{"status":"available","doknr":"OLD255311","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0423.7K3117.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"7 K 3117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am \n29. Januar 2007 gegen 20:40 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle \nangehalten und überprüft. Dabei stellten die Polizeibeamten wässrige Augen \nfest und ordneten nach Durchführung eines positiven Drogenvortests die \nEntnahme einer Blutprobe an. Das vom Direktor des Instituts für \nRechtsmedizin des Universitätsklinikums °°°°°°°, Prof. Dr. med. Dr. h. c. B. \nC. am 14. März 2007 erstattete rechtsmedizinische Gutachten über die \nchemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Klägers auf illegale \nBetäubungsmittel und deren Abbauprodukte ergab, dass der Kläger \nAmphetamin und Kokain konsumiert hatte; Ephedrin wurde nicht \nnachgewiesen. Die festgestellten Konzentrationen bezeichnete der Gutachter \nals jeweils relativ geringe Konzentrationen, die die Grenzwerte der \nEmpfehlungen der gemeinsamen Grenzwertkommission der Deutschen \nGesellschaft für Rechtsmedizin und der Gesellschaft für forensische und \ntoxikologische Chemie überschritten und daher die Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigten.\n\n3\n\nDaraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. März \n2007 zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies geschah, \nnachdem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben hatte, mit \nOrdnungsverfügung vom 12. April 2007.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: \nEr könne sicher ausschließen, die in der Blutprobe festgestellten Substanzen \nkonsumiert zu haben. Er nehme seit drei bis vier Monaten Muskelaufbau- und \nFettverbrennungspräparate ein, die er über sein Fitness-Studio beziehe. \nDiese Präparate könnten möglicherweise die festgestellten Werte erklären. \nWahrscheinlicher sei aber, dass die Blutproben vertauscht worden seien.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2007 wies die \nBezirksregierung °°°°°°° den Widerspruch des Klägers zurück.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \nErgänzend trägt er vor: Wenn die Blutproben nicht vertauscht worden seien, \nbestehe die einzige denkbare Möglichkeit darin, dass die von ihm \neingenommenen Präparate mit Kokain und Amphetaminen verunreinigt \ngewesen seien. Eine Woche vor der mündlichen Verhandlung hat er \nvortragen lassen, er könne nicht ausschließen, dass die in der Blutprobe \nfestgestellten Wirkstoffe ihm unbeabsichtigt in einem Getränk während eines \nDiscobesuchs am 27./28. Januar 2007 zugeführt worden seien. Hierfür \nspreche, dass er am fraglichen Abend eine Personengruppe kennen gelernt \nhabe, die „sehr gut drauf\" gewesen seien und daher durchaus unter dem \nEinfluss von Medikamenten/Drogen gestanden haben könnten.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2007 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung °°°°°°° vom 19. September 2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Bezirksregierung °°°°°°° Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \nDabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nBegründungen dieser Bescheide verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n14\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Die Einnahme von Kokain und Amphetaminen schließt die \nKraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 \nund 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, \nFebruar 2000). Dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich \nschon der einmalige Konsum harter Drogen ausreicht, hat inzwischen eine \nMehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik Deutschland \nentschieden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS \n05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG \nSaarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 \n(2005), 123; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, \nVRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 \n- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n16\n\nDas Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger vor dem fraglichen \nVorfall am 29. Januar 2007 Kokain und Amphetamin konsumiert und, worauf \nes für die Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings nicht mehr ankommt, unter \nder Wirkung dieser Drogen ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies ergibt sich aus \ndem Gutachten über die bei ihm genommene Blutprobe. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe seinerzeit vertauscht worden ist. So \netwas mag theoretisch möglich sein, kommt aber praktisch so gut wie nicht \nvor. Der Kläger hat diese Möglichkeit auch nur ohne jede Substantiierung in \nden Raum gestellt. Wenn er aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung \nwirklich davon überzeugt gewesen wäre, das untersuchte Blut könne nicht \nvon ihm stammen, hätte er die Möglichkeit gehabt, sein Blut zeitnah mit dem \nBlut der Blutprobe vergleichen zu lassen. \n\n17\n\nÄhnlich verhält es sich mit seiner Einlassung, die von ihm \neingenommenen Dopingmittel Sustanon 250 und Ephedrin hätten mit Kokain \nund Amphetaminen versetzt sein können. Er hätte diese Mittel damals leicht \nüberprüfen lassen können, hat dies aber wohlweislich nicht getan. \nAndererseits weckt die Einnahme von Dopingmitteln Zweifel an seiner \nEinlassung, der Konsum harter Drogen sei ihm wesensfremd. So groß sind \ndie Unterschiede nicht. Erst recht unglaubhaft ist die kurz vor der mündlichen \nVerhandlung nachgeschobene Erklärung, ihm seien möglicherweise die in \nseinem Blut festgestellten Drogen bei einem Discobesuch in die Getränke \ngemischt worden. Auch dies erweist sich als substanzlose \nSchutzbehauptung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-23/7-k-3117-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-23/7-k-3117-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255311","retrieved":"2026-07-09 02:19:19.117869+00:00"}}