27\n\nII. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf eine\nBescheinigung über den Erwerb der (\"weiteren\") Befähigung zum Lehramt an\nGymnasien und Gesamtschulen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 OVP-B.\nNach dieser Vorschrift erwirbt u. a. ein Lehrer, dem vor Antritt des\nVorbereitungsdienstes eine weitere Erste Staatsprüfung anerkannt wurde, die\nLehrbefähigung für beide Lehrämter, nachdem er den Vorbereitungsdienst für\ndas Lehramt, das der Schulform entspricht, in der er in den Schuldienst\neingestellt wurde, absolviert und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt\nerfolgreich abgelegt hat.\n\n28\n\nDer Kläger erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen: Ihm wurde vor\nAntritt des Vorbereitungsdienstes zunächst eine Erste Staatsprüfung für das\nLehramt an Grund- Haupt- und Realschulen und den entsprechenden\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen anerkannt. Ebenfalls vor Antritt des\nVorbereitungsdienstes wurde sein Physik-Diplom als Erste Staatsprüfung für\ndas \"Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen\" anerkannt. Der Kläger hat\neinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen absolviert und er hat\ndie Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich abgelegt.\n\n29\n\n1. Die Anwendung des § 14 OVP-B scheitert nicht an dem\nTatbestandsmerkmal \"weitere Erste Staatsprüfung anerkannt\". Von der\nAnerkennung einer \"weiteren\" Ersten Staatsprüfung kann nach Sinn und\nZweck der Vorschrift grundsätzlich zwar nur die Rede sein, wenn der\nAnerkennung eine andere - zur Anerkennung gestellte - Prüfungsleistung\nzugrunde liegt, was ggf. bei zusätzlichen Qualifikationsmaßnahmen (z.B.\nErweiterungsprüfung) der Fall sein kann, während es vorliegend um die\nAnerkennungsentscheidungen zweier Behörden in Bezug auf die gleiche - zur\nAnerkennung gestellte - Prüfungsleistung (Physik-Diplom) geht. Allerdings\nhandelt es sich bei den Entscheidungen der Bezirksregierungen N. und\nE1. nicht um alternative Entscheidungen, sondern um kumulative\nAnerkennungen im Rahmen der Kompetenzverteilung gemäß § 2 Abs. 2\nBuchst. c) und e) der \"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur\nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und\nHochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen\" vom 16.\nSeptember 1999 (BASS 10-32 Nr. 55). Das bedeutet, dass das Physik-Diplom\ndes Klägers die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen des § 20 LABG sowohl im\nHinblick auf eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\nals auch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erfüllt.\n\n30\n\n2. Soweit die Anerkennung des Physik-Diploms des Klägers als Erste\nStaatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ihre\nGültigkeit nach vier Jahren verliert, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine\nEinstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für das dieser\nAnerkennung entsprechende Lehramt, also einen Vorbereitungsdienst für das\nLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, erfolgt ist, wird dadurch nicht der\nEintritt der Wirksamkeit der Anerkennung bedingt, sondern deren etwaiger\nWegfall nach (frühestens) vier Jahren. Es handelt sich also um eine\nauflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Diese\nBedingung ist grundsätzlich wirksam. Der Kläger hat sie nicht angefochten\nund sie ist auch nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG. Sofern der Kläger\nsinngemäß einen Verstoß gegen die ratio des § 14 OVP-B rügt, wäre eine\nentsprechende Befristung im Anwendungsbereich des § 14 OVP-B tatsächlich\nsinnwidrig, weil es dort gerade darum geht, unter bestimmten Umständen für\nden Erwerb der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Lehramt nicht auch den\nentsprechenden Vorbereitungsdienst absolvieren zu müssen. Jedoch dürfte\ndie Bescheinung durch die Bezirksregierung E1. ersichtlich mit Blick auf\neinen originären Erwerb der Lehrbefähigung für ein Lehramt an Gymnasien\nund Gesamtschulen erfolgt sein und insoweit ist eine auflösende Bedingung\nmit dem Ziel einer zeitnahen Realisierung der Ersten Staatsprüfung im\nRahmen eines entsprechenden Vorbereitungsdienst sachgerecht und nicht zu\nbeanstanden. \n\n31\n\n3. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vier-Jahres-Frist einerseits noch\nnicht abgelaufen ist und andererseits der Kläger ersichtlich nicht anstrebt,\nnoch innerhalb der Frist einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an\nGymnasien und Gesamtschulen anzutreten, ist die auflösende Bedingung in\nder Bescheinigung vom 00.00.0000 im Wege der Auslegung auf den Fall\neines Erwerbs der Lehrbefähigung nach § 8 LABG zu beschränken: Die\nBezirksregierung E1. bezweckte mit der Nebenbestimmung zu der\nLehramtsanerkennung den \"Anreiz\", dass der Kläger innerhalb von vier\nJahren mit der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes den Abschluss seiner\nLehrerausbildung betreibt. Darin erschöpft sich die Bedeutung, die die\nEinhaltung der Nebenbestimmung für die Bezirksregierung ersichtlich hatte.\nDass die anerkannte Erste Staatsprüfung ggf. im Rahmen des Erwerbs von\nmehreren Lehramtsbefähigungen von Bedeutung sein könnte, hat die\nBezirksregierung E1. soweit ersichtlich nicht in den Blick genommen.\nHätte die Bezirksregierung E1. ausschließen wollen, dass die\nausgesprochene Anerkennung Grundlage für einen Erwerb der weiteren\nLehramtsbefähigung nach § 14 OVP-B werden dürfe, hätte sie ihre\nAnerkennungsentscheidung anders formulieren bzw. anders bedingen\nmüssen.\n\n32\n\n4. Was die Form der begehrten Bescheinigung anbelangt, folgt aus den\nobigen Ausführungen zur Passivlegitimation des Beklagten, dass mangels\nsachlicher Differenzierungskriterien entsprechend der Praxis des Beklagten,\nden Erwerb der mit der bestandenen Zweiten Staatsprüfung erworbenen\nLehramtsbefähigung auf dem Zeugnis zu bescheinigen, zu verfahren ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die weiteren\nNebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-26/4-k-214-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-26/4-k-214-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254608","retrieved":"2026-07-09 02:18:20.123217+00:00"}}