{"status":"available","doknr":"OLD255232","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K3260.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"15 K 3260/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin gewinnt in einer in Q. X. (Ortsteil W. )\ngelegenen Abgrabungsstätte Sand und Kies. Durch die Abgrabung ist ein\nkünstliches Gewässer entstanden, das sich durch den fortgesetzten Abbau\nständig vergrößert. Nach den maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüssen ist\ndie Klägerin verpflichtet, die Abgrabungsstätte nach Beendigung des Abbaus\nteilweise wieder zu verfüllen. Die Klägerin hat bei der Rekultivierung des\nverbleibenden Gewässers umfangreiche Auflagen zu beachten. So sind unter\nVerwendung des anfallenden Abraums und inerten Materials aus der\nAbgrabungsstätte Böschungsbereiche zu modellieren sowie\nFlachwasserzonen und Inseln zu schaffen. Die Kies- und Sandgewinnung\nerfolgt unter Einsatz eines Schwimmbaggers, der aus dem Baggersee das\nbenötigte Material gewinnt. Mittels einer auf einem Schwimmponton\ninstallierten Pumpe entnimmt die Klägerin aus dem Baggersee zudem\nWasser, das sie zur Wäsche des entnommenen Materials benutzt. Dabei\nbleiben etwa 7 % des Wassers als sogenanntes Haftwasser im\nMineraliengemisch zurück. Das übrige Wasser, in dem sich als Folge der\nVerwendung zur Kieswäsche Schwebstoffe (Feinsande und Schluffe)\nbefinden, wird in den Baggersee zurückgeführt. Entnahme und\nWiedereinleitung des Kieswaschwassers erfolgen auf Grundlage einer der\nKlägerin am 27. November 2000 von der Bezirksregierung E. erteilten und\nmit Nebenbestimmungen versehenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Sowohl\ndie Entnahme des Kieswaschwassers als auch seine Rückführung in den\nBaggersee erfolgen in einem Bereich, der für eine spätere Verfüllung\nvorgesehen ist. Die Einleitungsstelle ist von drei Seiten durch Böschungen\nund Dämme umschlossen. Die sich im Bereich der Einleitungsstelle\nabsetzenden Schwebstoffe aus dem Kieswaschwasser macht sich die\nKlägerin zum Zwecke der Wiederverfüllung dieses Teils des Baggersees\nzunutze.\n\n3\n\nAuf Grundlage der von der Klägerin angegebenen Entnahmemenge an\nKieswaschwasser setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten, das damalige\nM. Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid vom 17. September 2004\ngegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr\n2004 zu zahlende Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 38.851,24 EUR fest\nund forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Am 6. Oktober 2004 legte die\nKlägerin unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Verwendung des Wassers\nzur Kieswäsche um entgeltfreien Eigentümergebrauch handele, gegen den\nBescheid vom 17. September 2004 Widerspruch ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. September 2005 wies der Rechtsvorgänger der\nBeklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er\naus, ein Eigentümergebrauch, für den kein Wasserentnahmeentgelt zu\nentrichten sei, setze voraus, dass keine nachteilige Veränderung der\nEigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Eine solche nachteilige\nVeränderung sei jedoch bei der Wasserentnahme durch die Klägerin aufgrund\nder bei der Wiedereinleitung des Wassers in den Baggersee vorhandenen\nSchwebstoffe zu erwarten. Die Trübung des Wassers und die Sedimentation\nließen negative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten.\n\n5\n\nAm 6. Oktober 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit\nder sie zunächst die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17.\nSeptember 2004 begehrt hat. Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten\nmit Bescheid vom 13. Juli 2006 das von der Klägerin für das\nVeranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf\n38.904,62 EUR festgesetzt und die Klägerin diesen Betrag gezahlt hat,\nbetreibt die Klägerin das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage\nweiter.\n\n6\n\nZur Begründung der Klage trägt sie vor, das\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG\nNRW) sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3\nAbs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig. Angesichts des gesetzgeberischen Ziels,\ndurch die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts aus ökologischen\nGründen einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu erreichen,\nsei es unzulässig, bei der Bemessung des Wasserentgelts für\nWasserentnahmen zum Zwecke der Kieswäsche unberücksichtigt zu lassen,\ndass der überwiegende Teil des entnommenen Wassers dem Gewässer\nwieder zugeführt werde. Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des\nWasserentnahmeentgelts zustehende Spielraum sei jedenfalls deshalb\nüberschritten, weil für andere Nutzungsarten im Falle der Rückführung des\nWassers in das Gewässer Privilegierungen vorgesehen seien. Unabhängig\nhiervon sei für die hier interessierende Entnahme von Wasser zum Zwecke\nder Kieswäsche kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten, weil es sich bei\ndieser Verwendung des Wassers um einen erlaubnisfreien\nEigentümergebrauch handele. Unter Berücksichtigung der Rahmen- und\nAbbaubedingungen bewirke die Verwendung von Wasser aus dem\nBaggersee als Kieswaschwasser in dem zu beurteilenden Einzelfall keine\nnachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers. Insoweit sei\nmaßgeblich, dass es sich bei dem Baggersee um ein künstliches Gewässer\nhandele, das durch die Abgrabungen zum Zwecke der Kies- und\nSandgewinnung entstanden sei. Durch die Abgrabungen selbst und durch die\nEinbringung von Abraum zum Zwecke der Rekultivierung würden in dem\nBaggersee ständig erhebliche Mengen Schwebstoffe aufgewirbelt. Die in dem\nKieswaschwasser enthaltenen Schwebstoffe hätten vor diesem Hintergrund\nund angesichts der Art und Weise der Einleitung keinen Einfluss auf die\nBiozönose des Sees.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers\nder Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12.\nSeptember 2005 rechtswidrig war.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt sie in Ergänzung der angefochtenen Bescheide\naus, die angewandten Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des\nLandes Nordrhein-Westfalen seien verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Privilegierung von Wasserentnahmen zum Zwecke der\nDurchlaufkühlung sei eine vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers\ngedeckte Subvention. Die Tätigkeit der Klägerin sei bereits deshalb nicht als\nEigentümergebrauch wasserentnahmeentgeltfrei, weil es sich um\nMaßnahmen zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers handele. Derartige\nAusbaumaßnahmen könnten nach der Systematik des\nWasserhaushaltsgesetzes nicht dem Eigentümergebrauch unterfallen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang\nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid\ndes Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12.\nSeptember 2005, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich\ndurch den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2004\nam 13. Juli 2006 erledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige\nHeranziehungsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige\nRegelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags\nund zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Der\nVorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des endgültigen\nHeranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des\nletzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr\nzukommt.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember\n1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -,\nBayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in:\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n17\n\nSo liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom\n17. September 2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die\nKlägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für\ndas Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die\nBeklagte darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004\nvollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 13. Juli 2006\nabgelöst worden.\n\n18\n\nDer Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage\nerforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit\ndes Vorauszahlungsbescheids vom 17. September 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 12. September 2005 zu. In Rechtsprechung und\nLiteratur ist anerkannt, dass ein solches Feststellungsinteresse in den Fällen,\nin denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines\nendgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, jedenfalls dann gegeben\nist, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die\nRechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des\nendgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten.\n\n19\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH,\nUrteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3.\nFebruar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Vorauszahlungsbescheid des\nRechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12.\nSeptember 2005 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren\nRechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.\n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin war § 6\nAbs. 1 WasEG NRW. Nach dieser Vorschrift sind für die jeweiligen\nVeranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt\nzu leisten.\n\n22\n\n§ 6 Abs. 1 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges\nRecht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Die konkrete\nAusgestaltung der Abgabetatbestände und -sätze im\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt\nnicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n23\n\nDer Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet,\nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln.\nDabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers,\ndiejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft,\ndie er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss\nallerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des\nGleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht\nabstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart\ndes konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt\nder Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick\nauf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz\nverlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung\nsich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie\neinleuchtenden Grund zurückführen lässt.\n\n24\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige Rechtsprechung, vgl. nur\nBeschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -,\nBVerfGE 93, 319 m.w.N.\n\n25\n\nDie Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der\nAbgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen\ndiesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach § 2\nAbs. 2 S. 3 WasEG NRW für Wasserentnahmen, die ausschließlich der\nKühlwassernutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer\nunmittelbar wieder zugeführt wird, ein ermäßigter Entgeltsatz gilt, während für\nWasser, das für die Kieswäsche benutzt wird, auch dann der volle Entgeltsatz\nnach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu zahlen ist, wenn es nach der\nBenutzung wieder dem Gewässer zugeführt wird.\n\n26\n\nDem Wasserentnahmeentgeltgesetz ist keine allgemeine Regel zu\nentnehmen, dass Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser wieder\ndem Gewässer oder sonst im Wesentlichen unverändert dem\nGewässerhaushalt zugeführt wird, gegenüber Nutzungen privilegiert werden,\nbei denen dies nicht geschieht. Vielmehr sind einzelne Nutzungen, bei denen\ndas entnommene Wasser demselben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW), einem\nanderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 WasEG NRW) oder in\nsonstiger Weise im Wesentlichen unverändert wieder dem Gewässerhaushalt\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 11) zugeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung\ndes Wasserentnahmeentgelts vollständig befreit, während für die Nutzung\nvon Wasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG\nNRW ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und für alle weiteren Nutzungen, bei\ndenen das entnommene Wasser weitgehend unverändert dem Gewässer\noder dem Gewässerhaushalt wieder zugeführt wird, das volle\nWasserentnahmeentgelt nach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu entrichten ist.\nDaneben enthält § 1 Abs. 2 WasEG NRW eine Vielzahl von\nBefreiungstatbeständen, in denen das entnommene Wasser aufgrund der\njeweiligen Nutzungsart nicht wieder dem Gewässer zugeführt werden kann\noder die Rückführung nicht Voraussetzung für eine Befreiung ist. § 1 Abs. 2\nund § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW stellen somit ein komplexes\nSystem von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung eines\nWasserentnahmeentgelts auf Grundlage des Beitragssatzes des § 2 Abs. 2\nS. 1 WasEG NRW dar. Bei der Entscheidung, welche Nutzungsarten\nprivilegiert werden sollen, hat sich der Gesetzgeber nicht allein an der\nökologischen Verträglichkeit der Nutzungen orientiert. Mindestens ebenso\ngewichtiger Grund für einzelne Ausnahmen war der politische Wille, einzelne\nWirtschaftsbereiche und Nutzungsarten zu begünstigen. Bei den dargestellten\nBegünstigungen einzelner Nutzungsarten handelt es sich mithin um\nSubventionen.\n\n27\n\nIn der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch\nfinanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der\nGesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach\nunsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich\" verteilen: Subventionen\nmüssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem\nGleichheitssatz Bestand haben.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2\nBvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2\nBvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n29\n\nSachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr\nweitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der\nLebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen\nLebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme\nBegünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht\nbeanstandet werden.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -,\nBVerfGE 17, 210 (216) und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22,\n100 (103).\n\n31\n\nFür eine Überschreitung dieses weiten Gestaltungsspielraums des\nGesetzgebers durch die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG\nNRW getroffenen Regelungen ist nichts ersichtlich.\n\n32\n\nDie Anwendung von § 6 Abs. 1 WasEG NRW als demnach\nverfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage auf den konkreten Fall ist\nnicht zu beanstanden. Der Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung\nauf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 stand § 1\nAbs. 1 Nr. 2 WasEG NRW nicht entgegen, wonach das\nWasserentnahmeentgelt nicht erhoben wird für erlaubnisfreie Benutzungen im\nSinne der §§ 17 a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)\nsowie §§ 32, 33, 34 und 35 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei\nbehördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers. Die\nEntnahme von Wasser aus dem Baggersee, dessen Verwendung zum\nZwecke der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung des\nbenutzen Wassers in das Gewässer stellen - andere in § 1 Abs. 1 Nr. 2\nWasEG NRW genannte Befreiungstatbestände kommen ersichtlich nicht in\nBetracht - keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1\nWHG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht\nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den\nEigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn\ndadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung\nder Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der\nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu\nerwarten ist.\n\n33\n\nBei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG\nvorliegen, sind die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee, seine\nVerwendung zur Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung in das\nGewässer als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Gründe, die eine\nAufspaltung dieses sowohl in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als auch bei\nnatürlicher Betrachtung einheitlichen Vorgangs rechtfertigen könnten, sind\nnicht ersichtlich.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; Verwaltungsgericht (VG)\nGelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9.\nJanuar 2006 - 14 L 1241/06 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar\n2007 - 8 L 1589/05 -.\n\n35\n\nDas Vorliegen eines erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24\nAbs. 1 S. 1 WHG ist im Zusammenhang mit der Erhebung von\nWasserentnahmeentgelt unter Berücksichtigung der konkreten Nutzung und\nihrer Auswirkungen auf das betroffene Gewässer im Einzelfall zu\nbeurteilen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; VG Köln,\nBeschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -, VG Düsseldorf,\nBeschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; zweifelnd: VG\nGelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9.\nJanuar 2006 - 14 L 1241/06 -.\n\n37\n\nAus dem Umstand, dass für die maßgebliche Nutzung eine Erlaubnis\nnach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG erteilt und diese mit Nebenbestimmungen\nversehen wurde, lässt sich weder die Entgeltfreiheit einer Nutzung nach § 1\nAbs. 2 Nr. 2 WasEG NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 S. 1 WHG noch ihre\nEntgeltpflichtigkeit herleiten. Eine Regelung, wonach die Festsetzungs- und\nEinziehungsbehörde bei der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts an die\nFeststellungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden und von einer\neigenständigen Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen\ndes § 24 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW befreit wäre, ist dem\nWasserentnahmeentgeltgesetz nicht zu entnehmen.\n\n38\n\nVG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -; VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 -.\n\n39\n\nAuch materiell besteht zwischen der Erteilung einer wasserrechtlichen\nErlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG und Eigentümergebrauch im Sinne des\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG kein zwingender Zusammenhang.\n\n40\n\nDaraus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ergibt sich\nzunächst nicht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den\nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch vorliegen.\n\n41\n\nSo aber - speziell im Hinblick auf wasserrechtliche Erlaubnis für die\nKieswäsche - Schultz/Krüger, Natur und Recht 2005, S. 1 ff.\n\n42\n\nEine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG genannten Belange\nbedeutet nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der vom Wohl der\nAllgemeinheit umfassten Belange und muss damit nicht zwingend zu einer\nVersagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen. Vielmehr kann eine\n„nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" im Sinne von § 24\nAbs. 1 S. 1 WHG auch dann vorliegen, wenn mangels Beeinträchtigung des\n„Wohls der Allgemeinheit\" nach § 7 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche\nErlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des\nAllgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die\nGesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung\nder konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im\nEinzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit können zur\nVersagung der Erlaubnis zu führen.\n\n43\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/05 -; vgl. auch\nSiedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz und\nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 6\nRn. 9 b, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06.\n\n44\n\nGemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung\nentstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung\neiner Erlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die\nVeränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu\nkommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine\nnachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer\nTragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen\nder Eigenschaft des Wassers auch solche nur geringsten Ausmaßes.\n\n45\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -;\nSiedler/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 11 und § 24 Rn. 10.\n\n46\n\nUmgekehrt lässt jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis\nnach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG - selbst wenn diese mit Auflagen versehen wurde -\nauch nicht den Schluss darauf zu, dass die materiellen Voraussetzungen des\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nicht\nvorliegen. Den Vorschriften des Wasserhaltsgesetzes ist nicht zu entnehmen,\ndass für eine Gewässerbenutzung, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG keiner\nErlaubnis oder Bewilligung bedarf, keine Erlaubnis erteilt werden kann. Vor\ndem Hintergrund, dass im Vorfeld einer Gewässerbenutzung - wie auch im\nvorliegenden Fall - häufig erhebliche Investitionen zu tätigen sind, kann es\nsich im Einzelfall anbieten, auch dann eine Erlaubnis zu beantragen, wenn\naus Sicht des Eigentümers oder des durch ihn Berechtigten\nEigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG gegeben ist. So kann nicht\nnur eine spätere Auseinandersetzung über die Frage, ob sich die Benutzung\nnoch im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG Zulässigen hält, vermieden,\nsondern auch im Übrigen die mit einer Erlaubnis verbundene Rechtssicherheit\nerlangt werden. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass für eine\nGewässerbenutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG beantragt und\nerteilt wurde, lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass die\nGrenzen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG durch die Benutzung überschritten\nwerden.\n\n47\n\nZu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das VG Düsseldorf, Beschluss vom\n17. Mai 2006 - 8 L 1661/05 -.\n\n48\n\nDie hier interessierende Benutzung des Baggersees durch die Klägerin\n(die Entnahme von Wasser, seine Verwendung zur Kieswäsche und die\nanschließende Wiedereinleitung in das Gewässer) überschreitet die Grenzen\ndes Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, weil sie über den\neigenen Bedarf hinausgeht. Aus der Formulierung „für den eigenen Bedarf\"\nergibt sich, dass nicht jeder zivilrechtlich zulässige Gebrauch des Wassers\ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten von dieser Vorschrift\nerfasst sein soll. Vielmehr macht die Verwendung des Wortes „eigenen\"\ndeutlich, dass nur solche Benutzungen gemeint sind, die eine besondere\nBeziehung zum Eigentümer besitzen. Bei systematischer und teleologischer\nAuslegung des Wasserhaushaltsgesetzes kommt damit eine Einschränkung\nauf persönlichen Gebrauch zum Ausdruck. Angesichts der erheblichen\nBedeutung der Reinheit des Wassers für die Allgemeinheit bedürfen\nBenutzungen von Gewässern grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder\nBewilligung (§ 2 Abs. 1 WHG). Die Befugnisse des Eigentümers sind durch\ndas Wasserhaushaltsgesetz öffentlich-rechtlich gegenüber seinen\nzivilrechtlichen Rechten erheblich eingeschränkt (vgl. § 1 a Abs. 4 WHG).\nOhne vorhergehende behördliche Prüfung ist dem Eigentümer durch § 24\nAbs. 1 S. 1 WHG nur das gestattet, was die Erheblichkeitsschwelle nicht\nüberschreitet und für den genannten Schutzzweck nicht relevant ist.\n\n49\n\nBreuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 671 spricht\nvon einer Beschränkung auf ein Minimum geringfügiger Benutzungen.\n\n50\n\nDiese engen Grenzen des Eigentümergebrauchs werden durch die\nBenutzung des Wassers des Baggersees durch die Klägerin zum Zwecke der\nKieswäsche überschritten. Dabei bedarf es keiner abschließenden\nBestimmung der Reichweite des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG. Insbesondere kann\noffen bleiben, ob Eigentümergebrauch im Sinne dieser Vorschrift auf\nNutzungen des Wassers für den persönlichen häuslichen Bedarf beschränkt\nist,\n\n51\n\nso Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen,\n4. Auflage, § 35, Rn. 6,\n\n52\n\noder ob auch Nutzungen im Rahmen von Handwerks- und\nFabrikbetrieben erfasst sein können.\n\n53\n\nSo - jeweils ohne Begründung und vor Inkrafttreten des § 1 a Abs. 4 WHG\n- Breuer, in: Grimm/Papier, Nordrhein-westfälisches Staats- und\nVerwaltungsrecht, S. 495 und Wüsthoff, Einführung in das deutsche\nWasserrecht, 3. Auflage (1962), S. 70 f. Vgl. auch das maßgeblich auf § 17\ndes Badischen Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der Fassung vom 12.\nApril 1913 abstellende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land\nBaden-Württemberg vom 4. Februar 1980 - VII 274/79 -, dem aufgrund der\nlandesrechtlichen Besonderheiten jedoch keine Aussagen zur Rechtslage in\nanderen Bundesländern entnommen werden können.\n\n54\n\nDurch die jährliche Entnahme von mehr als 900.000 m³ Kieswaschwasser\nim Rahmen des klägerischen Betriebs zur industriellen Kiesgewinnung\nwerden die Erheblichkeitsschwelle und das für die Grenze des für den\nGewässerschutz Relevanten jedenfalls überschritten.\n\n55\n\nAngesichts dessen kann offen bleiben, ob es sich bei der Entnahme von\nWasser aus dem Baggersee zum Zwecke der Kieswäsche deshalb nicht um\nEigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG handelt, weil keine\nBenutzung eines oberirdischen Gewässers vorliegt. Dies ist zweifelhaft, weil\ndie Klägerin beabsichtigt und aufgrund der ihr in den maßgeblichen\nPlanfeststellungsbeschlüssen gemachten Auflagen dazu verpflichtet ist, den\nBereich des Baggersees, in dem die Pumpe zur Gewinnung des\nKieswaschwassers auf einem Schwimmponton installiert ist, wieder zu\nverfüllen. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung\nist ein Baggersee, der durch Kiesabbau unterhalb des Grundwasserspiegels\nentsteht, nur dann ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1\nNr. 1 WHG, wenn und soweit er auf Dauer erhalten bleiben soll. Ist hingegen\neine Verfüllung beabsichtigt, handelt es sich um freigelegtes\nGrundwasser.\n\n56\n\nSieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und\nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 1\nWHG, Rn. 7 und § 3 WHG Rn. 24; Czychowski/Reinhardt,\nWasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage, § 1, Rn. 43; BayVHG, Beschluss vom 26.\nFebruar 1987 - 8 CS 86.03439 -, ZfW 1988, 225, wonach ein Baggersee\nteilweise als Gewässer und teilweise als freigelegtes Grundwasser zu\nqualifizieren sein kann. Einschränkend OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 -\n7 A 1927/87 -, NWVBl. 1992, 29: Grundwasser nur dann, wenn die\nschützende Deckschicht räumlich und zeitlich nur ganz unbeträchtlich entfernt\nwird.\n\n57\n\nKeiner Entscheidung bedarf auch, ob die Entnahme von Wasser aus dem\nBaggersee und dessen Verwendung zum Zwecke der Kieswäsche durch die\nKlägerin deshalb nicht als Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1\nWHG zu qualifizieren ist, weil keine Benutzung im wasserrechtlichen Sinne\nvorliegt. Der Begriff der Benutzung ist in § 3 WHG legaldefiniert. Nach § 3\nAbs. 3 S. 1 WHG sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen\nGewässers dienen, keine Benutzungen. Gewässerausbau in diesem Sinne\nsind die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines\nGewässers oder seiner Ufer, § 31 Abs. 2 S. 1 WHG. Der - wie dargelegt\neinheitlich zu betrachtende - Vorgang der Entnahme des Wassers aus dem\nBaggersee, seiner Verwendung zur Kieswäsche und der anschließenden\nWiedereinleitung des mit Schwebstoffen versetzten Wassers in den\nBaggersee könnte eine Gewässerausbaumaßnahme im Sinne der genannten\nVorschriften darstellen. Die Klägerin macht sich, indem sie das\nKieswaschwasser in einen Bereich des Baggersees einleitet, der zur\nWiederverfüllung vorgesehen ist, bewusst den Umstand zunutze, dass das\nWasser nach seiner Verwendung zur Kieswäsche mit Schwebstoffen versetzt\nist, die sich nach Wiedereinleitung in dem Baggersee auf dessen Grund\nabsetzen. Das Einleiten des Kieswaschwassers dient damit auch der\nzielgerichteten Umgestaltung des Baggersees und der Herstellung der Ufer\ndes künftigen oberirdischen Gewässers.\n\n58\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -; VG\nDüsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 -.\n\n59\n\nEbenfalls offen bleiben kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage,\nob Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG hier deshalb\nnicht vorliegt, weil aufgrund der in dem wieder eingeleiteten Kieswaschwasser\nenthaltenen Schwebstoffe eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des\nWassers zu erwarten ist.\n\n60\n\nKeiner Entscheidung bedarf auch, ob einem Eigentümergebrauch nach\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG entgegensteht, dass aufgrund der fortlaufenden\nEntnahme erheblicher Wassermengen durch die Klägerin eine wesentliche\nVerminderung der Wasserführung eines oberirdischen Gewässers zu\nerwarten ist. Hierfür spricht, dass dem Baggersee durch die Tätigkeit der\nKlägerin eine erhebliche Wassermenge dauerhaft entzogen wird. Die Klägerin\ngibt den Anteil des Kieswaschwassers, der als sogenanntes Haftwasser im\nMineraliengemisch verbleibt und dem Baggersee nicht wieder zugeführt wird,\nmit 7 % an. Unter Zugrundelegung dieser Verlustrate und der von der\nKlägerin in dem Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das\nVeranlagungsjahr 2004 angegebenen Entnahmemenge von 943.254 m³\nwerden dem Baggersee durch die Tätigkeit der Klägerin jährlich mehr als\n66.000 m³ Wasser dauerhaft entzogen. Angesichts der Größe des hier\ninteressierenden Baggersees, der keinen oberirdischen Zulauf besitzt,\nerscheint die Annahme, es könne aufgrund langjähriger Wasserentnahmen\ndieser Größenordnung zu einer wesentlichen Verminderung der\nWasserführung kommen, naheliegend.\n\n61\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -\n.\n\n62\n\nIst die Klägerin mithin dem Grunde nach zur Entrichtung von\nWasserentnahmeentgelt verpflichtet, ist die mit den angefochtenen\nBescheiden festgesetzte Vorauszahlung auch der Höhe nach nicht zu\nbeanstanden. Fehler bei der Berechnung des Vorauszahlungsbetrags von\n38.851,24 EUR sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-3260-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":20},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-3260-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255232","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.149729+00:00"}}