{"status":"available","doknr":"OLD254760","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0516.7L499.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"7 L 499/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 2352/08) des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2008 \nwiederherzustellen\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nunabhängig davon, ob die streitige Verfügung rechtmäßig ist, zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n5\n\nDabei nimmt die Kammer an, dass bei dem Antragsteller ein Anfallsleiden \ngemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, das \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordert. Der \nAntragsteller bestreitet selbst nicht, dass bei ihm zumindest zweimal \nepileptische Anfälle aufgetreten sind, derentwegen er stationär behandelt \nworden ist. Bezüglich des ersten Grand-mal-Anfalls im Juni 2001 hat er im \nKlage- und Antragsverfahren den Arztbericht des Evangelischen \nKrankenhauses V. vom 16. Juli 2001 vorgelegt. Daraus ergibt sich auch, \ndass er schon in der Kindheit lange Zeit mit einem Antiepilektikum \n(Carbamazepin) behandelt worden ist. Nach dem Anfall im Juni 2001 ist er auf \nOxcarbazepin eingestellt worden. Im Juni 2007 hat er dann einen Anfall mit \nBewusstlosigkeit erlitten. Auch wenn sich in den Akten kein Beleg dafür findet, \ndass es sich wiederum um einen Grand-mal-Anfall gehandelt hat, besteht \nkein Zweifel daran, dass dem Vorfall ein schwerwiegendes epileptisches \nGeschehen zugrunde gelegen hat. Denn der Antragsteller ist anschließend zu \neiner mehrwöchigen Rehabilitätsmaßnahme im Epilepsie-Zentrum C. \ngewesen und dort erst am 25. September 2007 entlassen worden. Außerdem \nhat der vom Antragsteller ursprünglich mit der Erstellung eines \nverkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens beauftragte Facharzt für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. med. T. aus C1. geraten, eine \ngutachterliche Stellungnahme durch die Epilepsie-Ambulanz der \nNeurologischen Klinik des Universitätsklinikums N. einzuholen. Warum er \ndas Gutachten nicht selbst erstellt hat, ergibt sich zwar aus seinem Schreiben \nvom 11. Dezember 2007 nicht und ist auch im Verwaltungsverfahren nicht \ngeklärt worden. Seine Empfehlung zeigt aber, dass es nicht daran gelegen \nhaben kann, dass die zu begutachtenden gesundheitlichen Probleme nicht in \nsein Fachgebiet gehören, und macht deutlich, dass auch er von einem \nAnfallsleiden ausgeht.\n\n6\n\nBei einem Anfallsleiden ist gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 FeV die Eignung \noder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gegeben, wenn \nkein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in \ndiesem Zusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (zwei \nJahre für die Fahrerlaubnisklassen A und B bzw. fünf Jahre für die \nFahrerlaubnisklassen C und D) deutlich machen, dass die Größe des noch \nhinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von \nAnfallsrezidiven besteht und wie groß es ggf. ist, kann nur durch eine \nverkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Zu einer \nsolchen Begutachtung hat sich der Antragsteller auch bereit erklärt. \nGleichwohl ist ein Gutachten, sei es durch den zunächst beauftragten \nDr. med. T. oder durch die dann beauftragte Epilepsie-Ambulanz der \nNeurologischen Klinik des Universitätsklinikums N. bislang nicht erstellt \nworden. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Akten und dem Vortrag der \nBeteiligten nicht vollständig. Daher steht auch nicht fest, dass die \nangefochtene Verfügung auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers an \nder Begutachtung von Eignungsbedenken gemäß § 11 Abs. 8 FeV gestützt \nwerden konnte. Darauf kommt es aber für die im vorliegenden Eilverfahren zu \ntreffende Entscheidung nicht an. Die Klärung der für die Kraftfahreignung des \nAntragstellers maßgeblichen gesundheitlichen Fragen muss dem \nKlageverfahren vorbehalten werden; dort ist dann auch den Voraussetzungen \ndes § 11 Abs. 8 FeV nachzugehen, wenn es darauf noch ankommen \nsollte.\n\n7\n\nDie nach alledem nicht an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Kraftfahrzeuge \nführen zu dürfen, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückstehen, \nauch schon während dieser Zeit vor den von ihm bei einer Teilnahme am \nöffentliche Straßenverkehr ausgehenden Gefahren geschützt zu werden. Die \nKraftfahreignung ist nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen M 115, Feb. 2000 bei Personen, die unter persistierenden \nepileptischen Anfällen leiden, in der Regel ausgeschlossen. Anhaltspunkte \ndafür, dass im Falle des Antragstellers eine der dort näher beschriebenen \nAusnahmen vorliegt (u.a. einfache fokale Anfälle oder Gelegenheitsanfälle), \nsind nicht ersichtlich. Bei der Annahme von Ausnahmen ist auch besondere \nVorsicht geboten. Insbesondere ist die Eigenwahrnehmung des Betroffenen in \ndiesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n8\n\nVgl. hierzu: Madea, Mußhoff, Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin - \nFahreignung, Fahrsicherheit, Unfallrekonstruktion, Köln 2007, S. 381 ff \n(S. 386 f).\n\n9\n\nDaher muss bis zu einer für den Antragsteller positiven Klärung durch \nfachärztliche verkehrsmedizinische Begutachtung davon ausgegangen \nwerden, dass er beim Führen von Kraftfahrzeugen jederzeit unvorhersehbar \nund plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die \nSituationsübersicht verliert. Diese Gefahr kann den übrigen \nVerkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden. Hinter den Interessen an der \nSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssen auch berufliche \nInteressen des Antragstellers zurückstehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-l-499-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-l-499-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254760","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.753779+00:00"}}