{"status":"available","doknr":"OLD255170","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0429.6K1639.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"6 K 1639/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlung von Lastenausgleich.\n\n3\n\nDie Klägerin war bzw. ist (Mit-)Eigentümerin verschiedener \nBodenreformgrundstücke in T. (H. E. ), Kreis N. , N1. -\nW. . Am 23. März 1960 verließ sie gemeinsam mit Ehemann und Sohn die \ndamalige DDR. Unter dem 5. Mai 1975 stellte sie beim Beklagten einen Antrag \nauf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem - 1992 \naußer Kraft getretenen - Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) für \nSchäden an landwirtschaftlichem Vermögen. Im Beiblatt wurden diese näher \nbezeichnet mit 32 Morgen Acker, 4 Morgen Wiese, 4 Morgen Wald (= 10 Hektar) \nsowie verschiedenen Gebäuden (Haus, Stall und Scheune) in T. . Zugleich \nbeantragte sie die Zuerkennung von Hauptentschädigung. Dem Antrag beigefügt \nwar eine handschriftliche Aufstellung über das bei der Übernahme und dem \nVerlassen des Betriebs jeweils vorhandene Inventar sowie über die in der \nZwischenzeit vorgenommenen baulichen Veränderungen an Hofgebäuden.\n\n4\n\nUnter dem 13. Mai 1975 versicherte die Klägerin an Eides statt, dass sie den \nBetrieb als Neubauernstelle 1957 von der LPG übernommen habe. Dem \nVorgänger sei sie weggenommen worden, weil er das Soll nicht erfüllt habe. Der \nHof sei auf ihren Namen geführt worden, da ihr Mann schwer kriegsbeschädigt \nund Rentner sei. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23. April \n1976 heißt es, für die Neubauernstelle sei kein Kaufpreis gezahlt worden. \nFrühere gegenteilige Angaben hätten sich auf den Kauf von Vieh und \nGerätschaften bezogen. Dabei habe es sich zudem um eine Schätzung \ngehandelt, die nicht unbedingt aufrecht erhalten werde. Schulden habe sie \nebenso wie Grundstücksbelastungen nicht gehabt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 1977 stellte das Ausgleichsamt der Beklagten zu \nGunsten der Klägerin einen am 23. März 1960 eingetretenen \nWegnahmeschaden nach dem BFG an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe \nvon insgesamt 950 M-Ost fest. Aus der zugehörigen Schadensberechnung \n(Berechnung des Ersatzeinheitswerts) ergibt sich, dass insoweit lediglich \nSchäden an lebendem und totem Inventar Berücksichtigung fanden. Aufgrund \ndessen erkannte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom gleichen Tag für diesen \nSchaden als Hauptentschädigung einen ab dem 1. Januar 1960 nach § 250 Abs. \n3 bis 6 Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu verzinsenden Endgrundbetrag von \n1.400 DM zu. Der Klägerin wurde daraufhin im November 1977 ein Betrag von \ninsgesamt 1.751,26 DM (Endgrundbetrag unter Anrechnung der ihrem Ehemann \nbereits geleisteten Kriegsschadenrente in Höhe von 388,60 DM ohne \nBerücksichtigung eines anrechnungsfreien Zinszuschlags von 42 DM und \nzuzüglich 1% Zinszuschlag für jedes angefangene Kalendervierteljahr vom \nOktober 1960 bis Dezember 1977 =697,86 DM) ausgezahlt.\n\n6\n\nNach der Wiedervereinigung konnte die Klägerin wieder voll über ihre \nGrundstücke in T. - nach ihren Angaben jedoch nicht über die Hof- und \nGebäudeflächen - verfügen. Hiervon erhielt der Beklagte erst durch eine Anfang \n2001 erfolgte Nachfrage bei der Kreisverwaltung N. Kenntnis.\n\n7\n\nNachdem das Ausgleichsamt mit Schreiben vom 12. Februar 2001 darauf \nhingewiesen hatte, dass Lastenausgleichsleistungen im Falle des \nSchadensausgleichs zurückzufordern seien, forderte es mit Rückforderungs- und \nLeistungsbescheid vom 21. März 2001 - mit Einschreiben am 11. April 2001 \n(erneut) zur Post gegeben - die Klägerin zur Rückzahlung von 1.442,00 DM \nHauptentschädigung für landwirtschaftliches Vermögen in T. auf.\n\n8\n\nGegen diesen Rückforderungs- und Leistungsbescheid legte die Klägerin am \n9. Mai 2001 Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung der \nVollziehung. Zur Begründung machte sie mit Schreiben vom 17. Mai 2001 \nzunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid ohne vorherige Anhörung \nerlassen worden sei. Ferner seien nicht alle Vermögenswerte, für die \nEntschädigung geleistet worden sei, zurückgegeben worden, da sie die Hof- und \nGebäudeflächen nicht zurückerhalten habe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 30. Mai 2001 wurde der Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Bescheides nicht bestünden und die Vollziehung auch keine \nunbillige Härte darstelle. Daraufhin beantragte die Klägerin bei Gericht am 7. Juni \n2001 die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, die \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen ebenso wie die Hof- und Gebäudeflächen seien \nniemals Gegenstand der Entschädigung gewesen, sondern nur das \nZubehör/Inventar. Nur über die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sie zudem \ndie Verfügungsbefugnis mit der Wiedervereinigung zurückerhalten, so dass \nzumindest ein Restschaden zu berücksichtigen sei. Aus der durch die \nWiedervereinigung erfolgten Rückgabe von niemals entschädigten \nVermögenswerten und dem weiter bestehenden Schaden an entschädigtem \nVermögen sei aber keine Restitution abzuleiten. Im Ergebnis fehle es damit an \nder Objektidentität zwischen der Schadensausgleichsleistung und den \nGegenständen der Schadensfeststellung. Die Fiktion des § 349 Abs. 3 LAG \ngreife nicht ein, da keine Entschädigung für die Nutz- bzw. Hof- und \nGebäudeflächen erfolgt sei. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 6 L 1100/01 - hat die Kammer den \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird \nauf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.\n\n11\n\nNachdem die Klägerin ihre Beschwerde unter dem 06. März 2002 weiter \nbegründet hatte, wies die Bezirksregierung N2. -Beschwerdestelle für den \nLastenausgleich- die Beschwerde der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 2006 \nals unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass die Grundsätze des \nRückforderungsverfahrens nach § 349 LAG richtig angewandt worden seien und \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht bestünden.\n\n12\n\nAm 01. Juni 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des \n§ 349 LAG und wegen einer eventuellen Verfristung der Rückforderung halte sie \nnicht mehr aufrecht. Sie halte aber §§ 342 Abs. 3, 349 LAG auf die vorliegende \nFallkonstellation für im Ansatz nicht anwendbar. Bei der hier gegebenen \nSachlage fehle es an der Objektidentität zwischen den entschädigten \nVermögensgegenständen und dem Schadensausgleich. Die Annahme der \nBeschwerdestelle im Anschluss an die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Schadensfeststellung bei Wirtschaftsgütern, die sog. Bodenreformland \nals Einheits- bzw. Ersatzeinheitswertvermögen betreffe, die gesamte \nwirtschaftliche Einheit umfasse, lasse sich mit der Systematik der einschlägigen \nVorschriften nicht vereinbaren. In den Gesetzen über die Schadensfeststellung \nwerde zwischen dem Objekt der Schadensfeststellung und der Bemessung des \nSchadens unterschieden. Die begrifflichen Bezugnahmen zum \nBewertungsgesetz änderten nichts an der in den Feststellungsvorschriften \nangelegten Unterscheidung zwischen objektbezogener Schädigung und \nSchadensberechnung. Wie auch die anerkannten Grundsätze zum sog. \nRestschaden verdeutlichten, werde die Entschädigung bei Einheitswertvermögen \nlediglich in Ansehung der wirtschaftlichen Einheit geleistet, die deshalb zwar für \ndie Berechnung des Schadens von Bedeutung sei, aber rechtlich nicht zur \nObjektidentität führe. Aber selbst wenn man von der wirtschaftlichen Einheit als \nSchadensobjekt ausginge, müssten wenigstens auch die Wirtschaftsgüter \nbetroffen sein, die dieser Einheit ihr Gepräge geben. Bei den hier entschädigten \nVermögenswerten handele es sich aber ausschließlich um Nebensachen. Die \nRatio der Bewertungsnormen würde aber geradezu auf den Kopf gestellt, wollte \nman für die objektbezogene Begründung der Einheit landwirtschaftlicher Betriebe \nallein auf die Nebensache abstellen. Insoweit sei die Besonderheit zu beachten, \ndass der Hof der Klägerin aus Bodenreformland bestanden habe, so dass \nGebäude sowie Grund und Boden von der lastenausgleichsrechtlichen \nEntschädigung nicht erfasst gewesen seien. Eine abweichende Auffassung setze \nsich über den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 Nr. 2 BFG hinweg.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21. März 2001 und \nden Beschwerdebescheid der Bezirksregierung N2. \n- Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 19. Mai 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren und trägt ergänzend vor: Mit \nden Hinweisen auf das Bewertungsgesetz habe der Gesetzgeber deutlich \ngemacht, dass bei der Schadensfeststellung von Einheitswertvermögen eindeutig \nder Charakter der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund stehe. Lebendes und \ntotes Inventar sei nach den lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen \nunabhängig vom Einheitswertvermögen auch gar nicht selbständig feststellbar. \nEine „losgelöste\" Schadensfeststellung einzelner Betriebsbestandteile sei \nrechtlich gar nicht zulässig gewesen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 BFG \nberücksichtige die Situation sog. Bodenreformlandes. Danach erhalte der \nNeubauer als „Erwerber\" nur einen evtl. Kaufpreisschaden bzw. einen \nMehrwertschaden ersetzt. Für eine Wertsteigerung stelle diese Vorschrift \nausdrücklich auf den Schaden am Wirtschaftsgut ab; sie sei daher sogar ein \nweiteres Indiz dafür, dass das Inventar einen untrennbaren Bestandteil der \nwirtschaftlichen Einheit darstelle. Komme es in einem solchen Fall zur \nSchadensausgleichsleistung, müsse auch die Fiktion des Schadenvollausgleichs \nnach § 349 Abs. 3 LAG greifen. Gewissermaßen im Umkehrschluss sei daher \nder einerseits als Restschaden ausgeschlossene Anteil andererseits als \n„ausgeglichen\" zurückzufordern.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten (einschließlich 6 L 1100/01) und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten 1-3) Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO- ) ist nicht begründet; der Bescheid vom 21. März 2001 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nGemäß § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG - in der im Zeitpunkt der letzten \nbehördlichen Entscheidung geltenden Fassung - sind zu viel gewährte \nAusgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 349 LAG \nzurückzufordern, wenn ein Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder \nteilweise ausgeglichen wird. Diese im Jahr 1992 eingefügte \nRückforderungsregelung als solche verstößt nicht gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 \n- 3 B 49.95 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1.\n\n23\n\nDie grundsätzlichen Voraussetzungen des § 349 LAG für eine Rückforderung \nsind erfüllt. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von \nLastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage \nder Feststellung war, dass der Grundbesitz dem Eigentümer im \nlastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, ist dieselbe \nwirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Frage maßgeblich, ob ein \nSchaden im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294 \n(296), und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6.\n\n25\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob der Grundbesitz förmlich enteignet und \nzwischenzeitlich zurückübertragen worden ist oder wie der zivilrechtlich \nBerechtigte sonst die volle Verfügungsgewalt wiedererlangt hat. Unerheblich ist \nauch, ob die ursprüngliche Gewährung der nunmehr zurückgeforderten \nHauptentschädigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn maßgebliche \nGrundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs ist der \ndurch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im \nLastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, \nBuchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8, und vom 20. Juni 2002 \n- 3 C 1.02 -, NJW 2002, 3189 (3190).\n\n27\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin, die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG \nrichtige Adressatin der Rückforderung ist, begegnet auf dieser Grundlage keinen \ndurchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 - \n6 L 1100/01 - hat die Kammer hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n28\n\n„Maßgeblich für die Anerkennung als Schadensausgleich ist, ob die Leistung \naus dem Lastenausgleich für dasselbe Schadensobjekt, das Gegenstand der \nFeststellung war, gewährt worden ist wie die Schadensausgleichsleistung \n(Grundsatz der Objektidentität). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das \nVermögensobjekt, für dessen Entzug Lastenausgleich gezahlt worden ist, \nnachträglich zurückerlangt und so einer Lastenausgleichsgewährung die \nGrundlage entzogen wurde. Dann ist jedenfalls der festgestellte Schaden \nausgeglichen.\n\n29\n\nBVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1973 - 3 C 28.73 -, Amtl. Mitteil. BAA \n1976, 202, vom 19. Juni 1997 - 3 C 10.97 -, Amtl. Mitteil. BAA 1997, 139 und \nvom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, IFLA 2001, 47.\n\n30\n\nDie Frage danach ob ein Schadensausgleichs erfolgt ist, ist demnach nach \nMaßgabe der ursprünglichen Schadensfeststellung zu beantworten. Dies ist von \nder Antragstellerin auch im Ansatz zutreffend erkannt worden.\n\n31\n\nEs kommt dementsprechend vorliegend darauf an, ob das Grundvermögen, \nüber das die Antragstellerin offensichtlich jedenfalls seit dem 22. Juli 1992 wieder \nals Eigentümerin verfügen kann (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -), in dem seinerzeit \nnach den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften festgestellten Schadensbetrag \nüberhaupt - zumindest teilweise - erfasst war. Wäre dies nicht der Fall, würde der \nRückforderung schon im Ansatz die rechtliche Grundlage fehlen. Für eine \nObjektidentität in diesem Sinne sprechen jedoch folgende Erwägungen:\n\n32\n\nIm Falle der Antragstellerin beruhte die Schadensfeststellung auf den \nVorschriften des BFG. § 7 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BFG sah vor, dass Schäden \nfeststellbar waren, wenn sie an Wirtschaftsgütern entstanden waren, die u.a. zum \nlandwirtschaftlichen Vermögen gehörten. § 15 Abs. 1 BFG verwies zur \nSchadensberechnung wiederum auf § 12 FG. Danach waren Schäden unter \nZugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen; \nanderenfalls war der Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen.\n\n33\n\nDas Feststellungsrecht knüpfte mit den Begriffen \"landwirtschaftliches \nVermögen\", \"Wirtschaftsgüter\" und \"Einheitswert\" an das Bewertungsrecht an. \nSchon § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG wiederholte lediglich die Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. \n1 LAG. Aus der enumerativen, also abschließenden Aufzählung dort ergibt sich, \ndass nur der Verlust ganz bestimmter Wirtschaftsgüter als Schaden festgestellt \nund entschädigt werden konnte. Das Kernstück bildete der Verlust von \n„Einheitswertvermögen\" im Sinne des Bewertungsrechts. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG \nführte wie § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG drei Vermögensarten auf, für die nach den §§ \n20 bis 66 Bewertungsgesetz (BewG) i.d.F. von 1936 (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG) \nein Einheitswert zu ermitteln war.\n\n34\n\nVgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Band I, § 12 \nLAG Anm. 7).\n\n35\n\nDas Bewertungsrecht geht aus vom Begriff der wirtschaftlichen Einheit (z.B. \ndes landwirtschaftlichen Betriebes), die sich in der Regel aus einzelnen \nWirtschaftsgütern zusammensetzt. Demgemäss war nach § 1 Dritte Verordnung \nzur Durchführung des FG (3. FeststellungsDV) im Rahmen der \nSchadensfeststellung ein Einheits- oder Ersatzeinheitswert etwa für die \nwirtschaftlichen Einheiten des landwirtschaftlichen Vermögens (und nicht für \neinzelne Wirtschaftsgüter) zu ermitteln.\n\n36\n\nVgl. zum Ganzen Kühne-Wolff, Band IV, § 12 FG Anm. 1).\n\n37\n\nDementsprechend erfolgten Schadensfeststellung und -berechnung im \nLastenausgleich grundsätzlich in Bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit \n(vgl. § 36 Abs. 1 FG). Der Wert der Wirtschaftsgüter, die zu ihr gehörten, wurde \ndabei durch deren Einheitswert repräsentiert. Diese einheitliche Berechnung und \nFeststellung des Schadensbetrages führte also zu einer pauschalen \nlastenausgleichrechtlichen Entschädigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit \n(vgl. §§ 245, 246 LAG).\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 3 C 63.85 -, BVerwGE 74, 295.\n\n39\n\nDie Berücksichtigung des Verlusts einzelner Wirtschaftsgüter hingegen war, \nsoweit gesetzlich überhaupt zulässig, nur möglich, wenn diese nicht zu einer \nwirtschaftlichen Einheit des Einheitswertvermögens gehörten.\n\n40\n\nVgl. Kühne-Wolff, Band I, § 12 LAG Anm. 7 c).\n\n41\n\nDie Antragstellerin ist seinerzeit für den Verlust von landwirtschaftlichem \nVermögen entschädigt worden. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im \nSinne des Bewertungsrechts gehören nach den §§ 28 bis 49 BewG i.V.m. den §§ \n4 bis 31 Durchführungsverordnung zum BewG (BewDV) i.d.F. von 1939 das \nlandwirtschaftliche Vermögen im engeren Sinne. Es wird bewertungsrechtlich nur \nals solches betrachtet, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Gemäß \n§ 29 Abs. 1 BewG sind hierzu alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu zählen, \ndie dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, insbesondere Grund \nund Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel. Zu den \nstehenden Betriebsmitteln gehört auch das lebende und tote Inventar.\n\n42\n\nVgl. Kühne-Wolff, Band IV, § 1 3. FeststellungsDV Anm. 2).\n\n43\n\nNach Maßgabe der obigen Darlegungen war deshalb eine gesonderte \nSchadensfeststellung für den Verlust lebenden oder toten Inventars \nausgeschlossen, wenn nicht zugleich ein Schaden an einem landwirtschaftlichen \nBetrieb im Sinne des Bewertungsrechts vorlag.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - III C 68.69 -, BVerwGE 36, \n306.\n\n45\n\nFür die Schadensfeststellung bei Vermögensverlusten an Bodenreformland \ngalten allerdings Besonderheiten. Denn dessen „Eigentümer\" (sog. Neubauern) \nhatten durch Hoheitsakt aus dem staatlichen Bodenfonds landwirtschaftliche \nBetriebe erhalten, die aufgrund der jeweiligen Bodenreformverordnungen der \nfrüheren Länder der Sowjetischen Besatzungszone bereits einmal enteignet und \nin einen staatlichen Bodenfonds eingebracht worden waren.\n\n46\n\nNach § 7 Abs. 5 BFG konnte jedoch an einem Wirtschaftsgut, an dem bereits \nfrüher ein Schaden (§ 4 BFG) entstanden war, bei einem späteren Erwerber nur \nfestgestellt werden ein tatsächlich für das Wirtschaftsgut gezahlter Kaufpreis als \nSchaden an einem privatrechtlichen Anspruch (§ 7 Abs. 1 Nr. 2b BFG) oder die \ndurch Aufwendung eigener Mittel entstandenen Wertsteigerungen des \nerworbenen Wirtschaftsgutes als Schaden am Wirtschaftsgut. Die Vorschrift \nentsprach den Parallelregelungen der §§ 12 Abs. 13 LAG und 8, 9 Elfte \nVerordnung über Ausgleichsleistungen nach dem LAG und sollte \nDoppelentschädigungen vermeiden, da der eigentliche Wegnahmeschaden \nschon beim Rechtsvorgänger zu berücksichtigen war. \n\n47\n\nVgl. Kühne-Wolff, Band V, § 7 BFG Anm. 8).\n\n48\n\nFür die Schadensfeststellung an landwirtschaftlichem Vermögen aus der \nBodenreform bedeutete dies, dass Schäden an den zu der jeweiligen \nwirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgütern nur insoweit geltend \ngemacht werden konnten, als es durch eigene Aufwendungen bei ihnen zu \nWertsteigerungen gekommen war (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 BFG). Daneben war noch ein \nSchaden an einem gegebenenfalls gezahlten Kaufpreis feststellungsfähig (§ 7 \nAbs. 5 Nr. 1 BFG).\n\n49\n\nVgl. dazu auch Nr. 8 c) Abs. 6 BFG-Rundschreiben des BAA, Amtl. Mitteil. \nBAA 1965, 217.\n\n50\n\nDie Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass \ndiese Regelungen nicht so zu verstehen sind, dass eine Schadensfeststellung \nhiernach in Abweichung von den vorstehend dargestellten Grundsätzen stets als \neine solche an einzelnen Wirtschaftsgütern anzusehen wäre. Im Lastenausgleich \nmusste auch bei der Schadensfeststellung im Falle von Einheitswertvermögen \nschon immer ein bloß teilweiser Verlust der zu der wirtschaftlichen Einheit \ngehörenden Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden. Dabei konnten Schäden bei \nEinheitswertvermögen nur festgestellt werden, soweit sie an einzelnen \nWirtschaftsgütern auch tatsächlich entstanden waren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG), \netwa weil nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit von einer Wegnahme \nbetroffen war. Dies geschah durch eine rechnerische Zerlegung des \nEinheitswertes im Rahmen der Schadensfeststellung.\n\n51\n\nVgl. Kühne-Wolff, Band IV, § 12 FG Anm. 1).\n\n52\n\n§ 7 Abs. 5 BFG regelte in gewisser Weise ebenfalls die Berücksichtigung \nsolcher Teilschäden, weil er nur einen bestimmten Schadensumfang an einem \nbestimmten Wirtschaftsgut für feststellungsfähig erklärte. Das stellt aber nicht \nden Grundsatz infrage, wonach bei Einheitswertvermögen die \nSchadensfeststellung in Bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erfolgte. \nDer Umstand, dass gegebenenfalls alle Wirtschaftsgüter der Einheit von § 7 Abs. \n5 BFG erfasst wurden, änderte hieran nichts, sondern wirkte sich lediglich bei der \nErmittlung der Höhe des Einheitswertes aus.\n\n53\n\nDiesen Grundsätzen entspricht, dass zugunsten der Antragstellerin schon \nnach dem Tenor des Bescheids vom 19. Juli 1977 ein Schaden an \nlandwirtschaftlichem Vermögen - also Einheitswertvermögen - festgestellt worden \nist. Im Zuge der vorangehenden Schadensberechnung wurde von der \nHeimatauskunftsstelle der Betriebshektarsatz geschätzt, ebenso wie der \nMehrwert der von der Wertsteigerung betroffenen Wirtschaftsgüter. Dann wurde \nanhand der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 Dritte Rechtsverordnung des Präsidenten des \nBAA zur Durchführung des FG der Wertanteil des Einheitswerts ermittelt, der \nausgehend vom Hektarsatz auf die betreffenden Wirtschaftsgüter entfiel und von \ndiesem der Wert vor der Erhöhung abgezogen. Daraus ergab sich dann der mit \nder Betriebsgröße zu multiplizierende Regelwert und damit der \nfeststellungsfähige Ersatzeinheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. \nZiffer 3 Rundschreiben des BAA vom 22. September 1969, Amtl. Mitteil. BAA \n1969, 528).\n\n54\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese demgemäss nicht lediglich \nfür den Verlust von Zubehör und Inventar entschädigt worden. Gegenstand der \nursprünglichen Schadensfeststellung war vielmehr ihr landwirtschaftlicher Betrieb \n- nämlich die Neubauernstelle - in T. . Diese wirtschaftliche Einheit an sich \nhat die Antragstellerin - zumindest was die Nutzflächen angeht - auch \nzurückerhalten, so dass vorliegend im obigen Sinne von Objektidentität und \ndamit einem Schadensausgleich auszugehen ist. Diesem Ergebnis widerspricht \ndie von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n55\n\nUrteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, NJW 1999, 1449 \n(Parallelentscheidung zum Urteil vom selben Tag - 3 C 16.98 -),\n\n56\n\nnicht. Denn die Besonderheiten bei der Schadensfeststellung im Falle von \nBodenreformland beruhten auf dem rechtlichen Grundsatz der Vermeidung von \nDoppelentschädigungen; die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur \nwirtschaftlichen Betrachtungsweise stehen dem nicht entgegen.\n\n57\n\nDiese Betrachtungsweise erscheint der Kammer im übrigen auch vom \nErgebnis her durchaus plausibel zu sein. Es wäre nur schwer verständlich, bei \nder Rückgabe landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht Bodenreformland waren, \nLastenausgleichsleistungen in der Regel vollständig zurückzufordern und \nzugleich Lastenausgleichsleistungen auf der Grundlage eines \nErsatzeinheitswertes, bei dessen Bemessung lediglich Wertsteigerungen an \nlebenden und totem Inventar berücksichtigt worden waren, trotz eines \nSchadensausgleichs zu belassen.\n\n58\n\nDer Annahme eines insoweit vollständigen Schadensausgleichs stehen \nsodann Wertminderungen nach Schadenseintritt oder das Fehlen von Inventar \nnicht entgegen. Denn nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gilt bei der Rückgabe von \nVermögenswerten, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen sind, der \nfestgestellte Schaden stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen \nwerden ebenso wie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt. \nDamit wird ein Schadensausgleich in voller Höhe unabhängig von etwaigen \nUnterschieden zwischen festgestelltem und ausgeglichenen Schaden \nfingiert.\n\n59\n\nGallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 31.\"\n\n60\n\nAn diesen Ausführungen hält die Kammer auch bei endgültiger Überprüfung \nim Hauptsacheverfahren fest, zumal auch der Präsident des \nBundesausgleichsamt im Rundschreiben zur Rückforderung\n\n61\n\n- Neufassung vom 19. Januar 2007, Nr. 4.3.2.5.3.1 \n(Seite 58) -\n\n62\n\ndieser Auffassung unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 10. \nDezember 2001 ausdrücklich gefolgt ist.\n\n63\n\nDas Vorbringen der Klägerin im weiteren Verfahren gibt keinen Anlass, diese \nAuffassung wieder in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Zusammenhang \nzwischen dem Tatbestandsmerkmal „Schaden\" in § 342 Abs. 3 LAG und der \nSchadensausgleichsregelung in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, in der ausdrücklich \nvon dem „festgestellten\" Schaden die Rede ist, ergibt, ist die Frage des erfolgten \nSchadensausgleichs nach Maßgabe der ursprünglichen Schadensfeststellung zu \nbeantworten.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, \na.a.O.\n\n65\n\nEntscheidend für die Kammer ist daher, dass die ursprüngliche \nSchadensfeststellung an landwirtschaftlichem Einheitswertvermögen erfolgt ist. \nNeben den im Beschluss vom 10. Dezember 2001 dargestellten Gründen spricht \nhierfür auch, dass bereits der Schadensfeststellungsantrag auf Entschädigung an \nlandwirtschaftlichem Betriebsvermögen gerichtet war. Unter dem 23. April 1976 \nhat sich die Klägerin sodann ausdrücklich mit der Schadensfeststellung auf der \nBasis eines Ersatzeinheitswerts einverstanden erklärt. Bei der Berechnung der \nEntschädigung wurde neben dem sog. Entwurzelungszuschlag insbesondere \nauch die Erhöhung für Schäden an land- und fortwirtschaftlichem Vermögen \nnach § 245 Nr. 1 LAG berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, ob Zubehör \nund Inventar überhaupt selbständig und losgelöst von Einheitswertvermögen \nfestgestellt werden können, steht hiernach jedenfalls fest, dass Gegenstand der \nSchadensfeststellung der landwirtschaftliche Betrieb als Einheitswertvermögen \ngewesen und die Schadensfeststellung nicht nur „in Ansehung\" dieses \nVermögens erfolgt ist.\n\n66\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 5 LAG und dem \ngesetzessystematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht. § 7 Abs. \n5 LAG beinhaltet kein Sondersystem zur Auskoppelung einzelner Bestandteile \ndes landwirtschaftlichen Vermögens, sondern bezieht sich auf die in Abs. 1 \ndieser Vorschrift aufgezählten Gegenstände der Feststellung und modifiziert die \nSchadensfeststellung für Fälle des Erwerbs bereits geschädigter \nWirtschaftsgüter, z.B. wie hier in Bezug auf landwirtschaftliches \nEinheitswertvermögen.\n\n67\n\nDer Einwand der Klägerin, es fehle an der erforderlichen Objektidentität, weil \nes sich bei den entschädigten Vermögenswerten ausschließlich um \nNebensachen handele, greift ebenfalls nicht durch; denn das zurückerhaltene \nLand ist in jedem Fall ein wesentlicher Teil des seinerzeit verlorenen - und hier \nmaßgeblichen - landwirtschaftlichen Betriebes und für die Anwendung der \nRückforderungsvorschrift reicht bereits Teilidentität bei der \nSchadensausgleichsleistung aus.\n\n68\n\nVgl. BVerwG; Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 1.05 -, \nZOV 2006, 280-282 und juris sowie Beschluss vom 5. No- \nvember 1999 - 3 B 44.99 -, Mitt.BAA 2000, 94.\n\n69\n\nWie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, kann \ndie Klägerin über die frühere Neubauernstelle (mit Ausnahme von 2.200 qm der \nfrüheren Hof- und Gebäudeflächen) voll verfügen und war von den früheren \nWirtschaftsgebäuden jedenfalls noch das ursprüngliche Wohnhaus \nvorhanden.\n\n70\n\nAuch im Übrigen greifen die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken \nweder dem Grunde noch der Höhe nach im Ergebnis durch. Zur Frage eines evtl. \nzu berücksichtigenden Restschadens hat die Kammer im Beschluss vom 10. \nDezember 2001 Folgendes ausgeführt:\n\n71\n\n„Trotz des Ausschlusses von Wertminderungen sind allerdings auch bei \neinem Schadensausgleich in den neuen Bundesländern Restschäden unter dem \nGesichtspunkt fehlender Objektidentität weiterhin anzuerkennen. Voraussetzung \nhierfür ist ein fortbestehender Verlust einzelner wesentlicher Wirtschaftsgüter, die \nals Teil einer wirtschaftlichen Einheit weder Zubehör noch Inventar (§§ 97, 98 \nBürgerliches Gesetzbuch) sind, oder der fortbestehende Verlust wesentlicher \nBestandteile eines Wirtschaftsguts. Werden Wegnahmeschäden im Sinne des § \n4 BFG unvollständig ausgeglichen, sind Restschäden etwa an nicht \nzurückgegebenen Teilflächen zu berücksichtigen, falls der \nRückzahlungspflichtige den entsprechenden Nachweis führt.\n\n72\n\nGallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 30.\n\n73\n\nDie Antragstellerin hat vorliegend einen solchen Restschaden an nicht \nzurückgegebenen Flächen zunächst nur behauptet. Einen entsprechenden \nNachweis - etwa durch Vorlage aktueller Grundbuchauszüge - hat sie nicht \nerbracht. Allerdings ist ihre Behauptung insofern nachvollziehbar, als in dem in \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen, noch aus der DDR stammenden \nGrundbuchblatt die Hoffläche 1974 gestrichen wurde; in der Spalte \n„Bemerkungen\" findet sich dort der Stempel „Zurückgeführt\". Dies deutet darauf \nhin, dass diese Fläche in den Bodenfonds zurückgeführt worden war, so dass die \nAntragstellerin gemäß Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB hieran nach 1990 keine \nVerfügungsgewalt mehr erwerben konnte. Darauf kommt es aber im Ergebnis \nnicht weiter an, da ein eventueller Restschaden sich bei der Berechnung des \nRückforderungsbetrages nicht zugunsten der Antragstellerin auswirkt.\n\n74\n\nDie Berechnung des Rückforderungsbetrages ist in § 349 Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 4 Satz 1 geregelt. Hiernach ist der für den Restschaden zustehende \nEndgrundbetrag (§ 250 Abs. 2 LAG) ebenso wie bei einer erstmaligen \nZuerkennung zu ermitteln; der ausgeglichene Schaden wird hierbei \n„weggedacht\", als sei er niemals eingetreten. Rechnerisch zurückgefordert wird \nsodann der Endgrundbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem seinerzeit \ntatsächlich zuerkannten und dem für den Restschaden weiterhin zustehenden \nEndgrundbetrag.\n\n75\n\nGallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 52.\n\n76\n\nFür die Bemessung des Schadensausgleichs bzw. des Restschadens sind \naber nach § 349 Abs. 2 Satz 2 LAG weiterhin die Wertmaßstäbe des BFG \nanzuwenden (vgl. auch Ziffer 4.3.1.2 Rückforderungsrundschreiben des BAA). \nVorliegend hat dies zum einen zur Folge, dass die zum landwirtschaftlichen \nBetrieb der Antragstellerin gehörenden Grund- und Gebäudeflächen wegen § 7 \nAbs. 5 BFG auch heute nicht im Rahmen der Rückforderung als Restschaden \nfeststellungsfähig sind. Sie haben darüber hinaus seinerzeit im Endgrundbetrag \nschon gar keine Berücksichtigung gefunden, so dass ihre Nichtrückgabe aus \ndiesem Grunde ebenfalls nicht dazu führen kann, dass der Antragstellerin \nnunmehr ein Endgrundbetrag noch zustünde. Mangels einer Differenz zwischen \ndem seinerzeit tatsächlich zuerkannten und dem für einen - unterstellten - \nRestschaden weiterhin zustehenden Endgrundbetrag konnte der Antragsgegner \nsomit jenen vollständig zurückfordern.\"\n\n77\n\nOb an diesen Ausführungen so uneingeschränkt festgehalten werden kann, \nerscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner endgültigen Klärung, weil im Ergebnis \njedenfalls ein Restschaden nicht zu berücksichtigen ist. Unzweifelhaft hat die \nKlägerin die nunmehr im Eigentum von Frau M1. und Herrn N4. stehenden \nHof- und Gebäudeflächen mit einer Größe von 2.200 qm nicht zurückerhalten. \nAuch wenn diese Fläche wegen § 7 Abs. 5 BFG im Rahmen einer Rückforderung \nnicht als Restschaden feststellungsfähig ist, ist doch zu beachten, dass der \nInventarschaden nach Betriebsfläche unter Berücksichtigung der im \nBetriebshektarsatz enthaltenen Wertanteile berechnet wurde. Bei fehlenden \nFlächenanteilen spricht hier deshalb Vieles dafür, einen entsprechenden \nRestschaden anzunehmen. Das auf die nicht zurückgegebenen Teilflächen \nentfallende Inventar kann aber jedenfalls deshalb nicht als Restschaden \nberücksichtigt werden, weil die in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr \nin § 349 Abs. 2 Satz 3 LAG durch das Gesetz vom 21. Juni 2006 zur Änderung \nund Bereinigung des Lastenausgleichsrechts auch gesetzlich verankerten \nWertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes \nnicht überschritten werden, denn die auf den maßgebenden Einheitswert zu \nbeziehende Wertfortschreibungsgrenze von 10 Prozent wird bei einem derart \ngeringen Flächenanteil an der gesamten Neubauernstelle (87.336 qm) \noffenkundig nicht erreicht. Bestandsver-änderungen die den Einheitswert nicht \nberühren, sind lastenausgleichsrechtlich un-beachtlich.\n\n78\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 1.05 -, a.a.O und VG \nHamburg, Urteil vom 4. November 2003 \n- 3 VG L 4133/2003, BAA.Mitt. 2004, 170; vgl. auch \nRückforderungsrundschreiben Nr. 4.3.1.4 (Seite 46).\n\n79\n\nSonstige Bedenken wegen der Höhe des Rückforderungsbetrages sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für die Rückforderung des \nZinszuschlags.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13, 14, 15/96 -, BGBl. \nI S. 4501 = Mitt.BAA 2003, 34, im Anschluss an das Urteil vom 22. November \n2000 - 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 333 LAG i.V.m. § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 333 LAG i.V.m. den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 339 \nAbs. 1 LAG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO nicht vorliegen. Über den konkreten Fall \nhinausreichende Bedeutung kommt der vorliegenden Sache nicht zu, weil die \nhier streitigen Rechtsfragen allenfalls für wenige Einzelfälle Bedeutung haben \nkönnen und ihre Würdigung von den konkreten Gegebenheiten dieses Falles \nabhängt.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-29/6-k-1639-06","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":18},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":4},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-29/6-k-1639-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255170","retrieved":"2026-07-09 02:19:06.942281+00:00"}}