{"status":"available","doknr":"OLD255116","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0430.7L350.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"7 L 350/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1462/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2008 \nanzuordnen, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis Fahrzeuge der Klasse \nC 1 E bzw. beruflich veranlasste Fahrten betrifft,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgeschriebenen \nsofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt das \nprivate Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil \ndie Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zwar auch, soweit sie Fahrzeuge der \nKlasse C 1 E oder beruflich veranlasste Fahrten betrifft. Zur Begründung \nverweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt \n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen in der Antrags- und Klagebegründung ist \nFolgendes hinzuzufügen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige \nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art, der mit 18 oder \nmehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat \ndie Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis umfassend zu entziehen, ohne \ndass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. So liegt der Fall hier; der \nAntragsteller war im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nAusgangsbescheides am 18. Februar 2008 mit 28 Punkten im \nVerkehrszentralregister eingetragen, auch wenn in diesem Bescheid nur \n27 Punkte aufgeführt sind. Der damals noch nicht bekannte Bußgeldbescheid \ndes Landkreises N. vom 23. Januar 2008 ist nämlich am 9. Februar 2008 \nund damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt rechtskräftig geworden und \ndeshalb zu berücksichtigen. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Punkte \nim Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG \"ergeben\" haben bzw. ein \nbestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG \"erreicht\" ist, ist \nnämlich unabhängig von der tatsächlich erfolgten Eintragung im \nVerkehrszentralregister oder der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde der \nEintritt der Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen \noder gerichtlichen Entscheidungen maßgeblich. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, NJW 2007, \n1768.\n\n7\n\nDer vom Amtsgericht D. -S. (5 Cs 642/06) durch Urteil vom \n1. Dezember 2006 geahndete vorsätzliche Verstoß gegen das \nPflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen ist auch zutreffend mit zwölf \nPunkten bewertet worden, weil die beiden Fälle zueinander in Tatmehrheit \n(§ 53 StGB) stehen und deshalb nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nur \neinmal mit sechs Punkten zu berücksichtigen sind. \n\n8\n\nDa die Fahrerlaubnisbehörde und damit auch das Verwaltungsgericht \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über \nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden sind, braucht den Einwänden \ndes Antragstellers gegen seine Verurteilungen und den Bußgeldbescheid des \nAntragsgegners vom 31. Oktober 2007 wegen abgefahrener Reifen und \nBenutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht nachgegangen zu \nwerden.\n\n9\n\nDer Punktestand des Antragstellers ist nicht gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf \nweniger als 18 Punkte zu reduzieren. Gegen ihn sind vor Erreichen von 14 \nund 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung \nvom 17. Juni 2004 beim Stand von 8 Punkten) und Nr. 2 StVG \n(Aufbauseminaraufforderung vom 27. März 2007 beim Stand von 14 Punkten) \nergriffen worden. Im letztgenanntem Schreiben hat der Antragsgegner auch \nauf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 \nStVG und zudem auf die Möglichkeit des Punkteabzugs bei rechtzeitiger \nVorlage der entsprechenden Bescheinigung hingewiesen und damit seiner in \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG festgeschriebene Hinweispflicht genügt. \n\n10\n\nNach der Absolvierung des Aufbauseminars im Mai 2007 ist im Juni 2007 \ndie Ahndung von drei weiteren Verkehrsverstößen rechtskräftig geworden, die \nder Antragsteller schon vor dem Aufbauseminar begangen hatte und die \ninsgesamt mit 10 Punkten zu bewerten sind. Offen bleiben kann, ob diese \nPunkte für die Fahrerlaubnisentziehung außer Acht zu lassen sind oder ob \nder Punktestand des Antragstellers wegen dieser Verkehrsverstöße im \nZeitpunkt der Absolvierung des Aufbauseminars in entsprechender \nAnwendung von § 4 Abs. 3 und 5 StVG\n\n11\n\nvgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.\n\n12\n\n17 Punkte betrug. Denn durch die beiden nach dem Aufbauseminar im \nOktober 2007 begangenen und mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden \nVerkehrsverstöße erhöhte sich der für die Entziehungsverfügung \nmaßgebliche Punktestand in jedem Fall auf mindestens 18 Punkte, so dass \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen war. \n\n13\n\nGemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft \nGesetzes in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem \nHintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers, gleichwohl \nweiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, \nihn vorläufig sofort von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Es wäre auch, selbst wenn dies rechtlich zulässig wäre, im \nInteresse der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, bezüglich beruflich \nveranlasster Fahrten oder für nur beruflich genutzte Fahrzeuge eine \nAusnahme zu machen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage insoweit \nanzuordnen. Denn die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wirkt \nsich bei beruflichen und privaten Fahrten in gleicher Weise aus. Es spricht \nnichts dafür, dass jemand, der nicht bereit ist, sich an die Verkehrsvorschriften \nzu halten, in der Lage ist, dabei je nach Anlass der Fahrt zu unterscheiden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei geht das Gericht beim Streit um die - unbeschränkte - Fahrerlaubnis \nder Klasse B in ständiger Praxis von 5.000 Euro im Klageverfahren aus, die \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden; da hier nur \neine beschränkte Fahrerlaubnis im Streit ist, ist der sich ergebende Betrag \nnoch einmal halbiert worden.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-30/7-l-350-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-30/7-l-350-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255116","retrieved":"2026-07-09 02:19:02.301454+00:00"}}