{"status":"available","doknr":"OLD254848","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K1525.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"1 K 1525/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die \nAnrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nentstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger steht als\nPolizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei den Zentralen\nPolizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen NRW (ZPD), inzwischen\nLandesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD),\nNiederlassung T. , im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich mit\nseiner Klage gegen seine dienstliche Regelbeurteilung vom\n7. Dezember 2005 und rügt insbesondere die Nichtbewertung des\nHauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\".\n\n3\n\nDer Kläger, der seit dem Jahr 1973 im Polizeidienst des beklagten Landes\nsteht, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1997 vom Polizeiausbildungsinstitut\n(PAI) T. zu den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW versetzt. Der\nKläger nahm bei der PAI T. zuletzt die Funktion des Waffenmechanikers\nund des kommissarisch stellvertretenden Leiters der Waffen-\nInstandsetzungswerkstatt wahr. Die zuletzt bei der PAI T. für den Kläger\n(für den Beurteilungszeitraum 2. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996) erteilte\nRegelbeurteilung vom 10. April 1997 bewertete diesen auch in dem\nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\".\n\n4\n\nAuch in der Regelbeurteilung des Klägers vom 25. Februar 2000 (für den\nBeurteilungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999) wurde er von\nden ZPD, bei denen er von Beginn der Versetzung an die Tätigkeit des Leiters\nder Waffeninstandsetzungswerksatt ausübte, noch in dem Merkmal\n\"Mitarbeiterführung\" beurteilt.\n\n5\n\nNach zwischenzeitlicher Neuorganisation der ZPD zum 1. November 2000\nwurde er in seiner Regelbeurteilung vom 31. März 2003 (für den\nBeurteilungszeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002), bei der er im\nGesamturteil 5 Punkte (\"übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\")\nerhielt, nicht mehr in dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt;\nRechtsbehelfe legte er gegen diese Beurteilung nicht ein.\n\n6\n\nAuch zum Stichtag des 1. Oktober 2005 (Beurteilungszeitraum 1. Januar\n2003 bis 30. September 2005) wurde der Kläger mit Regelbeurteilung vom 7.\nDezember 2005 - nach seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar am 26.\nFebruar 2004 erstmals in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO - durch die ZPD\nohne Berücksichtigung des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" beurteilt.\n\n7\n\nIm Einzelnen schlug der Erstbeurteiler, PHK I. E. , in diesem\nRegelbeurteilungsverfahren als Gesamturteil 3 Punkte (\"entspricht voll den\nAnforderungen\") vor und bewertete die Hauptmerkmale wie folgt:\n\n8\n\nLeistungsverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 3, 4, 3, 4, 3, 3, 4)\n\n9\n\nLeistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 3, 4)\n\n10\n\nSozialverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 4, 3).\n\n11\n\nDer Endbeurteiler bewertete die Leistung und Befähigung des Klägers im\nGesamturteil und in den Hauptmerkmalen \"Leistungs-\" und \"Sozialverhalten\"\nebenfalls mit 3 Punkten. Das Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" senkte er auf\n3 Punkte ab. Zur Begründung der Abweichung führte er an: \"Der hier\nbeurteilte Beamte gehört einer insgesamt als überdurchschnittlich\nleistungsstark einzuschätzenden Vergleichsgruppe an. Der Endbeurteiler hat\nbei seiner Einschätzung die Lebens- und Berufserfahrung in der\nVergleichsgruppe zu berücksichtigen. Im Quervergleich innerhalb der\nVergleichsgruppe führte die Lebens- und Diensterfahrung des Beamten nicht\nzu dem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter auszugleichen.\nDaher war gegenüber der Erstbeurteilung das Hauptmerkmal unter\nAnwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes entsprechend\nanzupassen.\"\n\n12\n\nDie Beurteilung wurde dem Kläger am 9. Dezember 2005 eröffnet.\n\n13\n\nUnter dem 1. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen diese\nBeurteilung ein und machte geltend, die erteilte Beurteilung sei rechtswidrig.\nEr sei nicht im Bereich \"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden. Ausweislich der\nin der angegriffenen Beurteilung enthaltenen Beschreibung des\nTätigkeitsgebiets und der Aufgaben im Beurteilungszeitraum sei er\n\"Waffenwerkstattleiter mit 10 Mitarbeitern\". Da ihm diese Mitarbeiter unterstellt\nseien, sei er auch in dem Merkmal \"Mitarbeiterführung\" zu beurteilen. Im\nÜbrigen sei es nicht plausibel, dass er nach seiner vorherigen\nRegelbeurteilung mit 5 Punkten im Amt A 9 BBesO nunmehr mit nur 3\nPunkten im statusrechtlichen Amt A 10 BBesO beurteilt worden sei.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 wiesen die ZPD den\nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. In formeller Hinsicht sei\ndas Beurteilungsverfahren gemäß den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der\nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) durchgeführt worden.\nAuch in inhaltlicher Hinsicht begegne die Beurteilung keinen Bedenken. Der\nKläger sei in dem Merkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht beurteilt worden, weil es\nunterhalb der Leitungsebene \"Niederlassungsleiter\" bei den ZPD,\nNiederlassung T. , keine weitere Führungsebene im Sinne einer\n\"Mitarbeiterführung\" nach den BRL Pol gebe. In der dem\nWiderspruchsbescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht\nausgewiesen.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 25. April 2006 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf\nKlage erhoben, die mit Beschluss vom 15. Mai 2006 an das erkennende\nGericht verwiesen worden ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein\nVorbringen aus dem Vorverfahren und betont nochmals, dass er in der\nalltäglichen Arbeit gegenüber den Kollegen der Niederlassung\nFührungsaufgaben tatsächlich wahrnehme. Ergänzend legt er die\nStellenausschreibung, die seinen Dienstposten damals so beschrieben habe,\nwie er sich darauf beworben habe, vor. Hierin sei u.a. ausgeführt, dass\n\"unabdingbare Voraussetzungen neben den handwerklichen Fähigkeiten\"\nauch \"Führungskompetenzen\" seien, namentlich \"Fähigkeiten, Mitarbeiter der\nWaffeninstandsetzungswerkstatt sach-, fach- und personalgerecht zu führen\".\nAuch hieraus folge, dass er tatsächlich einen Führungsdienstposten inne\nhabe und daher im Merkmal \"Mitarbeiterführung\" zu beurteilen sei. Er weise\nseinen 10 - zivilen - Mitarbeitern die zu erledigenden Aufgaben zu und habe\nbeispielshalber auch schon Fortbildungsmaßnahmen angeregt. Soweit der\nBeklagte im Übrigen der Ansicht sei, dass nach den Beurteilungsrichtlinien\nnur diejenigen mit \"Mitarbeiterführung\" betraut seien, die eine \"Dienst- und\nFachaufsicht\" ausübten, so sei dies schlichtweg unzutreffend. In allen\nKreispolizeibehörden würden beispielsweise auch Dienstgruppenleiter oder\nWachdienstführer in dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" bewertet.\nSchließlich impliziere auch der Begriff des Werkstattleiters das Innehaben von\nMitarbeiterführungsbefugnissen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der ZPD\nvom 31. März 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 7.\nDezember 2005 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr ergänzt sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass zu den\nAufgaben des Klägers keine Mitarbeiterführung im beurteilungsrechtlichen\nSinne gehöre. Nach dem Beurteilungssystem der Polizei NRW müsse ein\nBeamter die Dienst- und Fachaufsicht wahrnehmen, um im Merkmal\nMitarbeiterführung beurteilt zu werden. Die Dienst- und Fachaufsicht werde\njedoch gemäß § 10 der Geschäftsordnung ZPD NRW für die Mitarbeiter der\nNiederlassung nur vom Niederlassungsleiter wahrgenommen. Nicht zu\nbeanstanden sei im Übrigen, dass der Kläger im Hauptmerkmal\n\"Leistungsergebnis\" sowie im Gesamturteil mit nur drei Punkten bewertet\nworden sei, obgleich er in der vorangegangenen Beurteilung im Amt A 9\nBBesO fünf Punkte erhalten habe. Der Kläger sei nunmehr innerhalb des\nneuen statusrechtlichen Amtes im Vergleich mit den Beamten dieser\nBesoldungsgruppe zu beurteilen gewesen sei. Hieraus resultiere die\nAbweichung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung im Statusamt A 9\nBBesO.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3\nHefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber\nunbegründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch die\nZentralen Polizeitechnischen Dienste Nordrhein-Westfalen (ZPD) erteilten\ndienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2005 und auf Erteilung einer\nneuen dienstlichen Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum\nvom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. Der entgegenstehende\nWiderspruchsbescheid der ZPD vom 31. März 2006 ist daher nicht\nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n25\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt\nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende\nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche\nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen\nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen\noder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu\nGrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder\nsachfremde Erwägungen angestellt hat.\n\n26\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. November\n1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -\n, NVwZ 2003, 1398.\n\n27\n\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen\nerlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des\nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem\nGleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die\nRichtlinien eingehalten wurden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen\nErmächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften\nin Einklang stehen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -,\nDÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n29\n\nHiervon ausgehend sind in Bezug auf die dem Kläger erteilte dienstliche\nBeurteilung vom 7. Dezember 2005 keine Beurteilungsfehler ersichtlich.\n\n30\n\nEin rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften\nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (BRL Pol) - RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996\n(MBl. NRW 1996 S. 278, geändert durch RdErl. vom 19. Januar 1999, MBl.\nNRW 1999 S. 96) - ist nicht festzustellen. Die dienstliche Beurteilung des\nKlägers ist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden.\n\n31\n\nInsbesondere war eine Beurteilung der Mitarbeiterführung rechtlich nicht\nzwingend erforderlich. Aus der Tätigkeit des Klägers als Waffenwerkstattleiter\nfolgt nicht die Notwendigkeit, die Mitarbeiterführung zu beurteilen. Aus Nr. 6.2\nZf. 4 BRL Pol ergibt sich, dass die Beurteilung der Mitarbeiterführung nur für\n\"Vorgesetzte\" vorgesehen ist.\n\n32\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2005\n- 2 K 4854/03 -, juris (Rn. 38).\n\n33\n\nWer \"Vorgesetzter\" in diesem Sinne ist, wird in den Beurteilungsrichtlinien\nnicht erläutert, sondern lediglich in den Unterziffern 4.1 bis 4.4 allenfalls\nmittelbar umschrieben. Auch in den veröffentlichten Erläuterungen des\nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich keine\nentsprechenden Ausführungen. Maßgeblich dafür, wie der Begriff des\n\"Vorgesetzten\" im Sinne der Beurteilungsrichtlinien zu verstehen ist, ist daher\nin erster Linie die vom Urheber der Richtlinie gebilligte oder geduldete\ntatsächliche Verwaltungspraxis. Bei den Beurteilungsrichtlinien für den\nBereich der Polizei handelt es sich um innerdienstliche Richtlinien, die sich an\ndie mit der Wahrnehmung der jeweils angesprochenen Aufgabe betrauten\nAngehörigen der Verwaltung und nicht unmittelbar an den zu beurteilenden\nBeamten richten. Für diesen erlangen sie erst als Prüfungs- und\nVergleichsmaßstab zur Ausfüllung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung\nrechtliche Bedeutung. Hierbei kommt es wesentlich auf die praktische\nHandhabung der Verwaltungsvorschriften und den in dieser zum Ausdruck\nkommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon\ngrundlos abgewichen wurde.\n\n34\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2006\n- 1 WB 46.05 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 183, und vom 23. August 2007 - 6\nP 7.06 -, NVwZ-RR 2008, 119; OVG NRW, Urteile vom 28. Oktober 1999 , 12\nA 4187/97 -, NWVBl 2000, 184, und vom 21. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -,\nNWVBl 2004, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n35\n\nWährend der Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz regelmäßig\nnur gegenüber derselben Behörde gilt, der Anspruch also nur gegenüber dem\nnach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger\nbesteht,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1956 - II C 71.55 -,\nBVerwGE 5, 1, und vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127,\nsowie Beschluss vom 24. Januar 1994 - 1 B 2.94 -, Buchholz 402.240 § 15\nAuslG 1990 Nr. 1.\n\n37\n\nist für die von einem Landesministerium erlassene Beurteilungsrichtlinie,\ndie landesweit Geltung beansprucht, insoweit grundsätzlich die landesweite\nVerwaltungspraxis aller die Richtlinie anwendenden Behörden maßgeblich.\nSelbst wenn man allerdings im vorliegenden Fall demgemäß nicht\nausschließlich die Verwaltungspraxis der ZPD heranziehen, sondern auch auf\ndie Verwaltungspraxis aller Kreispolizeibehörden im Zuständigkeitsbereich\ndes Innenministeriums NRW als die die BRL Pol erlassende Behörde\nabstellen und damit bei der Auslegung der im gesamten beklagten Land\nanzuwendenden Beurteilungsrichtlinien den Gesamtbereich der nordrhein-\nwestfälischen Polizei als dasjenige Organisationsprinzip ansehen wollte,\ninnerhalb dessen eine rechtsgleiche Behandlung des Klägers mit den ihm\nsachverhaltlich gleichgestellten Beamten zu fordern wäre, so liegen dennoch\nhinreichende sachverhaltliche Unterscheidungsmerkmale vor, die eine\nunterschiedliche Behandlung des Klägers einerseits und der - vom Kläger\nexemplarisch angeführten - Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer\nandererseits rechtfertigen. Namentlich die besondere Stellung der ZPD und\ndie besonderen Funktionen der bei ihr beschäftigten Beamten rechtfertigen\nauch unter Würdigung des wegen Art. 33 Abs. 2 GG und der Vergleichbarkeit\nder Leistung von Beamten verschiedener Behörden grundsätzlich zu\nwahrenden Belangs der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsrichtlinien\nim ganzen Land insofern eine Ausnahme. Die ZPD nehmen in dem Aufbau\nder Landespolizei von vornherein eine Sonderstellung mit eigenem\nOrganisationsunterbau ein (vgl. inzwischen auch § 13a Gesetz über die\nOrganisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen\n- Polizeiorganisationsgesetz [POG NRW], eingef. mit Wirkung vom 1. Juli\n2007 durch Gesetz vom 29. März 2007 [GV. NRW S. 140]). Neben einzelnen\noperativ ausgerichteten Aufgaben ist diese Behörde vor allem zuständig für\ndie technische Ausstattung der Polizei und alle Angelegenheiten der\nInformations- und Kommunikationstechnik. Bereits vor diesem Hintergrund\nsind die Aufgaben und die Verantwortungsbereiche eines\nWaffenwerkstattleiters nicht mit denjenigen etwa eines Dienstgruppenleiters\noder Wachdienstführers im Bereich der klassischen operativ tätigen\n\"Schutzpolizei\" vergleichbar. Dieser Unterschied wird im Übrigen auch darin\ndeutlich, dass das Submerkmal 3.3 bei den Beamten der ZPD nicht bewertet\nwird.\n\n38\n\nKann daher im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Handhabung der\nBeurteilungsrichtlinien bei den ZPD - bzw. nunmehr beim LZPD - abgestellt\nwerden, so gilt es insofern festzuhalten, dass nach der Verwaltungspraxis\ndieser für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung verantwortlichen\nBehörde \"Vorgesetzter\" im Sinne der Richtlinien nur derjenige ist, der gemäß\nder Geschäftsordnung die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Dies ist in\nBezug auf den Kläger nicht der Fall (vgl. dazu auch unten). Unerheblich ist im\nÜbrigen, dass der Kläger einst in der Regelbeurteilung vom 25. Februar 2000\nvon den ZPD noch in dem Merkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt wurde.\nDiese Praxis wurde nach der Neuorganisation der ZPD zum 1. November\n2000 aufgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts kann auch eine einmal etablierte\nVerwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit wieder geändert\nwerden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220,\nund vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33.\n\n40\n\nDiese - im Übrigen bislang vom Dienstherrn nicht beanstandete -\nVerwaltungspraxis der ZPD hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen\nErmächtigung und steht auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in\nEinklang. Die Verwaltungspraxis der ZPD, den Begriff des Vorgesetzten im\nSinne der Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol maßgeblich anhand der Dienst- und\nFachaufsichtsbefugnisse nach der Geschäftsordnung formal zu bestimmen,\nist daher auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder einfaches\nGesetzesrecht, insbesondere § 3 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes\nNordrhein-Westfalen (LBG NRW), noch Verfassungsrecht, namentlich Art. 33\nAbs. 2 GG, gebieten es zwingend, den Vorgesetztenbegriff der\nBeurteilungsrichtlinien - wie ihn der Kläger verstanden wissen will -\nentscheidend von den tatsächlich wahrgenommenen \"Führungsaufgaben\", die\ner für sich behauptet, abhängig zu machen, weshalb es im Allgemeinen auch\nals nicht ausreichend für das Vorliegen einer Vorgesetzteneigenschaft\nerachtet wird, wenn ein Beamter lediglich stellvertretend Führungsaufgaben\nwahrnimmt.\n\n41\n\nNach § 3 Abs. 5 LBG NRW ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine\ndienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann; wer Vorgesetzter ist,\nbestimmt sich auch und gerade gemäß dieser Bestimmung nach dem Aufbau\nder öffentlichen Verwaltung. Auch der einfachgesetzliche, beamtenrechtliche\nBegriff des Vorgesetzten knüpft insofern an den formalen Aspekt des\nBehördenaufbaus an.\n\n42\n\nVgl. zur Anwendung des § 3 Abs. 5 LBG NRW auf den\nVorgesetztenbegriff der BRL Pol auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar\n2005 - 2 K 4854/03 -, a.a.O.\n\n43\n\nAus der für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Geschäftsordnung\nder ZPD (GO ZPD) ergibt sich, was ein Vorgesetzter bei der ZPD zu leisten\nhat; gemäß den §§ 4 und 5 Abs. 2 GO ZPD trägt er die\nFührungsverantwortung für den gesamten, ihm übertragenen\nAufgabenbereich, was unter anderem Aufgaben der Organisation und der\nGeschäftsabläufe umfasst. Er sorgt neben anderem durch die Entwicklung\nvon Bearbeitungsrichtlinien und allgemeinen Entscheidungskriterien für eine\nschnelle und sachlich richtige Erledigung der Aufgaben und ist verantwortlich\nfür die Personalführung und Personalförderung, wobei er regelmäßig\nMitarbeitergespräche führt. Als Vorgesetzte in diesem Sinne werden in der\nGeschäftsordnung ausdrücklich neben dem Leiter der Einrichtung (§ 7 Abs. 1\nSatz 2 GO ZPD) lediglich die Abteilungsleiter (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GO ZPD),\nDezernatsleiter (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GO ZPD) und Sachgebietsleiter (§ 10 Abs.\n1 GO ZPD) bezeichnet. Der Organisationsplan der ZPD veranschaulicht, dass\nin den Niederlassungen unterhalb der Dezernatsebene nur die Ebene\nNiederlassungsleiter der hierarchischen Ebene der Sachgebietsleiter\nentspricht. \"Werkstattleiter\" werden in diesem Zusammenhang - sowohl in der\nGeschäftsordnung als auch im Organisationsplan - nicht genannt. Vielmehr\nregelt § 11 GO ZPD in Bezug auf Angehörige der ZPD unterhalb der\nhierarchischen Ebene der Sachgebiets- resp. Niederlassungsleiter\nschlichtweg: \"(1) Beschäftigte, die im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans\nin Teilen eines Sachgebietes tätig sind, sind Sachbearbeiterinnen oder\nSachbearbeiter. (2) Beschäftigte, die nicht Sachbearbeiterinnen oder\nSachbearbeiter sind, werden als weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur\nUnterstützung der Vorgesetzten und der Sachbearbeiterinnen oder\nSachbearbeiter tätig, denen sie zugeteilt sind.\" Vor allem der letzte Halbsatz\ndieses zweiten Absatzes verdeutlicht, dass Mitarbeiter durchaus auch einem\nSachbearbeiter, mithin auch einem Weisungsberechtigten - wie etwa dem\nKläger - \"zugeteilt\" sein können, ohne dass dieser nach dem Aufbau der ZPD\n\"Vorgesetzter\" wäre.\n\n44\n\nSchließlich verstößt die Verwaltungspraxis des Beklagten auch nicht\ngegen Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar verlangt Art. 33 Abs. 2 GG, dass im Rahmen\neiner dienstlichen Beurteilung, die die wesentliche Grundlage für Auswahl-\nund insbesondere Beförderungsentscheidungen schafft, die in der jeweiligen\nFunktion des Beurteilten gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche\nLeistung ergebnisrichtig bewertet werden. Dienstliche (Regel-)Beurteilungen\nhaben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und\nuntereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu\ngewinnen.\n\n45\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2005\n- 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267.\n\n46\n\nDass der Kläger in seiner wahrgenommenen Funktion als\nWaffenwerkstattleiter\n(auch) im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 die\nAufgabe der Werkstattleitung ausgeübt hat, wurde in der angegriffenen\ndienstlichen Beurteilung in der Tätigkeitsbeschreibung genannt. Auch die\ninsofern gezeigten Leistungen wurden in die Beurteilungsbewertung\neinbezogen. So ist etwa unter dem ersten Submerkmal (\"1.1 Planung und\nDisposition\") zu dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten ausgeführt, dass es\nder Kläger verstehe, \"Personal- und Mitteileinsatz zweckmäßig zu planen\" und\ndass er die Arbeitsabläufe in seinem Aufgabenbereich \"sinnvoll und klar\"\nordne. Den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist insoweit in\nausreichendem Maße Rechnung getragen.\n\n47\n\nSoweit der Kläger im Übrigen vorträgt, seine dienstliche Beurteilung sei\nnicht plausibel, da er in der vorhergehenden Beurteilung ein deutlich besseres\nErgebnis in den Hauptmerkmalen und im Gesamturteil erhalten habe, so greift\nauch dieser Einwand nicht durch.\n\n48\n\nJede Beurteilung erfasst das dienstliche Verhalten in einem gesonderten\nBeurteilungszeitraum. Außerdem ändert sich die Zusammensetzung der\nVergleichsgruppe. Daher liegt es in der Natur der Sache, dass sich das\nLeistungsbild des Beamten im Vergleich zu dem in den vorhergehenden\nBeurteilungszeiträumen an den Tag gelegten Verhalten geändert haben kann.\nFolglich kann sich auch dessen Bewertung verändern.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007\n- 6 B 1113/07 -, juris (Rn. 19).\n\n50\n\nDies gilt erst recht nach einer Beförderung eines Beamten. Ganz in\ndiesem Sinne ist auch in den Erläuterungen des Innenministeriums zu den\nBeurteilungsrichtlinien (zu Nr. 6.3 BRL Pol) ausgeführt, dass die Leistungen\nnach den Beurteilungsrichtlinien mit den Beamten im jeweiligen\nstatusrechtlichen Amt zu vergleichen seien. Die Anforderungen würden dabei\nmit dem statusrechtlichen Amt steigen. Dies könne zur Folge haben, dass\nBeurteilungsergebnisse nach Beförderungen schlechter ausfallen, ohne dass\nbei dem beförderten Beamten persönlich ein Leistungsabfall vorliege (vgl.\nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Beurteilungen im Bereich\ndes Landes Nordrhein-Westfalen - Erläuterungen, S. 138).\n\n51\n\nDiesen Ausführungen liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass\nder Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das\ninnegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der\nBeamte befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie kurz die danach bis\nzum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit ist, aus dem Kreis der vor der\nBeförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten aus und tritt in den Kreis der\nnunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein.\nDas Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte\nseine Leistungen nicht mehr gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die\nBeurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im\nvorangegangenen, niedriger eingestuften Amt.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004\n- 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15.\n\n53\n\nDer Kläger selbst hat lediglich vorgetragen, dass sich seine Leistungen\nnicht verschlechtert hätten. Dass seine Leistungen besser geworden seien,\nbehauptet er mit anderen Worten selbst nicht. Insofern entstand dadurch,\ndass die nunmehrige Beurteilung im Gesamturteil schlechter ausgefallen ist\nals die vorhergehende, auch kein besonderer Begründungsbedarf. Dies gilt\nauch unter Berücksichtigung der jeweiligen Tendenzen dieser Beurteilungen.\nDie 5-Punkte-Beurteilung vom 31. März 2003 war eine solche, die den\nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe heraufgesetzt\nhat und auch in der Endbeurteilung keine glatte 5-Punkte-Beurteilung\ndarstellte; vielmehr bleiben jedenfalls ein Hauptmerkmal und zahlreiche\nSubmerkmale unterhalb der Höchstpunktzahl. Außerdem beruht die\nstreitbefangene Beurteilung ihrerseits auf einem Beurteilungsvorschlag, der\njedenfalls in einem Hauptmerkmal 4 Punkt aufweist, und zahlreiche\nSubmerkmale sind auch in der Fassung der Endbeurteilung mit 4 Punkten\nbewertet.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die\nKosten des Verfahrens trägt danach der Kläger, weil er unterlegen ist. Die\ndurch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf\nentstandenen Mehrkosten sind ihm entgegen § 17b Abs. 2 Satz 2 des\nGerichtsverfassungsgesetzes aber nicht aufzuerlegen. Diese Mehrkosten hat\ngemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er die Anrufung des\nörtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsbehelfsbelehrung in\ndem Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 schuldhaft verursacht\nhat.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache mit Blick auf den Begriff des\n\"Vorgesetzten\" im Sinne der Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol grundsätzliche Bedeutung\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-1525-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-14/1-k-1525-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254848","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.631291+00:00"}}