{"status":"available","doknr":"OLD255231","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K2164.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"15 K 2164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin gewinnt in einer in D. (Ortsteil M. ) gelegenen\nAbgrabungsstätte Quarzsand. Durch den Abbau ist ein künstliches Gewässer\nentstanden, das sich durch den fortgesetzten Abbau ständig vergrößert. Der\naus dem Baggersee entnommene Sand wird in eine Aufbereitungsanlage\nbefördert. Dort wird der Sand mit Hilfe von gesondert aus dem Baggersee\nentnommenem Wasser in mehreren Kammern nach Korngrößen getrennt.\nDer nach Korngrößen getrennte Sand wird in einer Trocknungsanlage\ngetrocknet. Zur Kühlung dieser Anlage wird aus dem Baggersee\nentnommenes Wasser benutzt. Nach Gebrauch wird das Wasser aus der\nAufbereitungsanlage und der Trocknungsanlage in ein Absetzbecken geleitet,\nwo sich aufgrund des Trennungsprozesses vorhandene Schwebstoffe\nabsetzen und sich die Temperatur des Wassers nahezu der des Wassers im\nBaggersee angleicht. Anschließend wird das Wasser - bis auf ca. 5 % des in\nder Aufbereitungsanlage eingesetzten Wassers, das im Sand verbleibt - in\nden Baggersee zurückgeleitet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 2005 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten,\ndas damalige M1. Nordrhein-Westfalen, die von der Klägerin für die\nbeschriebenen Nutzungen zu leistende Vorauszahlung auf das\nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 auf 232.967,30 EUR\nfest. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 am 21. Juli\n2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zur Zahlung\neines Wasserentnahmeentgelts nicht verpflichtet. Die in ihrem Betrieb\nerfolgenden Gewässerbenutzungen seien entgeltfrei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Rechtsvorgänger der\nBeklagten das für das Veranlagungsjahr 2004 und die beschriebenen\nNutzungen von der Klägerin zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt\nendgültig auf 95.246,42 EUR fest. Unter Anrechnung einer geleisteten\nVorauszahlung forderte er die Klägerin zur Zahlung von 24.028,72 EUR auf.\nAm 3. Mai 2006 legte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es sich bei der\nVerwendung des Wassers in ihrem Betrieb um entgeltfreien\nEigentümergebrauch handele, gegen den Bescheid vom 10. April 2006\nWiderspruch ein.\n\n5\n\nMit am 24. Juni 2006 zugestelltem Bescheid vom 22. Juni 2006 wies der\nRechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den\nBescheid vom 10. April 2006 (endgültige Festsetzung des\nWasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004) zurück. Zur\nBegründung führte er aus, die Verwendung des Wassers durch die Klägerin\nüberschreite die engen Grenzen des Eigentümergebrauchs, weil die nahe\nWahrscheinlichkeit bestehe, dass es zu nachteiligen Veränderungen der\nGewässereigenschaften komme. Hinsichtlich des in der Aufbereitungsanlage\nbenutzten Wassers ergebe sich das daraus, dass die der Klägerin erteilte\nwasserrechtliche Erlaubnis mit Auflagen (mechanische Klärung durch Zyklone\nund Absetzbecken) versehen sei. Das zur Kühlung benutzte Wasser könne zu\neiner Temperaturerhöhung des Wassers im Baggersee führen, die eine\nBeeinträchtigung des Gewässerökosystems zur Folge haben könne.\n\n6\n\nAm 24. Juli 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der\nsie sich weiter gegen die endgültige Festsetzung des\nWasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 gewandt hat. Mit\nBescheid vom 14. August 2006 hat der Rechtsvorgänger der Beklagten\nseinen Bescheid vom 1. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass von der\nKlägerin noch eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das\nVeranlagungsjahr 2005 in Höhe von 104.060,27 EUR zu zahlen war. Im\nÜbrigen hat er den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. Juli\n2005 zurückgewiesen. Am 4. September 2006 hat die Klägerin ihre Klage\ndahingehend erweitert, dass sie sich auch gegen die Heranziehung zu einer\nVorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr\n2005 durch den Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 14. August 2006 gerichtet hat. Die Klägerin hat\nden für das Veranlagungsjahr 2005 festgesetzten Vorausleistungsbetrag\nzwischenzeitlich gezahlt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 26.\nSeptember 2007 das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu\nentrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 98.866,96 EUR\nfestgesetzt hat, betreibt die Klägerin das vorliegende Verfahren hinsichtlich\ndes Veranlagungsjahrs 2005 als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, das\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG\nNRW) sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3\nAbs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig. Der dem Gesetzgeber bei der\nAusgestaltung des Wasserentnahmeentgelts zustehende Spielraum sei\njedenfalls deshalb überschritten, weil für andere Nutzungsarten, bei denen\ndas Wasser im wesentlichen unverändert wieder dem Wasserhaushalt\nzugeführt werde, Privilegierungen vorgesehen seien, während dies bei den in\nihrem Betrieb erfolgenden Nutzungen nicht der Fall sei. Unabhängig hiervon\nhandele es sich bei der Entnahme von Wasser aus dem Baggersee zur\nVerwendung in der Aufbereitungsanlage und als Kühlwasser um\nAnliegergebrauch, für den kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten sei. Die\nRückführung des Wassers in den Baggersee lasse, nachdem es zuvor das\nAbsetzbecken durchlaufen habe, keine nachteilige Veränderungen der\nGewässereigenschaft mehr erwarten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten\nvom 22. Juni 2006 aufzuheben,\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers\nder Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids\ndes Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. August 2006 rechtswidrig\nwar.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt sie in Ergänzung der angefochtenen Bescheide\naus, die angewandten Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des\nLandes Nordrhein-Westfalen seinen verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Privilegierungen einzelner Nutzungsarten seien vom\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckte Subventionen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang\nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSoweit sie sich gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung auf das für\ndas Veranlagungsjahr 2005 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt richtet,\nist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid\ndes Rechtsvorgängers der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. August\n2006, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den\nErlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2005 am 26.\nSeptember 2007 erledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige\nHeranziehungsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige\nRegelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags\nund zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Der\nVorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des endgültigen\nHeranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des\nletzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr\nzukommt.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember\n1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -,\nBayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in:\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n19\n\nSo liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom\n1. Juli 2005 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin\nerloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für das\nLeistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die Beklagte\ndarstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 1. Juli 2005 vollständig durch\nden endgültigen Heranziehungsbescheid vom 26. September 2007 abgelöst\nworden.\n\n20\n\nDer Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage\nerforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit\ndes Vorauszahlungsbescheids vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 14. August 2006 zu. In Rechtsprechung und\nLiteratur ist anerkannt, dass ein solches Feststellungsinteresse in den Fällen,\nin denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines\nendgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, gegeben sein kann, wenn -\nwie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die\nRechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des\nendgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten.\n\n21\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH,\nUrteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3.\nFebruar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n22\n\nGründe, im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise das für eine\nFortsetzung des Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche\nberechtigte Interesse zu verneinen sind - anders als in dem Parallelverfahren\n15 K 1378/06 - nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin noch keine\nKlage gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid für das\nVeranlagungsjahr 2005 erhoben. Die Beklagte hat im Einvernehmen mit der\nKlägerin über den gegen den Bescheid vom 26. September 2007 eingelegten\nWiderspruch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht\nentschieden.\n\n23\n\nDie Klage ist insgesamt nicht begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten\nvom 22.Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren\nRechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 4 Abs. 1\nS. 2 WasEG NRW. Nach dieser Vorschrift setzt die Festsetzungsbehörde das\nWasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem\nEntgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 WasEG NRW geleisteten\nVorauszahlungen fest.\n\n26\n\n§ 4 Abs. 1 S. 2 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen\nhöherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Die\nkonkrete Ausgestaltung der Abgabetatbestände und -sätze im\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt\nnicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n27\n\nDer Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet,\nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln.\nDabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers,\ndiejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft,\ndie er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss\nallerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des\nGleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht\nabstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart\ndes konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt\nder Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick\nauf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz\nverlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung\nsich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie\neinleuchtenden Grund zurückführen lässt.\n\n28\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige Rechtsprechung, vgl. nur\nBeschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -,\nBVerfGE 93, 319 m.w.N.\n\n29\n\nDie Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der\nAbgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im\nWasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen\ndiesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach § 2\nAbs. 2 S. 3 WasEG NRW für Wasserentnahmen, die ausschließlich der\nKühlwassernutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer\nunmittelbar wieder zugeführt wird, ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und nach § 1\nAbs. 2 Nr. 11 WasEG NRW für Wasserentnahmen zum Zwecke der\nBewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter\nFlächen kein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird, während für Wasser, das\nfür die Kieswäsche benutzt wird, auch dann der volle Entgeltsatz nach § 2\nAbs. 2 S. 1 WasEG NRW zu zahlen ist, wenn es nach der Benutzung wieder\ndem Gewässer zugeführt wird.\n\n30\n\nDem Wasserentnahmeentgeltgesetz ist keine allgemeine Regel zu\nentnehmen, dass Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser wieder\ndem Gewässer oder sonst im Wesentlichen unverändert dem\nGewässerhaushalt zugeführt wird, gegenüber Nutzungen privilegiert werden,\nbei denen dies nicht geschieht. Vielmehr sind einzelne Nutzungen, bei denen\ndas entnommene Wasser demselben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW), einem\nanderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 WasEG NRW) oder in\nsonstiger Weise im Wesentlichen unverändert wieder dem Gewässerhaushalt\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 11) zugeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung\ndes Wasserentnahmeentgelts vollständig befreit, während für die Nutzung\nvon Wasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG\nNRW ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und für alle weiteren Nutzungen, bei\ndenen das entnommene Wasser weitgehend unverändert dem Gewässer\noder dem Gewässerhaushalt wieder zugeführt wird, das volle\nWasserentnahmeentgelt nach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu entrichten ist.\nDaneben enthält § 1 Abs. 2 WasEG NRW eine Vielzahl von\nBefreiungstatbeständen, in denen das entnommene Wasser aufgrund der\njeweiligen Nutzungsart nicht wieder dem Gewässer zugeführt werden kann\noder die Rückführung nicht Voraussetzung für eine Befreiung ist. § 1 Abs. 2\nund § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW stellen somit ein komplexes\nSystem von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung eines\nWasserentnahmeentgelts auf Grundlage des Beitragssatzes des § 2 Abs. 2\nS. 1 WasEG NRW dar. Bei der Entscheidung, welche Nutzungsarten\nprivilegiert werden sollen, hat sich der Gesetzgeber nicht allein an der\nökologischen Verträglichkeit der Nutzungen orientiert. Mindestens ebenso\ngewichtiger Grund für einzelne Ausnahmen war der politische Wille, einzelne\nWirtschaftsbereiche und Nutzungsarten zu begünstigen. Bei den dargestellten\nBegünstigungen einzelner Nutzungsarten handelt es sich mithin um\nSubventionen.\n\n31\n\nIn der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch\nfinanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der\nGesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach\nunsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich\" verteilen: Subventionen\nmüssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem\nGleichheitssatz Bestand haben.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2\nBvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2\nBvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.\n\n33\n\nSachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr\nweitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der\nLebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen\nLebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme\nBegünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht\nbeanstandet werden.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -,\nBVerfGE 17, 210 (216) und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22,\n100 (103).\n\n35\n\nFür eine Überschreitung dieses weiten Gestaltungsspielraums des\nGesetzgebers durch die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG\nNRW getroffenen Regelungen ist nichts ersichtlich.\n\n36\n\nDie Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 2 WasEG NRW als demnach\nverfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage auf den konkreten Fall ist\nnicht zu beanstanden. Der Heranziehung der Klägerin zu einem\nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 stand § 1 Abs. 1\nNr. 2 WasEG NRW nicht entgegen, wonach das Wasserentnahmeentgelt\nnicht erhoben wird für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a, 23,\n24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 32, 33, 34 und 35\ndes Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten\nNutzungen des entnommenen Wassers. Die Entnahme von Wasser aus dem\nBaggersee, dessen Verwendung zum Zwecke der Trennung des Sandes\nnach Korngrößen und als Kühlwasser sowie die anschließende\nWiedereinleitung des benutzen Wassers in das Gewässer stellen - andere in\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW genannte Befreiungstatbestände kommen\nersichtlich nicht in Betracht - keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis oder eine\nBewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers\ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen\nBedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige\nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung\nder Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts\nzu erwarten ist.\n\n37\n\nBei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG\nvorliegen, sind die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee, seine\nVerwendung in der Aufbereitungsanlage bzw. als Kühlwasser, die Einleitung\nin das Absetzbecken und die anschließende Wiedereinleitung in das\nGewässer als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Gründe, die eine\nAufspaltung dieses sowohl in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als auch bei\nnatürlicher Betrachtung einheitlichen Vorgangs rechtfertigen könnten, sind\nnicht ersichtlich.\n\n38\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; Verwaltungsgericht (VG)\nGelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9.\nJanuar 2006 - 14 L 1241/06 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar\n2007 - 8 L 1589/05 -.\n\n39\n\nDas Vorliegen eines erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24\nAbs. 1 S. 1 WHG ist im Zusammenhang mit der Erhebung von\nWasserentnahmeentgelt unter Berücksichtigung der konkreten Nutzung und\nihrer Auswirkungen auf das betroffene Gewässer im Einzelfall zu\nbeurteilen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; VG Köln,\nBeschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -, VG Düsseldorf,\nBeschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; zweifelnd: VG\nGelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9.\nJanuar 2006 - 14 L 1241/06 -.\n\n41\n\nAus dem Umstand, dass für die maßgebliche Nutzung eine Erlaubnis\nnach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG erteilt und diese mit Nebenbestimmungen\nversehen wurde, lässt sich weder die Entgeltfreiheit einer Nutzung nach § 1\nAbs. 2 Nr. 2 WasEG NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 S. 1 WHG noch ihre\nEntgeltpflichtigkeit herleiten. Eine Regelung, wonach die Festsetzungs- und\nEinziehungsbehörde bei der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts an die\nFeststellungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden und von einer\neigenständigen Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen\ndes § 24 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW befreit wäre, ist dem\nWasserentnahmeentgeltgesetz nicht zu entnehmen.\n\n42\n\nVG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -; VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 -.\n\n43\n\nAuch materiell besteht zwischen der Erteilung einer wasserrechtlichen\nErlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG und Eigentümergebrauch im Sinne des\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG kein zwingender Zusammenhang.\n\n44\n\nDaraus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ergibt sich\nzunächst nicht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den\nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch vorliegen.\n\n45\n\nSo aber - speziell im Hinblick auf wasserrechtliche Erlaubnis für die\nKieswäsche - Schultz/Krüger, Natur und Recht 2005, S. 1 ff.\n\n46\n\nEine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG genannten Belange\nbedeutet nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der vom Wohl der\nAllgemeinheit umfassten Belange und muss damit nicht zwingend zu einer\nVersagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen. Vielmehr kann eine\n„nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" im Sinne von § 24\nAbs. 1 S. 1 WHG auch dann vorliegen, wenn mangels Beeinträchtigung des\n„Wohls der Allgemeinheit\" nach § 7 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche\nErlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des\nAllgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die\nGesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung\nder konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im\nEinzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit können zur\nVersagung der Erlaubnis zu führen.\n\n47\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/05 -; vgl. auch\nSiedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz und\nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 6\nRn. 9 b, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06.\n\n48\n\nGemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung\nentstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung\neiner Erlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die\nVeränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu\nkommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine\nnachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer\nTragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen\nder Eigenschaft des Wassers auch solche nur geringsten Ausmaßes.\n\n49\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -;\nSiedler/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 11 und § 24 Rn. 10.\n\n50\n\nUmgekehrt lässt jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis\nnach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG - selbst wenn diese mit Auflagen versehen wurde -\nauch nicht den Schluss darauf zu, dass die materiellen Voraussetzungen des\n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nicht\nvorliegen. Den Vorschriften des Wasserhaltsgesetzes ist nicht zu entnehmen,\ndass für eine Gewässerbenutzung, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG keiner\nErlaubnis oder Bewilligung bedarf, keine Erlaubnis erteilt werden kann. Vor\ndem Hintergrund, dass im Vorfeld einer Gewässerbenutzung - wie auch im\nvorliegenden Fall - häufig erhebliche Investitionen zu tätigen sind, kann es\nsich im Einzelfall anbieten, auch dann eine Erlaubnis zu beantragen, wenn\naus Sicht des Eigentümers oder des durch ihn Berechtigten\nEigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG gegeben ist. So kann nicht\nnur eine spätere Auseinandersetzung über die Frage, ob sich die Benutzung\nnoch im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG Zulässigen hält, vermieden,\nsondern auch im Übrigen die mit einer Erlaubnis verbundene Rechtssicherheit\nerlangt werden. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass für eine\nGewässerbenutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG beantragt und\nerteilt wurde, lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass die\nGrenzen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG durch die Benutzung überschritten\nwerden.\n\n51\n\nZu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das VG Düsseldorf, Beschluss vom\n17. Mai 2006 - 8 L 1661/05 -.\n\n52\n\nDie hier interessierende Benutzung des Baggersees durch die Klägerin\n(die Entnahme von Wasser aus dem Baggersee, dessen Verwendung zur\nTrennung des Sandes nach Korngrößen und als Kühlwasser sowie die\nanschließende Wiedereinleitung des benutzen Wassers in das Gewässer)\nüberschreitet die Grenzen des Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1\nWHG, weil sie über den eigenen Bedarf hinausgeht. Aus der Formulierung\n„für den eigenen Bedarf\" ergibt sich, dass nicht jeder zivilrechtlich zulässige\nGebrauch des Wassers durch den Eigentümer oder den durch ihn\nBerechtigten von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Vielmehr macht die\nVerwendung des Wortes „eigenen\" deutlich, dass nur solche Benutzungen\ngemeint sind, die eine besondere Beziehung zum Eigentümer besitzen. Bei\nsystematischer und teleologischer Auslegung des Wasserhaushaltsgesetzes\nkommt damit eine Einschränkung auf persönlichen Gebrauch zum Ausdruck.\nAngesichts der erheblichen Bedeutung der Reinheit des Wassers für die\nAllgemeinheit bedürfen Benutzungen von Gewässern grundsätzlich einer\nbehördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 2 Abs. 1 WHG). Die Befugnisse\ndes Eigentümers sind durch das Wasserhaushaltsgesetz öffentlich-rechtlich\ngegenüber seinen zivilrechtlichen Rechten erheblich eingeschränkt (vgl. § 1 a\nAbs. 4 WHG). Ohne vorhergehende behördliche Prüfung ist dem Eigentümer\ndurch § 24 Abs. 1 S. 1 WHG nur das gestattet, was die Erheblichkeitsschwelle\nnicht überschreitet und für den genannten Schutzzweck nicht relevant ist.\n\n53\n\nBreuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 671 spricht\nvon einer Beschränkung auf ein Minimum geringfügiger Benutzungen.\n\n54\n\nDiese engen Grenzen des Eigentümergebrauchs werden durch die\nbeschriebene Benutzung des Wassers des Baggersees durch die Klägerin\nüberschritten. Dabei bedarf es keiner abschließenden Bestimmung der\nReichweite des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG. Insbesondere kann offen bleiben, ob\nEigentümergebrauch im Sinne dieser Vorschrift auf Nutzungen des Wassers\nfür den persönlichen häuslichen Bedarf beschränkt ist,\n\n55\n\nso Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen,\n4. Auflage, § 35, Rn. 6,\n\n56\n\noder ob auch Nutzungen im Rahmen von Handwerks- und\nFabrikbetrieben erfasst sein können.\n\n57\n\nSo - jeweils ohne Begründung und vor Inkrafttreten des § 1 a Abs. 4 WHG\n- Breuer, in: Grimm/Papier, Nordrhein-westfälisches Staats- und\nVerwaltungsrecht, S. 495 und Wüsthoff, Einführung in das deutsche\nWasserrecht, 3. Auflage (1962), S. 70 f. Vgl. auch das maßgeblich auf § 17\ndes Badischen Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der Fassung vom 12.\nApril 1913 abstellende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land\nBaden-Württemberg vom 4. Februar 1980 - VII 274/79 -, dem aufgrund der\nlandesrechtlichen Besonderheiten jedoch keine Aussagen zur Rechtslage in\nanderen Bundesländern entnommen werden können.\n\n58\n\nDurch die jährliche Entnahme von etwa 3.000.000 m³ Brauchwasser (ca.\n2.200.000 m³ zur Verwendung in der Aufbereitungsanlage und ca. 800.000 m³\nals Kühlwasser) im Rahmen des klägerischen Betriebs zur industriellen\nQuarzsandgewinnung werden die Erheblichkeitsschwelle und das für die\nGrenze des für den Gewässerschutz Relevanten jedenfalls überschritten.\n\n59\n\nIst die Klägerin mithin dem Grunde nach zur Entrichtung von\nWasserentnahmeentgelt verpflichtet, ist die mit den angefochtenen\nBescheiden erfolgte endgültige Festsetzung des für das Veranlagungsjahr\n2004 zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelts auch der Höhe nach nicht zu\nbeanstanden. Fehler bei der Berechnung des festgesetzten Betrags von\n95.246,42 EUR sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n60\n\nAus den dargelegten Gründen war auch der auf § 6 Abs. 1 WasEG NRW\ngestützte Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom\n1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers\nder Beklagten vom 14. August 2006, mit dem gegen die Klägerin eine\nVorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2005 zu entrichtende\nWasserentnahmeentgelt in Höhe von 104.060,27 EUR festgesetzt wurde,\nrechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1\nS. 4 VwGO.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-2164-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":16},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-2164-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255231","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.015665+00:00"}}