{"status":"available","doknr":"OLD254850","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K3045.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"1 K 3045/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 19. Juni 1966 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin an\nder K. -N. -T. Grundschule in F. beim Beklagten beschäftigt. Sie\nist verheiratet und hat zwei Kinder.\n\n3\n\nDie Klägerin besuchte von 1972 bis 1976 die Grundschule und\nanschließend das Gymnasium, wo sie 1985 das Abitur erhielt. Am 8. Oktober\n1987 heiratete sie ihren Ehemann. Am 10. März 1988 wurde ihr Sohn N1.\nund am 30. Dezember 1990 ihre Tochter D. geboren.\n\n4\n\nIm Oktober 1992 nahm die Klägerin an der Universität -\nGesamthochschule - F. zunächst das Studium für das Lehramt für die\nSekundarstufe I und II auf. Nach ihren Angaben besuchte sie im\nWintersemester 1992/1993 die Vorlesung Methodik I und im\nSommersemester 1993 lediglich unregelmäßig das Pflichtseminar \"Mündliche\nKommunikation\". Nach den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten\nBescheinigungen nahm sie im Wintersemester 1993/1994 am Grundkurs\nLiteraturwissenschaft teil und schrieb eine Hausarbeit. Im Sommersemester\n1994 nahm sie\n- unter Ablegung der jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen - am\nGrundkurs Sprachwissenschaft und an den Lehrveranstaltungen\n\"Grammatische Übungen: Das Nomen\" sowie \"Geschichten i.d.\nKurzgeschichte\" mit Erfolg teil. Im Wintersemester 1994/1995 besuchte sie\nmit Erfolg ein Seminar mit dem Thema \"Erich Kästner\" und fertigte auch in\ndiesem Kurs eine Hausarbeit an.\n\n5\n\nAm 21. Juni 1995 - während des Sommersemester 1995 - erlitt die\nSchwiegermutter der Klägerin im Alter von 68 Jahren einen Schlaganfall mit\nhalbseitiger Lähmung. Nach einem etwa einwöchigen Krankenhausaufenthalt\nund einer drei- bis vierwöchigen Zeit in ihrem eigenen Zuhause war sie drei\nWochen in medizinischer Rehabilitation. Die Schwiegermutter der Klägerin ist\nseit dem Vorfall rollstuhlpflichtig. Nach einer Hüftoperation im Herbst 1995\nund weiteren Schlaganfällen ist sie in ihrer Wohnung untergebracht, wo sie\nmit ihrem Ehemann - dem Schwiegervater der Klägerin - zusammen lebt. Seit\ndem Frühjahr 1996 erbringt ein Pflegedienst zwei Mal täglich gegenüber der\nSchwiegermutter Pflegeleistungen.\n\n6\n\nNach eigenen Angaben besuchte die Klägerin im Sommersemester 1995\nund in den Folgesemestern aufgrund dieser familiären Situation keine\nLehrveranstaltungen. Zum Wintersemester 1996/1997 beendete sie das\nStudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II und nahm an der\nUniversität GH F. das Studium für das Lehramt für die Primarstufe auf bzw.\nsetzte das bisherige Studium als \"Grundschulstudium\" fort. Von den bereits\nerbrachten Studienleistungen wurden für das \"Grundschulstudium\" die\nStudiennachweise für den Grundkurs Literaturwissenschaft (WS 93/94), den\nGrundkurs Sprachwissenschaft (SS 94) und das Seminar \"Erich Kästner\" (WS\n94/95) anerkannt.\n\n7\n\nIm Herbst 2002 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung mit der Note\n1,4.\n\n8\n\nVon 2003 bis 2005 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst am\nStudienseminar F. . Die zweite Staatsprüfung bestand sie mit der Note\n1,3.\n\n9\n\nSeit dem zweiten Halbjahr 2005 war die Klägerin an Grundschulen als\nElternzeitvertretung als Aushilfskraft befristet beschäftigt.\n\n10\n\nBereits im Jahr 2005 bewarb sie sich erstmals - allerdings noch ohne\nErfolg - um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zum\nAugusttermin 2005. Auch im Jahr 2006 bewarb sie sich und nahm am\nAusschreibungsverfahren für den Einstellungstermin August 2006 teil.\nAufgrund der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens bot die Bezirksregierung\nE. der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 an, sie zum 9. August\n2006 entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder,\nsoweit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis\nnicht erfüllt seien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Dieses\nAngebot nahm die Klägerin ebenfalls noch unter dem 19. Juni 2006 an.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 2006 teilte die Bezirksregierung E. der\nKlägerin mit, dass nach Prüfung ihres Werdegangs mit Blick auf die\nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52\nAbs. 1 Laufbahnverordnung NRW - LVO - eine Übernahme in das\nProbebeamtenverhältnis nicht möglich sei.\n\n12\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2006\nWiderspruch ein. Da sie zwei Kinder groß gezogen habe, stünden ihr nach\nbeamten- und laufbahnrechtlichen Vorgaben pro Kind drei Erziehungsjahre\nzu, welche von ihrem Lebensalter abgezogen werden müssten. Nach\nentsprechender Aufforderung durch die Bezirksregierung E. mit\nSchreiben vom 3. August 2006 legte die Klägerin in Ergänzung ihrer\nWiderspruchsbegründung mit weiterem Schreiben vom 24. August 2006\nKopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, einen Lebenslauf, ärztliche\nBescheinigungen des Kinderarztes sowie ärztliche Bescheinigungen über den\nPflegefall vor. Zwischenzeitlich, am 9. August 2006, wurde sie unbefristet als\nLehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 wies die\nBezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sei\nder Zeitraum ab Geburt der Kinder (10.03.1988 und 30.12.1990) bis zum\nBeginn des Studiums, mithin ein Zeitraum von vier Jahren und sieben\nMonaten, als Kinderbetreuungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zu\nberücksichtigen, so dass die Klägerin ihr \"fiktives\" 35. Lebensjahr mit Ablauf\ndes 18. Januar 2006 vollendet habe. Die Einstellung in den Schuldienst des\nbeklagten Landes als Beamtin auf Probe wäre jedoch erst zum 9. August\n2006 möglich gewesen. Trotz Berücksichtigung der auf das Dienstalter\nanrechenbaren Zeiten hätte die Klägerin daher zu diesem Zeitpunkt die\nHöchstaltersgrenze des § 6 LVO überschritten. Die von der Klägerin im\nÜbrigen behauptete Pflege der Schwiegermutter könne nicht berücksichtigt\nwerden. Die Klägerin sei in dieser Zeit an der Universität eingeschrieben\ngewesen, ohne sich beurlauben zu lassen oder das Studium auszusetzen. Ein\nvoll aufgenommenes Studium stehe einer überwiegenden Betreuungszeit\nfaktisch entgegen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 5. Oktober 2006 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht,\ndie zugrunde liegenden Vorschriften der Laufbahnverordnung seien mit\neuropäischem Recht, namentlich mit der Europäischen\nAntidiskriminierungsrichtlinie, nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon seien\nim vorliegenden Fall ausreichend anrechenbare Verzögerungszeiten\nvorhanden. Auch im Anschluss an den Zeitraum von der Geburt ihres Sohnes\nbis zur formalen Aufnahme des Studiums habe sie ihre Kinder tatsächlich\nbetreut. Sie habe, da ihr Ehemann Alleinverdiener der Familie gewesen sei,\nwährend des Studiums den Haushalt alleine geführt. Die Kinder seien dabei\nbis zur Einschulung nicht in einem Kindergarten, sondern - jedenfalls ihr Sohn\n- in der Woche vormittags in einer Elterninitiative untergebracht gewesen. Da\nauch sie sich selbst in der Initiative engagiert habe, habe sie in der Woche nur\nan drei Tagen die Universität besuchen können. Zu erheblichen\nVerzögerungen im Studium sei es auch und gerade infolge der bei den\nKindern immer wieder aufgetretenen typischen Kinderkrankheiten gekommen.\nDie Klägerin verweist insofern auf zwei beigefügte ärztliche Bescheinigungen\nder Kinderärztin V. T1. über die bei den Kindern in den Jahre 1993 bis\n2000 (für N1. ) bzw. bis 2004 (für D. ) erstellten Diagnosen. Zu\nberücksichtigen sei überdies, dass ihre Schwiegermutter am 21. Juni 1995\nden schweren Schlaganfall mit darauf folgenden Komplikationen und\nOperationen erlitten habe und der Pflegestufe 3 angehöre. Sie habe insofern\ndie Schwiegereltern täglich unterstützt, wodurch für sie mindestens ein\nweiteres Jahr an der Universität weggefallen sei. Hinsichtlich der geltend\ngemachten Pflegezeit verweist die Klägerin auf Bescheinigungen des Arztes\nfür Allgemeinmedizin N2. C. . Schließlich stellt die Klägerin klar, dass sie\nsich seit Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes ununterbrochen jedenfalls für\nStellen im Listenverfahren beworben habe; lediglich für den\nEinstellungsmonat Februar 2006 seien keine Stellen mit den\nUnterrichtsfächern der Klägerin (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht)\nschulscharf ausgeschrieben worden, so dass sie sich insofern nicht habe\nbewerben können.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nE. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n18. September 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe\nzu übernehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und\nWiderspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor,\ndass die Klägerin ihre Bewerbung für Februar 2006 nicht aufrecht erhalten\nund sich nach ihrer erfolglosen Bewerbung im August 2005 erst wieder um\nEinstellung zum 9. August 2006 beworben habe. Dieser Umstand sei kausal\ngeworden für die verspätete Einstellung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1\nHeft) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf\nVerbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 10. Juli 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5\nVwGO).\n\n24\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33\nAbs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 19.\nJuni 1966 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 18. Juni 2001 überschritten hat.\nDiese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist\nauch europarechtskonform.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05,\n6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008\n - 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und\n6 A 2870/07 -, jeweils bei juris.\n\n26\n\nZu Gunsten der Klägerin greift auch keine Ausnahme von der\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere führen die\nAusnahmetatbestände des\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO im Ergebnis nicht dazu, dass die Überschreitung\nder Höchstaltersgrenze im vorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen\nwäre.\n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur\nVerbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen\nder Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im\nUmfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren\nKindern um sechs Jahre, überschritten werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO\ngilt Entsprechendes, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger\nsonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern oder\nauch Schwiegereltern, tatsächlich gepflegt wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5\nLVO darf die jeweilige Altersgrenze bei Verzögerungen nach den Sätzen drei\nund vier insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.\n\n28\n\nKinderbetreuungszeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dabei\nnur solche Zeiten, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausübung\noder Berufsausbildung ganz oder zumindest überwiegend der\nKinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht die Rechtsprechung die\nGrenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder\nmehr entspricht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, ZBR 1998, 419, und\nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21/99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 8.\nMärz 2002 - 6 A 3845/00 -, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -\n, jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006\n- 1 K 2227/04 -, und vom 7. November 2007 - 1 K 4551/04 -, jeweils bei juris;\nVG E. , Urteile vom 15. März 2005\n- 2 K 422/03 -, vom 24. November 2006 - 2 K 3444/06 - und vom 24. Oktober\n2006 - 2 K 3445/06 -, jeweils bei juris.\n\n30\n\nEntsprechendes gilt für § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO. Unter Pflegezeiten im\nSinne dieser Vorschrift sind ebenso nur solche zu begreifen, in denen sich der\nBewerber an Stelle der Berufsausübung oder Ausbildung ganz oder\nüberwiegend der Pflege eines nahen Angehörigen gewidmet hat.\n\n31\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2004\n- 2 K 1083/01 -, juris.\n\n32\n\nSowohl Kindererziehungs- als auch Pflegezeiten können allerdings nur\ndann berücksichtigt werden, wenn die dadurch entstandene Verzögerung die\nentscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen ist, dass der Bewerber\nnicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in\nden öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Betreuungs- und Pflegezeiten im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO müssen mithin kausal gewesen sein\nfür die verzögerte Einstellung. Dies setzt insbesondere voraus, dass nach der\nZeit einer Kinderbetreuung bzw. der Pflege eines Angehörigen nicht andere\nvon dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein dürfen, die\nunabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über\ndie Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben. Vermeidbare\nVerzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege unterbrechen\nmithin den Kausalzusammenhang.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW,\nUrteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28.\nMai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die von der\nKlägerin geltend gemachten Betreuungs- und Pflegezeiten als solche im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO anzusehen sind. Selbst wenn man die\nvon der Klägerin geltend gemachte Kinderbetreuungszeit in einem Umfang\nvon bis zu maximal sechs Jahren als solche anerkennen würde, so ist\njedenfalls nicht festzustellen, dass diese Zeit kausal für die Verzögerung der\nEinstellung geworden ist; die behauptete Pflegezeit reicht demgegenüber für\nsich genommen nicht aus, der Klage zum Erfolg zu verhelfen (dazu noch\nunten).\n\n35\n\nDie Klägerin hat unstreitig ihre Kinder nach der Geburt ihres Sohnes am\n10. März 1988 bis zur Aufnahme des Studiums für das Lehramt für die\nSekundarstufe I und II im Oktober 1992 betreut. Als Kinderbetreuungszeit\ngrundsätzlich berücksichtigungsfähig ist also unstreitig dieser von der Klägerin\ngeltend gemachte Zeitraum von etwa vier Jahren und sieben Monaten. Nach\nden Darlegungen der Klägerin ist es wahrscheinlich, dass sie ihre Kinder -\njedenfalls bis zur Einschulung - auch noch während des Studiums tatsächlich\nüberwiegend betreut hat, dies obgleich sie ihr Studium nicht förmlich\nunterbrochen oder beendet hat.\n\n36\n\nVgl. zur Frage der Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Fall:\nOVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007\n- 6 A 2173/05 -, a.a.O.; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 -\n2 K 3445/06 -, a.a.O.\n\n37\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich bis zur Einschulung ihrer\nKinder nicht für eine individuelle Kinderbetreuung, sondern für eine\narbeitsteilige Elternbetreuung in Eigeninitiative entschieden hatte. Diese\nInitiative habe es ihr lediglich erlaubt, wochentags an drei Tagen jeweils\nvormittags universitäre Veranstaltungen zu besuchen. Legt man diesen\nVortrag als wahr zu Grunde, würde auch die Zeit nach der Studienaufnahme\nim Oktober 1992 jedenfalls bis zur Einschulung des Sohnes im Jahr 1994 als\nanrechnungsfähige Betreuungszeit, mithin weitere ca. 1 ½ Jahre, allerdings\nab der Geburt des ersten Kindes insgesamt freilich höchstens sechs Jahre, im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO Berücksichtigung finden.\n\n38\n\nDiese grundsätzlich berücksichtigungsfähige Zeit der Kinderbetreuung\nvon maximal sechs Jahren ist indes nicht ursächlich geworden für die\nverzögerte Einstellung in den öffentlichen Dienst. Im vorliegenden Fall ist\nnämlich eine die Ursächlichkeit der Kindererziehungszeit unterbrechende\nVerzögerung der Einstellung darin zu erblicken, dass die Klägerin im\nAnschluss an diese Zeit, also auch noch im Jahr 1994, für das Studium für\ndas Lehramt für die Sekundarstufe I und II und nicht etwa bereits für das\nStudium für das Lehramt für die Primarstufe immatrikuliert gewesen ist; dieses\n\"Grundschulstudium\", in welchem sie ihr Examen abgelegt hat, hat sie\nvielmehr erst zum Wintersemester 1996/1997 aufgenommen. In der\nZwischenzeit hat die Klägerin ihr zuerst aufgenommenes Studium - wenn\nauch weiterhin in einem nur geringen Umfang - zumindest bis zum\nSchlaganfall ihrer Schwiegermutter im Juni 1995 fortgeführt, sich also\njedenfalls rund ein Jahr einer Ausbildung zur \"Gymnasiallehrerin\" gewidmet,\nwelche sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß, d.h. entsprechend der\nStudien- und Prüfungsordnung, betrieben und letztlich als solche auch nicht\nabgeschlossen hat. Dies stellt eine vermeidbare Verzögerung dar, wie sie\netwa auch in den Fällen gegeben ist, in denen der Bewerber im Anschluss an\ndie Kinderbetreuung eine andere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit\naufgenommen hat.\n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005\n- 6 A 300/04 -, NWVBl 2006, 102 (Aufnahme zunächst eines Studiums der\nWirtschaftswissenschaften); s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Januar\n2006 - 1 K 2227/04 -, a.a.O. (Absolvierung eines Anerkennungsjahres) \n\n40\n\nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr vorrangiges Ziel sei es gewesen,\nLehrerin zu werden, und dass es für sie nicht gravierend gewesen sei, ob sie\nan einem Gymnasium, einer Realschule oder einer Grundschule tätig sei,\nführt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Das Studium für das\nLehramt für die Sekundarstufe I und II unterscheidet sich von seinem Inhalt\nnach und in den vor allem wissenschaftlichen Anforderungen nicht\nunwesentlich von demjenigen für die Primarstufe, so dass diese beiden\nStudiengänge nicht einheitlich als ein Studium bewertet werden können. Der\nWechsel zum Studium für die Primarstufe stellt damit eine Zäsur dar, die die\nUrsächlichkeit der Kindererziehungszeit für die Verzögerung der Einstellung\nunterbrochen hat. Ganz in diesem Sinne hat die Klägerin selbst in der\nmündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der Wechsel zum\nStudium für die Primarstufe einen gewissen Neubeginn resp. Wendepunkt in\nihrem Leben darstellte. Entscheidend aber ist jedenfalls, dass die Klägerin als\nLehrerin an einer Grundschule eingestellt wurde. Die Kinderbetreuungszeiten\nmüssen daher gerade auch ursächlich gewesen sein für die Verzögerung\nkonkret dieser Einstellung als Grundschullehrerin. Die erziehungsbedingten\nVerzögerungen im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II\nkönnen die verzögerte Einstellung als Grundschullehrerin indes nicht erklären.\nDafür, dass die Verzögerungen im Studium für die Sekundarstufe I und II\nihrerseits kausal zu einer Verzögerung gerade auch des Studiums für die\nPrimarstufe geführt hätten, ist nichts ersichtlich.\n\n41\n\nSelbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, die Klägerin\nhabe ein Lehramtsstudium mit lediglich zwischenzeitlich unterschiedlicher\nZielrichtung betrieben, etwa deshalb, weil drei der im Studium für die\nSekundarstufe erworbenen Leistungsnachweise immerhin für das Studium für\ndie Primarstufe anerkannt wurden, so dass die erziehungsbedingten\nVerzögerungen sozusagen während des gesamten Lehramtsstudiums\nfortgewirkt und den Abschluss verzögert hätten, so ist die\nKinderbetreuungszeit dennoch nicht kausal geworden für die verzögerte\nEinstellung. Kausal geworden ist bei einer solchen Betrachtungsweise\nvielmehr die Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit für\ndas Lehramt (für die Primarstufe) beträgt sechs Semester (vgl. § 31 der\nOrdnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 23.\nAugust 1994 [SGV. NRW 223]) und wurde von der Klägerin mit etwa zwanzig\nSemestern (WS 92/93 bis Herbst 2002) um augenscheinlich mehr als das\nDoppelte überschritten. Dies gilt auch unter Abzug der nach § 6 Abs. 1 Satz 3\nLVO maximal berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungszeiten. Sogar wenn\nman davon ausgeht, dass sich die Klägerin erst nach der Pflege der\nSchwiegermutter überwiegend ihrem Studium - also erst ab dem\nWintersemester 1996/1997 - widmen konnte, so hat sie noch immer sechs\nJahre, mithin zwölf Semester, benötigt bis zum Erwerb des ersten\nStaatsexamens im Herbst 2002. Eine solche Verzögerung ist grundsätzlich\nvermeidbar und daher von dem Bewerber zu vertreten. Sie kann auch nach\nder Einschulung auch der Tochter der Klägerin und der Beauftragung eines\nPflegedienstes für die Schwiegermutter - jedenfalls in diesem Umfang der\nÜberschreitung der Regelstudienzeit - nicht mehr ohne weiteres mit der\nKinderbetreuung oder Angehörigenpflege gerechtfertigt werden.\n\n42\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2008\n- 1 K 547/05 -, juris; siehe zur Kausalitätsunterbrechung durch Überschreitung\nder Studienregelzeit auch VG E. , Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 K 965/97 -\n, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007\n- 6 A 2173/05 -, a.a.O.;\n\n43\n\nFehlt es damit jedenfalls an der Kausalität der Kinderbetreuungszeiten für\ndie verzögerte Einstellung, so kommt es auch nicht mehr auf die von der\nKlägerin behauptete Pflegezeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO an. Selbst\nwenn man unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung davon ausgehen wollte, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter\nin der Zeit nach dem Schlaganfall (am 21. Juni 1995) bis zur Beauftragung\neines Pflegedienstes (im Frühjahr 1996), mithin in einem Zeitraum von über\neinem halben Jahr, tatsächlich gepflegt hat, so ist der für die Pflege\nvorgesehene Nachteilsausgleich von etwa einem halben Jahr - wie eingangs\nbereits gesagt - für sich genommen nicht ausreichend, da die Klägerin die\nAltersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einstellung mit Wirkung zum 9. August 2006\nbereits um etwas mehr als fünf Jahre und zwei Monate überschritten\nhatte.\n\n44\n\nOb schließlich darüber hinaus auch die von dem Beklagten zunächst\nbehauptete fehlende durchgängige Aufrechterhaltung der\nEinstellungsbewerbung die Kausalität unterbrochen hat, kann insofern\ndahingestellt bleiben.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-3045-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-3045-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254850","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.816942+00:00"}}