{"status":"available","doknr":"OLD254702","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0520.7L528.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"7 L 528/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2472/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2008 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im \nGrundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nwurden (§ 13 Nr. 2 b FeV).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, da er 2002 und erneut im \nSeptember 2005 ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand \ngeführt hat. Danach besteht an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, \nkein Zweifel. \n\n8\n\nDie Ergebnisse des zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen \nGutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung °°°° \nGmbH vom 20. Dezember 2007 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung \ndes Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in \nnachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass \ner auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der \nAntragsteller hat danach zusammengefasst die Ursachen seines (früheren) \nproblematischen Trinkverhaltens nicht ausreichend aufgearbeitet, weshalb \neine erhöhte Rückfallgefahr in alte Trinkgewohnheiten besteht. Dass die \nmedizinischen Befunde und auch die Leistungstests keine Defizite erkennen \nlassen, steht dem negativen Eignungsergebnis nicht entgegen, da die \nungünstige Prognose des Gutachters auf der psychologischen Exploration \nberuht.\n\n9\n\nWie in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, besteht auch eine \nBindungswirkung an das Urteil des Landgerichts E. vom 15. November \n2006 - 212 Js 1577/05 - hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nicht, weil \ndas Landgericht ausdrücklich die dahingehende Prognose offen gelassen hat \n(s. Urteilsabdruck S. 20) und damit gerade keine strafgerichtliche Feststellung \nzur Eignung i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG vorliegt, an die die \nStraßenverkehrsbehörde gebunden wäre.\n\n10\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen und \npersönlichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der \nSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Selbst die \nGefährdung seines Arbeitsplatzes muss derjenige hinnehmen, der mehrfach \nmit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat \nund, weil er nach sachverständiger Feststellung sein Alkoholproblem (noch) \nnicht ausreichend aufgearbeitet hat, zur Zeit ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen ist. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage \neines neuen Gutachtens nach Aufarbeitung seines Alkoholproblems die \nWiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren \nnachzuweisen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der (alten) Klasse 2.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-20/7-l-528-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-20/7-l-528-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254702","retrieved":"2026-07-09 02:18:28.037326+00:00"}}