{"status":"available","doknr":"OLD255420","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0418.3K535.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"3 K 535/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des \nOberbürgermeisters der Stadt F. vom 30. Juli 2004 und 9. November 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005, soweit in diesen \nBescheiden die Gewäh-rung weiterer Beihilfeleistungen zu den von der Klägerin \ngeltend gemachten Aufwendungen abgelehnt worden ist, verpflichtet, die \nBeihilfeanträge der Klägerin vom 3. Juli 2004 und 11. Oktober 2004 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am geborene Klägerin begehrt für die Monate Juli und Oktober 2004 eine \nhöhere Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Heimunterbringung. Als Witwe eines \nim Jahre 1968 verstorbenen Oberamtsrats der Besoldungsstufe A13 bezieht sie eine \nHinterbliebenenversorgung und sie ist mit einem Beihilfe-bemessungsatz in Höhe \nvon 70 v.H. beihilfeberechtigt. Daneben bezieht sie Leistungen für Kindererziehung. \n\n3\n\nNach einem Gehirnschlag im Januar 2004 und einhergehender Demenz wurde \nder Klägerin die Pflegestufe II zuerkannt und es erfolgte zunächst eine stationäre \nAuf-nahme im Pflegeheim St. K. . Nachfolgend wurde die Klägerin im Senioren-\nstift St. B. in F. aufgenommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Betreuer der Klägerin mit, \ndass die Aufwendungen anlässlich der stationären Pflege im Rahmen des § 5 Abs. 7 \nder Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen -Beihilfeverordnung -BVO NW- ab dem 3. März 2004 übernommen \nwürden und gewährte der Klägerin nachfolgend die entsprechenden Beihilfe-\nleistungen. \n\n5\n\nDie private Pflegeversicherung der Klägerin übernahm unter Berücksichtigung \ndes Pauschbetrages für pflegebedingte Aufwendungen im Rahmen der Pflegestufe II \n(1.279,00 EUR) und der Tarifstufe 30 v.H. einen monatlichen Betrag in Höhe von \njeweils 383,70 EUR. \n\n6\n\nUnter dem 3. Juli 2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung des \nPflegeheim St. K1. vom 1. Juli 2004 für den Monat Juli 2004 in Höhe von \n3.029,03 EUR (1.773,82 EUR Pflege, 833,59 EUR Unterkunft und Verpflegung, \n421,62 EUR Investitionskosten) die Gewährung einer Beihilfe zu diesen \nAufwendungen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2004 gewährte die Beklagte unter Berücksichtigung \ndes Beihilfebemessungssatzes zu den Pflegekosten eine Beihilfe in Höhe von \n1.241,67 EUR, wobei die weiteren Kosten nach Durchführung einer sog. \nEigenanteils-berechnung unter Zugrundelegung eines bereinigten Einkommens in \nHöhe von 1.855,28 EUR unberücksichtigt blieben. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 4. August 2004 legte die Klägerin durch ihren Betreuer Wider-\nspruch gegen den Bescheid vom „29. Juli 2004\" -richtig 30. Juli 2004- ein und \nbeantragte, ihr eine weitere Beihilfe zu den Pflegekosten in Höhe von 166,66 EUR \nfür den Monat Juli 2004 zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, dass die \nBerechnung der Beklagten zwar der Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 1 BVO NW \nentspreche. Sie berücksichtige aber nicht, dass wegen des Vorliegens eines \nbesonderen Ausnahmefalls i.S.v. § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NW eine Erhöhung \ndes Beihilfebemessungssatzes oder bei analoger Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 2 \nBVO NW oder auf Grund der Fürsorgepflicht zusätzliche Leistungen zu gewähren \nseien. \n\n9\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein besonderer \nAusnahmefall gegeben, wenn der Beihilfeberechtigte an einer dauernden Erkrankung \nleide, für die er wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge habe treffen \nkönnen. Bei der schuldlos durch Krankheit eingetretenen Notlage sei ein besonderer \nAusnahmefall anzunehmen, wenn die Versorgungsbezüge und die nach den \nüblichen Maßstäben zu gewährende Beihilfe nicht ausreiche, die Kosten der Unter-\nbringung einschließlich derjenigen Aufwendungen für notwendige persönliche Be-\ndürfnisse, die durch die Anstalt im Rahmen der Unterbringungs- und Pflegekosten \nnicht befriedigt würden, zu decken. In diesem Fall könne der Beihilfeberechtigte \nerwarten, dass er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhalte, wie sie sich bei einer \nihm möglichen Versicherung hätte erhalten können. Der Beihilfebemessungssatz \nmüsse in derartigen Fällen ggf. auf bis zu 100 v.H. erhöht werden. Die Voraus-\nsetzungen für eine Erhöhung seien vorliegend gegeben. Die Klägerin habe einen \nGehirnschlag erlitten, der eine Pflegebedürftigkeit verursacht habe. Die Notlage sei \ninsoweit unverschuldet entstanden. Die durch die Aufnahme in ein Pflegeheim ent-\nstehenden Pflegekosten, die nach dem angefochtenen Bescheid zu 70 v.H. von der \nBeihilfe getragen würden, seien hinsichtlich des Restes nicht vollständig durch eine \nVersicherung gedeckt. Die Pflegeversicherung erstatte gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI in \nVerbindung mit dem Versicherungsvertrag lediglich 30 v.H. des gemäß § 43 Abs. 5 \nSGB XI maßgeblichen Höchstsatzes der monatlichen pflegebedingten Aufwen-\ndungen, der für die Pflegestufe II auf 1.279,00 EUR (ursprünglich 2.500,00 DM) \nfestge-setzt sei, d.h. die Klägerin erhalte lediglich 383,70 EUR monatlich. Dieser \nHöchstsatz, der seit 1996 unverändert festgeschrieben sei, entspreche bei weitem \nnicht (mehr) den üblicherweise anfallenden Pflegekosten. Diese würden sich im Falle \nder Klägerin bei Monaten mit 31 Tagen auf 1.773,82 EUR bzw. bei Monaten mit 30 \nTagen auf 1.716,60 EUR belaufen. Nicht erstattet würden also 30 v.H. der Differenz \nzwischen 1.773,82 EUR bzw. 1.716,60 EUR und 1.279,00 EUR. Eine Absicherung \nder Deckungslücke durch Abschluss einer ergänzenden Versicherung sei ihr nicht \nmöglich gewesen. So sei sie bei Einführung der Pflegepflichtversicherung im Jahre \n1995 bereits älter als 65 Jahre gewesen und habe ausweislich des Schreibens der \nDebeka Versicherung vom 13. Juli 2004 einen Pflegeergänzungstarif nicht mehr \nabschließen können. Die Pflegeheimkosten seien auch nicht etwa besonders hoch. \nSie würden sich vielmehr im unteren Mittelbereich der Pflegekosten aller Essener \nPflegeheime be- \nwegen. \n\n10\n\nDie Klägerin führte ferner aus, dass die bestehende Deckungslücke bei den \nPflege-kosten dazu führe, dass die Alimentation, d.h. das Witwengeld nach ihrem \nver-storbenen Ehemann, nicht mehr ausreichend sei. Da sie zu den Unterhalts- und \nVerpflegungskosten ebenso wie zu den Investitionskosten für den Monat Juli 2004 \nkeine Beihilfe erhalten habe - die genannten Kosten hätten nicht den gemäß § 5 Abs. \n7 Satz 2 BVO NRW zumutbaren Eigenbehalt von 70 v.H. der monatlichen Brutto-\nVersorgungsbezüge überstiegen- seien die von ihr zu tragenden Auf-wendungen für \ndas Pflegeheim und für sonstige unabweisbare Verpflichtungen höher als ihre \nverfügbaren Netto-Versorgungsbezüge, so dass sie gezwungen sei, ihre Alimentation \nin erheblichem Umfang ergänzend durch den Einsatz ihrer Ersparnisse \nsicherzustellen. Das stehe aber nicht im Einklang mit der Alimentations- und Für-\nsorgepflicht des Dienstherrn. So belaufe sich ihr gesamter monatlicher Alimentations-\nbedarf auf 1.819,66 EUR ?1.403,66 EUR verbleibende Heimkostenbelastung \nzuzüglich sonstige Kosten in Höhe von 366,00 EUR (230,00 EUR Beitrag Kranken- \nu. Pflege-versicherung, 10,00 EUR Selbstbehalt Beihilfe (§ 12a BVO NW), 10,00 \nEUR Konto-führungsgebühren, 20,00 EUR Grabpflegekosten, 10,00 EUR Friseur, \n10,00 Fußpflege, 10,00 EUR Körpereinigungsmittel/Pflegemittel, 10,00 EUR \nAbführmittel, 20,00 EUR Be-kleidung, 26,00 EUR monatliche Betreuerkosten)?, der \nunter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nSozialhilfeempfänger in Heimen und Anstalten auch ein Taschengeld in Höhe von \n50,00 EUR monatlich zur Führung eines menschenwürdigen Lebens beinhalte. \n\n11\n\nTatsächlich verfüge sie aber nur über ein Witwengeld in Höhe von 1.653.00 EUR \nnetto pro Monat, woraus sich bei Monaten mit 31 Tagen ein Differenzbetrag in Höhe \nvon 166,66 EUR ergebe, den sie aus ihren Ersparnissen zuschießen müsse. Ein \nAnspruch auf Sozialhilfeleistungen stehe ihr trotz der unverschuldeten Notlage nicht \nzu, da ihre Ersparnisse das Schonvermögen des § 88 BSHG übersteigen würden \nund sie im Übrigen unterhaltspflichtige Kinder habe. \n\n12\n\nSofern man die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Bemessungssatzes für \nnicht gegeben halte, wäre eine zusätzlichen Beihilfeleistung auf der Grundlage einer \nanalogen Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW hinsichtlich des anderweitig \nnicht gedeckten Teils der Pflegeaufwendungen geboten. Dies entspreche dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift. Denn der Verordnungsgeber habe unter Beachtung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus Fürsorgegründen ein \nbestimmter Teil der Versorgungsbezüge nicht auf die Beihilfe angerechnet werden \ndürfe, durch die Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass dem Beihilfeberechtigten im \nErgebnis zumindest 30 v.H. seiner Brutto-Versorgungsbezüge verbleiben solle. Von \ndiesem Betrag solle er Steuer, Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge und seine \nsonstigen notwendigen Aufwendungen bestreiten können. Wenn der Verordnungs-\ngeber nicht bedacht habe und aus damaliger Sicht vielleicht auch nicht damit habe \nrechnen müssen, dass infolge nicht ausreichender Leistungen der Pflege-\nversicherung auch die reinen Pflegeaufwendungen eine übermäßige finanzielle \nBelastung des Beihilfeberechtigten bewirken können, rechtfertige dies eine analoge \nAnwendung der Ausnahmevorschrift. Denn wenn schon Unterhalts- und Ver-\npflegungskosten sowie Investitionskostenzuschüsse, die im Regelfall nicht einmal \nbeihilfefähig seien, bei Überschreitung des dem Beihilfeberechtigten zumutbaren \nEigenanteils zu 100 v.H. von der Beihilfe erstattet würden, müsse dies erst Recht für \nPflegeaufwendungen gelten, die unstreitig beihilfefähig seien. Nur auf diese Weise \nkönne ein Selbstbehalt von 30 v.H. der Brutto-Versorgungsbezüge erreicht werden. \nFraglich könne indes sein, ob ein Selbstbehalt von 30 v.H. der Bruttobezüge ange-\nsichts der zwischenzeitlich durchgeführten strukturellen Verschlechterungen bei den \nVersorgungsbezügen und den Beihilfeleistungen überhaupt noch ausreiche, um \neinen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. \n\n13\n\nAuch wenn man die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz \n2 BVO NRW verneine, rechtfertige sich ein weiterer Anspruch der Klägerin unter \nFürsorgegesichtspunkten, da die Beihilfevorschriften in ihrer konkreten Ausge-\nstaltung gegen den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht verstoßen würden. Die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn erfordere, dass er Vorkehrungen treffe, dass der \namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Hinterbliebenen bei \nEintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todes-\nfälle nicht gefährdet werde. Ob dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung \nder Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise \nGenüge tue, bleibe von Verfassungswegen seiner Entscheidung überlassen. \nEntscheide sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch - die Eigenvorsorge des \nBeamten ergänzende - Beihilfen nachzukommen, so müsse er sicherstellen, dass \nder Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe. Der Dienstherr \ndürfe somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung \nkonzipiert habe, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungs-\nmöglichkeiten ausgestalten. Der Beamte, seine Familie und seine Hinterbliebenen \nhätten einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, auch Krankheit, \nPflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu \nkönnen, ohne dass der angemessene Lebensunterhalt beeinträchtigt werde. Die \nPflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts sei ein herge-\nbrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und beruhe unmittelbar auf Ver-\nfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG). Sie sei nicht auf gewöhnliche Lebenssituationen \nbeschränkt, sondern erstrecke sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf \nbegründen würden. Die Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen \nzu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von \nKrankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen \nunterblieben oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der \nfinanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet werde. \n\n14\n\nZu dieser Problematik habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Mai \n1974 -II C 6.73- ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Frage der angemessenen \nHöhe der beihilfefähigen Aufwendungen zu bedenken habe, ob und in welcher Höhe \ndie Versorgung nicht auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen sei, damit \ndem Beihilfeberechtigten in vertretbarem Umfang Versorgungsbezüge zum Be-\nstreiten derjenigen notwendigen persönlichen Bedürfnisse verbleiben würden, die \ndurch die Einrichtung im Rahmen der Unterbringungs- und Pflegekosten nicht \nbefriedigt würden. Den angeführten Anforderungen werde das Beihilferecht des \nLandes NRW nicht (mehr) gerecht. Bis zum 1.7.1996 - ab diesem Zeitpunkt hätten im \nBereich vollstationärer Pflege erstmals Leistungen aus der Pflege-pflichtversicherung \nin Anspruch genommen werden können- habe die damals geltende BVO NRW i.d.F. \nvom 7.5.1993 in § 12 Abs. 1 Satz 4 für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit \neiner dauernden Anstaltsunterbringung für Unterkunft, Verpflegung und Pflege \nangefallen seien, abweichend von den üblichen Be-messungssätzen einen erhöhten \nBemessungssatz von 80 v.H. vorgesehen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei \nden genannten Kostenbestandteilen um die Ge-samtkosten einer Heimunterbringung \ngehandelt habe (Investitionskosten also in den Unterkunftskosten enthalten gewesen \nseien und nicht besonders ausgewiesen worden seien) oder ob bereits damals ein \nzusätzlicher - nicht beihilfefähiger- In-vestitionskostenzuschusses verlangt worden \nsei. Selbst wenn man zu Ungunsten der Widerspruchsführerin von Letzterem \nausginge, hätte die ihr zu gewährende Beihilfe für die o.g. Aufwendungen immerhin \n2.085,93 EUR betragen (1.773,82 + 833,59 = 2.607,41; davon 80 v.H.), ansonsten \nsogar 2.432,22 EUR (80 v.H. von 3.029,03). Demgegenüber würden die \nBeihilfeleistungen, die auf der rückwirkend zum 1.7.1996 in Kraft getretenen \nÄnderung des § 12 und der Einführung des § 5 Abs. 7 durch die 13. \nÄnderungsverordnung vom 31.10.1996 (GV NW 1996, 440) beruhten, nur noch \n1.241,67 EUR betragen. Zusammen mit dem von der Pflegepflichtversicherung er-\nbrachten Betrag von 383,70 EUR ergebe sich ein Gesamterstattungsbetrag von (nur \nnoch) 1.625,37 EUR. Der Verordnungsgeber sei sich offensichtlich bewusst \ngewesen, dass er mit der Absenkung der Beihilfeleistungen durch Änderung der \nBVO NRW erhebliche Einschnitte vorgenommen habe und möglicherweise im \nEinzelfall seiner Fürsorgepflicht nicht mehr gerecht werden würde. Er habe sich \ndaher in § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NW bemüht, Vorkehrungen zu treffen, dass der \nBeihilfeberechtigte durch die Heimkosten nicht überfordert werde und die \nverfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet bleibe. Nach der \ngenannten Vorschrift seien Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie \nInvestitionskosten, die gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 grundsätzlich nicht beihilfefähig \nseien, ausnahmsweise zu 100 v.H. zu erstatten, soweit sie einen bestimmten \nEigenanteil überstiegen. Bei dieser Re-gelung sei der Verordnungsgeber erkennbar \nvon der (rechtsirrigen) Vorstellung ausgegangen, die Pflegekosten seien durch \nBeihilfe und Leistungen aus der Pflege-pflichtversicherung stets zu 100 v.H. gedeckt, \nso dass es durch diesen Kosten-bestandteil nicht zu einer Alimentationsgefährdung \nkommen könne. Diese Annahme habe sich als unzutreffend erwiesen. Der \nVerordnungsgeber habe nicht bedacht, dass eine Anpassung der Höhe der aus der \nPflegepflichtversicherung zu ge-währenden Leistungen politischem und \nwirtschaftlichem Kalkül unterlägen und recht-lich in keiner Weise gesichert sei, dass \ndie Leistungen mit den Kostensteigerungen im Pflegebereich Schritt halten würden. \nTatsächlich seien die anfänglichen Leistun-gen aus der Pflegepflichtversicherung seit \n1996 nicht erhöht worden, während die Heimkosten in dieser Zeit, nicht zuletzt \nwegen allgemeiner Erhöhung der Personal- und Sachkosten, erheblich gestiegen \nseien. Der Verordnungsgeber hätte auf diese Situation reagieren und die \nBeihilfevorschriften den ständig gestiegenen Kosten-belastungen der \nBeihilfeberechtigten anpassen müssen. Dies umso mehr, als durch zahlreiche \nEinschränkungen bei der Beihilfe (z.B. Einführung der Kosten-dämpfungspauschale, \nEinschränkung der Zahnersatzleistungen, Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nbestimmter Hilfsmittel und Medikamente) und bei der Alimentation selbst den meisten \nBeamtenwitwen, aber auch zahlreichen pflegebedürftigen Ruhe-standsbeamten \nebenso wie jüngeren aktiven Beamten (einschließlich des ge-hobenen und höheren \nDienstes), die pflegebedürftige Angehörige hätten, nicht einmal mehr ausreichende \nReserven zur Verfügung stünden, um unter Be-rücksichtigung ihrer sonstigen \nnotwendigen Ausgaben die bei den Pflegekosten entstehende Deckungslücke auch \nnur rechnerisch durch die laufenden Bezüge auszugleichen. Und selbst wenn das \nder Fall sei - etwa bei pflegebedürftigen Beamten des höheren Dienstes mit einem \nhohen Ruhegehaltsatz -, dürfte jedenfalls deren amtsangemessene Alimentation und \ndie ihrer Familien in vielen Fällen nicht mehr gewahrt sein. Besoldungsgesetz- und \nBeihilfeverordnungsgeber hätten durch stetiges Absenken der Leistungen \nmittlerweile die Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren überschritten.\n\n15\n\nDie Fürsorgepflichtwidrigkeit des nordrhein-westfälischen Beihilfesystems werde \nnoch deutlicher, wenn man sich vor Augen halte, dass der Alimentationsanspruch \nnicht dementer Beihilfeberechtigter, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen unter-\ngebracht seien, noch erheblich stärker beeinträchtigt werde als der der Klägerin. \nDenn ihnen müsse auch bei einer an den Maßstäben äußerster Bescheidenheit \norientierten Auslegung des Alimentationsgrundsatzes sicher Fernseher, Telefon und \nZeitung zugestanden werden mit der Folge, dass die monatliche Kosten-\ndeckungslücke bei ihnen noch um ca. 80,00 EUR höher sein dürfte.\n\n16\n\nAm 11. Oktober 2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung des \nSeniorenstift St. B. vom 6. Oktober 2004 -die Klägerin hatte die Einrichtung \nzwischenzeitlich gewechselt- für den Monat Oktober 2004 über 3.345,83 EUR \n(1.870,54 EUR Pflege, 862,11 EUR Unterkunft und Verpflegung, 613,18 EUR \nInvestitionskosten) die Gewährung einer Beihilfe. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 9. November 2004 gewährte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe \nvon 1.309,37 EUR, wobei die weiteren Kosten (Unterkunft/Verpflegung, In-\nvestitionskosten) nach Durchführung der Eigenanteilsberechnung unter Be-\nrücksichtigung eines bereinigten Einkommens in Höhe von 1.863,07 EUR mit 171,14 \nEUR berücksichtigt wurden. Die Klägerin erhielt mithin einen Gesamtbetrag an \nBeihilfe-leistungen in Höhe von 1.480,51 EUR. \n\n18\n\nDagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2004 Widerspruch \nein und führte unter Darlegung einer Berechnung -auf diese wird Bezug genommen- \nzur Begründung ergänzend aus, dass sich durch den Wechsel des Pflegeheimes und \ndie zwischenzeitliche Anhebung der Pflegekosten der nicht gedeckte Kostenanteil \nweiter erhöht habe. Der gesamte Alimentationsbedarf der Klägerin belaufe sich unter \nEinbe-ziehung eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 50,00 EUR nunmehr \nauf 2.068,76 EUR. (1.652,76 EUR verbleibende Heimkostenbelastung zuzügl. \nsonstiger Kosten in Höhe von 366,00 EUR (vgl. oben). Tatsächlich verfüge sie aber \nnur über ein Witwen-geld in Höhe von 1.658,00 netto mit der Folge, dass sie in \nMonaten mit 31 Tagen 410,76 EUR von ihren Ersparnissen zuschießen müsse. Dies \nzeige, dass mit jeder neuen Erhöhung der Pflegekosten die fürsorgewidrigen \nAuswirkungen größer würden. \n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 -zugestellt am 28. Januar 2005- \nwies die Beklagte u.a. die Widersprüche vom 4. August 2004 und vom 14. November \n2004 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass der Dienstherr auf Grund der \nFürsorgepflicht nicht gehalten sei, für die gesamten Aufwendungen im Krankheits- \nund Pflegefall einzustehen. Die Beihilfe sei ihrem Wesen nach eine bloße Hilfe-\nleistung, die neben der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten ergänzend ein-\ngreife. § 5 Abs. 7 BVO NW sehe keine weitere Beihilfegewährung vor. Auch lägen \ndie Voraussetzungen für die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gem. § 12 \nAbs. 5 Buchstabe c BVO NW nicht vor, da die geschilderte Situation alle Bei-\nhilfeberechtigte in stationärer Pflege betreffen würde. \n\n20\n\nDie Klägerin hat am 22. Februar 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim wesentlichen ergänzend ausführt, dass ihr Fall kein Einzelfall sei. Vielmehr \nwürden nahezu alle Hinterbliebenen von Beamten -auch solches des höheren \nDienstes- gezwungen, zur Zahlung der Heimkosten und der unausweichlichen \npersönlichen Ausgaben Ersparnisse und -wenn diese aufgebraucht seien- \nUnterhaltspflichtige oder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. In der gleichen Situation \nwürden sich auch pflegebedürftige Ruhestandsbeamte selbst bis mindestens \neinschließlich des ge-hobenen Dienstes befinden. Infolge der zahlreichen \nSparmaßnahmen im öffentlichen Dienst, die sich in ihrer Wirkung summierten, \nwürden die Versorgungsbezüge und die ergänzend eintretende Beihilfe erkennbar \nnicht mehr ausreichen, die ver-fassungsrechtlich geschuldete Alimentation und \nFürsorge zu gewährleisten. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nMit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 ist die Klage weiter begründet worden. Auf die \nAusführungen wird ebenfalls Bezug genommen. \n\n22\n\nAm 3. März 2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Oktober 2005 in \ndie Pflegeklasse III eingestuft sei und sich die Deckungslücke auf 520,00 EUR \nmonatlich erhöht habe. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30. Juli 2004 und 9. \nNovember 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. \nJanuar 2005 die Be-klagte zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 3. Juli 2004 \nund 11. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt sie u.a. aus, dass eine Erhöhung des Beihilfebemessungs-\nsatzes nach § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NW nicht in Betracht komme, da kein \nbesonderer Ausnahmefall i.S. dieser Vorschrift vorliege. Selbst bei Annahme, die \nKlägerin hätte im Hinblick auf ihr Alter 1995 nicht mehr die Möglichkeit zum Ab-\nschluss einer Zusatzpflegeversicherung besessen, wären davon alle das Höchstalter \nüberschreitende Versorgungsempfänger betroffen. Es liege insoweit kein Ausnahme-\neinzelfall vor. Im Übrigen müssten die Aufwendungen unter Berücksichtigung der ge-\nsamtwirtschaftlichen Situation des Beihilfeberechtigten so sein, dass die Auf-\nwendungen nicht mehr getragen werden könnten. Die wirtschaftliche Situation der \nKlägerin sei in Ermangelung von Angaben nur schwer zu beurteilen. Es gebe aber \nAnhaltspunkte dafür, dass die finanzielle Lage der Klägerin es ermögliche, die Auf-\nwendungen zu tragen. \n\n28\n\nEin Anspruch der Klägerin könne auch nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NW \nanalog hergeleitet werden, da keine Regelungslücke, sondern eine abschließende \nRegelung vorliege. Ebenso wenig könne ein weiterer Anspruch unter \nFürsorgegesichtspunkten begründet werden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes ließe sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht \nunmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten, soweit Beihilfevorschriften für \nbestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder \nausschließen würden. Auf die allgemeinen Vor-schriften über die Fürsorgepflicht \nkönne allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern verletzt wäre. Dies könne vorliegend nicht gelten, da mit § 5 Abs. 7 BVO \nNW detaillierte Regelungen getroffen seien und in § 12 Abs. 5 BVO NW eine \nErhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die bei-hilfefähigen Aufwendungen und \ndamit eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzende Regelung gegeben \nsei. Es sei auch grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, bei hinreichender \nKonkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfe-vorschriften unter \nBerücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze (etwa des \nAlimentationsprinzips) zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergeb-nissen \nzu gelangen. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssten auch Härten \nund Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und \ntypisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften er-\ngeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten würden. Die Beihilferegelung \nsei eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepasste Regelung, bei der in Kauf \ngenommen werden müsse, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der \nAufwendungen erreicht werde. Der Dienstherr stelle mit der Besoldung und Ver-\nsorgung den Beamten, Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen einen Durch-\nschnittsatz zur Verfügung, der für Aufwendungen im Krankheitsfall gedacht sei, die \nerfahrungsgemäß entstünden. Unmöglich sei es jedoch, durch eine derartig \nabstrakte, auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellte Regelung den konkreten \nnotwendigen Bedürfnissen gerecht zu werden, weil sie vom jeweiligen Lebens-\nschicksal des einzelnen Beamten abhingen und damit nicht vorhersehbar seien. \nSoweit diese Aufwendungen den mit der Besoldung oder Versorgung abgegoltenen \nDurchschnittssatz überstiegen, habe dies der Dienstherr durch die Gewährung von \nBeihilfen auszugleichen. Die Beihilfevorschriften beruhten auf der Erwägung, dass \nden Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstversorgung durch den \nfreiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung zugemutet werden könne, dass es \nVersicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhn-\nlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gebe und dass des-\nhalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verur-\nsachten Aufwendungen annähernd zu decken brauche, den eine den Beamten \nzumutbare Versicherung regelmäßig nicht decke. In welcher Weise der Beamte diese \nSelbstvorsorge treffe, bleibe ihm überlassen. Vorliegend habe der Verordnungsgeber \nin § 5 Abs. 7 BVO seinen Willen deutlich gemacht, Aufwendun-gen für Unterkunft \nund Verpflegung sowie Investitionskosten grundsätzlich nicht, sondern nur bei \nÜbersteigen bestimmter monatlicher Eigenanteile als beihilfefähig anzuerkennen. Er \nhabe damit im Rahmen seiner Fürsorge der Möglichkeit Rechnung getragen, eine in \neinem solchen Fall bestehende Härte, z.B. entstanden durch das Nichtbestehen der \nMöglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung, \nentgegenzuwirken. Seiner Fürsorgepflicht sei er darüber hinaus in § 12 Abs. 5 BVO \nnachgekommen, indem er festgelegt habe, dass eine Erhöhung des Bemessungs-\nsatzes für beihilfefähige Aufwendungen auf bis zu 100 v.H. in besonderen Aus-\nnahmefällen und mit Zustimmung des Finanzministeriums möglich sei.\n\n29\n\nDer Verordnungsgeber habe die Verpflichtung, die von ihm getroffene Regelung \nin gewissen zeitlichen Abständen zu prüfen und, wenn es die Fürsorge erfordere, \nent-sprechende systemgerechte Änderungen oder Ergänzungen des Beihilferechts \nvor-zunehmen. Hierbei habe er einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen \ner aus Gründen des allgemeinen Wohls auch die Haushaltslage nicht außer Betracht \nlassen dürfe. Hätte der Verordnungsgeber eine Notwendigkeit der Änderung des Bei-\nhilfenrechts im Sinne der Klage erkannt, hätte er seit Einführung der Pflegever-\nsicherung im Jahre 1995 ausreichend Zeit für eine Umsetzung besessen.\n\n30\n\nDie Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den zunächst schrift-\nsätzlich gestellten Verpflichtungsantrag auf Zahlung bezifferter Beihilfeleistungen \nzurückgenommen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. \n\n34\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. \n\n35\n\nDie Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu \nden Kosten für die Heimunterbringung in den beiden streitgegenständlichen Monaten \nJuli und Oktober 2004, der über die für diese Monate geleistete Beihilfe hinausgeht. \n\n36\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2004 und vom 9. November 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 sind teilweise rechts-\nwidrig und verletzten die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der \nRechtsstreit ist nicht entscheidungsreif, da der Beklagten ein Ermessen zukommt, \nwie er seiner Abhilfeverpflichtung nachkommt. \n\n37\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung -BVO-) \nvom 27. März 1975 (GV NRW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung vom 27. \nJanuar 2004 (GV. NRW S. 30). Diese galt im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen, der beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung \nmaßgeblich ist. \n\n38\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1994 -6 A 1153/91- und vom 8. \nDezember 2000 -12 A 2266/99-. \n\n39\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch zunächst nicht mit Erfolg unmittelbar auf die \nvon der Beklagten unstreitig richtig angewendete Regelung des § 5 Abs. 7 BVO NW \nstützen. Allein auf der Grundlage der dort enthaltenen Bestimmung in den Grenzen \ndes Wortlauts ergibt sich für die im Streit stehende Fallkonstellation kein Anspruch \nauf die hier begehrten Beihilfeleistungen. \n\n40\n\nNach § 5 Abs. 7 Satz 1 BVO NW ist bei stationärer Pflege in einer zugelassenen \nPflegeinrichtung grundsätzlich nur der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 \nAbs. 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Hinsichtlich \nder Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten wird \nin Satz 2 aber eine Ausnahme zugelassen, wenn diese Kosten einen vom monat-\nlichen Einkommen -dazu zählen nach Ziffer 12e.4 VVzBVO nicht Leistungen für \nKindererziehung nach § 294 SGB VI- zu berechenden Eigenanteil übersteigen. Die \nden Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen werden dann insgesamt als Beihilfe \ngezahlt, wobei bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und stationärer Pflege der \nEigenanteil 70 v.H. des monatlichen Bruttoeinkommens beträgt. \n\n41\n\nUnter Zugrundelegung dieser Regelungen hat die Beklagte zutreffend ohne die \nAn-rechnung der Leistungen für Kindererziehung berechnet, dass der Klägerin für die \nstationäre Versorgung in den Pflegeeinrichtungen während der Monate Juli und \nOktober 2004 eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.241,67 EUR bzw. 1480,51 EUR \nzu-steht und insoweit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1.403,66 EUR bzw. \n1.481,62 EUR -der von der Klägerin bezifferte Betrag in Höhe von 1.652,76 \nberücksichtigt nicht den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NW gewährten Betrag von \n171,14 EUR- verbleibt, der aus der Hinterbliebenenversorgung zu decken ist. \n\n42\n\nAuch wenn sich somit aus § 5 Abs. 7 BVO NW nicht unmittelbar eine Grundlage \nfür den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ergibt, steht ihr ein weiterer \nBeihilfe-anspruch letztlich gleichwohl zu. Entscheidend hierfür ist vorliegend, dass die \nange-troffene Fallkonstellation, d.h. die unzureichende Beihilfegewährung für die \nstationäre Unterbringung in den Pflegeeinrichtungen mit einer gravierenden \nVerletzung des Wesenskerns der Fürsorge einhergeht. Zwar enthalten \nBeihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine \nabschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich \naufgrund seiner Fürsorgepflicht an -den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung \nergänzenden- Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen \nansieht. Auch verlangt die Fürsorge-pflicht keine \"lückenlose\" Erstattung sämtlicher \nkrankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in \ngewissen Einzelfällen geboten sein, einen \"Beihilfe-anspruch\" unmittelbar auf der \nGrundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem \nWesenskern verletzt würde.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 - und vom 31. Januar \n2002 -2 C 1.01-. \n\n44\n\nEinen solchen Fall hält die Kammer für gegeben. Dabei wird auch nicht verkannt, \ndass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem \nbestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im \nRahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen \nbzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer \nAnknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Aus-\nnahmefällen in Betracht kommen kann, in denen sich -atypischerweise- die Ver-\nweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechter-\ndings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde.\n\n45\n\nDass die letztgenannten Voraussetzungen hier vorliegen, leitet die Kammer aus \nfolgenden Gründen bzw. Umständen ab:\n\n46\n\nDer Beamte hat einen von Verfassungswegen abgesicherten Anspruch darauf, \nAufwendungen im Falle von Erkrankungen und bei Pflegebedürftigkeit sowie in \nsonstigen Situationen, die in seiner Person oder bei seinen berücksichtigungsfähigen \nFamilienangehörigen entstehen, finanziell bewältigen zu können, ohne dass ein \namtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Diese Pflicht zur Sicher-\nstellung des amtsangemessenen Lebensunterhaltes ist ein hergebrachter Grundsatz \ndes Berufsbeamtentums und beruht unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 \nGG). Sie ist nicht beschränkt auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt \nsich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die Alimentations-\npflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und \nangemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und \nTod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben oder dass der amtsange-\nmessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahme-\nsituationen nicht gefährdet wird. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 -2 C 36.02-, BVerfG, Urteile vom 2. \nOktober 2007 -2 BvR 1715/03-, -2 BvR 1716/03-, -2 BvR 1717/03- und Beschluss \nvom 13. November 1990 -2 BvF 3/88-.\n\n48\n\nDie Besoldung und die Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung sind so zu \ngestalten, dass unter Berücksichtigung einer Eigenvorsorge der angemessene \nLebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen sichergestellt bleibt. \nIn welcher Form der Dienstherr die erforderlichen Vorkehrungen trifft, bleibt seiner \nGestaltungsfreiheit überlassen. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, \nden Beamten in Krankheits- und Pflegefällen oder in vergleichbaren Notsituationen \nUnterstützungen in Form gerade von Beihilfen oder gar von Beihilfen in bestimmter \nHöhe zu ge-währen. Entscheidet sich der Dienstherr wie vorliegend für ein \n„Mischsystem\" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfeleistungen, so muss \ngewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, \ndie er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. \n\n49\n\nBVerwG, a. a. O., Urteil vom 20. Oktober 1976 -VI C 187.73-, BVerfG, Beschluss \nvom 11. April 1967 -2 BvL 3/62-. \n\n50\n\nSowohl die Bestimmungen über die Besoldung und Versorgungsbezüge als auch \ndie Bestimmungen über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben \nRück-sicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten, um den amts-\nangemessenen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Insoweit sind allerdings keine \nstarren Grenzen vorgegeben. Die Bezüge der Beamten und Soldaten enthalten \nkeinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigen-\nvorsorge betrieben werden kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der \ndem Beamten oder Soldaten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigen-\nvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr \ngewährleistet ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen \nAlimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Dienstverhältnisses für \nqualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, \nAusbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu \nberücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bedienstete außer den \nGrundbedürfnissen auch ein „Minimum an Lebenskomfort\",\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 1977 -2 BvL 1039/75- u.a., vom 24. \nNovember 1998 -2 BvL 26/91- u.a., vom 6. März 2007 -2 BvR 556/04- und vom \n24. September 2007 -2 BvR 1673/03- u.a.,\n\n52\n\nbefriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. \nDie Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die \nAufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig gedeckt werden, dass der \nDienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von \nder Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Allerdings darf \ndie Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf \ndie vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt des \nWeiteren aber nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos \naufeinander abgestimmt sein müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet es aber, \ndem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüber-\nschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle \nRisiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht \nbeeinträchtigt. Der Dienstherr hat dabei auch zu beachten, dass er angesichts der \ngegenwärtigen Struktur und des gegenwärtigen Niveaus der Besoldung und Ver-\nsorgung prinzipiell in die Verantwortung bei Krankheits- und Pflegefällen der \nBeamten und deren Familienangehörigen mit einbezogen ist und die hieraus \nresultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen darf. \nDas Fürsorgeprinzip gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten oder Soldaten \nund seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. \n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Grundsätze verletzt. Angesichts der Höhe der der \nKlägerin verbleibenden Kosten für ihren Heimaufenthalt, ihrer Kranken-\nversicherungen und der dargelegten weiteren Aufwendungen kann keine Rede \ndavon sein, dass die Klägerin als Witwe eines Oberamtsrats der Besoldungsgruppe \nA 13 noch einen amtsangemessenen Lebensunterhalt mit ihrer Hinter-\nbliebenenversorgung sicherstellen kann. So musste die Klägerin unter Berück-\nsichtigung der Beihilfezahlungen nach § 5 Abs. 7 BVO NW und der Leistungen ihrer \nprivaten Pflegeversicherung für die verbleibenden (ungedeckten) Heimkosten im \nMonat Juli 2004 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.403,66 EUR und im Oktober \n2004 einen Betrag von 1.481,62 EUR tragen, wobei keinerlei Anhaltspunkte \nbestehen, dass die Kosten für den stationären Aufenthalt als unangemessen \nanzusehen wären. Bereits diese Beträge haben im Monat Juli 2004 das \nNettoeinkommen,\n\n55\n\nzu dessen Maßgeblichkeit vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 -2 BvR \n1039/75-, vom 24. November 1998 -2 BvL 26/91- und vom 24. September 2007 -2 \nBvR 1673/03- u.a.,\n\n56\n\nin Höhe von 1.653,00 EUR bis auf einen Restbetrag von 249,34 EUR und im \nMonat Oktober 2004 bei einem Nettoeinkommen von 1.658,00 EUR bis auf einen \nBetrag von 176,38 EUR aufgezehrt, wobei die von der Klägerin bezifferten \nmonatlichen Fixkosten und sonstigen Aufwendungen für das vom \nBundesverfassungsgerichts regelmäßig zuerkannte „Minimum an Lebenskomfort\" in \nHöhe von 416,00 EUR monatlich noch nicht eingerechnet sind. Nimmt man diese \nunter Berücksichtigung des Statusamtes A 13 keinesfalls als unangemessen \nanzusehenden Kosten einschließlich des zuzu-billigenden Taschengeldes hinzu, \nergibt sich unter Zugrundelegung der von der Klägerin dargelegten Kosten und \nBedarfe ein Defizit in Höhe von 166,66 EUR im Monat Juni 2004 und von 239,72 \nEUR im Oktober 2004. Damit liegt auf der Hand, dass die Klägerin nicht mehr in der \nLage war, ihre Lebensführung allein aus den Witwen-bezügen zu bestreiten. Dies \nmusste den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veran-lassen, im vorliegenden Fall \nergänzend einzuspringen, um hierdurch der offen-sichtlich eingetretenen \nBeeinträchtigung der amtsangemessenen Lebensführung entgegenzutreten. \n\n57\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. November 2007 -1 A 35/06-, BVerwG, Urteil vom \n30. Mai 1974 -II C 6.73-. \n\n58\n\nDie Klägerin konnte auch nicht vorrangig auf die Aufzehrung ihres \nPrivatvermögens bzw. nachfolgend auf die Inanspruchnahme ergänzender \nSozialhilfe verwiesen werden. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OVG im \nrechtskräftigen Urteil vom 26. November 2007 -1 A 35/06-, das zur Frage der \nInanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen folgendes ausgeführt hat:\n\n59\n\n„Schließlich kann der Beamte in dem vorliegenden Zusammenhang durch seinen \nDienstherrn auch nicht - gewissermaßen als \"Ersatzalimentation\" - auf die \nInanspruchnahme von Sozialhilfe (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege) verwiesen \nwerden. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der staatlichen \nGemeinschaft sind nämlich mit den hier im Blick stehenden Ansprüchen des \nBeamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, welche aus einem \nverfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und \nTreueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig. Bereits deswegen sind sie \nvon vornherein nicht geeignet, sozusagen im Austausch als vollwertiger Ersatz für \neinen im Grunde gegenüber dem Fürsorgegeber bestehenden Rechtsanspruch \nherzuhalten, nämlich hier für den oben näher entwickelten und als solchen allgemein \nanerkannten Anspruch darauf, dass der Fürsorgegeber selbst Vorkehrungen dafür \ntrifft, dass durch Leistungskürzungen im Beihilfebereich im Ergebnis die \namtsangemessene Alimentation des Beamten nicht gefährdet wird.\n\n60\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Alimentation \ndes Beamten und seiner Familie etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe \nzur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards \nfür alle. Sie findet ihren Rechtsgrund demzufolge in Art. 33 Abs. 5 GG und nicht im \nSozialstaatsprinzip.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, \n258, 291, m.w.N. dazu auch Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD \n2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12. \nFebruar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; 236 ff., 242 f.; Lindner, ZBR 2007, \n221, 224.\n\n62\n\nDies hat der erkennende Senat etwa in seinen schon zitierten Urteilen vom 10. \nSeptember 2007 zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale II \naufgegriffen und vertiefend bekräftigt. Danach taugen sozialhilferechtliche \nErwägungen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung \nnicht einmal das Existenzminimum sichert. Ansonsten ist das sozialhilferechtlich \ngewährleistete Existenzminimum aber schlechthin ungeeignet, als Parameter für die \nAmtsangemessenheit der Alimentation der Beamten zu dienen, denen als \nGegenleistung für die gewährte Alimentation und Fürsorge die \"volle Hingabe an \nihren Beruf\" abverlangt ist. Sozialhilfe ist demgegenüber darauf angelegt, innerhalb \nder staatlichen Gemeinschaft die menschenwürdige Existenz für eine \nBevölkerungsgruppe zu sichern, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen \nfehlender bzw. unzureichender Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht selbst \nverschaffen kann.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 u.a. -.\n\n64\n\nStehen besondere Leistungsarten nach dem Bundessozialhilfegesetz - jetzt: \nSGB XII - in Rede wie hier die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG), geht es zwar nicht um \nallgemeine Leistungen zur Existenzsicherung. Auch solche speziellen Leistungen, \ndie sich auf hilfebedürftige Personen in besonderen Lebenslagen beziehen, gründen \nindes in der Verpflichtung des Grundgesetzes auf das Sozialstaatsprinzip. Sie richten \nsich insgesamt allgemein an die insoweit bedürftige Bevölkerung, weisen also \nkeinerlei besondere Beziehung zu dem zwischen einem Beamten und seinem \nDienstherrn bestehenden Fürsorge- und Treueverhältnis auf. Namentlich sind sie \nnicht wechselbezüglich an der Beamtenalimentation orientiert. Sie stehen vielmehr \nwie die meisten übrigen staatlichen Sozialleistungen in einem Subsidiaritätsverhältnis \nzu anderen für denselben Zweck gewährten Leistungen und bestehen - im Sinne \neiner nicht an beachtliche Eigenbeteiligungen geknüpften \"echten\" Zuwendung - \nauch nur, soweit bei dem Hilfebedürftigen und seinem Ehegatten/Lebenspartner \n(Bedarfsgemeinschaft) anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht (mehr) \nvorhanden ist (§ 28 Abs. 1, §§ 79 ff., § 88 BSHG). Schon durch Letzteres \nunterscheiden sich auch solche speziellen Sozialleistungen grundlegend von \nAlimentationsleistungen des Dienstherrn aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. So ist \netwa auch der \"vermögende\" Beamte nicht von der Verpflichtung seines Dienstherrn \nzur Alimentation ausgenommen.\n\n65\n\nWenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht offenbar der Frage, ob \nwegen verbleibender, durch die Beihilfe ungedeckter Kostenanteile von \nPflegeaufwendungen ggf. ein Anspruch des Betroffenen auf Sozialhilfeleistungen \nbesteht (oder geltend gemacht werden kann), eine mitentscheidende Bedeutung für \ndie Bewertung zumisst, ob durch Leistungsbeschränkungen im Beihilfebereich \nentstehende Erstattungslücken ungeachtet der sich aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn ergebenden Verpflichtungen hinzunehmen sind,\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1995 -2 C 7.94-, ZBR 1996, 46 = DÖD \n1996, 260 und vom 21. Januar 1982 -2 C 46.81-, BVerwGE 64, 333; dem folgend \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 2004 -5 LC 397/03-, BWV 2004, \n273; a.A. aber etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2003 -1 A 370/01-, \nJuris,\n\n67\n\nvermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung übersieht nämlich \nanscheinend, dass -erstens- der Fürsorgegeber, solange der Gesetzgeber im Prinzip \nan dem bisherigen System wechselbezüglicher Leistungen - also einerseits des zur \nEigenvorsorge für Krankheitsfälle etc. bestimmten Anteils im Rahmen der \nBesoldung/Versorgung und andererseits der alimentationsergänzenden \nBeihilfeleistungen - festhält, aus dem Kern seiner Fürsorgeverpflichtung heraus im \nRahmen seines Gestaltungsauftrags gewährleisten muss, dass durch Kürzungen im \nBeihilfebereich nicht im Ergebnis die Mindestalimentation des Beamten gefährdet \nwird, und dass - zweitens - Alimentation keine in dem Sinne auswechselbare \nVerpflichtung ist, dass an ihrer Stelle einfach sonstige staatliche Leistungen treten \nkönnen, die ihre Grundlage gar nicht in dem jeweiligen Dienst- und Treueverhältnis \nhaben, die vielmehr einen anderen Zweck verfolgen und auch von anderen, dem \nBetroffenen nachteiligen Voraussetzungen abhängen. Insoweit, als es sich wie \ngesagt um qualitativ andere Ansprüche handelt, deren (ungeschmälertes) Bestehen \nletztlich von weitergehenden Voraussetzungen wie u.a. dem Einsatz vorhandenen \nVermögens abhängt, ist auch die nicht weiter erläuterte Prämisse des \nBundesverwaltungsgerichts, es handele sich dabei für den betroffenen Beamten \nnicht um \"mindere\", sondern lediglich um \"andere\" (subsidiär bestehende) \nAnsprüche, nicht nachvollziehbar.\"\n\n68\n\nDas gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der \nvorliegenden Konstellation die Klägerin, die offensichtlich über Erspartes bzw. \nVermögen verfügt, unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit von \nSozialhilfeleistungen dieses zunächst bis zum Erreichen der Freibetragsgrenze \neinzusetzen hätte, wobei vorrangig, d.h. anstatt der Gewährung einer \namtsangemessenen Alimentation auch noch unterhalts-verpflichtete Kinder \nheranzuziehen wären. Ein solches Verständnis hätte zur Folge, dass die \nverfassungsrechtlich verbürgte Fürsorge und Alimentation als abgeschafft anzusehen \nwäre und an die Stelle des amtsangemessenen Unterhalts der Maßstab des \nExistenzminimums i.S.v. § 1 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (a.F.) treten \nwürde. Damit wäre zwar ein Gleichklang mit dem früheren Fürsorgebegriff der \nWohlfahrtspflege hergestellt. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, den Beamten \neine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten und bei der Gewährung von \nBeihilfe u.a. den Lebenszuschnitt des Beamtenstandes zu berücksichtigen, würden \naber keinesfalls erfüllt. \n\n69\n\nIm vorliegenden Fall kommt im Sinne der Klägerin hinzu, dass die vom Bundes-\nverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21. Januar 1982 (2 C 46/81) unter \nBezugnahme auf die Urteile vom 30. Mai 1974 (2 C 6.73) und vom 16. Dezember \n1976 (6 C 24.71, FEVS 26, 184) geforderten besonderen Umstände des Einzelfalls \nfür eine Nichtverweisung des Beamten auf Sozialhilfeleistungen vorliegen. So waren \ndie Witwenbezüge der Klägerin nicht bereits vor ihrer stationären Aufnahme unter-\nhalb der Sozialhilfesätze und die besonderen finanziellen Belastungen sind erst \ndurch die Pflegesituation entstanden. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976. -VI C.24.71-, FEVS 26, 184 \n(194).\n\n71\n\nZudem ist die Klägerin unverschuldet in die finanzielle Notlage geraten. \nAbgesehen davon, dass sie die Art und Dauer ihres Leidens nicht zu vertreten hat, \nkann ihr auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Belastungen mit den \nPflegekosten durch rechtzeitigen Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung \nabwenden können. Denn zum einen war die Klägerin bei Einführung der \nPflegeversicherung am 1. Januar 1995 bereits nahezu 77 Jahre alt und nicht mehr \nversicherbar, wie bereits die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Debeka \nVersicherung vom 13. Juli 2004 dokumentiert. Zum anderen war der Klägerin für den \nvorherigen Zeitraum nicht zumutbar, quasi „ins Blaue hinein\" eine die Pflegekosten \nbetreffende Zusatzversicherung abzuschließen. Sie konnte vielmehr grundsätzlich \ndarauf vertrauen, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten als Alimentations- \nund beihilferechtlicher Fürsorgegeber erfüllt. \n\n72\n\nVgl. dazu auch OVG NW, a.a.O..\n\n73\n\nDies hat der Fürsorgegeber aber nicht getan. Die Klägerin hat zutreffend darauf \nhingewiesen, dass sich der Dienstherr in § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NW zwar bemüht \nhabe, Vorkehrungen zu treffen, dass der Beihilfeberechtigte durch die Heimkosten \nnicht überfordert werde und die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation \ngewährleistet bleibe. Er hat aber auf Kostensteigerungen in allen Bereichen, insbe-\nsondere im Pflegebereich seit Inkrafttreten der Regelung am 1. Juli 1996, nicht \nreagiert. Er hat es vielmehr versäumt, die Regelungen an die tatsächlichen Ver-\nhältnisse anzupassen. Die unverändert gebliebenen Regelungen sind daher nicht \n(mehr) geeignet, die besonderen finanziellen Belastungen bei Pflegefällen in aller \nRegel weitgehend aufzufangen. \n\n74\n\nvgl. zu dieser Annahme noch VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2001 -4 \nL 968/01-. \n\n75\n\nDies hat zur Konsequenz, dass Fälle der vorliegenden Art nicht mehr schlicht als \nFolge der im Beihilferecht gebotenen Typisierung mit zwangsläufigen Härten, Un-\nebenheiten oder Friktionen hinzunehmen sind, sondern eine unzumutbare bzw. \nunerträgliche Belastung mit einer einhergehenden gravierenden Verletzung des \nWesenskerns der Fürsorgepflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, die ein Einschreiten \nerforderlich macht. \n\n76\n\nAuch unter Berücksichtigung der Regelung in § 12 Abs. 5 Buchstabe c -nur die \nAlternative kommt vorliegend in Betracht-, wonach in besonderen Ausnahmefällen \nbei Anlegung eines strengsten Maßstabes eine Erhöhung des Beihilfebe-\nmessungssatzes um bis zu 100 v.H. möglich und im nordrhein-westfälischen \nBeihilferecht insoweit eine (weitere) konkretisierende Regelung der Fürsorgepflicht \nvorhanden ist, kann ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Anspruch \nnicht negiert werden. Denn abgesehen davon, dass auch bei einer Erhöhung des \nBeihilfebemessungssatzes bis hin zur vollständigen Erstattung der Pflege-\naufwendungen i.S.v. § 5 Abs. 7 Satz 1 BVO NW und Berücksichtigung der weiteren \nAufwendungen ein Defizit in Höhe von etwa 18,66 EUR (Juli 2004) bzw. 62,04 EUR \n(Oktober 2004) bestehen bleiben würde, hat die Beklagte anders als in dem vom \nBundesverwaltungsgericht am 21. Januar 1982 entschiedenen Fall bereits das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs.5 Buchstabe c verneint und von der \nErmessensermächtigung zur Erhöhung der Beihilfe keinen Gebrauch gemacht, d.h. \nauch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall. Soweit die Beklagte unter \nBezugnahme auf die Kommentierung zur Beihilfeverordnung bei Mohr/Sabolewski \nangeführt hat, es seien u.a. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, mithin im \nRahmen des § 12 Abs. 5 BVO NW auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu \nprüfen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung zum einen schon nicht \nerfolgt ist und zum anderen die Regelung des § 12 Abs. 5 BVO NW einen solchen \nPrüfungsrahmen nicht hergibt sowie unter Berücksichtigung der o.g. Alimentation- \nund Fürsorgegrundsätze in der Regel auch nicht hergeben kann. \n\n77\n\nDanach kommt zur Beseitigung der eingetretenen Gefährdung der amtsange-\nmessenen Gesamtalimentation hinsichtlich der Pflegekosten (auch) eine Erhöhung \ndes Beihilfemessungssatzes in Betracht. Gleichwohl kann die Klage auf Ver-\npflichtung nicht in der von der Klägerin beantragten Weise Erfolg haben. Denn ob \nund in welcher Höhe eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes vorzunehmen ist \noder ob ohne eine entsprechende Erhöhung allein im Rahmen des Fürsorge-\nermessens das Defizit auszugleichen ist, ist dem im Beihilfebereich grundsätzlich \ngegebenen Gestaltungsspielraum zuzurechnen. Dabei wird der Fürsorgegeber \nabgesehen davon, dass er sein gestalterisches Ermessen an der Vermeidung von \nGefährdungen der amtsangemessenen Alimentation auszurichten haben wird, bei \nder Höhe der angemessenen beihilfefähigen Aufwendungen bedenken müssen, ob \nund in welcher Höhe die Witwenbezüge anzurechnen sind, damit der Klägerin in \nvertretbarem Umfang noch Versorgungsbezüge zum Bestreiten der dargelegten \npersönlichen Bedürfnisse -ggf. auch darüber hinaus- verbleiben. Bei der Berechnung \ndes zumutbaren (Gesamt-)Eigenanteils wird sich die Beklagte an der Regelung des \n§ 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NW -auch wenn sich diese nur auf Unterkunfts- \nVerpflegungs- und Investitionskosten bezieht- zu orientieren haben, \n\n78\n\nvgl. zur Berechnung nach der Beihilferegelung des Bundes OVG NW, Urteil vom \n26. November 2007 -1 a 35/06-, \n\n79\n\nwonach der Eigenanteil bei den dort aufgeführten Kosten im Sinne einer \nObergrenze 70 v.H. beträgt, der Fürsorgegeber also 30 v.H. des Bruttoeinkommens \ndem Beihilfe-berechtigten zur amtsamtsangemessenen Lebensführung hat belassen \nwollen. Unter Berücksichtigung der Bruttobezüge in Höhe von 1.855,28 EUR (Juli \n2004) und 1.863,07 EUR (Oktober 2004) sind 70 v.H. dieser Beträge 1.298,28 EUR \nbzw. 1.304,15 EUR. Die Klägerin hat demgegenüber an ungedeckten Heimkosten \ninsgesamt 1.403,66 EUR bzw. 1.481,62 EUR aufbringen müssen, woraus sich ein \nüber die 70 % hinausgehender Betrag von v.H. 104,97 EUR (Juli 2004) bzw. 177,47 \nEUR (Oktober 2004) ergibt. Mindestens in dieser Höhe hat die Beklagte die \nBelastung der Klägerin im Rahmen der Neubescheidung der Beihilfeanträge durch \nErhöhung des Beihilfebemessungs-satzes und/oder durch eine ergänzende \nGewährung der Beihilfe allein unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht \nauszugleichen, wobei er auch zu prüfen hat, ob die zu gewährenden Beträge im \nkonkreten Fall unter Berücksichtigung des Nettoein-kommens für ein \namtsangemessenes Minimum an Lebenskomfort ausreichen. Dabei werden in die \nBerechnung (weiterhin) auch nicht die Leistungen für Kindererziehung einzustellen \nsein, die die Klägerin als vor 1921 geborene Mutter gem. § 294 SGB VI erhält. Denn \nder tatsächliche Erhalt dieser im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht be-\nrücksichtigungsfähigen und auch nicht steuerpflichtigen Leistungen eigener Art sollen \nnach dem Willen des Gesetzgebers „den teilweise hochbetagten Müttern der Ge-\nburtsjahrgänge vor 1921\" garantiert bleiben. \n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 -1 BvL 3/89- \n(http://www.bverfg.de/entscheidungen) \n\n81\n\nMit Blick auf den Gestaltungsspielraum ist die Sache insgesamt nicht spruchreif \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und es besteht dementsprechend lediglich der \ntenorierte Anspruch auf eine neue, die Rechtsaufassung des Gerichts beachtende \n(Ermessens) Entscheidung des Fürsorgegebers über den gestellten Beihilfeantrag \n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n82\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. November 2007 -1 A 35/06-, VG Lüneburg, Urteil \nvom 24. September 2003 -1 A 370/01-. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n84\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a VwGO zuzulassen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-18/3-k-535-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-18/3-k-535-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255420","retrieved":"2026-07-09 02:19:27.824325+00:00"}}