{"status":"available","doknr":"OLD254895","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0509.4L1143.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-09","aktenzeichen":"4 L 1143/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten \ndes Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Auflösung der Katholischen\nGrundschule F.---------straße in H. .\n\n4\n\nDer - am 14. September 2006 in einer gegenüber der dem Gericht\nvorliegenden Druckfassung modifizierten Fassung (vgl. 4 L 1046/07, Bl. 71 bis\n75) vom Antragsgegner beschlossene - Schulentwicklungsplan 2005 - 2011 -\nTeilplan Grundschulen - der Stadt H. (im folgenden: SEP; Beiakte\nHeft 2 - BA 2) prognostiziert einen Rückgang der Grundschülerzahlen von\n2550 für das Schuljahr 2006/07 auf 2249 für das Schuljahr 2011/12. Der\nAnteil der deutschen Schulanfänger (im Gegensatz zu Schülern mit\nMigrationshintergrund) wird sich im gleichen Zeitraum von 1463 auf 1180\nverringern (SEP S. 55). Der Anteil katholischer Schüler lag im Stadtgebiet im\nSchuljahr 1999/2000 bei rund 33 %, im Schuljahr 2005/06 bei gut 28 % und\nwird für das Schuljahr 2011/12 auf knapp 21 % prognostiziert (SEP S. 336); in\nabsoluten Zahlen geht der SEP von 680 katholischen Schülern im Schuljahr\n2005/06 und 483 im Schuljahr 2010/11 aus (SEP S. 340). Der\nSchulentwicklungsplan geht ferner von einer Abnahme katholischer Schüler\nan Katholischen Grundschulen von 266 (Schuljahr 2005/06) auf 252\n(Schuljahr 2011/12) aus (SEP S. 346). Diese Zahlen sind auf der Basis des\nDurchschnitts des Anteils katholischer Kinder an katholischen Grundschulen\nim Jahr 2005/06 ermittelt worden und berücksichtigen nicht den erwarteten\ngenerellen Rückgang der Zahl katholischer Kinder (SEP S. 346). Der\nAntragsgegner hat diese Berechnung im gerichtlichen Verfahren (Bl. 55 der\nGerichtsakte) weiter erläutert und darauf hingewiesen, dass bei den\nBerechnungen weitere \"Sicherheitszuschläge\" vorgenommen worden\nsind.\n\n5\n\nMit Blick auf die Katholische Grundschule F.---------straße enthält der\nSEP u. a. folgende Angaben: In den Schuljahren 1999/2000 bis 2005/06\nerhöhte sich die Schülerzahl bis auf 205 und sank zuletzt wieder auf 185 ab.\nFür die Jahre bis 2011/12 wird ein kontinuierlicher Rückgang bis auf 131\nSchüler prognostiziert. Der Anteil katholischer Schüler betrug im Schuljahr\n2005/06 (für die Klassen 1 bis 4) gerundet 24 %, 53 %, 44 % und 67%, im\nDurchschnitt 48 % (SEP S. 123). Der Anteil der Schüler mit\nMigrationshintergrund betrug für Klasse 1 im Schuljahr 2005/06 gerundet 48\n% (SEP S. 123). Der SEP (S. 125) geht ferner davon aus, dass der Anteil\nkatholischer Kinder im Stadtteil bzw. Stadtbezirk von rund 16 % bzw. 21 %\n(2005/06) auf 10 % bzw. 14 % (2011/12) zurückgehen wird. \n\n6\n\nDer SEP sieht insgesamt vor, dass zur Abdeckung des Bedarfs an\nKatholischen Grundschulen fünf Schulen erhalten bleiben sollen (SEP S.\n346). Die Katholische Grundschule F.---------straße gehört nicht zu diesen\nSchulen. \n\n7\n\nDer SEP (S. 121) enthält ferner die Überlegung, den Schulstandort an der\nF.---------straße letztlich nicht aufzugeben, sondern die\nGemeinschaftsgrundschule C.------straße mittelfristig zur F.---------straße zu\nverlegen und die dortigen Bauwerke zu erweitern. \n\n8\n\nAus Anlass des gesetzlich vorgegebenen Wegfalls der Grundschulbezirke\nbeschloss der Rat der Stadt H. , die Zügigkeit der Grundschulen neu\nfestzulegen. Dabei ergab sich insgesamt eine Reduzierung aller Züge von\n108 auf 103; an den fünf weiter bestehenden katholischen Grundschulen\nverblieben 11 Züge (vgl. Gerichtsakte Bl. 53 - GA 53). \n\n9\n\nZur Umsetzung des SEP leitete die Verwaltung der Stadt H. die\nauslaufende Auflösung der katholischen Grundschule F.---------straße ein. Die\nE. -C1. -Schule (als verbleibende katholische Grundschule im Stadtbezirk\nH. -Mitte), die Gemeinschaftsgrundschule C.------straße und die\nkatholische Grundschule F.---------straße wurden vorab angehört. Wegen\nderen Stellungnahmen im einzelnen wird auf Bl. 3, 40 ff, 42 ff der BA I zu 4 L\n1046/07 Bezug genommen. Ferner wurden der Integrationsrat, die\nBezirksvertretung H. -Mitte und der Ausschuss für Bildung in die\nBeratung einbezogen. Die Beschlussvorlage für den Antragsgegner (vgl. BA I\nBl. 117 ff) enthält u. a. die Begründung, dass nach dem SEP mit einer\nsinkenden Zahl katholischer Schüler gerade im Stadtteil C2. gerechnet\nwerden müsse (Abfall von rund 21 % auf rund 10 %), dass die\nVoraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb für die katholische\nGrundschule F.---------straße auf längere Sicht nicht mehr gegeben seien,\ndass ein ausreichendes Angebot an Konfessionsschulen im Stadtgebiet\nverbleibe und dass die Grundschule C.------straße mittelfristig zum Standort\nF.---------straße verlagert werden solle; wegen der weiteren Einzelheiten der\nBegründung wird auf die Vorlage verwiesen. \n\n10\n\nAm 14. Juli 2007 beschloss der Antragsgegner (vgl. BA I Bl. 137), dass\ndie Katholische Grundschule an der F.---------straße in der Weise aufgelöst\nwerden solle, dass Eingangsklassen vom Schuljahr 2008/09 an nicht mehr\ngebildet und die vorhandenen Jahrgänge im Rahmen der pädagogischen\nMöglichkeiten auslaufend geführt würden. Ferner wurde die sofortige\nVollziehung des Beschlusses angeordnet.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung N. genehmigte den Beschluss des Rates mit\nVerfügung vom 4. Oktober 2008 (vgl. GA 29). Der Beschluss wurde daraufhin\nals Allgemeinverfügung vom 9. Oktober 2007 im Amtsblatt der Stadt\nH. vom 19. Oktober 2008 veröffentlicht. Die Antragsteller erhoben\nWiderspruch, der mit Bescheid vom 6. Februar 2008 als unbegründet\nzurückgewiesen wurde. Hiergegen haben die Antragsteller 28. Februar 2008\nKlage erhoben (4 K 1285/08). \n\n12\n\nBereits am 25. Oktober 2007 haben die Antragsteller beim Gericht um\nAussetzung der Vollziehung nachgesucht. Sie tragen zur Begründung - unter\nEinbeziehung des Vorbringens aus dem vorgängigen Verfahren 4 L 1046/07 -\nvor: \n\n13\n\nIm SEP sei der Bedarf an katholischen Grundschulen (im folgenden auch:\nKGS) dargestellt und für das gesamte Gebiet der Stadt H. mit 14\nZügen angegeben worden. Der Ratsbeschluss vom 14. September 2006\nstelle jedoch nur noch zehn Züge im H1. Stadtgebiet zur\nVerfügung.\n\n14\n\nDiese zehn Züge an katholischen Grundschulen reduzierten sich\ntatsächlich auf sechs Züge, da die KGS T.--------straße und die KGS J.\nF1. als Stadtteilschulen geführt würden. Da das stadteigene Konstrukt\n\"Stadtteilschule\" rechtlich nicht abgedeckt sei, würden diese Schulen\nweiterhin als katholische Grundschulen geführt. Die im SEP beschriebene\nKonzeption einer Stadtteilschule entspreche aber nicht den gesetzlichen\nBestimmungen einer katholischen Grundschule. Sie entspreche viel mehr\ngrundsätzlich einer Gemeinschaftsgrundschule. Die KGS T.--------straße und\ndie KGS J. F1. könnten daher nicht zur Bedarfsdeckung katholischer\nGrundschulplätze mitgerechnet werden. Zur Bedarfsdeckung stünden\nnunmehr drei katholische Grundschulen zur Verfügung, die zusammen sechs\nZüge aufwiesen, nämlich die KGS G.---------straße, die KGS T1.----straße und\ndie KGS N1. Straße. Es ergebe sich mithin eine Fehlzahl von\nmindestens fünf Zügen an katholischen Grundschulen im gesamten\nStadtgebiet. \n\n15\n\nBei der Bedarfsermittlung sei davon ausgegangen worden, dass nur\nkatholisch getaufte Kinder diese Schulform wünschten. Entsprechend seien\nnur katholische Kinder in die Bedarfsermittlung mit einbezogen worden. Das\nentspreche weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Praxis für katholische\nGrundschulen. Vielmehr wählten auch Eltern anderer Bekenntnisse bewusst\neine Konfessionsschule für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder. Das zeige\nsich gerade auch an der aktuellen Entwicklung der Schülerzahlen an der\nGemeinschaftsgrundschule und an der katholischen Grundschule im Ortsteil\nI. (Gemeinschaftsgrundschule C.------straße bzw. katholische\nGrundschule F.---------straße ). Während die Schülerzahlen an der\nGemeinschaftsgrundschule um ca. 30% gesunken seien, seien sie an der\nkatholischen Grundschule stabil geblieben. Die Bedarfserhebung der Stadt\nH. berücksichtige nicht die Elternwünsche, sondern stelle die\nSteuerungsfunktion durch die Schulpolitik in den Vordergrund. Es sei\noffensichtlich primär das Ziel, Eltern, die ihre Kinder auf eine katholische\nGrundschule schicken wollten, durch die Schließung dieser Schulen dazu zu\nzwingen, eine Gemeinschaftsgrundschule zu wählen, weil die Schulwege zu\nden verbleibenden katholischen Grundschulen zu weit seien. \n\n16\n\nDie Bedarfsplanung für die katholischen Grundschulen erfolge pauschal\nfür das Stadtgebiet und berücksichtige keine Bedarfsnähe bzw.\nGleichverteilung über die Stadt hinweg. Ursprünglich seien im Stadtsüden\n(südlich des S. -I1. -Kanals) acht katholische Grundschulen und im\nStadtnorden zwei katholische Grundschulen (sowie zwei Stadtteilschulen)\nverortet gewesen. Der \"Überhang\" katholischer Grundschulen solle nun\nausschließlich im Stadtsüden abgebaut werden, im Stadtnorden erfolge keine\nÄnderung der Standorte katholischer Grundschulen. Die einzig verbleibende\nkatholische Grundschule im Stadtsüden liege am Stadtrand zur Stadtgrenze\nF2. hin und sei keine Angebotsalternative für Eltern, die sich bewusst für\neine katholische Grundschule entschieden und nicht im näheren Umfeld\ndieser Schule wohnten. Die Schulwege für Kinder katholischer Grundschulen\nüberschritten die 2-Kilometer-Grenze deutlich.\n\n17\n\nEine auslaufende Auflösung der KGS F.---------straße zwinge die Eltern,\nihre Kinder zukünftig an Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden, da die\nweiter entfernt liegenden katholischen Grundschulen nur sehr schlecht zu\nerreichen seien. Hingegen würde die Weiterführung als KGS und eine\ngleichzeitig auslaufende Auflösung der benachbarten\nGemeinschaftsgrundschule nicht zu Nachteilen bei den Eltern führen, die eine\nGemeinschaftsgrundschule für ihr Kind suchten, da mehrere\nGemeinschaftsgrundschulen in einer kurzen Entfernung verfügbar seien. \n\n18\n\nDas von der Stadt H. gewählte \"Abbruchkriterium\" für die Existenz\neiner katholischen Grundschule sei willkürlich auf 70% gesetzt worden; für\ndieses Maß gebe es keine rechtliche Grundlage. Grundsätzlich sei für die\nkatholische Grundschule F.---------straße langfristig eine Zweizügigkeit\ngesichert. Obwohl die Stadt H. für das Eingangsschuljahr 2008/2009\ndie katholische Grundschule F.---------straße nicht mehr als wählbare\nGrundschule aufgeführt habe, hätten sich ausreichend Kinder für diese\nSchule und für das kommende Schuljahr angemeldet. Allein hieraus zeige\nsich der Bedarf einer katholischen Grundschule im Stadtteil.\n\n19\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n20\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1285/08) gegen den Beschluss\ndes Antragsgegners vom 9. Oktober 2007 wiederherzustellen.\n\n21\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n22\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n23\n\nEr tritt den Ausführungen der Antragsteller unter Hinweis auf den SEP\nentgegen und erläutert im übrigen die Angaben aus dem SEP näher. \n\n24\n\nAuf Nachfrage hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass zum Schuljahr\n2007/08 49 Schüler in die beiden Eingangsklassen der katholischen\nGrundschule F.---------straße aufgenommen wurden, davon 23 katholische\nKinder. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Heft 2 (SEP), der\nVerfahrensakte 4 L 1046/07 nebst Beiakte Heft 1 (Verwaltungsvorgang) sowie\nder Akte 4 K 1285/08 Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig. Namentlich sind die Antragsteller antragsbefugt.\nSie können durch die Auflösung der Katholischen Grundschule F.---------\nstraße in ihren Rechten verletzt sein, weil sie - was insoweit ausreicht - \n\n28\n\nvgl. OVG NRW Beschluß vom 2. April 1984 - 5 B 403/84 - NVwZ 1984,\n804; 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 - \n\n29\n\nim früheren Einzugsbereich bzw. näheren Umkreis der aufzulösenden\nSchule wohnen und beabsichtigen bzw. beabsichtigten, ihren Sohn N2. ab\ndem Schuljahr 2008/09 an der Katholischen Grundschule F.---------straße\nbeschulen zu lassen.\n\n30\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n31\n\nHat die Behörde - hier der Antragsgegner - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4\nVwGO unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die\nsofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts - hier der\nAuflösung der Grundschule - angeordnet, so kann das Gericht gemäß § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen - hier der Antragsteller - die\naufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs - hier des\nWiderspruchs der Antragsteller - ganz oder teilweise wiederherstellen. Für\ndiese Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse\ndes Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der\nAntragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt.\nBei der hierzu vorzunehmenden Abwägung sind die Erfolgsaussichten des\nRechtsbehelfs nicht ohne Bedeutung. An der Vollziehung einer offensichtlich\nrechtswidrigen - und daher im Widerspruchsverfahren oder anschließenden\nKlageverfahren aufzuhebenden - Maßnahme kann kein öffentliches Interesse\nbestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme dagegen offensichtlich\nrechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung grundsätzlich\nals gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten des\nRechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz\n1 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht\nabschließend ermitteln, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände,\ninsbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die\nDauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt. Auch hierbei sind\nerkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie\nnoch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens\nzulassen, in die Abwägung mit einzubeziehen; sie können das Gewicht der\njeweils von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder\nmindern. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch des von der Vollziehung\nBetroffenen um so stärker, je mehr die Vollziehung des Verwaltungsakts\nUnabänderliches bewirkt.\n\n32\n\nVgl. insgesamt Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz\nim Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 964, 985- 990 mit weiteren\nNachweisen.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass der angefochtene\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist.\nFormelle Fehler lassen sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen und\ngebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen. In materiell-rechtlicher\nHinsicht lässt sich nach Aktenlage und summarischer Prüfung entsprechend\nauch nicht feststellen, dass die Antragsteller durch einen etwaigen\nrechtswidrigen Bescheid offensichtlich in ihren Rechten verletzt würden; im\nGegenteil dürfte einiges dafür sprechen, dass eine derartige Rechtsverletzung\nnicht gegeben ist. Die in diesem Fall vorzunehmende Einzelfallabwägung fällt\nzu Lasten der Antragsteller aus. Im Einzelnen:\n\n34\n\nRechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der katholischen\nGrundschule F.---------straße ist - auch im Verhältnis zu den Antragstellern - §\n81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes - SchulG -. Danach beschließt der\nSchulträger unter anderem über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für\ndie nicht das Land Schulträger ist, nach Maßgabe der\nSchulentwicklungsplanung. Die Gemeinde wird dadurch - soweit sie, wie hier,\nSchulträgerin ist - zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr\nwird dabei ein Planungsermessen eingeräumt.\n\n35\n\nVgl. zum früheren, sachlich vergleichbaren § 8 Abs. 1 SchVG OVG NRW,\nBeschluß vom 27. April 1987 - 5 B 330/87 -.\n\n36\n\nDas für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter\nAbwägung ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht\nalles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt\nwerden müsste, das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten\nBelange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den Belangen in\neiner Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der\nBelange außer Verhältnis stand.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Februar 1975 -\n4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A\n2515/89 -.\n\n38\n\nAus § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG folgt die Verpflichtung des Schulträgers,\nvor Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der Schule zu ermitteln,\nob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Diese Regelung ist\nauch im Interesse der von der Maßnahme betroffenen Schüler und Eltern\nerlassen; ein Verstoß dagegen kann somit im Einzelfall möglicherweise auch\nzu einer Rechtsverletzung der Genannten führen.\n\n39\n\nVgl. zum früheren, sachlich gleichen § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG OVG\nNRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NWVBl. 1991, 341 m. w.\nN.\n\n40\n\nDer Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2007 die\nTatsachengrundlagen berücksichtigt, die sich aus dem o. a.\nSchulentwicklungsplan ergeben. Er hat insbesondere die Bedürfnisermittlung\ndurch Heranziehung der Daten durchgeführt, die im Einzelnen im o.a.\nSchulentwicklungsplan aufgeführt sind. Die Antragsteller heben zur\nBegründung ihres Begehrens - zusammengefasst - insbesondere darauf ab,\ndass sowohl gesamtstädtisch als auch bezogen auf den örtlichen Umkreis der\nSchule an der F.---------straße ein Bedürfnis am Fortbestand der Schule\nbestehe und dass durch die Schulschließung für ihre Kinder unzumutbare\nSchulwege entstünden. Indessen hat der Antragsgegner diese\nGesichtspunkte bei seiner Entscheidung bzw. bei der Feststellung des o. a.\nSchulentwicklungsplans erkannt; es ist nicht erkennbar, dass der\nAntragsgegner diese Gesichtspunkte in zu beanstandender Weise\nfehlgewichtet hätte. \n\n41\n\nDem angegriffenen Beschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass für die\nkatholische Grundschule an der F.---------straße die Voraussetzungen für\neinen geordneten Schulbetrieb gemäß § 82 Abs. 2 SchulG auf längere Sicht\nnicht mehr gegeben sind. Diese Erwägung stützt sich auf die im SEP\nermittelten bzw. prognostizierten tatsächlichen Gegebenheiten und ist aus\ngerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n42\n\n§ 82 SchulG regelt, welche Mindestgrößen Schulen haben müssen. Für\ndie Fortführung gelten gemäß Abs. 1 die Klassengrößen nach § 93 Abs. 2 Nr.\n3 SchulG. Für Grundschulen gilt hinsichtlich der sog. Klassenfrequenz der\nRichtwert von 18 bis 30 Schülern (vgl. § 6 Abs. 4 der Verordnung zur\nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - BASS 11-11 Nr. 1). Die\nÜberlegung dazu, ob eine Grundschule noch die Mindestgröße erreicht, kann\ndeshalb an dem Wert von 18 Schüler pro Klasse gemessen werden. Bei der\nFortführung muss gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG mindestens eine Klasse\npro Jahrgang bestehen bleiben können. Danach könnte die Schule an der F.--\n-------straße - ausgehend von den im SEP ermittelten Werten - zwar kurzfristig\nbestehen bleiben. Langfristig - und hierauf stellt der angegriffene Beschluss\ndes Antragsgegners ab - ist das jedenfalls nicht mehr gewährleistet. Hierfür ist\nzu beachten: Die prognostizierten bzw. tatsächlichen\nSchüleranmeldungen/Schülerzahlen für die erste Klasse lagen für das\nSchuljahr 2006/07 bei 39/45 Schülern und das Schuljahr 2007/08 bei 46/49\nSchülern. Für das Schuljahr 2011/12 ist nach dem SEP mit 31 Schülern zu\nrechnen. Der prozentuale Anteil katholischer Kinder lag 2006/07 und 2007/08\nbei (gerundet) 47 % (errechnet aus den Zahlenangaben gemäß BA I zu 4 L\n1046/07 Bl. 117 R und GA 69). Wird davon ausgegangen, dass \n\n43\n\n(a) die Konfessionsanteile der Schüler weiterhin konstant bleiben und\n\n44\n\n(b) wegen Art. 12, 13 LV auch bekenntnisfremde Kinder in einem näher zu\nbestimmenden Umfang auf eine Konfessionsschule aufgenommen werden\nkönnen und\n\n45\n\nc) der Anteil \"zuzulassender\" konfessionsfremder Schüler bei 30 %\nangesetzt wird - zu diesem Anteil wird unten noch ausgeführt -\n\n46\n\nlässt sich auf Grund der für die Schuljahre 2006/07 und 2007/08\nangenommenen Anmeldungen/Schülerzahlen ohne weiteres eine einzügige\nkatholische Grundschule fortführen. Selbst bei einer Anmeldezahl von 31\nwäre das noch möglich. Indessen geht der Antragsgegner im SEP davon aus,\ndass sich der Anteil katholischer Kinder im Stadtteil C2. von (2005/06) 16\n% auf (2011/12) 10 % vermindern wird. Wenn sich das konfessionsbezogene\nAnmeldeverhalten entsprechend entwickelt, also zukünftig um rd. 1/3 weniger\nkath. Kinder angemeldet werden, wäre eine einzügige katholische\nGrundschule (bei einem Anteil von 30 % bekenntnisfremder Schüler) nicht\nmehr gewährleistet. \n\n47\n\nIndessen ist von Gesetzes wegen das Aufrechterhalten einzügiger\nSchulen, auch Konfessionsschulen, nicht zwingend geboten. Das zeigen die\nRegelungen in § 82 Abs. 3 SchulG. Konfessionsschulen können danach\nbeispielsweise insbesondere als Teilstandort betrieben werden, wenn der\nSchulträger das für erforderlich hält. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung\neiner einklassigen Bekenntnisschule erforderlich ist, kann der Schulträger\nauch auf den Gesamtbedarf im Stadtgebiet mit abstellen. Eine\n- hier auf Konfessionsschulen bezogene - schulorganisatorische Planung, die\nim Ergebnis sicherstellt, dass der ermittelte Bedarf - hier an\nKonfessionsschulen - gedeckt wird, ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden.\nDer Antragsgegner hat den Gesamtbedarf an Konfessionsschulen ermittelt\nund deckt ihn im Ergebnis auch ab. Unter diesen Umständen ist die\nSchließung der katholischen Grundschule an der F.---------straße als\nlangfristig einzügige Schule nicht erkennbar ermessensfehlerhaft.\n\n48\n\nWann der Bedarf an Bekenntnisschulen - hier an katholischen\nGrundschulen im Stadtgebiet von H. - gedeckt ist, richtet sich nicht\nnach den Maßstäben, die für die Mindestgröße von Schulen gelten. Weder §\n78 Abs. 4 noch § 82 SchulG lässt sich entnehmen, dass Schulen regelmäßig\nnur in der Mindestgröße betrieben werden sollen. Der Bedarf an katholischen\nGrundschulen ist vielmehr gedeckt, wenn die für diese Schulen zu\nerwartenden Schüler \"untergebracht\" werden können. Das bedeutet, dass\nBedarfsdeckung erreicht ist, wenn alle Schüler untergebracht werden können,\nwobei die Klassenfrequenzrichtwerte ausgeschöpft werden dürfen, so daß der\nAntragsgegner bei seinen organisatorischen Prognosen - wie im SEP (vgl. S.\n346) als Alternative geschehen - von Klassengrößen von 30 Schülern\nausgehen darf. \n\n49\n\nDanach errechnet sich gemäß SEP (S. 346) bei einer Belegung mit 70 %\nkatholischen Schülern ein Bedarf für das Stadtgebiet von insgesamt 12 bzw.\n(ab 2011/12) 11 Zügen. Der Antragsgegner hat dementsprechend mit\nBeschluss vom 6. September 2007 für die Zeit ab 2008/09 insgesamt 11 Züge\nfestgelegt. Das führt dazu, dass bei Schüleranmeldungen für Katholische\nGrundschulen von 267 (2008/09), 273 (2009/10) bzw. 257 (2010/11), wie sie\nim SEP prognostiziert werden, alle zu erwartenden katholischen Schüler\naufgenommen werden könnten, wobei allerdings der 70-%-Anteil katholischer\nSchüler überschritten werden müsste. Es stünden bei 330 Schülerplätzen (11\nZüge x 30 Schüler) für die nichtkatholischen Schüler in den genannten Jahren\n63, 57 bzw. 73 Schülerplätze, oder pro Klasse 6,3 bzw. 21 %, 5,7 bzw. 19 %\nund 7,3 bzw. 24 % Plätze für bekenntnisfremde Schüler zur Verfügung.\nGerichtlicherseits besteht kein Anlass, eine schulorganisatorische Maßnahme\nzu beanstanden, die zu einer solchen \"Belegung\" katholischer Grundschulen\nführt. Zum einen ist die Überschreitung des 70-%-Anteils katholischer Schüler\nnach den vom Antragsgegner prognostisch ermittelten Werten im SEP nur\nvorübergehend; ab 2011/12 ist nach den Angaben im SEP damit zu rechnen,\ndass 11 Züge für die zu erwartende Schülernachfrage ausreichend sind. Dass\ndie vom Antragsgegner zugrundegelegte Prognose tragfähig ist, zeigen die\ntatsächlichen Anmeldezahlen katholischer Schüler an Bekenntnisschulen, die\nfür die Schuljahre 2006/07 lediglich 273 (statt prognostizierter 297) bzw.\n2007/08 nur 248 (statt 277 prognostizierter) Schüler betrugen.\n\n50\n\nNicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner seine Planungen auf\nGrund der Annahme durchführt, dass eine katholische Bekenntnisschule zu\n70 % von katholischen Schülern besucht werden sollte. Dass der\nAntragsgegner hiervon ausgeht, wird zum einen ausdrücklich im SEP (S. 334)\nausgesprochen, im übrigen basiert die Zielvorstellung, im Stadtgebiet letztlich\n11 Eingangsklassen (Züge) an Bekenntnisschulen anzubieten, auf einer\nsolchen Berechnung, wie S. 346 des SEP zeigt. Als rechtlicher Hintergrund\nfür die Festlegung einer solchen Grenze kann unter anderem auch Art. 13 der\nLandesverfassung (LV) gesehen werden. Diese Vorschrift schafft unter\nbestimmten Voraussetzungen für bekenntnisfremde Kinder einen\nAufnahmeanspruch auch für die Bekenntnisschule, solange der\nBekenntnischarakter der Schule nicht verloren geht. Wann ein solcher Verlust\neintritt, ist umstritten. Die vertretenden Meinungen hierzu geben Grenzwerte\nvon 50 % bis 20 % bekenntnisfremder Schüler an,\n\n51\n\nvgl. Ennuschat in Löwinger/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des\nLandes Nordrhein- Westfalen, 2002, Rn. 8 zu Art. 13 mit weiteren\nNachweisen,\n\n52\n\nwobei die vom Kommentator angestellte Erwägung, eine\nBekenntnisschule verliere ihren Bekenntnischarakter, wenn mehr als 33 %\nbekenntnisfremde Schüler vorhanden sind, in § 27 Abs. 3 zweiter Halbsatz\nSchulG eine Stütze findet. Indessen brauchte sich der Antragsgegner bei\nseiner Entscheidung, mit welcher Zahl der Züge der Bedarf für katholische\nBekenntnisschulen gedeckt ist, nicht an einer etwa zu bestimmenden\nMindestzahl katholischer Schüler an katholischen Grundschulen zu\norientieren. Vielmehr lag es in seinem Planungsermessen, von einem\nausreichenden bzw. noch angemessenen Verhältnis katholischer Schüler und\nbekenntnisfremder Schüler auszugehen. Ein angestrebtes Verhältnis von 70\n% katholischer Schüler zu 30 % bekenntnisfremden, aber zur Erziehung im\nkatholischen Bekenntnis bereiten Schüler lässt sich gerichtlicherseits\nebensowenig beanstanden wie eine nach der Schulentwicklungsplanung zu\nerwartende vorübergehende Verschiebung dieses Verhältnisses zu Lasten\nbekenntnisfremder Schüler. \n\n53\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht in Bezug darauf zu\nbeanstanden, dass gerade der Standort an der F.---------straße für eine\nkatholische Bekenntnisschule aufgegeben wird. Es liegt auf der Hand, dass\nsich die Länge des Schulwegs für die Kinder der Antragsteller - wie für andere\nKinder aus dem Umfeld der Schule, die eine katholische\nBekenntnisgrundschule besuchen wollen - deutlich verlängert, wenn sie\nzukünftig eine der anderen verbleibenden Konfessionschulen besuchen. Das\nsteht der hier in Rede stehenden Schulschließung jedoch nicht zwingend\nentgegen. Der Rechtsgedanke des § 80 Abs. 3 Satz 2 SchulG - die Vorschrift\nbezieht sich unmittelbar nur auf das Angebot an Schulformen, nicht an\nSchularten - gebietet allerdings, dass bei Auflösung von Schulen auch\nbedacht und abgewogen wird, ob das zukünftige Schulangebot in zumutbarer\nWeise erreichbar bleibt. Was in diesem Sinne zumutbar ist, kann\ngrundsätzlich unter Rückgriff auf die Regelungen in der Verordnung zur\nAusführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz - Schülerfahrkostenverordnung\n(SchfkVO) - vom 16. April 2005 i. d. F vom 30. April 2007 - BASS 11-04 Nr.\n3.1- und namentlich auf § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO ermittelt werden. \n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Mai 1994 - 19 B 3361/93 - \n\n55\n\nNach dieser Vorschrift soll für Schüler der Grundschule eine\nSchulwegsdauer von insgesamt mehr als eine Stunde nicht überschritten\nwerden. Für den Sohn der Antragsteller ergibt sich eine beträchtliche\nVerlängerung, der zukünftige Schulweg beträgt über 8 km bzw. über (2 x) 30\nMinuten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die zukünftige Schulweglänge für\ndie betroffenen Schüler hat der Antragsgegner allerdings auch bei der\nAusübung des \"Schließungsermessens\" berücksichtigt. Der Antragsgegner\nhat bei seiner Gesamtplanung im SEP erkannt, dass sich auf Grund der\nSchließung verschiedener Konfessionsschulen im Stadtgebiet und damit auch\nfür potentielle Schüler der (Konfessions-)Schule an der F.---------straße die\nSchulwege verlängern (vgl. SEP S. 351). Bei der Fassung des angegriffenen\nBeschlusses vom 14. Juli 2007 bzw. 9. Oktober 2007 ist die Verlängerung der\nSchulwege ausdrücklich mit in den Blick genommen worden (vgl. Bl. 118 in\nBA 1 zu 4 L 1046/07). Die Erwägung, die Verlängerung der Schulwege sei\nangesichts der allgemeinen Verringerung des Angebotes an\nKonfessionsschulen im Stadtgebiet unvermeidlich, ist nicht zu beanstanden.\nZwar stellt die zukünftige Schulweglänge für die Kinder der Antragsteller eine\nbeträchliche Belastung dar. Dem steht aber nicht nur gegenüber, dass bei\neinem Erhalt der Schule an der F3. andere Schulstandorte\nbeeinträchtigt worden wären mit der sich aufdrängenden Folge, dass für\ndortige Schüler Schulwegverlängerungen zu erwarten gewesen wären,\nsondern auch, dass gerade für die katholische Grundschule an der F.---------\nstraße in absehbarer Zeit mit einem erheblichen Rückgang katholischer\nSchüler gerechnet wird. \n\n56\n\nIm übrigen greifen die weiteren, von den Antragstellern im einzelnen\nerhobenen Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss nicht\ndurch.\n\n57\n\nDie Ansicht, in der Stadt H. würden zukünftig faktisch nur sechs\nEingangsklassen an katholischen Grundschulen angeboten, ist nicht\nnachvollziehbar. Der Ratsbeschluss vom 14. September 2006 stellt 11 Züge\nzur Verfügung. Dieser Beschluss ist - soweit bekannt - nicht geändert worden.\nDie Überlegungen dazu, dass an einigen Standorten für katholische\nGrundschulen faktisch Gemeinschaftsgrundschulen geführt würden, sind nicht\ntragfähig. Die entsprechenden Schulen sind rechtlich katholische\nGrundschulen mit der Folge, dass katholische Schüler und Schüler, die nach\nkatholischem Bekenntnis beschult werden wollen, dort einen entsprechenden\nAufnahmeanspruch im Rahmen der Kapazität haben. \n\n58\n\nDie Überlegung, dass die Bedarfsplanung davon ausgehe, dass nur\nkatholische Kinder eine Beschulung an einer katholischen Grundschule\nwünschten, vermag den angegriffenen Beschluss nicht rechtlich zu\nerschüttern. Der erwähnte Zielrahmen von 30 % bekenntnisfremder Schüler\nan den zukünftigen Bekenntnisschulen lässt genügend Platz für\nbekenntnisfremde Schüler mit dem Wunsch nach einer Erziehung im fremden\nBekenntnis. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, die (absoluten)\nAnmeldezahlen für Schüler an der Schule an der F.---------straße belegten\nden Bedarf für diese Schule, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden\nVerfahren nicht darum geht, ob am Standort F.---------straße Bedarf für eine\nGrundschule besteht. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass an dem\nStandort langfristig weiterhin eine Grundschule - allerdings als\nGemeinschaftsgrundschule - vorhanden sein wird. \n\n59\n\nDass sich die Bedarfsplanung für katholische Grundschulen nicht an der\nBedarfsnähe orientiere, lässt sich jedenfalls für die hier im Streit stehende\nSchule an der Erdbrügenstraße nach den Ermittlungen im SEP nicht\nverifizieren. Der SEP (S. 125) geht davon aus, dass der Anteil katholischer\nKinder im Stadtteil auf unter 10 % zum Schuljahr 2011/12 zurückgehen wird\nund damit deutlich unter dem entsprechenden Werten für den Stadtbezirk (14\n%) bzw. die Gesamtstadt (17 %) liegen wird. Dass gerade im Umfeld der F.----\n-----straße ein deutlicher Bedarf nach einer Konfessionsschule besteht,\nbestätigen diese Zahlen nicht.\n\n60\n\nLäßt sich nach alledem nicht festellen, dass bei der in diesem Verfahren\nerkennbaren Sach- und Rechtslage eine Rechtsverletzung der Antragsteller\nvorliegt, fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus,\nweil ihr Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung\nder Schulentwicklungsplanung zurücktritt. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtkostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-09/4-l-1143-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-09/4-l-1143-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254895","retrieved":"2026-07-09 02:18:43.919149+00:00"}}