{"status":"available","doknr":"OLD255233","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K834.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"15 K 834/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin entnimmt als öffentlicher Wasserversorger - überwiegend \nzum Zwecke der Trinkwassergewinnung - in der Wassergewinnungsanlage \nV. /T. mit Hilfe von drei Schachtbrunnen eine Mischung aus \nangereichertem Grundwasser und Uferfiltrat. Auf Grundlage der von der \nKlägerin angegebenen Entnahmemengen setzte der Rechtsvorgänger der \nBeklagten zu 1., das damalige M. Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid \nvom 8. September 2004 gegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für \ndas Veranlagungsjahr 2004 zu zahlende Wasserentnahmeentgelt in Höhe \nvon 1.809.043,13 EUR fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf.\n\n3\n\nAm 11. Oktober 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. \nSeptember 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das Gesetz \nüber die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus \nGewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \n- WasEG NRW) sei verfassungswidrig und könne daher nicht \nRechtsgrundlage für ihre Heranziehung sein. Es verstoße zunächst gegen die \nFinanzverfassung des Grundgesetzes (GG), da es die vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Erhebung \nnicht-steuerlicher Abgaben nicht erfülle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine \nabgrenzbare, homogene Gruppe. Vielmehr sei das Wasserentnahmeentgelt \nauf eine Umlage auf die privaten Haushalte angelegt und wirke so wie eine \nvon den Wasserverbrauchern zu tragende Steuer. Auch fehle es an einer \nSachnähe zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabezweck. Die \nbeabsichtigte Ressourcenschonung könne nicht durch eine Belastung der \nWasserentnehmer erreicht werden, sondern nur durch eine Reduzierung des \nWasserverbrauchs durch die Endverbraucher. Eine gruppennützige \nVerwendung des Aufkommens sei ebenfalls nicht vorgesehen. Das \nWasserentnahmeentgelt schöpfe - zumindest soweit Mitglieder des S. \nherangezogen würden - keinen Sondervorteil für die Inanspruchnahme eines \nGuts der Allgemeinheit ab. Der S1. betreibe eine umfassende \nWassermengen- und Wassergüte-Flussgebietsbewirtschaftung. Angesichts \ndessen sei neben dem von den S2. -mitgliedern zu \nentrichtenden Verbandsbeitrag kein Raum für eine weitere Abschöpfung von \nSondervorteilen. Vielmehr stelle die gleichzeitige Erhebung von \nS3. -beiträgen und Wasserentnahmeentgelt eine rechtswidrige \nDoppelbelastung der °°°°-verbandsmitglieder dar. Diese doppelte \nHeranziehung der °°°°-verbandsmitglieder sei zugleich ein Verstoß gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz, da zwischen den Mitgliedern des S. und \nanderen Wasserentnehmern angesichts der unterschiedlichen Belastungen \nUngleichheiten bestünden, denen durch unterschiedlich hohe Entgeltsätze \nRechnung habe getragen werden müssen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Februar 2005 wies der Rechtsvorgänger der \nBeklagten zu 1. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte \ner aus, das Wasserentnahmeentgeltgesetz verstoße nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Sonderabgabe im \nengeren Sinne, sondern sei an den Voraussetzungen zu messen, die das \nBundesverfassungsgericht für die Erhebung sonstiger nicht-steuerlicher \nAbgaben entwickelt habe. Diesen Anforderungen entspreche das Gesetz. \nInsbesondere stelle die Berechtigung zur Nutzung des Wassers über den \nGemeingebrauch hinaus einen von den Leistungen des S. \nunabhängigen Sondervorteil dar, der abgeschöpft werden könne. Angesichts \ndessen seien die für Mitglieder des S. und für Wasserentnehmer, die \nnicht Mitglied des S. seien, geltenden einheitlichen Entgeltsätze nicht \nzu beanstanden.\n\n5\n\nAm 14. März 2005 hat die Klägerin, die die festgesetzte Vorausleistung \nzwischenzeitlich gezahlt hatte, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nzunächst die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 8. September \n2004 und die Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung nebst Zinsen \nbegehrt hat. Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. mit Bescheid \nvom 5. Dezember 2005 das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 \nzu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 1.738.628,77 EUR \nfestgesetzt hat, betreibt die Klägerin das Verfahren als \nFortsetzungsfeststellungsklage weiter.\n\n6\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre \nAusführungen zur Verfassungswidrigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes. Hierzu beschreibt sie in Ergänzung der \nWiderspruchsbegründung ausführlich die Aufgaben des S. und führt \naus, angesichts der Tätigkeit des S. , die eine Wasserentnahme erst \nermögliche, handele es sich bei der Wasserentnahme für seine Mitglieder \nnicht um die Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit. Vielmehr liege \neine unzulässige Doppelbelastung vor. Dem könne nicht entgegen gehalten \nwerden, der Verbandsbeitrag werde nicht für, sondern wegen der \nWasserentnahme gezahlt. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 8 Abs. 1 S. 1 \nWasEG NRW Wasserversorgungsunternehmen ermögliche, Aufwendungen \nzum Schutz des Rohwassers, die im Rahmen vertraglich vereinbarter \nKooperationen mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer \nentstanden seien, mit dem Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Für den \nVerbandsbeitrag zum S1. könne nichts anderes gelten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers \nder Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. \nFebruar 2005 rechtswidrig war,\n\n9\n\ndie Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 1.809.043,13 EUR nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholen und vertiefen sie die Begründung des \nWiderspruchsbescheids.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird \nergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang \nbezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist hinsichtlich des Antrags zu 1. als Fortsetzungsfeststellungsklage \nnach § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der \nVorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. \nSeptember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005, der \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des \nendgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2004 am 5. Dezember 2005 \nerledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide \nenthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum \neinen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das \nLeistungsgebot an den Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt \nsich durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, \nwenn ersterem nach dem Erlass des letzteren hinsichtlich beider Regelungen \nkeine Regelungswirkung mehr zukommt.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember \n1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, \nBayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n18\n\nSo liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom \n8. September 2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die \nKlägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für \ndas Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die \nBeklagte zu 2. darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 8. September \n2004 vollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 5. \nDezember 2005 abgelöst worden.\n\n19\n\nDer Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage \nerforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \ndes Vorauszahlungsbescheids vom 8. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 zu. In Rechtsprechung und \nLiteratur ist anerkannt, dass ein solches Feststellungsinteresse in den Fällen, \nin denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines \nendgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, jedenfalls dann gegeben \nist, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die \nRechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des \nendgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten.\n\n20\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH, \nUrteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. \nFebruar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Vorauszahlungsbescheid des \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom \n16. Februar 2005 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.\n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin war § 6 \nAbs. 1 WasEG NRW. Nach dieser Vorschrift sind für die jeweiligen \nVeranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt \nzu leisten.\n\n23\n\n§ 6 Abs. 1 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Das \nWasserentnahmeentgelt des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer nicht-\nsteuerlichen Abgabe.\n\n24\n\nDas Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist \nzunächst formell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des \nLandes für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ergibt sich aus \nArt. 70 Abs. 1 GG, der den Ländern des Recht der Gesetzgebung einräumt, \nsoweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. \nBei Erlass des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen stand dem Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. eine \nRahmenkompetenz für den Wasserhaushalt zu. Von dieser hatte er jedoch \nnicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die die Erhebung von \nWasserentnahmeentgelten ausschloss.\n\n25\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 1995 - \n2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 .\n\n26\n\nDiese Gesetzgebungskompetenz des Landes ist auch nicht nachträglich \nentfallen. Vielmehr wurde durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I \nS. 2034) die Kompetenz der Länder für den Bereich des Wasserhaushalts \n(ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) erweitert. Zwar steht dem \nBund nunmehr insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu \n(Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG), die Länder können jedoch durch Gesetz von \nBundesgesetzen abweichende Regelungen treffen (Art. 73 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 \nGG).\n\n27\n\nDer formellen Verfassungsmäßigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen stehen \nauch Art. 104 a ff. GG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht leitet in \nständiger Rechtsprechung,\n\n28\n\nvgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, \n186; vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE \n93, 319; vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, \n186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 jeweils mit \numfangreichen weiteren Nachweisen,\n\n29\n\naus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen \nFinanzverfassung Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in \nWahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz ab. Die \nErhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist danach nur unter bestimmten \nVoraussetzungen zulässig. Welche Anforderungen im einzelnen an die \nZulässigkeit einer nicht-steuerlichen Abgabe zu stellen sind, hängt davon ab, \nob es sich um eine Sonderabgabe im engeren Sinne handelt oder nicht. Eine \nSonderabgabe im engeren Sinne, die nur unter besonders strengen \nVoraussetzungen,\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, \nBVerfGE 55, 274 (305 ff.); Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL \n13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 (179 ff.); vom 11. Oktober 1994 - 2 \nBvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 (203) und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, \n16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 (217 ff.),\n\n31\n\nverfassungsrechtlich zulässig ist, zeichnet sich dadurch aus, dass der \nGesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch \nnimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich \nunterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der \nAbgabe zur Steuer ausschließen.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, \nBVerfGE 108, 186 (217).\n\n33\n\nDas nach Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen erhobene Entgelt ist keine derartige Sonderabgabe im engeren \nSinne, weil es - anders als unabhängig von einer Gegenleistung erhobene \nSteuern -\n\n34\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon \naus, dass das Grundgesetz den Begriff der Steuer an die Definition der \nAbgabenordnung anknüpft (Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 \nund 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL \n19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 -, BVerfGE 67, 256 (282) \nm.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HS 1 Abgabenordnung - insoweit entsprechend \n§ 1 Abs. 1 S. 1 Reichsabgabenordnung - ist die fehlende Abhängigkeit von \neiner Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv.\n\n35\n\ngegenleistungsabhängig ist. Es schöpft in Anknüpfung an die tatsächlich \nentnommene Wassermenge den in einer individuell zurechenbaren \nöffentlichen Leistung - der Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme - \nliegenden Vorteil teilweise ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der \nHöhe des Wasserentnahmeentgelts. Wenn und soweit die Höhe des Entgelts \nden Wert der öffentlichen Leistung überstiege, ginge sie über die \nAbschöpfung des dem Abgabenschuldner eingeräumten Vorteils hinaus und \nwürde insoweit - vergleichbar einer Steuer - voraussetzungslos erhoben. Zwar \nlässt sich der Wert des durch die Befugnis zur Wasserentnahme \neingeräumten Vorteils für die Kammer nicht exakt beziffern, es ist jedoch \nangesichts der Höhe der in § 2 Abs. 2 WasEG NRW festgeschriebenen \nEntgeltsätze von maximal 0,045 EUR/m³ nichts dafür ersichtlich, dass der \nWert der öffentlichen Leistung überschritten werden könnte. Das \nBundesverfassungsgericht hat selbst bei einem Abgabensatz von 1,00 DM/m³ \nkeine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Werts der öffentlichen \nLeistung gesehen.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR \n1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n37\n\nDas Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nerfüllt - ebenso wie die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg zur \nEntrichtung eines Wasserentnahmeentgelts, das Hessische \nGrundwasserabgabengesetz,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR \n1300/93 -, BVerfGE 93, 319,\n\n39\n\nund das schleswig-holsteinische Grundwasserabgabengesetz -\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ \n2003, 467,\n\n41\n\ndie Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (neben der bereits \nerörterten hinreichenden Unterscheidbarkeit von Steuern) an die formelle \nVerfassungsmäßigkeit nicht-steuerlicher Abgaben, die keine Sonderabgaben \nim engeren Sinne sind, stellt.\n\n42\n\nDas Bundesverfassungsgericht verlangt zunächst für die Erhebung der \nAbgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - eine \nbesondere sachliche Rechtfertigung. Diese ergibt sich hier aus dem \nCharakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe im \nRahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Wasser ist als knappe \nnatürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit, das der Bewirtschaftung \nnach den Vorschriften des Wasserrechts unterliegt. Einzelne, die das Wasser \nnutzen dürfen und denen damit die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit \nverschafft wird, erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses \nGut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich \ngerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise durch Erhebung eines \nWasserentnahmeentgelts abzuschöpfen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 \nBvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 sowie vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR \n591/95 -, NVwZ 2003, 467.\n\n44\n\nDem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einführung des \nWasserentnahmeentgelts die schlechte Haushaltslage des Landes Nordrhein-\nWestfalen war.\n\n45\n\nDie Einführung erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/05, das \nausweislich der Gesetzesbegründung der Einnahmeverbesserung diente, um \neine strukturelle Haushaltsverbesserung zu erreichen, Landtags-Drucksache \n13/4528. S. 1.\n\n46\n\nDa das Wasserentnahmeentgelt jedenfalls für das hier interessierende \nVeranlagungsjahr 2004 nicht zweckgebunden ist, kommt es auf die Motive für \nseine Einführung nicht an.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR \n1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n48\n\nOb ab dem Veranlagungsjahr 2006, ab dem nach § 9 Abs. 2 WasEG \nNRW der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultierende \nAufwand aus dem Aufkommen gedeckt werden soll, eine unzulässige \nZweckbindung des Wasserentnahmeentgelts im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. \nHiergegen spricht jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die \nZweckbindung von Aufkommen aus Ausgaben nicht schlechthin, sondern nur \ndann als unzulässig ansieht, wenn die Zweckbindung ein unvertretbares \nAusmaß erreicht, so dass die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers \nin verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird.\n\n49\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR \n1300/93 -, BVerfGE 93, 319 und vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, \nNVwZ 2003, 467.\n\n50\n\nDafür, dass die ab 2006 vorgesehene vorrangige Verwendung des \nAufkommens des Wasserentnahmeentgelts zur Deckung des durch den \nVollzug des Gesetzes entstehenden Verwaltungsaufwands (§ 9 Abs. 1 \nWasEG NRW) und des aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie \nresultierenden Aufwands (§ 9 Abs. 2 WasEG NRW) ein derartiges Ausmaß \nerreichen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n51\n\nDer Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist \nebenfalls gewahrt.\n\n52\n\nVgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 \nBvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n53\n\nSoweit § 9 WasEG NRW Regelungen für die Verwendung des \nAufkommens trifft, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Einnahmen \naus der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und ihre Verausgabung in \nden Haushalt des Landes einzustellen.\n\n54\n\nDer sachlichen Rechtfertigung des Wasserentnahmeentgelts als \nVorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen \nNutzungsregelung kann auch nicht entgegen gehalten werden, das Wasser, \nan dessen Entnahme die Abgabepflicht anknüpft, sei, jedenfalls soweit die \nEntnehmer - wie die Klägerin - Mitglieder des S. seien, kein Gut der \nAllgemeinheit. Trotz der umfangreichen Aufgaben des S. und auch \nangesichts der von diesem mit Hilfe seiner Stauseen vorgenommenen \nRegelung des Wasserabflusses der S4. kann an der Einordnung des \nWassers der Stauseen und der S4. als Gut der Allgemeinheit kein Zweifel \nbestehen. Sowohl die Stauseen als auch die S4. sind Gewässer im Sinne \ndes Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes. Sie \nunterliegen der Bewirtschaftung nach den Vorschriften dieser Gesetze und \ndienen dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 1 a Abs. 1 S. 2 \nWasserhaushaltsgesetz - WHG). Auch der S1. dient als öffentlich-\nrechtliche Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 °°°°-verbandsgesetz - °°°°VG) - \nneben dem Nutzen seiner Mitglieder - dem Wohl der Allgemeinheit (§ 1 Abs. 1 \nS. 3 °°°°VG).\n\n55\n\nIm Ergebnis ebenso für die Mitglieder des °°°°-verbands \nVerwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 -.\n\n56\n\nWasserentnahmeentgelte verletzen die Belastungsgleichheit der \nAbgabepflichtigen - vorbehaltlich ihrer gleichheitskonformen Ausgestaltung im \neinzelnen (dazu sogleich) - nicht, wenn, wie hier, mit ihrer Erhebung lediglich \nder dem Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit der Wasserentnahme \nzugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 \nBvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n58\n\nDas Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist \nauch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG vor.\n\n59\n\nZunächst stellt es keinen Verstoß gegen das aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz hergeleitete, im Abgabenrecht geltende Verbot der \nDoppelbelastung dar. Dieses Rechtsinstitut begründet eine Pflicht zur \nDifferenzierung bei der Erhebung einer Abgabe, wenn ein Teil der \nAbgabepflichtigen bereits zu einer anderen Abgabe für die gleiche \nInanspruchnahme oder Leistung herangezogen wurde und sich deshalb die \nnunmehr erfolgende gleichmäßige Abgabenerhebung als gleichheitswidrige \nDoppelbelastung auswirken kann.\n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 8 C 79/89 -, NVwZ 1992, 668.\n\n61\n\nEiner derartigen zweifachen Belastung für denselben Vorteil ist die \nGruppe der °°°°-verbandsmitglieder, zu der die Klägerin gehört, nicht \nausgesetzt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die die Beitragspflicht \nbegründende Mitgliedschaft der Klägerin im S1. an die \nWasserentnahme anknüpft, § 6 Abs. 1 Nr. 3 °°°°VG. Auch wird ein konkreter \nTeil der °°°°-verbandsbeiträge nach § 26 Abs. 3 S. 2 °°°°VG gerade nach der \nMenge des entnommenen Wassers erhoben. Dieser Beitrag ist jedoch nach \n§ 26 Abs. 3 S. 1 °°°°VG zweckgebunden und dient der Deckung der Kosten, \ndie dem S1. für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur \nTrink- und Betriebswasserversorgung sowie für den Ausgleich der \nWasserführung entstehen. Diese Tätigkeit des S. , deren Umfang und \nBedeutung für die Trinkwasserversorgung des Ruhrgebiets die Klägerin \neindrucksvoll geschildert hat, stellt eine von dem S1. für seine \nMitglieder erbrachte Leistung dar, die den Mitgliedern die - rein faktische - \nMöglichkeit der jederzeitigen Wasserentnahme in der benötigten Menge \nsichert. Der °°°°-verbandsbeitrag knüpft zwar an die entnommene \nWassermenge an, ist aber nicht für die Wasserentnahme als solche, sondern \nfür die durch den S1. im Wege der von ihm betriebenen \nWassermengen- und Wassergütewirtschaft für seine Mitglieder eröffnete \nMöglichkeit der Wasserentnahme zu entrichten. Das Wasserentnahmeentgelt \nschöpft demgegenüber den wirtschaftlichen Sondervorteil ab, der den \nWassernutzern aus der Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit \nerwächst.\n\n62\n\nFür die Mitglieder des °°°°verbands ebenso VG Köln, Urteil vom 3. April \n2007 - 14 K 7094/05 -.\n\n63\n\nDie konkrete Ausgestaltung der Abgabesätze im \nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt \nebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n64\n\nDer Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, \nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. \nDabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, \ndiejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, \ndie er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss \nallerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des \nGleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht \nabstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart \ndes konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt \nder Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick \nauf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz \nverlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung \nsich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie \neinleuchtenden Grund zurückführen lässt.\n\n65\n\nBVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 7. November \n1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N.\n\n66\n\nDie Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der \nAbgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im \nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen \ndiesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass § 8 \nAbs. 1 S. 1 WasEG NRW öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder \nUnternehmen der öffentlichen Wasserversorgung die Möglichkeit eröffnet, \naufgrund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft \noder der Landwirtschaftskammer geleistete Zahlungen für Maßnahmen zum \nSchutz des entnommenen Rohwassers mit dem Wasserentnahmeentgelt zu \nverrechnen, während eine Verrechnung des °°°°-verbandsbeitrags mit dem \nWasserentnahmeentgelt nicht möglich ist.\n\n67\n\nDie Begünstigung der genannten vertraglichen Kooperationen zwischen \nWasserversorgern und der Landwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer \nstellt eine Subvention dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen \noder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert \nwerden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine \nLeistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich\" \nverteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen \nlassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 \nBvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2 \nBvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n69\n\nSachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr \nweitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der \nLebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen \nLebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme \nBegünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht \nbeanstandet werden.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, \nBVerfGE 17, 210 (216) und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22, \n100 (103).\n\n71\n\nDas mit § 8 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW verfolgte Ziel, die Bereitschaft der \nWasserversorger zu (im Gegensatz zur Mitgliedschaft im S1. ) \nfreiwilligen Zielvereinbarungen zur Erreichung einer gewässerschonenden \nLandbewirtschaftung trotz der sich hieraus ergebenden finanziellen \nBelastungen zu fördern,\n\n72\n\nvgl. LT-Drs. 13/4528, S. 31,\n\n73\n\nist ein hinreichender Grund, um die getroffene Subventionsentscheidung \nzu rechtfertigen.\n\n74\n\nZweifel daran, dass § 6 Abs. 1 WasEG NRW als demnach \nverfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der \nKlägerin zu einer Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu \nleistende Wasserentnahmeentgelt in dem vorliegenden Fall korrekt \nangewandt wurde, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst \nnicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die durch den \nVorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. \nSeptember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005 festgesetzte \nVorauszahlung von 1.809.043,13 EUR überhöht war.\n\n75\n\nDa die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzte Vorauszahlung \nrechtmäßig war, hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auch keinen \nAnspruch auf Rückzahlung und Verzinsung des von ihr aufgrund der \nBescheide gezahlten Betrags. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n77\n\nDie Berufung war zuzulassen, da die Frage, welche Auswirkungen die \nMitgliedschaft der Klägerin im S1. auf ihre Verpflichtung zur \nEntrichtung eines Wasserentnahmeentgelts hat, von grundsätzlicher \nBedeutung ist, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-834-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-834-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255233","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.284915+00:00"}}