{"status":"available","doknr":"OLD254847","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0514.9L472.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"9 L 472/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2128/08 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2008 bezüglich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Sie entspricht \nmit der Begründung, bei dem Antragsteller bestehe die Gefahr einer \nVerkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss und damit einer Gefährdung der \nSicherheit der Allgemeinheit und des Straßenverkehrs, die seine Interessen \nüberwiege, den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n7\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die \nangefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als \noffensichtlich rechtmäßig darstellt. \n\n8\n\nDie Antragsgegnerin war nach § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung \n(FeV) auch nach dem Wegzug des Antragstellers nach Frankreich noch für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde.\n\n9\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. \n1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer \nFahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nUngeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen \nAnforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). \n\n10\n\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder \nBefähigung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die \nFahrerlaubnisbehörde anordnen, dass dieser ein Gutachten oder Zeugnis \neines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten \nSachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer \nangemessenen Frist beibringt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG). \nBringt der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten \nnicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen \nNichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dies gilt nicht nur bei der \nErteilung einer Fahrerlaubnis, sondern auch dann, wenn es wie hier - um \nderen Entziehung (§ 46 Abs. 3 FeV).\n\n11\n\nAllerdings setzt dies voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei \nder Anordnung hingewiesen worden ist (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), ihm \ninsbesondere die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt \nwurden (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) und die Anordnung der Beibringung eines \nGutachtens auch im Übrigen rechtmäßig war. \n\n12\n\nZu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -.\n\n13\n\nDie formellen Anforderungen an eine Gutachtenanforderung sind hier \nerfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihrem Schreiben vom 7. \nNovember 2007 für diesen nachvollziehbar mitgeteilt, woraus sie die Zweifel \nan dessen Kraftfahreignung herleitet, indem sie sich auf sein Eingeständnis \nim Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft F. geführten \nErmittlungsverfahrens (56 Js 431/06) bezogen hat. In diesem Zusammenhang \nhatte der Antragsteller 2006 eingeräumt, Kokain konsumiert zu haben und \nheroinabhängig gewesen zu sein. Trotz des zwischenzeitlich erfolgten \nEntzuges seien, so die Antragsgegnerin, aufgrund des früheren Konsums \nEignungsbedenken vorhanden. Gleichzeitig hat sie dem Antragsteller \nmitgeteilt, dass sie von einer Nichteignung ausgehen werde, falls das \nGutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde.\n\n14\n\nDie Gutachtenanforderung war auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. \n3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist zwingend im Hinblick auf eine \nBetäubungsmittelabhängigkeit die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens für Zwecke der Eignungsprüfung anzuordnen, \nwenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig \nzu sein - weiterhin Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes einnimmt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift \nliegen vor, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die Beibringung \neines Gutachtens anzuordnen.\n\n15\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass in der Vergangenheit ein \nBetäubungsmittelkonsum und zwar ein Konsum sog. harter Drogen \nstattgefunden hat. Hat der Betroffene in der Vergangenheit nachweislich \nsolche Betäubungsmittel konsumiert, ist eine reine medizinische \nBegutachtung auch bei geltend gemachter Abstinenz nicht ausreichend. \nErforderlich ist insbesondere auch eine psychologische Begutachtung, die \nklären soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft \nvom Drogenkonsum gelöst hat. Zu einer positiven Veränderung der \nkörperlichen Befunde muss ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel \nhinzutreten, der es wahrscheinlich macht, dass die notwendige Abstinenz \nauch in Zukunft eingehalten wird. Nur dann kann wieder eine positive \nVerkehrsprognose gestellt werden.\n\n16\n\n \nBayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 \n- 11 CS 06.3132 - m.w.N.\n\n17\n\n \nDer Antragsteller war nach eigenen Angaben langjähriger Kokain- und \nHeroinkonsument. Dieser Konsum hat mindestens bis März 2006 angedauert. \nAnschließend hat der Antragsteller nach eigenen Angaben an einem \nMethadonprogramm teilgenommen und den Methadonkonsum nach einem \nstationären Entzug im August 2007 beendet. Vor diesem Hintergrund ist die \nGutachtenanordnung nicht zu beanstanden, zumal es sich auch bei Methadon \nnach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes um ein Betäubungsmittel \nhandelt.\n\n18\n\nDie Gutachtenanforderung ist auch nicht mit Rücksicht darauf \nrechtswidrig, dass sie dem erforderlichen regelmäßig einjährigen \nAbstinenznachweis Rechnung tragen soll. Die Gutachtenanforderung soll aus \ndiesem Grund dann rechtswidrig sein, wenn die Zeitspanne, innerhalb derer \ndas Gutachten vorzulegen ist, so knapp bemessen ist, dass sich bis zu ihrem \nAblauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen \nlässt.\n\n19\n\nBayVGH, a.a.O.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 2 \nL 270/07 -.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund, dass nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahrereignung nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der \nRegel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen \nnachzuweisen ist (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar \nanberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in \nunregelmäßigen Abständen), ist die Gutachtenfrist vorliegend nicht allein \nschon deshalb rechtswidrig, weil bis zu deren Ablauf seit der Entzugstherapie \ndes Antragstellers nicht einmal ein halbes Jahr vergangen war. \n\n21\n\nDenn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellers angegeben hatte, \njedenfalls seit Oktober 2006 außer Methadon keine anderen Drogen \neingenommen zu haben. In einem solchen Fall kann die Fahreignung im \nEinzelfall fortbestehen. \n\n22\n\nVgl. Begutachtungs-Leitlinien a.a.O. sowie VG Leipzig, Beschluss vom 13. \nFebruar 2007 - 1 K 1547/06 -.\n\n23\n\nErst recht besteht bei Personen, die eine Methadontherapie durch Entzug \nbeendet haben, die Möglichkeit der fortbestehenden Kraftfahreignung trotz \nfehlenden Abstinenznachweises im Hinblick auf die beendete \nMethadontherapie. Zur Beurteilung dieser Möglichkeit ist die \nBegutachtungsstelle für Fahreignung berufen.\n\n24\n\nDa der Antragsteller ein demnach rechtmäßig angefordertes medizinisch-\npsychologischen Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin \nnach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Nichteignung ausgehen.\n\n25\n\nDie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene \nZwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht \nden gesetzlichen Vorgaben nach § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60 und 63 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in \ndenen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E geht, in \nHauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/9-l-472-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/9-l-472-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254847","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.552964+00:00"}}