{"status":"available","doknr":"OLD254759","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0516.7K3125.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"7 K 3125/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit Mai 2004 betreibt die Klägerin das Gewerbe „Durchführung von \nKleintransporten bis 3,5 t\" in C. ; seit Mai 2005 zusätzlich eine \nGaststätte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. August 2006 regte das Finanzamt C. -Süd eine \nGewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 4.500 EUR \naufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei.\n\n4\n\nDaraufhin ermittelte die Beklagte, dass zu Lasten der Klägerin weitere \nRückstände bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von ca. \n2.400 EUR bestanden. Da die Gesamtsumme der Rückstände sich im \nDezember 2006 auf unter 4.000 EUR reduziert hatte, wurde das Verfahren \nzunächst ausgesetzt. Im Verlauf des Jahres 2007 erhöhten sich die \nRückstände aber erneut. Außerdem wurde bekannt, dass die Klägerin am 23. \nMai 2007 eine eidesstattliche Versicherung ihrer Vermögenslosigkeit (EV) \nabgegeben hatte.\n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin und Beteiligung der Industrie- und \nHandelskammer untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen \nVerfügung vom 25. September 2007 der Klägerin die angemeldete und jede \nandere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der \nGewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände \nbeim Finanzamt von ca. 9.900 EUR und bei zwei Berufsgenossenschaften \nvon zusammen ca. 1.300 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der \nBegründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 76 ff. der Beiakte \nHeft 1 Bezug genommen.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die \nRückstandssummen nicht stimmten. Wegen eines Hausverkaufes könnten die \nRückstände auch ausgeglichen werden; dies sei hinsichtlich des Finanzamtes \nauch im Februar 2008 tatsächlich erfolgt. Aus gesundheitlichen Gründen habe \nsie im Übrigen ihre Gaststätte zum 30. April 2008 aufgegeben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. September 2007 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Im Übrigen \nseien die Rückstände noch größer geworden.\n\n13\n\nDas Gericht hat schriftlich im Februar und telefonisch vor dem Termin \ninformatorisch die aktuellen Rückstände erfragt; sie lagen jeweils zusammen \nbei über 20.000 EUR.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 25. Februar 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen \n(Beiakte Heft 1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da sie zu diesem \nTermin (über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß \ngeladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit \nhingewiesen worden war. Auch die kurz vor der mündlichen Verhandlung \neingegangenen Fax-Schreiben vom 13. und 15. Mai 2008 hinderten die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, da in der Person der \nKlägerin selbst kein Verhinderungsgrund vorgetragen oder ersichtlich war; ein \nErscheinen wäre ihr also möglich und zumutbar gewesen.\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist \nund die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n18\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt \nwerden. \n\n19\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n20\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n21\n\nEnde September 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der \nBegründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der \nLeitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder \nErmessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n22\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept \nerstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren \nansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral \nnicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die \nRückstände offenkundig letztlich weiter angestiegen, auch wenn das \nFinanzamt wegen der Einnahmen aus dem Hausverkauf zwischenzeitlich zum \nTeil Rückstände hatte verrechnen können.\n\n23\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist, wie auch durch die Abgabe der EV bestätigt \nist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen \nWirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, \ndass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht \nauf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb \numgehend aufgibt.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n25\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-k-3125-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-k-3125-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254759","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.679968+00:00"}}