{"status":"available","doknr":"OLD255312","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0423.7K3617.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"7 K 3617/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die um zwei Jahre \nverlängerte Probezeit läuft am 20. Dezember 2008 ab. Wegen einer in der \nProbezeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Kläger auf \nAnordnung des Beklagten im September 2005 an einem Aufbauseminar für \nKraftfahrer teil. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 9. Januar 2007 \n(34 Ds 26 Js 645/06 - 363/06) wurde er wegen vorsätzlichen Gestattens des \nFahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zur Erbringung von \nArbeitsleistungen verurteilt. Der Kläger hatte die Tat am 25. Mai 2006 als \nHalter eines Leichtkraftrades begangen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. November 2007 verwarnte der Beklagte den \nKläger gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), \nlegte ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe \nund forderte ihn auf, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Für diesen \nBescheid setzte er eine Verwaltungsgebühr von 17,90 Euro fest und erhob \nAuslagen in Höhe von 3,45 Euro.\n\n4\n\nGegen die Gebührenfestsetzung hat der Kläger am 3. Dezember 2007 \nKlage erhoben mit der Begründung, die Verwarnung sei überflüssig gewesen, \nweil er seinen Punktestand im Verkehrszentralregister kenne.\n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\ndie Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom \n22. November 2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn der angefochtene \nGebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n12\n\nDer Höhe nach entsprechen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und die \nerhobenen Auslagen den im angefochtenen Bescheid angegebenen \nRechtsvorschriften. Dagegen ist nichts zu erinnern und vom Kläger auch \nnichts vorgetragen worden.\n\n13\n\nAuch die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Maßnahme ist \nrechtmäßig. Daher war der Beklagte berechtigt, die Gebühr zu erheben. \nGemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der zuständige \nFahrerlaubnisbehörde verpflichtet, Fahrerlaubnisinhaber auf Probe zu \nverwarnen, wenn diese nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb \nder Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen \nhaben. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist wegen vorsätzlichen \nGestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (schwerwiegende \nZuwiderhandlung gemäß Buchstabe A Nr. 1.2 der Anlage 12 zu § 34 der \nFahrerlaubnis-Verordnung) verurteilt worden und er hat die zugrunde liegende \nTat am 25. Mai 2006, also innerhalb der Probezeit, begangen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-23/7-k-3617-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-23/7-k-3617-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255312","retrieved":"2026-07-09 02:19:19.192629+00:00"}}