{"status":"available","doknr":"OLD254758","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0516.7K2973.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"7 K 2973/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDem Kläger wurde durch Ordnungsverfügung vom 12. März 2002, \nbestandskräftig seit dem 17. April 2002, die Ausübung sämtlicher Gewerbe \ndurch die Beklagte untersagt. Das etwa zeitgleich durch das Finanzamt C. \n-Mitte eingeleitete Insolvenzverfahren beim Amtsgericht C. 80 IN 439/02 \nwurde nach Einholung eines Gutachtens durch Beschluss vom 11. März 2003 \nmangels Masse abgewiesen.\n\n3\n\nDas vom Kläger selbst eingeleitete Regelinsolvenzverfahren 80 IN 499/04 \nwurde durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 11. Mai 2004 eröffnet. \nDabei stellte der Insolvenzverwalter Passiva von über 350.000 EUR fest. In \nseinem Schlussbericht vom 21. Juni 2005 heißt es, dass der Kläger arbeitslos \nsei und Arbeitslosengeld beziehe. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 wurde \ndas Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. \nDie Zeit der Restschuldbefreiung läuft noch bis Mai 2010.\n\n4\n\nUnabhängig davon gestattete die Beklagte auf den Antrag des Klägers \nvom 16. August 2004 die Wiederausübung sämtlicher gewerblicher \nTätigkeiten mit Verfügung vom 23. September 2004 gemäß § 35 Abs. 6 der \nGewerbeordnung - GewO -. Eine entsprechende Gewerbeanmeldung \n„Elektrotechniker, Informationstechniker\" des Klägers erfolgte zum 22. \nFebruar 2005.\n\n5\n\nIm September 2006 regte das Finanzamt C. -Mitte ein \nGewerbeuntersagungsverfahren an, da der Kläger seit Februar 2005 \nSteuerrückstände von ca. 7.500 EUR hatte, die mangels Erklärungen und \nVoranmeldungen auf Schätzungen beruhten.\n\n6\n\nNach Anhörung des Klägers, zu der er sich nicht äußerte, und Beteiligung \nder Handwerkskammer untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen \nVerfügung vom 5. September 2007 (zugestellt am 6. September 2007) dem \nKläger sämtliche gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 \nGewO. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von \nüber 16.000 EUR; Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird \nauf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 65 ff. bzw. 71 ff der Beiakte Heft 1 \nBezug genommen.\n\n7\n\nAm 8. Oktober 2007 erschien der Kläger bei der Beklagten und erklärte, \ndie Steuererklärungen in Auftrag gegeben zu haben; die danach \nwahrscheinlich sich ergebende Steuerschuld von ca. 6.000 EUR werde er \ndann sofort zahlen.\n\n8\n\nAm selben Tage, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er zwar Erklärungen \nabgegeben habe, aber nicht in elektronischer Form. Auch sei er Opfer von \nForderungsausfällen geworden. Er werde sich um einen kurzfristigen \nAusgleich seiner Verbindlichkeiten bemühen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 5. September 2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Die \nRückstände beim Finanzamt hätten sich weiter erhöht.\n\n15\n\nNach informatorisch eingeholter Auskunft des Finanzamtes C. -Mitte \nim April 2008 belaufen sich die Rückstände des Klägers auf über 11.600 EUR \nUmsatzsteuer und über 2.300 EUR Einkommensteuer.\n\n16\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 28. Februar 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Insolvenzakten \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem \nTermin (über seine damaligen Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß \ngeladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit \nhingewiesen worden war.\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und \nden Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n20\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nbeauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe \nerstreckt werden.\n\n21\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n22\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n23\n\nim September 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des \nangefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich \nder auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der \nGewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und Vertretungs- bzw. \nLeitungsfunktionen sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen \nnoch ersichtlich.\n\n24\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept \nerstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren \nansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral \nnicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Auch sind die \nRückstände entgegen der Ankündigung des Klägers nicht ausgeglichen \nworden, sondern noch angestiegen.\n\n25\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger erneut \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n26\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n27\n\nAbschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass vorliegend auch \ndie Vorschrift des § 12 GewO die Gewerbeuntersagung nicht hindern konnte, \nda das hier untersagte Gewerbe legal erst (frühestens) im Februar 2005 nach \nder Wiedergestattung begonnen werden konnte und damit bei Antragstellung \ndes Insolvenzverfahrens im April 2004 nicht ausgeübt wurde.\n\n28\n\nDie Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-k-2973-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/7-k-2973-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254758","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.604094+00:00"}}