{"status":"available","doknr":"OLD254849","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K1932.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"1 K 1932/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1. Oktober 1970 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin \nan einer Hauptschule im Bereich des Schulamtes für die Stadt F. beim \nBeklagten beschäftigt. Sie ist ledig und hat keine Kinder.\n\n3\n\nDie Klägerin besuchte von 1977 bis 1981 die M. Grundschule und \nvon 1981 bis 1990 die N. , bischöfliches Mädchengymnasium, in F. -\nX. , wo sie im Mai 1990 das Abitur erhielt. Im Oktober 1990 nahm sie an \nder Ruhr-Universität C. das Studium der Rechtswissenschaft auf. Im April \n1992 wurde die Mutter der Klägerin einer coronaren Bypassoperation \nunterzogen. Im Oktober 1993 brach die Klägerin ihr rechtswissenschaftlichen \nStudium ab und nahm zum Wintersemester 1993/94 an der Universität - \nGesamthochschule - T. das Studium für das Lehramt für die Primarstufe \nauf. Bereits zum Sommersemester 1994 exmatrikulierte sich die Klägerin an \nder Universität T. und schrieb sich für das Studium für das Lehramt für die \nPrimarstufe an der Universität F. ein. Im November 2002 bestand sie die \nErste Staatsprüfung mit der Note 2,0. Ihren Vorbereitungsdienst absolvierte \nsie vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005. Die zweite Staatsprüfung \nbestand sie am 17. November 2004 mit der Note 2,5.\n\n4\n\nIn dem Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2006 war die \nKlägerin an der Gemeinschaftsgrundschule T1.---straße als Angestellte für \nAufgaben von begrenzter Dauer (Integrationshilfe-Maßnahme) sowie als \nAushilfsangestellte (Elternzeit-Vertretung) befristet beschäftigt.\n\n5\n\nIm November 2005 bewarb sie sich um Einstellung in den Schuldienst des \nbeklagten Landes und nahm am 1. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr \n2005/2006 teil. Aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens bot die \nBezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2006 an, \nsie zum nächstmöglichen Zeitpunkt (1. Februar 2006) entweder unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die \nVoraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt \nseien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an einer Hauptschule \neinzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und beantragte mit \nSchreiben vom 13. Januar 2006 die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nzum 1. Februar 2006.\n\n6\n\nAm 1. Februar 2006 wurde die Klägerin in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt \nund der Hauptschule an der X1.-------straße in F. zugewiesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung E. der \nKlägerin mit, dass nach Prüfung ihres Werdegangs eine Übernahme in das \nProbebeamtenverhältnis nicht möglich sei.\n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2006 \nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 unter Hinweis auf die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze als unbegründet zurückwies. Es greife \nkeine Ausnahme von der Höchstaltergrenze und die Klägerin könne sich auch \nnicht auf den sog. Mangelfacherlass berufen, da dieser Erlass nur für \nBewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die \nSekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen \nsowie für bestimmte Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schule gelte. Die Klägerin verfüge \nhingegen über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und falle \nsomit nicht unter den durch den Erlass begünstigten Personenkreis.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie vor, dass sie zwar mit Ablauf des 30. September 2005 die Altersgrenze \nvon 35. Lebensjahren zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zum 1. Februar 2006 \num vier Monate überschritten habe. Diese Überschreitung sei jedoch nach § 6 \nAbs. 1 Satz 4 LVO unschädlich. Sie behauptet insofern, dass sie ihre Mutter \nnach der Bypassoperation im April 1992 habe pflegen müssen. Nach der \nOperation hätten sich Komplikationen eingestellt, wodurch ein erneuter \nKrankenhausaufenthalt der Mutter erforderlich geworden sei. Ab dem \nZeitpunkt der Erkrankung habe sie die Pflege der Mutter, die damit \nverbundenen häuslichen Tätigkeiten sowie die Versorgung der gesamten \nFamilie (Vater und drei Geschwister) übernommen. Das von ihr zunächst zum \nWintersemester 1990 begonnene angestrebte Studium der \nRechtswissenschaft habe sie aufgrund der Pflegesituation nicht fortsetzen \nkönnen. Sie habe sich daher entschlossen, dass Studium für das Lehramt für \ndie Primarstufe anzugehen, sobald eine Besserung des Zustandes der Mutter \ndies zulassen würde. Dies sei erst nach mehreren Monaten möglich gewesen. \nIm Wintersemester 1993/94 habe sie an der Universität T. noch keine \nVeranstaltungen besucht. Sie habe in diesem Semester als Gasthörerin die \nUniversität F. kennen gelernt, habe allerdings auch dort an keinen \nLehrveranstaltungen teilgenommen. Erst nach der Aufnahme des \nLehramtsstudiums an der Universität F. zum Sommersemester 1994 habe \nsie sich dem Studium gewidmet. Schließlich führt die Klägerin an, dass das \nmit dem 1. Oktober 1990 angegebene Geburtsdatum bei ihrer Geburt in der \nU. möglicherweise falsch datiert worden sei. Im Jahr 2006 habe sie daher \nin der U. einen Rechtsanwalt mit der Einholung entsprechender \nNachweise - allerdings ohne Erfolg - beauftragt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Mai 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, \ndass die erbrachte Pflegeleistung weder in der Art noch im Umfang \nnachgewiesen worden seien und es auch am Nachweis der \nPflegebedürftigkeit fehle. Außerdem stehe die angegebene Betreuungszeit \nnicht in einem kausalen Zusammenhang zur Verzögerung der Einstellung, da \nsich die Klägerin erst nach der Pflegezeit dazu entschlossen habe, das \nStudium für das Lehramt an der Primarstufe aufzunehmen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte der Klägerin \n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nVerbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Februar \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n19\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 \nAbs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 1. \nOktober 1970 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 30. September 2005 \nüberschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht in \nEinklang und ist auch europarechtskonform.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05, 6 A 2007/04 und \n6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008 - 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A \n2028/06, 6 A 2695/06 und 6 A 2870/07 -, jeweils bei juris.\n\n21\n\nNachweise dafür, dass das Geburtsdatum der Klägerin unrichtig ist, hat \nsie in diesem Verfahren nicht beibringen können.\n\n22\n\nAuch greift zu Gunsten der Klägerin keine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere kommt die \nAusnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 LVO nicht in Betracht. Nach \ndiesem Ausnahmetatbestand darf die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung \nbei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der \ntatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen \nnahen Angehörigen um höchstens sechs Jahre überschritten werden. Unter \nPflegezeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO sind dabei nur solche zu \nbegreifen, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausübung oder \nAusbildung ganz oder überwiegend der Pflege eines nahen Angehörigen \ngewidmet hat.\n\n23\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 K 1083/01 -, juris.\n\n24\n\nDarüber hinaus muss die durch die Pflege eines Angehörigen \nentstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare Ursache dafür \ngewesen sein, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. \nLebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt \nwurde. Die Pflegezeit muss mithin kausal gewesen sein für die verzögerte \nEinstellung. Dies setzt insbesondere voraus, dass nach der Zeit der Pflege \neines Angehörigen nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände \nhinzugekommen sein dürfen, die unabhängig von der Pflege des Angehörigen \nerst den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze \nhinausgeschoben haben.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG \nNRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und \nvom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die von der \nKlägerin geltend gemachte Pflegezeit, namentlich die Zeit ab April 1992 bis \nzur Besserung des Zustandes der Mutter, als Pflegezeiten im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Satz 4 LVO anzusehen sind. Selbst wenn man unter Zugrundelegung \ndes Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die geltend \ngemachte Pflegezeit in einem Umfang von mindestens vier Monaten als \nPflegezeit anerkennen würde, so ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass die \nPflege kausal für die Verzögerung der Einstellung geworden ist.\n\n27\n\nZum einen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt \ndes Eintritts der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter im April 1992 noch im Fach \nRechtswissenschaft an der Ruhr-Universität C. (Sommersemester 1992) \nimmatrikuliert gewesen ist und dass es zunächst „kein Thema\" gewesen sei, \ndas Jura-Studium aufzugeben. Durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sei \nes ihr allerdings nicht mehr möglich gewesen, dieses Studium fortzuführen. \nSie habe die Anwesenheitspflichten in diesem Studium nicht erfüllen können. \nAußerdem habe sie ursprünglich „in Jura eine gute Lerngruppe\" gehabt, die \nwegen der Pflege der Mutter weggefallen sei. Sie habe insofern „keinen \nAnschluss mehr bekommen\". Aufgrund dieser Situation habe sie sich nach \nder Pflegezeit während einer Phase der eigenen Regenerierung und \nOrientierung Anfang/Mitte 1993 gemeinsam mit einer Freundin entschlossen, \nein neues Studium zu beginnen. Da die Klägerin insofern den Entschluss, das \nLehramtsstudium aufzunehmen, augenscheinlich erst nach der Pflegezeit \ngetroffen hat, kann die von der Klägerin erbrachte Pflegeleistung bereits aus \ndiesem Grunde nicht kausal geworden sein für die verzögerte Aufnahme des \nLehramtsstudiums und eine dadurch bedingte verzögerte Einstellung.\n\n28\n\nZum anderen ist nach der behaupteten Zeit der Pflege der Mutter ein \nanderer von der Klägerin zu vertretender Umstand hinzugekommen, der \nunabhängig von der Pflege den Zeitpunkt der Einstellung über die \nHöchstaltersgrenze hinausgeschoben hat. Die Klägerin war seit dem \nSommersemester 1994 an der Universität F. für das Studium für das \nLehramt für die Primarstufe immatrikuliert und hat erst im November 2002 ihr \nerste Staatsprüfung abgelegt. Die Regelstudienzeit für das Lehramt für die \nPrimarstufe beträgt sechs Semester (vgl. § 31 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 23. August 1994 [SGV. NRW \n223]) und wurde von der Klägerin insofern um mehr als das Doppelte \nüberschritten. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflege und \nEinstellungsverzögerung kann durch eine solche Überschreitung der \nRegelstudiendauer unterbrochen werden, wenn diese nicht ebenfalls auf die \nPflege zurückzuführen ist. In diesem Fall ist eine solche Verzögerung \ngrundsätzlich vermeidbar und daher von dem Bewerber zu vertreten. Da die \nGründe für die Überschreitung der Regelstudienzeit dem Einflussbereich des \nBewerbers zuzuordnen sind, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen und ggf. \nzu belegen, dass und aus welchen Gründen eine Einhaltung der \nRegelstudienzeit nicht möglich war.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2008 - 1 K 547/05 -, juris; siehe zur \nKausalitätsunterbrechung durch Überschreitung der Studienregelzeit auch VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 K 965/97 -, juris.\n\n30\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zur Dauer \nihres Studiums lediglich vorgetragen, dass sie sich ihr Studium selbst durch \neigene Arbeit habe finanzieren müssen; eine Unterstützung durch die Eltern in \nfinanzieller Hinsicht sei nicht möglich gewesen. Demgegenüber hat die \nKlägerin nicht etwa behauptet, dass sie ihre Mutter auch weiterhin habe \npflegen müssen. Allein der Umstand, ein Studium finanzieren zu müssen, trifft \nauf eine Vielzahl von Studierenden zu und ist daher nicht ausreichend, um die \nhier gegebene - erhebliche - Überschreitung der Regelstudienzeit zu \nrechtfertigen.\n\n31\n\nSchließlich sind auch keine anderen Ausnahmen von der \nHöchstaltersgrenze, die zu Gunsten der Klägerin eingreifen könnten, \nersichtlich. Auch § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO greift hier nicht ein. Nach dieser \nVorschrift ist unter Umständen für die Frage der Überschreitung der \nAltershöchstgrenze nicht der Tag der Einstellung, sondern der Tag \nentscheidend, an dem ein Bewerber einen förderungsfähigen Antrag auf \nEinstellung oder Übernahme in das Probebeamtenverhältnis gestellt hat, \nsoweit die Einstellung oder Übernahme sodann auch innerhalb eines Jahres \nnach Antragstellung erfolgt. Die Klägerin hat indes ihren Einstellungsantrag \nerst im November 2005 und damit nach Vollendung des 35. Lebensjahres \ngestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige vorhergehende - \ngrundsätzlich förderungsfähige - Bewerbungen zu einer unbefristeten \nEinstellung respektive zu einer Einstellung unter Übernahme in das \nProbebeamtenverhältnis geführt hätten. Die Klägerin konnte ausweislich ihres \nim Tatbestand wiedergegebenen Werdegangs im Anschluss an ihren \nVorbereitungsdienst auf ihre Bewerbungen hin lediglich befristet angestellt \nwerden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-1932-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-1932-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254849","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.736783+00:00"}}