{"status":"available","doknr":"OLD254761","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0516.11K64.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"11 K 64/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D. LL.M. aus E. wird abgelehnt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem\nsinngemäßen Antrag, \n\n4\n\nden Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2007 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom\n10. Dezember 2007 aufzuheben,\n\n5\n\nratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.\nD. LL.M. aus E. zu bewilligen,\n\n6\n\nüber den nach Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 4. März 2008 der\nVorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 166 VwGO in\nVerbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des vom\nBundesverfassungsgericht\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 30. August 2006 - 1 BvR 955/06 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2007, 352 ff.\n\n8\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg.\n\n9\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach\ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet\nabzuweisen sein. Denn der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8.\nOktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises V. vom 10. Dezember 2007 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz\n1 VwGO). \n\n10\n\nDabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Hinweis am Ende des\nBescheides auf \"Verzugszinsen\" nicht zum Regelungsinhalt des Bescheides\nrechnen soll, zumal es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde.\nDenn es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Verzinsung einer auf §\n50 SGB X gestützten Rückforderung nur in den in Absatz 2a geregelten\nFällen - hierunter fällt nicht die streitgegenständliche Wohngeldrückforderung\n- in Betracht kommt \n\n11\n\nvgl. hierzu Hartmann/ Wischniowsky, Wohngeld - Leitfaden 2007,\nRandnummer 1094; Wahrendorf in Giese/Wahrendorf, Kommentar zum SGB\nX, § 50 Rdnr 12.1. \n\n12\n\nEine analoge Anwendung des § 288 BGB im öffentlichen Recht ist vom\nBundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden\n\n13\n\nvgl. z.B. Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 33.87 -, Deutsches\nVerwaltungsblatt - DVBl - 1990, 870 ff; Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C\n34.00 -, DVBl 2001, 1067 ff..\n\n14\n\nDie Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des §\n50 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - SGB X - für die im\nBescheid vom 8. Oktober 2007 danach allein geregelte Rückforderung von\nWohngeldleistungen für den Monat August 2007 in Höhe von 152,00 Euro\nliegen vor. \n\n15\n\nIm vorliegenden Fall geht es nämlich um den Anwendungsbereich des §\n30 Abs. 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Danach wird der\nBewilligungsbescheid, mit dem Wohngeld nach § 26 WoGG bewilligt worden\nist, unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung\ndes Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG\nvom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldbewilligungsbescheid ist\ndamit kraft Gesetzes auflösend bedingt. Er wird mit Eintritt der Bedingung -\nggf. rückwirkend - unwirksam. \n\n16\n\nHiernach ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember\n2006, mit dem dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum\n31. Oktober 2007 Wohngeld in Höhe von 152,00 Euro monatlich bewilligt\nworden ist, im Hinblick auf die Regelungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG mit\nWirkung vom 1. August 2007 kraft Gesetzes unwirksam geworden. Nach\ndieser Norm tritt die Unwirksamkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der\nÄnderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf\ndie Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein (Satz 2). Als\nZeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in\ndem das bei der Berechnung des Wohngeldes in einem Bewilligungszeitraum\nberücksichtigte Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld\nausgeschlossen ist (Satz 3). \n\n17\n\nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vgl.\nBlatt 252 ff. der Beiakte Heft 2) sind der früheren Ehefrau des Klägers und\nden drei Kindern mit Bescheid vom 27. Juli 2007 der \"Arbeitsgemeinschaft\nSGB II für den Kreis V. \" für die Zeit vom 22. Juli bis zum 31. Dezember\n2007 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in T1. , I. -\nX. -Straße 13, ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden. \n\n18\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG sind jedoch Empfänger von Leistungen des\nArbeitslosengeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der\nUnterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz\nausgeschlossen. Da die frühere Ehefrau des Klägers und seine Kinder für den\nhier maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II einschließlich\nanteiliger Kosten der Unterkunft erhalten haben, sind diese Familienmitglieder\nals unmittelbare Bezieher von Transferleistungen nach dem Willen des\nGesetzgebers im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung vom Bezug von\nWohngeld ausgeschlossen\n\n19\n\nVgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 1 Rdnr.\n28 ff.\n\n20\n\nDenn es soll nicht zur gleichzeitigen Inanspruchnahme und gegenseitigen\nVerrechnung zweier bedarfs- und einkommensabhängiger Sozialleistungen\nkommen.\n\n21\n\nDaraus folgt, dass die nach dem Auszug des Klägers im Juli 2007 in der\nWohnung verbliebene frühere Ehefrau des Klägers und die drei Kinder für den\nmit dem 1. August 2007 beginnenden Zeitraum nach den o. a. Bestimmungen\ndes WoGG von dem Bezug von Wohngeld gesetzlich ausgeschlossen\nsind.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen der somit maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 50\nAbs. 2 Satz 1 SGB X) für die Erstattungsforderung sind nach dem\ngegenwärtigen Sachstand erfüllt. \n\n23\n\nNach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X\nentsprechend. Das bedeutet, dass anhand der Umstände des Einzelfalles zu\nklären ist, ob dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden\nkann (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X , § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4\nSGB X ).\n\n24\n\nNach dem gegenwärtigen Sachstand zieht der Kläger nicht in Zweifel,\ndass ihm auf Grund der Hinweise im Wohngeldantrag vom Oktober 2006\nsowie des Wohngeldbescheides vom 15. Dezember 2006 bekannt war oder\nzumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass bereits die\nBeantragung von Transferleistungen anzuzeigen war und zum Ausschluss\nvon Wohngeldleistungen führt. \n\n25\n\nAus dem Hinweisblatt, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede gestellt\nhat und um dessen \"unbedingtes\" Lesen vor dem Ausfüllen des Antrags darin\neinleitend gebeten wird, ist zu entnehmen, dass - wiederum optisch durch\nFettdruck hervorgehoben - \"keinen Anspruch auf Wohngeld\nEmpfänger/innen folgender Transferleistungen haben: \n\n26\n\nArbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch.\n\n27\n\nDer Kläger ist darüber hinaus auf der letzten Seite des\nWohngeldbescheides vom\n15. Dezember 2006 unter der Überschrift \"Weitere wichtige Hinweise zur\nWohngeldbewilligung\" unter 2. \"Ausschluss von\nTransferleistungsempfänger/innen\" nochmals auf den fehlenden Anspruch\nhingewiesen worden. Die Hinweise enthalten darüber hinaus die\nInformation:\n\n28\n\n\"Dieser Bewilligungsbescheid wird unwirksam, wenn ein bei der\nBerechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied\nTransferleistungen (s.o.Nr.2) erhält oder beantragt hat und damit keinen\nAnspruch mehr auf Wohngeld hat.\n\n29\n\nSoweit der Kläger meint, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil\ndas Wohngeld nicht mehr auf das von ihm angegebene Konto überwiesen\nworden ist, fehlt es bislang an jedem Nachweis, dass der Kläger der von\nseiner früheren Ehefrau veranlassten Kontoänderung gegenüber dem Beklagten bis zum August 2007\nwidersprochen hätte. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten (Blatt 266) ist das monatliche Wohngeld nicht erst für den Monat\nAugust, sondern bereits für die Monate Juni und Juli 2007 auf das neue Konto\nüberwiesen worden. Wenn der Kläger trotz der sich für den Beklagten\naufdrängenden Anscheinsvollmacht seiner früheren Ehefrau für die Mitteilung\ndes neuen Kontos diese Änderung nicht gegen sich hätte gelten lassen\nwollen, wäre es im Verhältnis zur Wohngeldstelle erforderlich gewesen,\nunverzüglich der Überweisung auf das neue Konto zu widersprechen. Dies ist\njedoch nicht geschehen. Dass es sich bei der neuen Kontoverbindung um ein\nSparbuch gehandelt hat, ist insofern - worauf bereits der Beklagte im\nSchriftsatz vom 19. März 2008 hingewiesen hat - nichts Ungewöhnliches, wie\ndem Einzelrichter aus seiner langjährigen Befassung mit wohngeldrechtlichen\nStreitigkeiten bekannt ist. Sofern die frühere Ehefrau des Klägers den\nWohngeldbetrag für den Monat August 2007 nicht in Absprache mit dem\nKläger vereinnahmt haben und entgegen ihrer mehrfach bekundeten Absicht\n(vgl. u.a. Blatt 250) nicht an den Beklagten gezahlt haben sollte, steht es dem\nKläger frei, den von ihm an den Beklagten zurückzuzahlenden Betrag im\nWege des Regresses seinerseits gegenüber seiner früheren Frau geltend zu\nmachen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/11-k-64-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-16/11-k-64-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254761","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.828591+00:00"}}