{"status":"available","doknr":"OLD255171","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0429.7L270.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"7 L 270/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1138/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Bereits im Eilverfahren 7 L 631/06 wegen der Anordnung des \nAntragsgegners, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, hat das Gericht im Beschluss \nvom 4. Juli 2006 ausgeführt, dass und warum diese Anordnung im vorliegenden Fall \ngerechtfertigt war. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen. In diesem Verfahren trägt der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte \nvor, die eine andere Beurteilung nahe legen. Daher hält es das Gericht nach wie vor \nfür richtig, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich überprüfen zu lassen. \n\n6\n\nDa der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 \nAbs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge \nseiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen \nworden.\n\n7\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller \nhinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, \nLeben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. \nder alten Klasse 3.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-29/7-l-270-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-29/7-l-270-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255171","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.027317+00:00"}}