{"status":"available","doknr":"OLD254703","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0520.14K1550.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"14 K 1550/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.---------straße 41 in I1.\n. Am 23. Januar 2006 stellten sie beim Beklagten einen Antrag auf\nGenehmigung der Absenkung des Bordsteins für eine Grundstückszufahrt zu\nihrem Grundstück, um im Vorgarten zwei Stellplätze für Pkw einzurichten.\n\n3\n\nBereits in einem internen Vermerk vom 4. Januar 2006 zu einer\ngleichartigen Anfrage bezüglich des Grundstücks I.---------straße 57 legte der\nBeklagte nieder, dass aufgrund der Verkehrsplanung entlang der I.---------\nstraße zwischen den Einmündungen N.------straße und M.---straße ,\nHausnummern 24 - 100 und 39 - 105 keine weiteren Zufahrten auf die\nVorgartenfläche mehr eingerichtet werden sollten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der\nKläger ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Falle einer Genehmigung\nöffentlicher Parkraum, der in Vergangenheit regelmäßig genutzt wurde,\nverloren ginge. In dem oben genannten Bereich der I.---------straße könne\nkünftig keine weitere Bordsteinabsenkung genehmigt werden. Weitere private\nStellplätze und damit verbundene Absenkungen würden das angemessene\nöffentliche Parkplatzangebot und damit den Gemeingebrauch weiter\neinschränken. Sie hätten zur Folge, dass die Nutzung der Straße für\n\"Jedermann\" in Zukunft nicht nur eingeschränkt, sondern ausgeschlossen\nwürde. Eine solche Entwicklung sei unter Berücksichtigung der Interessen der\nAllgemeinheit nicht zu rechtfertigen. In der Vergangenheit sei der Beklagte\neinzelnen Anträgen nachgekommen, das sei aus heutiger Sicht nicht mehr zu\nvertreten. Bei zukünftigen Planungen im Umfeld solle berücksichtigt werden,\nüber rückwärtige Erschließungswege Parkmöglichkeiten in hinteren\nGrundstücksbereichen zu ermöglichen.\n\n5\n\nDie Kläger legten am 15. März 2006 Widerspruch gegen den\nablehnenden Bescheid ein. Die Ablehnung sei aufgrund der örtlichen\nGegebenheiten nicht gerechtfertigt, da an das Haus der Kläger ein längerer\nGehwegstreifen ohne Absenkung anschließe, der genügend Parkraum biete.\nAuf der gegenüberliegende Straßenseite befinde sich ein öffentlicher\nParkstreifen parallel zur Fahrbahn. Die Entscheidung des Beklagten stelle\neine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Anwohnern, denen\neine Absenkung genehmigt worden sei, dar.\n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. April 2006 als\nunbegründet zurück. Er vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides\nund führte ergänzend aus, eine Überprüfung der Parksituation habe ergeben,\ndass sämtliche vorhandenen Parkmöglichkeiten ausgenutzt werden. Darüber\nhinaus bestehe für die Kläger die Möglichkeit im hinteren Grundstücksbereich\nAbstellmöglichkeiten zu schaffen, welche über die zwischen und hinter den\nGrundstücken verlaufenden Erschließungswege erreicht werden könnten.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem\nbisherigen Vorbringen weisen sie darauf hin, dass fast alle Anlieger zwei\nAutos besitzen. Durch das Schaffen von Stellplätzen im Vorgarten habe sich\nParksituation bereits deutlich entspannt. Auf der Breite der Zufahrt könne nur\nein Fahrzeug parken, auf dem Grundstück dagegen zwei. Die Erschließung\nder hinteren Grundstücksteile über die vorhandenen Erschließungswege sei\nunmöglich, da es sich um Fußwege handele, die zu schmal für eine\nBenutzung mit Pkw seien.\n\n8\n\nFür das Grundstück I.---------straße 45 sei knapp ein Jahr vor dem Antrag\nder Kläger ein Stellplatz genehmigt worden. Nach dem Antrag der Kläger sei\nnoch die Bordsteinabsenkung vor dem Haus Nr. 51 genehmigt worden.\n\n9\n\nSie beantragen,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.April 2006 zu verpflichten,\nden Klägern die beantragte Herstellung einer Grundstückszufahrt zu\ngenehmigen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen\n\n13\n\nZur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinen Bescheiden.\nErgänzend macht er geltend, den Klägern stünde lediglich ein Anspruch auf\nGrundstückserschließung zu, der jedoch durch die Erschließung der\nrückwärtigen Grundstücksteile über den Wirtschaftsweg erfüllt sei. Die\nbeantragte Zufahrt nehme 1,7 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum in\nAnspruch. Die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten\nVerkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2002 hätten sich 2006 bei einer\nerneuten Begehung bestätigt, sämtliche öffentlichen Stellflächen werden in\nAnspruch genommen. Bei 68 Eigenheimen bestünden ca. 70\nParkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum. Die Stellplätze in den\nVorgärten stünden der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Bei der\nGenehmigung der Absenkung vor dem Haus Nr. 45 habe es sich um ein\n\"Versehen\" gehandelt. Dieser Genehmigung stünden acht Ablehnungen (Nr.\n38, 39, 41, 54, 55, 57, 58, 60, 99) im hier streitgegenständlichen Bereich\ngegenüber.\n\n14\n\nDas Gericht hat am 6. März 2008 die Örtlichkeit in Augenschein\ngenommen, auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1)\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Kläger haben weder Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten\nzur Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung ihres\nAntrags. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 und\nder Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen\ndie Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n19\n\nAls Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger kommt vorliegend\nallein § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen\n- StRWG - in Verbindung mit dem Recht des Anliegergebrauchs (§ 14a\nStRWG) und Art 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) Betracht.\n\n20\n\nNach § 18 Abs. 1 StrWG bedarf die Nutzung einer Straße über den\nGemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis. Die Absenkung\ndes Gehwegs um eine Zufahrt zum Grundstück einzurichten, stellt sich als\neine solche, über den Gemeingebrauch an der Straße hinausgehende\nSondernutzung dar.\n\n21\n\nDie Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen des\nBeklagten. Vorliegend hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung\ninsbesondere nicht eine mögliche (Grund-)Rechtsposition der Klägers in\nfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen. \n\n22\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt\nder in § 14a StrWG normierte Anliegergebrauch in seinem Kern dem\nprivatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art.\n14 des Grundgesetzes - GG - fällt. Allerdings gehören weder die Schaffung\nnoch die Beibehaltung günstiger Verkehrsmöglichkeiten, d. h. hier,\nParkmöglichkeiten vor dem eigenen Haus, zum Bereich grundrechtlich (Art.\n14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentums oder des straßen- und wegerechtlich\n(§ 14a StrWG) gewährleisteten Anliegergebrauchs. Der gegenüber dem\nschlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht in seinem\ngeschützten Kernbereich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des\nGrundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der\neigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich hiernach\nnur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine\nZugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem\nöffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht (einmal) dagegen notwendig auch\ndie Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des\nEigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Ein Anspruch hieraus richtet sich\n- soweit hier von Belang - somit allein auf die Zugänglichkeit bzw.\nErreichbarkeit des Grundstücks von der öffentlichen Straße aus. Ein darüber\nhinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch\nSchaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Parkmöglichkeiten\noder einer uneingeschränkten Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen besteht\nauch bei einem innerörtlichen Wohngrundstück, selbst mit potenziellen\nGaragen oder Stellplätzen, nicht. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit\neines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der\nAusgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße\nnoch die Gewährleistung von \"Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und\nAbgangs\". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende\nSituation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende\nMaßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen\nGebrauch der Straße folgen, sofern diese nur als Verkehrsmittler erhalten\nbleibt.\n\n23\n\nvgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 6. August\n1982 - 4 C 59/80 -, NJW 1983, 770 und vom 8. September 1993 - 11 C 38.92\n-, DVBl 1994, 345 m.w.N., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV\n1999, 963; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen - OVG\nNRW - , Urteil vom 27. September 2005\n- 8 A 2947/03 -, DAR 2005, 711 -, Beschlüsse vom 29. August 1994 - 23 B\n1320/94 - und vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof - Bay VGH -, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356\n-, BayVBl 2007, 45ff m.w.N.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die\nZugänglichkeit des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden\nklägerischen Grundstücks im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch\nohne die Bordsteinabsenkung oder eine Zuwegung zu den rückwärtigen\nGrundstücksteilen voll gewährleistet ist. Ein Anspruch, das eigene Grundstück\nüber dessen (gesamte) Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu\nkönnen, folgt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch aus dem\nRechtsinstitut des Anliegergebrauchs nicht.\n\n25\n\nVorliegend stellt sich die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den\nBeklagten auch nicht als Verstoß gegen das aus dem allgemeinen\nGleichheitssatz (Art. 3 GG) abzuleitenden Prinzips der Selbstbindung der\nVerwaltung durch vorangegangenes Verwaltungshandeln dar. Hat die\nVerwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster ausgeübt\noder ist sie bei der Auslegung einer Norm einer bestimmten Praxis gefolgt,\nkann sie davon in einem weiteren Einzelfall ohne besondere sachliche\nRechtfertigung nicht abweichen. Aus dieser Selbstbindung folgt regelmäßig\neine Einschränkung des dem Beklagten bei der Erteilung der\nSondernutzungserlaubnis eingeräumten Ermessensspielraumes, da davon\nausgegangen wird, dass sich die Verwaltung an die ausgeübte\nVerwaltungspraxis hält.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 1973 - II C 13.73 -, BVerwGE\n44, 72ff und 21. Oktober 1993 - 6 C 6/91 -, NVwZ 1994, 581 f, Bay VGH,\nUrteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl 2007, 45ff \n\n27\n\nUnstreitig hat der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die Erlaubnis\nzur Absenkung des Gehwegs erteilt, um die Errichtung von Stellplätzen auf\ndem jeweiligen Grundstück zu ermöglichen.\n\n28\n\nWie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem\nVermerk vom 4. Januar 2006 ergibt, hat er seine Verwaltungspraxis aber\nnoch vor der Antragstellung durch die Kläger aus sachlichen Gründen\ngeändert. Die in dem ablehnenden Bescheid und dem Widerspruchsbescheid\ndargelegten Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis, nämlich die\nParksituation in dem hier streitgegenständlichen Bereich der I.---------straße\nund die durch die Genehmigung der Bordsteinabsenkungen fortschreitende\nEinschränkung des Gemeingebrauchs der Straße, knüpfen losgelöst vom\nEinzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des\nBeklagten zur vollständigen Ausnutzung des öffentlichen Parkraums im hier\nstreitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. \n\n29\n\nDie Erwägungen des Beklagten stellen sich insbesondere nicht als\nwillkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich noch in der Sache zu\nbeanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der\nNutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse\nder Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.\n\n30\n\nDer Umstand, dass auch nach der Entscheidung des Beklagten seine\nVerwaltungspraxis dahingehend zu ändern, keine\nSondernutzungsgenehmigungen zur Absenkung von Bordsteinen mehr zu\nerteilen, und auch noch nach dem Antrag der Kläger, zwei weitere\nBordsteinabsenkungen genehmigt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit\nder hier zu überprüfenden Entscheidung.\n\n31\n\nDer Beklagte hat hinreichend dokumentiert, dass er seine\nVerwaltungspraxis grundsätzlich geändert hat, da er neben dem Antrag der\nKläger sieben weitere Anträge auf Absenkung des Bordsteins abgelehnt\nhat.\n\n32\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, aus welchen Gründen\ndie beiden von den Klägern angeführten Genehmigungen abweichend von\nder vorgesehenen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind. Auch wenn\ndie Sachverhalte der nach Änderung der Verwaltungspraxis erteilten\nGenehmigungen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollten, ergibt\nsich daraus kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung oder gar\nBewilligung ihres Antrags. Sollte der Beklagte ohne sachlichen Grund bei\ndiesen Bewilligungen von seiner neu festgelegten und grundsätzlich auch\numgesetzten Verwaltungspraxis abgewichen sein, würden sich diese beiden\nvon den Klägern angeführten Genehmigungen als möglicherweise\nrechtswidrig darstellen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch der Kläger auf eine\n\"Gleichbehandlung im Unrecht\". Es ist allgemein anerkannt, dass eine\nBehörde nicht dazu verpflichtet werden kann, fehlerhafte Entscheidungen aus\nGründen des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots zu wiederholen.\n\n33\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, welche gerade bei dem Antrag der\nKläger ein Abweichen von der neuen Verwaltungspraxis ermöglichen oder\nerfordern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-20/14-k-1550-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-20/14-k-1550-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254703","retrieved":"2026-07-09 02:18:28.110942+00:00"}}