{"status":"available","doknr":"OLD254943","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0508.13K1606.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"13 K 1606/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks B. C. 18 - 22 in F.\n, Gemarkung T. (Flur 4, Flurstück 511) und besitzt (nach eigenen\nAngaben) das Sondereigentum an zwei Wohnungen. Entsprechend einem\nAusbauplan vom November 2001 wurde in den Jahren 2002 und 2003 in der\nStraße B. C. in dem Abschnitt von I.-----straße bis O.--------straße der\n1925 erstmals hergestellte Straßenkanal erneuert. Die Abnahme der\nBauarbeiten erfolgte B. 11. Juni 2003. \n\n3\n\nIm Zuge der Vorbereitung der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für\ndiese Kanalbaumaßnahme, für die die Aufträge durch die Entwässerung F.\nGmbH (EEG) erteilt worden waren, ermittelte der Beklagte nach Abzug von\nanteiligen Kosten für Haus- und Sinkkästenanschlüsse sowie\nQuerschnittsverringerungen der Kanalhaltungen einen Gesamtaufwand von\n130.897,79 EUR. Den hierauf entfallenden Anteil der\nOberflächenentwässerung der Straße mit 40 % in Höhe von 52.359,12 EUR\nlegte er unter Hinzurechnung der Kosten für 10 Sinkkästen sowie der\nMehrwertsteuer mit insgesamt 65.617,16 EUR als beitragsfähigen Aufwand\nzu Grunde. Der Anliegeranteil wurde entsprechend der Einordnung der Straße\nB. C. als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die\nErhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet\nder Stadt F. vom 26. Juli 2001 (Beitragssatzung - BS -) mit 60 %\nberechnet, so dass sich ein umlagefähiger Aufwand von insgesamt 39.370,30\nEUR ergab. Die (modifizierte) Gesamtverteilungsfläche der durch die Straße\nB. C. in dem vorerwähnten Abschnitt erschlossenen Grundstücke\nermittelte der Beklagte mit 22.919 m², woraus sich ein Beitragssatz von\n1,71780 EUR/m² errechnete.\n\n4\n\nMit Beitragsbescheid vom 2. März 2006 zog der Beklagte den Kläger\npersönlich als Miteigentümer des Grundstücks B. C. 18 - 22 in F. zur\nZahlung eines Beitrages für das 1.235 m² große Grundstück unter\nZugrundelegung eines Vervielfältigers von 1,50 gesamtschuldnerisch zu\neinem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.183,08 EUR heran.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. März 2006 erhob der Kläger gegen diesen\nHeranziehungsbescheid Widerspruch mit dem Hinweis, dass der Beklagte in\nKürze Nachricht darüber erhalten werde, inwieweit die Eigentümerverwaltung\neinen Teil der Forderung leiste. Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte der\nKläger dem Beklagten u.a. mit, dass der Miteigentümer Königs \"die Summe\nselbst bezahlen\" werde und er für 15 übrige Miteigentümer das Einsammeln\nder Beträge i.H.v. 1.071,66 EUR übernehmen werde, wofür er jedoch um die\nEinräumung von zehn Monatsraten bitte. \n\n6\n\nAußerdem führt der Kläger aus: \"Wir glauben nicht, dass ich als\nGesamtschuldner herangezogen werden kann, da ich als schwächste in der\nKette bin. Es würde für Sie besser aussehen, wenn Sie z.B. die C1.\nBankaktien Gesellschaft ... I1. , heranziehen würden oder jeden einzelnen.\"\nMit Schreiben vom 4. Mai 2006 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin u.a.\nmit, dass die Stadt im Falle von Gemeinschaftseigentum berechtigt sei, einen\nder Miteigentümer als gesamtschuldnerisch Haftenden auszuwählen und\nverwies auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW) vom 18. Dezember 1979 - II A 2260/79 - und einen -\ndem Schreiben beigefügten - Auszug aus der Kommentierung von\nDietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NRW. Unter Bezugnahme auf die dem\nHeranziehungsbescheid beigefügten Hinweise führte er weiter aus, dass der\nKläger gegenüber den übrigen Miteigentümern eine internen anteiligen\nAusgleichsanspruch gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)\nhabe. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 entgegnete der Kläger, der Beklagte\nsei mit dem Hinweis auf die \"prähistorische Entscheidung des OVG NW\" nicht\nauf dem Laufenden. Seit dem \"orbiter dictum\" des Bundesgerichtshofs (BGH)\nvom 2. Juni 2005 sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim\nAuftreten nach außen im Rechtsverkehr, was für Straßenbaukosten zutreffe,\nrechtsfähig und hafte nur noch als Verband mit ihrem Vermögen, soweit\nvorhanden. Einzelne Wohnungseigentümer haften nicht länger als\nGesamtschuldner. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 wies der Beklagte den\nWiderspruch des Klägers zurück.\n\n8\n\nZur Begründung erläuterte er die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der\nErneuerung des erhebliche bauliche Mängel aufweisenden und weit über 50\nJahre alten Kanals sowie den gutachtlich ermittelten Anteil der Kosten der\nStraßenentwässerung an den gesamten Kanalbaukosten im Gebiet der Stadt\nF. mit 40 %. Des weiteren begründete er den Widerspruchsbescheid\nhinsichtlich der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme des Klägers unter\nHinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung und Literatur und verneinte\nu.a. wegen der Verwaltereigenschaft des Klägers eine missbräuchliche\nAusübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens. \n\n9\n\nDer Kläger hat B. 29. Mai 2006 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung\ndes Beitragsbescheides und des Widerspruchsbescheides begehrt.\n\n10\n\nZur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, bei dem zu Grunde\nliegenden Sachverhalt gehe es um die Reparatur eines bereits verlegten und\nvon den Anliegern bezahlten Kanals, die nicht den Tatbestand des § 8 KAG\nNRW erfülle. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nsei die Möglichkeit entfallen, einzelne Wohnungseigentümer in Anspruch zu\nnehmen. Im Übrigen sei er nicht Verwalter. Das Verhalten der Mitarbeiter des\nBeklagten sei gewissenlos und verwirkliche auch den Straftatbestand der\nGebührenüberhebung im Versuchsstadium.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann erklärt, der von der\nStadt berechnete Straßenbaubeitrag bestehe zu Recht. Die Berechnung\nwerde von ihm nicht beanstandet. Die Bescheide seien rechtmäßig, da gäbe\nes kein Vertun. Dem Beklagten stehe das (geforderte) Geld auch zu. Die\nStadt könne das ihr selbstverständlich zustehende Geld aber nicht von ihm\nals Verwalter verlangen, wenn die Gemeinschaft nichts habe.\n\n12\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und den\nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 aufzuheben. \n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat er nach Erörterung der Sach- und\nRechtslage den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss der\nKammer vom 19. Februar 2008 zur Entscheidung übertragen worden war,\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und an der weiteren\nVerhandlung nicht mehr teilgenommen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung der\nWiderspruchsbescheidbegründung im Wesentlichen vor: Er habe sein\nAuswahlermessen bei der Inanspruchnahme des Klägers nicht fehlerhaft\nausgeübt. Verwalter des Grundstücks sei die B1. V.\nVermögensverwaltungs- und Beratungs-GmbH mit Sitz in F. . Im\nHandelsregister des Amtsgerichts F. sei unter dem Handelsregisterblatt\n3201 der Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH\neingetragen. Er wohne auch selbst in dem Objekt. Hinsichtlich seines\nHandelns und Auftretens für die Miteigentümergemeinschaft, seiner Erfahrung\nauf dem Gebiet des Abgabenrechts, seiner räumlichen Nähe zur\nveranlagenden Stelle, seines Wohnens auf dem die Beitragspflicht\nverursachenden Grundstück und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit habe\ner alle Voraussetzungen für die Auswahl geboten. Die gesetzliche Anordnung\nder Gesamtschuldnerschaft bezwecke nicht Schuldnerschutz, sondern allein\nVerwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges. Entgegen\nder Auffassung des Klägers trete die Wohnungseigentümergemeinschaft bei\nStraßenbaukosten nicht nach außen im Rechtsverkehr auf. Insoweit liege\ngerade kein Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, wie sie dem\nvom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Grunde gelegen habe.\nAnknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG\nNRW allein das Eigentum. Der BGH habe ausdrücklich betont, dass die\nWohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin der Wohnungen oder\ndes Grundstücks sei. Vielmehr blieben das Sondereigentum und das\nGemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen\ndes Miteigentümers und seien nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen\nVerbandes. Dies bedeute, dass eine aus dem Grundeigentum resultierende\nHaftung weiterhin grundsätzlich den Eigentümer in persona treffe. In\nÜbereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung habe das\nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B\n65.05 - (in: Kommunale Steuer - Zeitschrift 2006, 75 - 77) festgestellt, dass\ndie Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die\nGeltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten\ngesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für\nGrundbesitzabgaben hindere. \n\n18\n\nAuf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegen den\nEinzelrichter gestellten Befangenheitsantrag wurde die mündliche\nVerhandlung unterbrochen mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass nach\ndieser Unterbrechung die Verhandlung fortgesetzt und eine Entscheidung\ndurch den/die zur Vertretung berufenen Richter bzw. durch den Einzelrichter\nselbst bekannt gegeben werde. \n\n19\n\nNach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter\nQ. selbst die Verhandlung fortgesetzt und das Ablehnungsgesuch des\nKlägers mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss\nwegen Missbrauchs des Ablehnungsrechts mit folgender Begründung\nabgelehnt: \n\n20\n\n\"Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der\ngeeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.\n\n21\n\nDer Antrag auf Ablehnung des die mündliche Verhandlung führenden\nEinzelrichters ist unzulässig, weil dieser Antrag wegen Missbrauchs des\nAblehnungsrechts offensichtlich unter keinem rechtlich beachtlichen\nGesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und deshalb zweifelsfrei als\nmissbräuchlich zu beurteilen ist. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des Gesetzes\nist nicht ansatzweise substantiiert worden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom\n7. August 1997 - 11 B 18/97 -, veröffentlicht in NJW 1997, 3327).\n\n22\n\nEin Grund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO ist hinsichtlich des abgelehnten Richters\neindeutig nicht gegeben. Dafür ist Voraussetzung, dass ein\nVerfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende und\nsubjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der\nSache nicht unparteilich und unvoreingenommen entscheiden. Hiervon\nausgehend drängt sich in Würdigung des Vorbringens des Klägers auf, dass\nes ihm nicht um die Person des Richters, sondern einzig und allein um die\nVerhinderung einer für ihn negativen Entscheidung geht. \n\n23\n\n Vgl. zur Ablehnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit\n Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichts-\n ordnung, 14. Auflage, München 2005, § 54 Rn. 16.\n\n24\n\nDie in der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter erteilten\nrechtlichen Hinweise sind offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der\nUnparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu begründen.\nGemäß § 104 Abs. 1 VwGO gehört es zu den Aufgaben des Richters, die\nStreitsache mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich und\nrechtlich zu erörtern. Nach allgemein anerkannter Auffassung vermag die\nÄußerung des Richters zu einer Rechtsfrage eine Ablehnung grundsätzlich\nnicht zu rechtfertigen. Eines vorherigen \"Hinweis-Beschlusses\", wie vom\nKläger gefordert, bedurfte es auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht,\nzumal die Bedenken gegen die Argumentation des Klägers mit der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in dem Schriftsatz des\nBeklagten vom 21. Juni 2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts eingehend erörtert worden waren. \n\n25\n\nWenn der Kläger beanstandet, dass die Sache hier überhaupt nichts\nbringe, weil der Richter die Stadt nicht veranlasse, sich das Geld bei dem\nAmtsrichter Wittenberger, der der Wohnungseigentümergemeinschaft\nSchaden von mehreren Tausend Euro zugefügt habe, oder bei \"der Bank\" zu\nholen, so legt er in einer jedem vernünftigen Zweifel entzogenen Eindeutigkeit\nnur Gründe dar, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem\ndenkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten.\n\n26\n\nZum Wesen des gerichtlichen Verfahrens gehört es, dass eine\nEntscheidung auch entgegen den Erwartungen eines Beteiligten ergehen\nkann.\"\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens\nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Klage hat keinen\nErfolg.\n\n30\n\nDas Gericht war nicht gehindert, trotz der Erklärungen des Klägers im\nVerlaufe der Verhandlung, er werde im Falle der Fortsetzung der mündlichen\nVerhandlung an dieser nicht mehr teilnehmen, auch ohne seine weitere\nTeilnahme zu verhandeln und zu entscheiden.\n\n31\n\nDer Kläger war mit der Ladung zum Verhandlungstermin gemäß § 102\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden,\ndass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und\nentschieden werden kann. Außerdem ist der Kläger vor Verlassen des\nSitzungssaales durch den Einzelrichter darauf hingewiesen worden, dass\nnach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung wegen seines\nAblehnungsgesuches die Verhandlung fortgesetzt und eine Entscheidung\nüber das Ablehnungsbegehren bekannt gegeben werde, die auch eine\nFortführung der mündlichen Verhandlung am selben Tag durch den\nEinzelrichter beinhalten könne. \n\n32\n\nDer abgelehnte Richter am Verwaltungsgericht Q. war auch nicht\ngehindert, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst zu treffen,\nweil die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Ablehnung\noffensichtlich missbräuchlich ist, weil das Vorbringen des Klägers von\nvornherein ersichtlich ungeeignet gewesen ist, die Besorgnis der\nBefangenheit zu rechtfertigen, wie schon die von ihm selbst gewählte\nUmschreibung als \"Notbremse\" erkennen lässt. Die Gründe für die\nUnzulässigkeit dieses Ablehnungsgesuches hat der Einzelrichter in dem in\nder mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss im\nEinzelnen dargelegt. Auf diese, im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen\nGründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\nDarüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch auch bereits deshalb als\nunzulässig zu beurteilen, weil es nicht begründet worden ist\n\n33\n\nvgl. hierzu: Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, a.a.O., Rn. 16.\n\n34\n\nund auch ein Ablehnungsgrund i.S.d. § 44 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft\ngemacht worden ist.\n\n35\n\nVgl. hierzu: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. 2006, § 54 Rn.\n17; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl.\n2008, § 44 Rn. 2.\n\n36\n\nDenn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Bitten des\nGerichts, die Begründung für seinen Befangenheitsantrag zu Protokoll zu\ngeben, dies mit den Worten \"Ich lehne Sie wegen Befangenheit ab. Das\ngenügt doch.\" abgelehnt. \n\n37\n\nSofern aus den dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Erörterungen\nzu dem (erfolglosen) Ratenzahlungsantrag gleichwohl ein Ablehnungsgrund\nnoch erkennbar sein sollte, wäre auch dieser nicht geeignet, die Zulässigkeit\ndes Ablehnungsantrages zu begründen. Denn aus dem Hinweis des Richters,\ndass das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene\nRatenzahlungsbegehren gemäß seinem Schreiben vom 27. April 2006 durch\nden Beklagten möglicherweise hätte auch wohlwollend erwogen werden\nkönnen, dieses Ratenzahlungsbegehren jedoch nicht Gegenstand der\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem vorliegenden Klageverfahren\nangefochtenen Heranziehungsbescheides sei, kann offensichtlich kein Grund\ngesehen werden, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die\nUnparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Der Kläger konnte aus diesem -\nzum Teil sein Ratenzahlungsbegehren stützenden - Hinweis und der durch\ndas Gericht geäußerten Rechtsansicht zum Umfang der Überprüfung des\nvorliegend streitbefangenen Heranziehungsbescheides offensichtlich nicht\neine subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis herleiten, der Richter\nwerde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen\nentscheiden. Die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in\ndiesem Zusammenhang, dass das Gericht dem Sachbearbeiter des\nBeklagten W. \"noch Recht gibt\", gründet sich ersichtlich nicht auf objektiv\nfeststellbare Tatsachen, die auch nur ansatzweise eine berechtigte Besorgnis\nder Befangenheit des Richters zu erkennen geeignet sein oder die Objektivität\ngefährdet erscheinen lassen könnten. Das Rechtsgespräch liegt im Interesse\naller Beteiligten. Es gibt keinen vernünftigen Grund zur Annahme der\nBefangenheit, wenn zur Förderung dieses Rechtsgesprächs das Gericht mit\nden Beteiligten das bisherige Ergebnis seiner Überlegungen erörtert.\n\n38\n\nRedeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 54 Rn.\n11.\n\n39\n\nDer Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die gleichwohl die\nAnberaumung eines weiteren Verhandlungstermins und das Hinausschieben\nder Sachentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt hätten angezeigt\nerscheinen lassen können.\n\n40\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid\ndes Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai\n2006 sind - soweit von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht\naufgehoben - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§\n113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n41\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)\ni.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von\nBeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen für Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juni\n2001 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -).\n\n42\n\nGemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht,\nerhebt die Stadt F. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die\nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass\nden Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke\ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche\nVorteile geboten werden. \n\n43\n\nDie Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen\nAnlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in\nder Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen\naufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil\nerkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von\nGrundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich\nerkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt.\n\n44\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2006,\nRn. 33 f. \n\n45\n\nDie Begrenzung der hier zur Beurteilung stehenden Anlage auf den\nBereich der Straße B. C. zwischen I.-----straße und O.--------straße\nlässt rechtlich erhebliche Ermessensfehler nicht erkennen. Der Ausbau der\nTeilanlage Straßenentwässerungskanal erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal\nder nachmaligen Herstellung in Form einer Erneuerung. Die vorliegend\nverstrichene Nutzungsdauer des Kanals von über 75 Jahren im Zeitpunkt der\nErneuerung des Kanals überschreitet die übliche Nutzungszeit von\nMischkanälen in Großstätten des Ruhrgebiets deutlich. Darüber hinaus wird\ndurch den Bericht vom 6. Juni 2001 über die durch die Stadtwerke F.\nveranlasste Inspektion des (alten) Kanals bestätigt, dass diese Kanalhaltung\nzahlreiche bauliche Schäden sowie hydraulische Mängel und damit einen\nhohen Sanierungsbedarf aufwies.\n\n46\n\nWeiterhin begegnet die vom Beklagten ermittelte Höhe des\nbeitragsfähigen Aufwandes keinen durchgreifenden Bedenken. Die für die\nKanalerneuerung, den Teeraufbruch, die Verkehrssicherung und die\nWiederherstellung der Fahrbahn angefallenen Netto-Gesamt-Kosten in Höhe\nvon insgesamt 149.654,43 EUR sind durch einzelne Rechnungen und die\nZusammenstellung vom 18. Mai 2005 belegt. Der Beklagte hat ferner den\nallein auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteil der Kosten für die\nErneuerung des Mischwasserkanals in der Straße B. C. sowohl\nmethodisch zutreffend ermittelt als auch in nicht zu beanstandender Weise mit\neinem 40 %-Anteil auf der Grundlage eines für die Stadt F. erstellten\nGutachtens für den hier zur Beurteilung stehenden Straßenbaubeitrag in\nAnsatz gebracht. Nach Vornahme der im Tatbestand im Einzelnen\nbezeichneten Korrekturen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes\nin Höhe von 65.617,16 EUR ergab sich unter Berücksichtigung eines 60 %-\nAnliegeranteils für die als Anliegerstraße einzustufende Straße B. C.\nund der (modifizierten) Gesamtverteilungsfläche von 22.919 m² ein\nBeitragssatz von 1,71780 EUR/m². \n\n47\n\nMängel in der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes und in dessen\nVerteilung sind vom Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung\nausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Er hat vielmehr bereits bei der\nErstattung des Sachberichtes wie auch im Rahmen der rechtlichen Erörterung\nin der mündlichen Verhandlung wiederholt erklärt, dass die Berechnung des\nStraßenbaubeitrages von ihm nicht beanstandet werde. Die Bescheide seien\n\"rechtmäßig, da gibt es kein Vertun\". \n\n48\n\nDer Kläger ist auch Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 BS i.V.m. §\n8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW. Danach kommen als Beitragspflichtige nur die\nGrundstückseigentümer (oder die Erbbauberechtigten) in Betracht.\nEigentümer ist derjenige, welchem das bürgerlich-rechtliche Eigentum nach §\n903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht. Das Beitragsrecht knüpft\ndamit an den bürgerlich-rechtlichen, nicht an den wirtschaftlichen Eigentümer\nim Sinne des § 39 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) an. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 836/03 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2005, 317; Dietzel/Kallerhoff,\na.a.O., Rn. 203.\n\n50\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides\ngemäß § 5 Abs. 1 BS Miteigentümer des durch die Anlage erschlossenen\nGrundstücks. Zwar enthält das Kommunalabgabengesetz keine ausdrückliche\nRegelung darüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines\nGrundstücks oder mehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für\neine Beitragsschuld einzustehen haben, ob also jeder den gesamten Beitrag\nschuldet oder nur einen Teil des Beitrages, der der Höhe seines Anteils\nentspricht. Viele Satzungen - so vorliegend die Beitragssatzung der Stadt\nF. in ihrem § 5 Abs. 2 - enthalten die Bestimmung, dass mehrere\nBeitragspflichtige als Gesamtschuldner haften, also jeder Mit- oder\nGesamthandseigentümer für den gesamten Beitrag in Anspruch genommen\nwerden kann. Unabhängig von einer solchen Satzungsregelung ergibt sich die\nGesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer\nunmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. §\n44 Abs. 1 S. 1 AO. \n\n51\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 207 unter Bezugnahme auf OVG\nNRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, OVGE 40, 91 = KStZ 1989, 75\nsowie Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -.\n\n52\n\nDie Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch die\nAbgabenschuldner besteht bei Beiträgen nach § 8 KAG darin, dass sich die\nGrundstückseigentümer den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der\nAnlage verbundenen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2\nKAG bieten lassen. Der wirtschaftliche Vorteil, also die Steigerung des\nGebrauchswertes des Grundstücks durch Verbesserung seiner\nErschließungssituation, betrifft das Grundstück als solches. Demgemäß wird\nallen Miteigentümern oder Gesamthandseigentümern der (ganze)\nwirtschaftliche Vorteil gemeinsam geboten; eine Beschränkung auf bestimmte\nEigentumsanteile oder Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft ist nicht\nmöglich. Daher wird der Beitragstatbestand von allen Miteigentümern oder\nGesamthandseigentümern gemeinsam verwirklicht mit der Folge, dass sie\nnebeneinander denselben Beitrag schulden und somit Gesamtschuldner im\nSinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind. \n\n53\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 207.\n\n54\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 2 AO schuldet mithin\njeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt\nist. Die Gemeinde kann deshalb alle Miteigentümer zu dem vollen Beitrag\nheranziehen; sie muss aber deutlich machen, dass sie den Beitrag nur einmal\nin der vollen Höhe beansprucht.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -.\n\n56\n\nEine anderweitige Bestimmung über die Beitragspflicht mehrerer\nEigentümer enthält das einschlägige Ortsrecht, insbesondere auch für\nWohnungs- und Teileigentümer, nicht. Infolge dessen war der Beklagte nicht\ngehindert, den Kläger in Höhe des auf das Grundstück B. C. 18 - 22\nentfallenden vollen Beitrages heranzuziehen. \n\n57\n\nSoweit das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte,\ndass er die ihn betreffende Auswahl unter den Miteigentümern als fehlerhaft\nbeurteilt, vermag dies durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit\nseiner Inanspruchnahme als Beitragsschuldner nicht zu begründen. Die\nGemeinde bestimmt nach ihrem Ermessen, welchen Gesamtschuldner sie\nheranzieht. Maßstab hierfür sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -.\n\n59\n\nDie gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt\nVerwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht aber\nSchuldnerschutz.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -.\n\n61\n\nSachliche Kriterien für die Auswahl eines bestimmten Miteigentümers\nkönnen dabei Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft sein,\nfinanzielle Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen, größere Erfahrung des\nBetroffenen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und räumliche Nähe zur\nveranlagenden Stelle, insbesondere das Wohnen auf dem die Beitragspflicht\nverursachende Grundstück.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1979 - II A 2260/79 -;\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 208.\n\n63\n\nAngesichts der in dem Schreiben des Klägers vom 27. April 2006 zur\nBegründung seines Widerspruchs lediglich enthaltenen Bemerkungen, sie\nglaubten nicht, dass er als Gesamtschuldner herangezogen werden könne, da\ner als der Schwächste in der Kette sei und es für die Stadt besser aussehen\nwürde, wenn diese z.B. die C1. Bankaktien Gesellschaft ... I1. oder jeden\neinzelnen heranziehen würde, erscheint die Heranziehung des Klägers, der\nauf dem beitragsbelasteten Grundstück selbst wohnt, und - nach eigenen\nAngaben - Geschäftsführer der B1. V1. Vermögensverwaltungs-\nund Beratungs- GmbH ist, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides\nVerwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft B. C. 18 - 22 in\nF. gewesen ist und auch heute noch ist, nicht ermessensfehlerhaft. Soweit\nder Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 den Kläger\nselbst als Verwalter bezeichnet hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.\nSelbst wenn der Kläger - entgegen den Feststellungen des Beklagten aus\ndem Handelsregister des Amtsgerichts F. - nicht zugleich Gesellschafter\ndieser GmbH gewesen sein sollte, würde die Auswahlentscheidung des\nBeklagten insoweit nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Denn der\nKläger hat selbst nicht in Zweifel gezogen, dass er seit langem für die\nMiteigentümergemeinschaft handelt und auftritt, mag dies auch nur als\nGeschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft sein. In diesem Sinne hat er\nweitgehend die Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens\nverstanden und u.a. in der mündlichen Verhandlung erklärt, er müsse sich vor\nder Eigentümergemeinschaft rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 27. Februar\n2008, der einen privaten Briefkopf enthält, führte der Kläger selbst aus: \"Wir\nsind weiterhin Verwalter der Eigentümergemeinschaft B. C. 18, 20, 22\nin F. \".\n\n64\n\nDie Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird auch nicht durch\ndie neuere Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der\nWohnungseigentümergemeinschaft in Zweifel gezogen. Bei der Bezugnahme\nauf den insoweit einschlägigen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)\nvom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR\n- 2005, 547 ff.) verkennt der Kläger, dass diese Entscheidung allein die\nTeilnahme der Gemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen\nEigentums B. Rechtsverkehr und eine akzessorische gesamtschuldnerische\nHaftung der Wohnungseigentümer neben der Haftung der teilrechtsfähigen\nWohnungseigentümergemeinschaft betrifft (vgl. Leitsatz 17 a und b des\nBeschlusses des BGH). Dem gegenüber ist die\nWohnungseigentümergemeinschaft keinesfalls Zuordnungsobjekt für das\ngemeinschaftliche Eigentum, das ebenso wie das Sondereigentum den\nEigentümern persönlich zugeordnet ist. So trifft die aus dem Grundeigentum\nresultierende Haftung grundsätzlich die Eigentümer in persona. \n\n65\n\nVgl. Häublein, Anmerkung zu der vorstehenden Entscheidung des BGH,\nin: ZMR 2005, 557, 558.\n\n66\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem vom Beklagten in der\nKlageerwiderung vom 21. Juni 2006 zutreffend zitierten Beschluss vom 11.\nNovember 2005 - BVerwG 10 B 65.05 - (KStZ 2006, 75 ff.) in dem Verfahren\nauf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005\n- 9 A 1150/03 - festgestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der\nWohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2.\nJuni 2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten\ngesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für\nGrundbesitzabgaben nicht hindere. Zur Begründung verweist das\nBundesverwaltungsgericht darauf, dass der Bundesgerichtshof für die\nBegründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme\neiner persönlichen Schuld oder \"eine ausdrückliche Anordnung des\nGesetzgebers\" verlange, was gerade einer Veranlagung der einzelnen\nWohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert sei, nicht\nentgegenstehe.\n\n67\n\nDa jedoch dem Verband der Wohnungseigentümer das jeweilige\nGrundstück nicht zugeordnet ist, schuldet insoweit nicht der (teil-)rechtsfähige\nVerband \"Wohnungseigentümergemeinschaft\" gemäß § 8 KAG NRW und § 5\nAbs. 1 u. 2 BS Grundbesitzabgaben, sondern sind die einzelnen\nWohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft Abgabepflichtige.\n\n68\n\nIn diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen mit\nBeschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 - (in: Neue Juristische\nWochenschrift - NJW - 2008, 252) ausgeführt, dass für grundstücksbezogene\nBenutzungsgebühren bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage\nweiterhin (ungeachtet der vom BGH angenommenen Teilrechtsfähigkeit der\nWohnungseigentümergemeinschaft) die einzelnen Mitglieder der\nWohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen\nwerden können. \n\n69\n\nSchließlich verstößt auch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme\ndes Klägers in voller Höhe des auf das Grundstück entfallenden Beitrages\nnicht gegen eine anderweitig gesetzlich angeordnete Haftungsbeschränkung.\nDie insoweit von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte\nVorschrift des § 10 Abs. 8 S. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG),\nwonach jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis\nseines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer haftet, kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des\nBeitragsbescheides vom 2. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom\n15. Mai 2006 schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil diese\ngesetzliche Neuregelung erstmalig mit dem \"Gesetz zur Änderung des\nWohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze\" vom 26. März 2007 in\ndas Wohnungseigentumsrecht Eingang gefunden hat und somit in dem für die\nBeurteilung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Anfechtungsklage\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides noch\nkeine Gesetzeskraft erlangt hatte. Mithin kann dahinstehen, ob diese\nGesetzesvorschrift überhaupt auf grundstücksbezogene Kommunalabgaben\nAnwendung finden kann, wenn das öffentliche Landes-Abgabenrecht i.V.m.\ndem gemeindlichen Satzungsrecht wegen der Entstehung der Abgabenpflicht\nan die Grundstückseigentümerstellung anknüpft und eine uneingeschränkte\ngesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miteigentümers begründet.\nDenn die teilschuldnerische Außenhaftung eines Wohnungseigentümers\ngemäß § 10 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 WEG n.F. ist zur Sicherung der Gläubiger nur\nneben der vollen Haftung der Gemeinschaft begründet worden. \n\n70\n\nVgl. Pick, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 18. Auflage\n2007, Einleitung Rn. 26 und 36.\n\n71\n\nEine solche Haftung der Gemeinschaft ist jedoch im nordrhein-\nwestfälischen Abgabenrecht gerade nicht statuiert worden.\n\n72\n\nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die streitige\nBeitragsforderung i.H.v. 64,25 EUR ermäßigt und den angefochtenen\nBescheid insoweit aufgehoben hat, ist die Anfechtungsklage unzulässig. Der\nKläger hat die in diesem Verfahrensstadium gebotene prozessuale Erklärung\nnicht abgegeben. Für eine gerichtliche Entscheidung besteht insoweit weder\nein Rechtsschutzbedürfnis noch ist insoweit eine Klagebefugnis gegeben.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten\nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 711, 709 Satz\n2 der Zivilprozessordnung.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-08/13-k-1606-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-05-08/13-k-1606-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254943","retrieved":"2026-07-09 02:18:47.623772+00:00"}}