{"status":"available","doknr":"OLD254663","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0521.15K3223.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"15 K 3223/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 9. März 1975 geborene Kläger schloss im Januar 1996 die\nAusbildung zum Steuerfachgehilfen erfolgreich ab. Seit Februar 1996 war er -\nmit Ausnahme einer neunmonatigen Unterbrechung aufgrund der Ableistung\ndes Grundwehrdienstes - in verschiedenen Büros als Steuerfachangestellter\ntätig.\n\n3\n\nAm 5. April 2007 beantragte er bei der Beklagten, ihm für einen\nVorbereitungslehrgang auf die Steuerberaterprüfung Leistungen nach dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu gewähren. Die Beklagte\nlehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2007 ab und führte zur\nBegründung aus, die von dem Kläger beabsichtigte Ausbildung sei nach dem\nAFBG nicht förderungsfähig. Die Steuerberaterprüfung stelle einen\nFortbildungsabschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene dar, der\nnormalerweise nur über ein Studium erreicht werde. Auf derartige\nAusbildungsabschlüsse gerichtete Fortbildungen seien auch dann nicht\nförderungsfähig, wenn der Abschluss ausnahmsweise auch für Bewerber mit\nanerkannten Ausbildungsabschluss und langjähriger Berufserfahrung\nzugänglich sei.\n\n4\n\nMit seinem am 6. Juni 2007 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor,\ndie Steuerberaterprüfung sei nicht oberhalb der Meisterebene angesiedelt.\nDie an ihr Bestehen geknüpften Rechtsfolgen (etwa das Recht, selbständig\ntätig zu sein, und die Befugnis, auszubilden) entsprächen in vielerlei Hinsicht\nden besonderen Befugnissen eines Handwerksmeisters.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch\ndes Klägers zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Ausführungen in\nihrem Bescheid vom 15. Mai 2007.\n\n6\n\nAm 5. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur\nBegründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen zur\nFörderungsfähigkeit des von ihm besuchten Lehrgangs.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Mai 2007 und des\nWiderspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm für seinen\nVorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen Leistungen nach dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu\ngewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in dem\nBescheid vom 15. Mai 2007.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang\nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai\n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11.\nOktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten,\n§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat\nkeinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den von ihm\nbesuchten Vorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen.\n\n15\n\nEiner Förderung steht entgegen, dass es sich bei dem von dem Kläger\nbesuchten Lehrgang nicht um eine nach § 2 Abs. 1 S. 1 AFBG\nförderungsfähige Fortbildungsmaßnahme handelt. Nach dieser Vorschrift ist\nförderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und\nprivater Träger, die\n\n16\n\neinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder\nnach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen\nvergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder\neinen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation\nvoraussetzen und\n\n17\n\nin einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu\nAbschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des\nBerufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der\nHandwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und\nlandesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf\nFortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen\nan anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.\n\n18\n\nFörderungsfähig nach dem AFBG sind mithin nur Maßnahmen, die\nsowohl hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen (Nr. 1) als auch hinsichtlich\ndes Fortbildungsziels (Nr. 2) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der von\ndem Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen\nerfüllt diese Kriterien nicht.\n\n19\n\nZunächst entsprechen die für das Steuerberaterexamen zu erfüllenden\nZugangsvoraussetzungen nicht den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG genannten.\nFörderungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Fortbildungen, die eine\nberufliche Qualifikation auf dem Niveau einer Gesellen-, Facharbeiter- oder\nGehilfenprüfung voraussetzen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1\nS. 1 Nr. 1 AFBG handelt es sich insoweit nicht um Mindestvoraussetzungen.\nVielmehr muss eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein,\nexakt an die in dieser Vorschrift genannten Zugangsvoraussetzungen\ngebunden sein. Durch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG wird nicht nur eine\nFörderung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, die keine oder eine\nunterhalb des Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung\nliegende Vorbildung erfordern, sondern auch eine Förderung von\nMaßnahmen, die eine höhere Vorbildung, insbesondere ein abgeschlossenes\nHochschulstudium, voraussetzen.\n\n20\n\nMaßgeblich ist insofern allein, welches Vorbildungsniveau die jeweilige\nAusbildung erfordert. Über welche Vorbildung der Auszubildende, der eine\nFörderung nach dem AFBG begehrt, konkret verfügt, kommt es nicht an.\n\n21\n\nVgl. Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n26. Oktober 2007 - 2 A 3597/05 -.\n\n22\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien steht § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG\neiner Förderung des von dem Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs zum\nSteuerberaterexamen entgegen, weil der Zugang zu dieser Prüfung\ngrundsätzlich eine über dem Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter- oder\nGehilfenprüfung liegende Vorbildung erfordert. Die Zulassung zur\nSteuerberaterprüfung richtet sich nach § 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG).\nNach § 36 Abs. 1 StBerG (sowohl in der bis zum 11. April 2008 geltenden\nFassung, BGBl. 2000 I 874, als auch in der seit dem 12. April 2008 geltenden\nFassung, BGBl. 2008 I 666) setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung\nvoraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder\nrechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes\nHochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich\nabgeschlossen hat und danach einen gewissen Zeitraum praktisch tätig\ngewesen ist.\n\n23\n\nDer Einschätzung, die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfordere eine\nüber dem Niveau einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung\nliegende Vorbildung, steht nicht entgegen, dass nach § 36 Abs. 2 StBerG\nauch Personen, die eine kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich\nabgeschlossen haben (Nr. 1), und Angehörige des gehobenen Dienstes oder\nvergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (Nr. 2) zur\nSteuerberaterprüfung zuzulassen sind, wenn sie über langjährige\nBerufserfahrung verfügen. Bei systematischer Auslegung ergibt sich aus § 36\nAbs. 2 StBerG keine Senkung der aus § 36 Abs. 1 StBerG zu entnehmenden\nZugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung auf das von § 2 Abs. 1\nS. 1 Nr. 1 AFBG erfasste Niveau. Die Regelung des Zugangs von Personen\nohne abgeschlossenes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung in einem\ngesonderten Absatz und die Formulierung, diese Personen seien auch\nzuzulassen, macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber - speziell für die\nZulassung zur Steuerberaterprüfung und beschränkt hierauf - die in § 36\nAbs. 2 StBerG umschriebenen Qualifikationen mit den in § 36 Abs. 1 StBerG\ngenannten als gleichwertig betrachtet, den Zugang zu dieser Prüfung nach\nAbsolvierung eines Hochschulstudiums jedoch als den Regelfall ansieht.\n\n24\n\nEiner Förderung des von dem Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs\nfür die Steuerberaterprüfung steht zudem entgegen, dass das Fortbildungsziel\nnicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG entspricht.\nFörderungsfähig sind hiernach nur Maßnahmen, die auf ein oberhalb des in\n§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG genannten Niveaus der Gesellen-, Facharbeiter-\nund Gehilfenprüfung liegendes, aber das Niveau einer Meisterprüfung nicht\nüberschreitendes Fortbildungsziel gerichtet sind. Die von dem Kläger\nangestrebte Steuerberaterprüfung stellt einen Abschluss oberhalb des\nNiveaus der Meisterprüfung dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass an\ndas Bestehen des Steuerberaterexamens in einigen Bereichen dieselben\nBefugnisse verleiht, wie das Bestehen einer Meisterprüfung. So sind beide\nPrüfungen Voraussetzung für eine selbständige berufliche Tätigkeit auf dem\njeweiligen Gebiet und begründen die Befugnis, auszubilden. Dennoch stellt\ndie Steuerberaterprüfung einen Abschluss oberhalb des Niveaus der\nMeisterebene dar, weil sie - wie dargelegt - einen Fortbildungsabschluss für\nPersonen darstellt, die grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen\nhaben. Damit erfordert sie einen Umfang und ein Niveau theoretischer\nKenntnisse, das das bei einer Meisterprüfung, die eher praktisch geprägt ist,\ngeforderte deutlich überschreitet.\n\n25\n\nIm Ergebnis ebenso Trebes/Reifers,\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.4.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.\nDie Entscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11,\n§ 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-21/15-k-3223-07","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-21/15-k-3223-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254663","retrieved":"2026-07-09 02:18:24.801072+00:00"}}