{"status":"available","doknr":"OLD255351","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0422.7L401.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"7 L 401/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1760/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2008 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen:\n\n6\n\nMaßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit \nmindestens einmal, am 14. April 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und \nFahren nicht trennen kann.\n\n7\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n8\n\nDavon geht die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus.\n\n9\n\nBei dem Vorfall am 14. April 2007 hat das chemisch-toxikologische Gutachten \ndes Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. (Prof. \nDr. med. Dr. h. c. C. ) vom 18. Mai einen THC-Wert von 5,6 ng/ml ergeben, \nwomit der zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die \nGrenzwertkommission festgesetzte Wert von 1 ng/ml bei weitem überschritten wird. \nDies rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen des Grenzwertes ist für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch \nausreichend.\n\n10\n\nVgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n11\n\nUnabhängig davon sind beim Antragsteller auch mehrere drogenbedingte \nAuffälligkeiten/Ausfallerscheinungen festgestellt worden (z. B. feinschlägiger \nDrehnystagmus, stark erweiterte Pupillen, verzögerte Pupillenlichtreaktion, siehe \nProtokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen vom 15. April 2007), die in \nVerbindung mit der gemessenen THC-Konzentration auf eine Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit und einen Verstoß gegen das Trennungserfordernis jedenfalls \nschließen lassen.\n\n12\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -, NRWE-\nDatei.\n\n13\n\nDas Institut für Rechtsmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität N. \ngehört auch zu den tauglichen Untersuchungsstellen im Sinne des Erlasses des \nMinisteriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordhrein-\nWestfalen vom 18. Dezember 2002 (VI B 2-21-03/2.1), sodass von den festgestellten \nWerten ohne weiteres ausgegangen werden kann.\n\n14\n\nBei dem Vorfall am 8. Januar 2008 hat die Laborarztpraxis , Dres. \nF. , X. pp. ausweislich des Untersuchungsberichtes vom 4. Januar 2008 \neinen THC-Wert von 4,3 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 110 ng/ml \ngemessen. Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass \nder Antragsteller auch an diesem Tag erneut unter Cannabiseinfluss ein \nKraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die von ihm im \nStrafverfahren erhobenen Einwände gegen das Ergebnis der Blutuntersuchung (die \nEignung der Untersuchungsstelle wird infrage gestellt) erwecken jedenfalls bei der \nhier gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an den \nfestgestellten Werten, zumal der Antragsteller die Einnahme von Betäubungsmitteln \nan diesem Tag nicht bestritten, sondern nur die Eignung der Untersuchungsstelle \ninfrage gestellt hat.\n\n15\n\nDarauf kommt es aber letztlich nicht an, da regelmäßig schon die einmalige \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die vom \nAntragsgegner ausgesprochene Rechtsfolge auslöst.\n\n16\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch \nkeine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die \nAllgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort \nwirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hier erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 \nAbs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der vom Antragsteller im \nVerwaltungsverfahren vorgelegte einmalige laborärztliche Befund über eine \nUrinuntersuchung ist zum Nachweis der Kraftfahreignung nicht geeignet, da er weder \nfür den Antragsteller unvorhergesehen war, noch sich aus der Bescheinigung ergibt, \ndass die Urinabnahme unter kontrollierten Bedingungen stattgefunden hat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-22/7-l-401-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-22/7-l-401-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255351","retrieved":"2026-07-09 02:19:22.242486+00:00"}}