{"status":"available","doknr":"OLD255230","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K1378.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"15 K 1378/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin gewinnt in einer in D. (Ortsteil M. ) gelegenen\nAbgrabungsstätte Quarzsand. Für die aus dem Tagebaugewässer der\nKlägerin erfolgenden Wasserentnahmen setzte der Rechtsvorgänger der\nBeklagten, das damalige M1. Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid\nvom 17. September 2004 gegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für\ndas Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt in Höhe\nvon 105.842,32 EUR fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Am 13.\nOktober 2004 legte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es sich bei der\nVerwendung des Wassers in ihrem Betrieb um entgeltfreien\nEigentümergebrauch handele, gegen den Bescheid vom 17. September 2004\nWiderspruch ein.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. April 2006 reduzierte der Rechtsvorgänger der\nBeklagten die von der Klägerin zu erbringende Vorauszahlung auf das für das\nVeranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt auf\n71.217,70 EUR und wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid\nvom 17. September 2004 im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der\nRechtsvorgänger der Beklagten unter anderem aus, durch die Verwendung\ndes aus dem Baggersee entnommenen Wassers im Betrieb der Klägerin\nseien nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erwarten, so\ndass es sich nicht um entgeltfreien Eigentümergebrauch handele.\n\n4\n\nMit weiterem Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Rechtsvorgänger\nder Beklagten das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zu\nentrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 95.246,42 EUR fest.\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Mai 2006 Widerspruch\nein.\n\n5\n\nAm 3. Mai 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der\nsie sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf das\nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 wendet. Die Klägerin\nhat den festgesetzten Vorausleistungsbetrag zwischenzeitlich gezahlt.\nNachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch der Klägerin\ngegen die endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das\nVeranlagungsjahr 2004 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin gegen den\nBescheid vom 10. April 2006, mit dem die endgültige Festsetzung erfolgt ist,\nin der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bei dem\nerkennenden Gericht Klage erhoben - 15 K 2164/06 - und führt das\nvorliegende Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fort.\n\n6\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einer\nVorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr\n2004 führt die Klägerin aus, bei den in ihrem Werk erfolgenden\nGewässernutzungen handele es sich um Anliegergebrauch, für den kein\nWasserentnahmeentgelt zu entrichten sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers\nder Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April\n2006 rechtswidrig war.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem\nWiderspruchsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nergänzend auf die Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in dem\nVerfahren 15 K 2164/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt das für eine\nFortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der\nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 17.\nSeptember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April\n2006.\n\n15\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom\n17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des\nRechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006, der Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des endgültigen\nFestsetzungsbescheids für das Jahr 2004 am 10. April 2006 erledigt.\nVorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide enthalten\nregelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die\nFestsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das Leistungsgebot\nan den Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch den\nErlass des endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem\nnach dem Erlass des letzteren hinsichtlich beider Regelungen keine\nRegelungswirkung mehr zukommt.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember\n1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -,\nBayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in:\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n17\n\nSo liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom\n17. September 2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die\nKlägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für\ndas Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die\nBeklagte darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004\nvollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 10. April 2006\nabgelöst worden.\n\n18\n\nDer Klägerin fehlt jedoch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage\nerforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit\ndes erledigten Bescheids. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in\nRechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass ein solches\nFeststellungsinteresse in Fällen, in denen sich ein Vorausleistungsbescheid\ndurch den Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat,\njedenfalls dann gegeben sein kann, wenn - wie hier - die von der Klägerseite\nvorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids\nauch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids zur\nFolge hätten.\n\n19\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH,\nUrteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3.\nFebruar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.\n\n20\n\nHintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Beteiligten durch die\nFortsetzung des Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage die\nMöglichkeit haben, die auch für die Rechtmäßigkeit des endgültigen\nHeranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen so zeitnah und - indem\nein Klageverfahren gegen den endgültigen Bescheid entbehrlich wird - so\nkostengünstig wie möglich gerichtlich klären zu lassen. Ein derartiges\nberechtigtes Interesse an der Fortsetzung des ursprünglich als\nAnfechtungsklage begonnenen Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage\nbesteht in dem Einzelfall der Klägerin nicht. Die Klägerin hat bereits gegen\nden endgültigen Heranziehungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2004\nKlage erhoben - 15 K 2164/06 -. Die rechtlichen Einwendungen der Klägerin\ngegen ihre Heranziehung zu Wasserentnahmeentgelt werden in dem den\nendgültigen Heranziehungsbescheid betreffenden Verfahren geprüft.\nNachdem die Klägerin bereits Klage gegen den endgültigen\nHeranziehungsbescheid erhoben hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die\nFortsetzung des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten zu einer\nKostenersparnis führen könnte.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-1378-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-25/15-k-1378-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255230","retrieved":"2026-07-09 02:19:11.871504+00:00"}}