{"status":"available","doknr":"OLD254940","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0508.1L301.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"1 L 301/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Februar 2008 auf eine\nStelle beschränkte, sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,\neine der ihm zum ersten Quartal 2008 zugewiesenen Beförderungsplanstellen\nder Besoldungsgruppe A 9 mD mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über\ndie Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber das\nVorliegen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in\nVerbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des\nAntragstellers ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts\nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen\nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die\nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige\nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für\nden Erfolg des Antrags genügt dementsprechend jeder Fehler, einschließlich\nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das\nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene\nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen\nRechtsschutzes im Grundsatz demzufolge nur dann in Betracht kommen,\nwenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung\ndes Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -,\nNVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001- 6 B\n1776/00 -, NWVBl 2002, 111, und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n8\n\nDie hier getroffene Auswahlentscheidung erweist sich zwar insofern als\nfehlerhaft, als der Antragsgegner vor der Beförderungsentscheidung für einen\nTeil der konkurrierenden Bewerber Anlassbeurteilungen eingeholt und auf\nderen Grundlage einen Leistungsvergleich mit regelbeurteilten Bewerbern\nvorgenommen hat. Dieser Fehler ist jedoch, soweit es den Antragsteller\nbetrifft, nicht für das Auswahlergebnis kausal geworden.\n\n9\n\nDem Antragsgegner wurden mit Erlass des Innenministeriums NRW vom\n4. Januar 2008 (Az.: 45.1-26.09.03-3) insgesamt 52 Beförderungsplanstellen\nnach A 9 mD zugewiesen. In der Vergleichsgruppe A 8 sind nach Angaben\ndes Antragsgegners gegenwärtig 85 Beamte enthalten, die die\nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Davon\nverfügen 47 Beamte über eine aktuelle Regelbeurteilung im statusrechtlichen\nAmt A 8; die restlichen 38 Beamten verfügen aktuell lediglich über eine\nRegelbeurteilung, die diese noch im Statusamt A 7 - also vor ihrer\nBeförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO - erhalten haben.\nAus dem Kreis dieser 38 Beamten ermittelte der Antragsgegner zunächst 16\nBeamte, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung einen Mittelwert von\nmindestens 4,00 erzielt haben. Aus dem Kreis der 47 Beamten besetzte der\nAntragsgegner sodann bereits im Januar 2008 36 der ihm zugewiesenen\nBeförderungsplanstellen. Hierbei wurden nur solche Beamte berücksichtigt,\ndie bei den Leistungskriterien einen Mittelwert in der aktuellen Beurteilung und\nin der Vorbeurteilung von mindestens 3,00 vorweisen konnten. Die übrigen 16\nBeförderungsplanstellen hielt der Antragsgegner zunächst noch frei. Aus dem\nKreis der 16 Beamten mit einer Beurteilung im Statusamt A 7 mit einem\nMittelwert von mindestens 4,00 ließ der Antragsgegner für 14 Beamte (für\nzwei Beamte bestanden Ernennungshindernisse) zum Stichtag des 18.\nJanuar 2008 Anlassbeurteilungen anfertigen. Nach Abschluss dieses\nAnlassbeurteilungsverfahrens entschied er über die Besetzung der restlichen,\nnoch unbesetzten 16 Beförderungsplanstellen. Nach der vom Antragsgegner\nvorgelegten Beförderungsliste sind danach neben den 14 Beamten, für die\neine Anlassbeurteilung jeweils mit dem Ergebnis 3,00 erstellt wurde, zwei\nweitere Beamtinnen (POM´in N. X. und POM´in T. H. ) zu\nberücksichtigen, die über eine aktuelle Beurteilung im Statusamt A 8 mit\neinem Mittelwert von 3,00 verfügen. Platz 16 dieser Rangliste ist mit dem\nBeigeladenen besetzt. Der Antragsteller, der über eine aktuelle\nRegelbeurteilung im Statusamt A 8 mit einem Mittelwert von 2,33 verfügt,\nbelegt Platz 23 dieser Beförderungsliste. In der Rangliste vor ihm platziert\nsind sechs weitere Beamte mit einer Regelbeurteilung im Statusamt A 8 mit\neinem Mittelwert von 2,67.\n\n10\n\nDiese Vorgehensweise, namentlich die Durchführung eines\nLeistungsvergleichs auf der Grundlage der erst anlässlich der Beförderung\nerstellten Anlassbeurteilungen einerseits und der Regelbeurteilungen\nandererseits, steht nicht im Einklang mit dem Prinzip der Bestenauslese.\n\n11\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht\nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, hat der\nDienstherr Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu\nbewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG).\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01-, DÖD 2003,\n200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202; OVG NRW,\nBeschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n13\n\nDieser verfassungsrechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen\nBewerbern um ein Beförderungsamt hat dabei auf der Grundlage aktueller\nund weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, juris (Rn.\n16).\n\n15\n\nAbzustellen ist nach dem Beurteilungssystem der Polizei dabei\ngrundsätzlich auf Regelbeurteilungen. Sie bilden die wesentliche Grundlage\nfür Beförderungsentscheidungen. Ihnen liegt die Zwecksetzung zugrunde, die\nLeistungen und Fähigkeiten des Beamten gerade auch im Hinblick auf\nkünftige Personalentscheidungen periodisch zu bestimmten Stichtagen\nfestzuhalten, wobei der Beurteilungsstichtag auch im Fall einer Beförderung\neines Beamten in ein höheres Statusamt während des Beurteilungszeitraums\nfür diesen unverändert bleibt. Das Regelbeurteilungssystem trägt auf diese\nWeise, namentlich durch die Festschreibung eines bestimmten\nBeurteilungsstichtages für alle Beamten (Nr. 3.1 BRL Pol), dem aus Art. 33\nAbs. 2 GG abzuleitenden Erfordernis der Vergleichbarkeit von Beurteilungen\ngerade in ihrer Funktion als Entscheidungsgrundlage bei Beförderungen in\nbesonderem Maße Rechnung. Es vermeidet, dass einzelne konkurrierende\nBewerber über einen Aktualitätsvorsprung verfügen, und berücksichtigt\ninsofern das bei dem aktuellen Leistungsvergleich zu beachtende Gebot der\nChancengleichheit. Das hat zugleich den potentiellen Vorzug größerer\nObjektivität der dienstlichen Beurteilung.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, juris; s. auch\nVGH BW, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 -, juris (Rn. 5 ff.); OVG\nHamburg, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, DÖD 1991,\n257.\n\n17\n\nAnlass- oder Bedarfsbeurteilungen sind im Beurteilungssystem der Polizei\ndemgegenüber nur ausnahmsweise - eben nur bei besonderem \"Anlass\" oder\n\"Bedarf\" - zu fertigen.\n\n18\n\nVgl. nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rn. 434\nff.\n\n19\n\nDementsprechend sind Anlassbeurteilungen nach Nr. 4.3 der\nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen\n(BRL Pol) - RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 (MBl. NRW\n1996 S. 278, geändert durch RdErl. vom 19. Januar 1999, MBl. NRW 1999 S.\n96) nur beschränkt zulässig. Insbesondere Anlassbeurteilungen wegen einer\nBeförderungsentscheidung sind nur in engen Grenzen vorgesehen. Sie sind\ngerade wegen der kurzen Regelbeurteilungsintervalle und der für alle\nBeamten gleichen Beurteilungsstichtage weitgehend entbehrlich.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -,\nNWVBl 2002, 158.\n\n21\n\nDie Erstellung von Anlassbeurteilungen nach dem Beurteilungssystem der\nPolizei, welches eine regelmäßige Erstellung von Regelbeurteilungen\nvorsieht, soll nicht zuletzt auch im Interesse einer Reduzierung des\nVerwaltungsaufwandes soweit als möglich vermieden werden.\n\n22\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 - und vom\n7. April 2005 - 2 L 119/05 -, jeweils bei juris.\n\n23\n\nVor diesem Hintergrund schließt Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol die Erstellung\neiner Anlassbeurteilung vor Beförderungsentscheidungen ausdrücklich dann\naus, wenn der betreffende Beamte bereits über eine Beurteilung im\nderzeitigen Amt nach den Nummern 3 (Regelbeurteilung) oder 4.2\n(Beurteilung im Eingangsamt) verfügt. Insofern lassen die Richtlinien zwar im\nUmkehrschluss grundsätzlich die Erstellung einer Anlassbeurteilung\nanlässlich einer anstehenden Beförderung zu, wenn keine Regel- oder\nEingangsamtsbeurteilung im statusrechtlichen Amt vorliegt (vgl.\nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Beurteilungen im Bereich\nder Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - Erläuterungen, S. 69). Bei der\nEntscheidung darüber, ob in einem solchen Fall eine Anlassbeurteilung\neingeholt werden soll, ist allerdings maßgeblich der Sinn und Zweck von\nAnlassbeurteilungen zu berücksichtigen, der vor allem darin liegt, gerade bei\ndem praktisch häufigen Fehlen aktueller oder vergleichbarer\nRegelbeurteilungen eine Vergleichbarkeit der Bewerber hinsichtlich Leistung\nwie Eignung herzustellen.\n\n24\n\nDemzufolge besteht grundsätzlich dann kein Anlass bzw. Bedarf für die\nErstellung einer Beurteilung nach Nr. 4.3 BRL Pol, wenn alle Mitbewerber\nüber aktuelle, vergleichbare Regelbeurteilungen verfügen. In diesem Fall kann\nunmittelbar auf der Grundlage der Regelbeurteilungen der erforderliche\nLeistungsvergleich durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn für einen\nBeamten keine aktuelle (Regel-)Beurteilung vorliegt und bzw. oder diese nicht\noder inzwischen nicht mehr vergleichbar ist mit den Beurteilungen der\nanderen Mitbewerber, ist die Erstellung einer Anlassbeurteilung vor einer\nBeförderungsentscheidung sachlich gerechtfertigt, mitunter sogar im Lichte\ndes Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geboten.\n\n25\n\nZulässig ist die Einholung einer Anlassbeurteilung anlässlich einer\nBeförderungsentscheidung daher beispielshalber bei einer seit längerer Zeit\naus familienpolitischen Gründen beurlaubten Polizeibeamtin und zwar selbst\ndann, wenn sie über eine Regelbeurteilung im statusrechtlichen Amt\nverfügt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 - 6 B 57/07 -, ZBR 2007,\n421.\n\n27\n\nGleiches gilt dann, wenn die Aussagekraft einer Regelbeurteilung wegen\nzu hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten im Beurteilungszeitraum geschmälert\nist.\n\n28\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 L 913/06 -,\njuris.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall wurden indes alle für eine Beförderung in Betracht\nkommenden Beamte - entweder im statusrechtlichen Amt A 7 oder A 8 - zum\nletzten Beurteilungsstichtag regelbeurteilt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen\nGründen diese Beurteilungen nicht vergleichbar gewesen sein sollen. Es\nentspricht gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen, dass im Bereich der Polizei auch solche in\nunterschiedlichen Statusämtern erzielte (Regel-)\nBeurteilungen der Mitbewerber direkt zueinander in Beziehung gesetzt\nwerden können. Die Vergleichbarkeit erstreckt sich dabei nicht nur auf\nzurückliegende, sondern auch und gerade auf die zuletzt erteilten, aktuellen\n(Regel-)Beurteilungen. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die in einem\nhöherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als\ndie gleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt\nhat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -,\njuris, vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134, und vom 5.\nDezember 2007 - 6 B 1787/07 -, juris.\n\n31\n\nDemgemäß dürfen dienstliche Beurteilungen aus einem niedrigeren\nstatusrechtlichen Amt gegenüber Beurteilungen aus dem um eine\nBesoldungsgruppe höheren Amt - im direkten Vergleich - etwa dann gleich\ngewichtet werden, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen\nPunktwert höhere Bewertung aufweisen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, juris.\n\n33\n\nDer Antragsgegner hat insofern zwar im Ausgangspunkt zutreffend aus\ndem Kreis der Beamten, die über eine Regelbeurteilung im statusrechtlichen\nAmt A 7 verfügen, von vornherein nur die Beamten ermittelt, die in ihrer\naktuellen Regelbeurteilung einen Mittelwert von mindestens 4,00 erzielt\nhaben. Nur diese Beamten hat er als gleich qualifiziert erachtet mit denjenigen\nBeamten, die in der aktuellen Regelbeurteilung im Statusamt A 8 einen\nMittelwert von mindestens 3,00 vorweisen konnten. Sodann hat er jedoch für\ndie im Statusamt A 7 regelbeurteilten Beamten Anlassbeurteilungen\nanfertigen lassen und auf deren Grundlage hinsichtlich der Besetzung der\nrestlichen 16 Beförderungsplanstellen einen Vergleich durchgeführt mit den\nbislang im Rahmen des Beförderungsverfahrens noch nicht berücksichtigten\nim Statusamt A 8 regelbeurteilten Beamten. Der Antragsgegner hat es\ninsofern unberücksichtigt gelassen, dass er - nach dem soeben Gesagten -\ndiesen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage der aktuellen\nRegelbeurteilungen hätte durchführen können, selbst obgleich diese aus\nunterschiedlichen Statusämtern herrührten. Der für die Erstellung von\nAnlassbeurteilungen erforderliche Bedarf resp. Anlass war mithin auch für die\nMitbewerber, die lediglich über eine in einem niedrigeren Statusamt erzielte\ndienstliche Regelbeurteilung verfügen, nicht gegeben.\n\n34\n\nDieser Fehler des Auswahlverfahrens führt hier gleichwohl\nausnahmsweise nicht zu einer Verletzung des\nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Über die Feststellung\neines Fehlers der Auswahlentscheidung hinaus ist für das gerichtliche\nEingreifen im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich, dass die\nAussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren\nausgewählt zu werden, zumindest \"offen\" sind, seine Auswahl also möglich\nerscheint. Diese Prognose lässt sich im Hinblick auf den Antragsteller indes\nnicht treffen. Es kann vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nwerden, dass er bei Vermeidung des dargestellten Fehlers im Verhältnis zu\nseinem Konkurrenten in einem fehlerfreien neuen Auswahlverfahren\nausgewählt werden würde. Der Antragsteller kann insbesondere im Hinblick\nauf die von ihm behauptete erhebliche Leistungssteigerung seit September\n2006 keine Anlassbeurteilung zum Stichtag des 18. Januar 2008\nbeanspruchen, da die Erteilung einer solchen Beurteilung - wie soeben\nausgeführt - rechtswidrig wäre. Vielmehr gilt: Würde der Antragsgegner die\nAuswahlentscheidung - rechtlich bedenkenfrei - auf der Grundlage der letzten\nRegelbeurteilungen treffen und dabei in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -,\na.a.O.,\n\n36\n\netwa die 4,00-Punkte-Beurteilung des Beigeladenen im Amt der\nBesoldungsgruppe A 7 einer Beurteilung mit 3,00 Punkten im statusrechtlich\nhöheren Amt der Besoldungsgruppe A 8 gleichstellen, so wäre daraus noch\nimmer die Höherwertigkeit der Beurteilung des Beigeladenen gegenüber der\n2,33-Punkte-Beurteilung des Antragstellers abzuleiten. Dass der\nAntragsgegner eine solche Gewichtung vornehmen würde, ist nicht zuletzt\ndeshalb hinreichend wahrscheinlich, weil er bereits bei der von ihm\nvorgenommenen \"Vorauswahl\" nur die Beamten, die in ihrer letzten\nRegelbeurteilung im Statusamt A 7 einen Mittelwert von mindestens 4,00\nerzielt haben, als gleich qualifiziert erachtet hat mit denjenigen Beamten, die\nin der Regelbeurteilung im Statusamt A 8 einen Mittelwert von mindestens\n3,00 vorweisen konnten.\n\n37\n\nEbenso wenig wäre der Antragsteller, wie von ihm mehrfach ausgeführt,\n\"ohne Berücksichtigung der Anlassbeurteilungen auf Platz 47 von 52 der\nBeförderungsliste gestanden\". Abgesehen davon, dass zu keinem Zeitpunkt\ndieses Verfahrens alle 52 Beförderungsplanstellen streitbefangen waren,\nwurden unstreitig 38 Beamte befördert, die bei den Leistungskriterien einen\nMittelwert in der aktuellen Beurteilung im Statusamt A 8 von mindestens 3,00\nvorweisen konnten, sowie 14 Beamte, die über eine Regelbeurteilung im\nStatusamt A 7 mit einem Mittelwert von mindestens 4,00 verfügen. Auch\ninsofern ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller mit seiner 2,33-Punkte-\nBeurteilung Vorrang vor diesen 52 Beamten einzuräumen gewesen wäre.\n\n38\n\nMangels Kausalität im vorgenannten Sinne ist es schließlich auch nicht\nentscheidungsrelevant, ob - wie vom Antragsteller gerügt - die Beamten RHS\nB. S. und RHS´in B1. H1. mangels Vorliegens der\nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie mitunter POM´in N. X.\nund POM´in T. H. zu Unrecht befördert wurden, denn nach der vom\nAntragsgegner zu den Gerichtskaten gereichten Beförderungsliste verfügten\nnoch sechs Beamte mit jeweils einer 2,67-Punkte-Beurteilung über eine\nbessere Beurteilung als der Antragsteller. Selbst wenn die genannten\nBeamten nicht hätten befördert werden dürfen, wäre also jedenfalls nicht der\nAntragsteller zum Zuge gekommen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er\nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat\n(§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-08/1-l-301-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-08/1-l-301-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254940","retrieved":"2026-07-09 02:18:47.377256+00:00"}}