{"status":"available","doknr":"OLD255419","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0418.3K3273.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"3 K 3273/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 9. Mai, 7. Juni, \n7. Juli, 9. August und 1. September 2006 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 verpflichtet, die Anträge vom 7. \nApril, 10. Mai, 14. Juni, 14. Juli, 11. August 2006 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu \n9/10. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 3. G1. 1922 geborene Klägerin ist die Witwe des im Oktober \n1987 verstorbenen Bahnbeamten F1. C1. .\n\n3\n\nDie Klägerin befindet sich seit dem 4. November 2005 in stationärer Pflege \nim Caritashaus T1. . I1. in S1. , einer nach § 72 SGB XI \nzugelassenen Pflegeeinrichtung. Seit Februar 2006 ist sie der Pflegestufe II \nzugeordnet.\n\n4\n\nDie ab Februar 2006 in Rechnung gestellten monatlichen Pflegeleistungen \nder Stufe II erkennt die Krankenversorgung der Bundesbahn bis zu einer Höhe \nvon 1.279,00 Euro als angemessene Aufwendungen an und erstattet hiervon 70 \nProzent nach den „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den \nAufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl)\" und 30 Prozent im Rahmen \nder privaten Pflegeversicherung.\n\n5\n\nZu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der \nInvestitionskosten erhält die Klägerin einen Zuschuss in Höhe der den \nEigenanteil \nübersteigenden Summe. \n\n6\n\nGegen die „Erstattungsmiteilungen zu Pflegeleistungen\" vom \n\n7\n\n 9. Mai 2006 (Pflegeleistungen Februar bis April 2006)\n\n8\n\n 7. Juni 2006 (Pflegeleistungen Mai 2006)\n\n9\n\n 7. Juli 2006 (Pflegeleistungen Juni 2006)\n\n10\n\n 9. August 2006 (Pflegeleistungen Juli 2006)\n\n11\n\n 1. September 2006 (Pflegeleistungen August 2006) \n\n12\n\nerhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus: Die Erstattungspraxis des Beklagten hinsichtlich der vom Pflegeheim in \nRechnung gestellten Kosten berücksichtigten nicht in ausreichender Weise die \nGrundsätze der Art. 33 Abs. 5 und 14 des Grundgesetzes, das \nverfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn. Zu rügen sei zunächst, dass die Bestimmungen über eine \nZuschussfähigkeit pflegebedingter Aufwendungen nur auf der Grundlage einer \ngesetzlichen Regelung in Betracht komme und nicht durch verwaltungsinterne \nRichtlinien geregelt werden könne. Darüber hinaus sei \ndarauf hinzuweisen, dass die Begrenzung der Zuschussfähigkeit der \nangefallenen pflegebedingten Aufwendungen auf die in den „Hinweisen\" \ngenannten Höchstbeträge rechtswidrig sei und dabei verkannt werde, dass die \nden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entnommenen \nDeckelungsbeträge nicht den Zweck verfolgten, die Pflegeaufwendungen in \nvoller Höhe abzudecken. Demgegenüber ergebe sich schon nach dem klaren \nWortlaut von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl, dass die tatsächlich entstandenen \nPflegekosten zugrundezulegen seien. Die Erstattungspraxis des Beklagten \nberühre den Kernbestand ihres Rechts auf Versorgung und verletze die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht, weil sie, die Klägerin, spätestens seit der \nEinordnung in die Pflegestufe II nicht mehr in der Lage sei, die zwangsläufig \nentstehenden pflegebedingten Aufwendungen aus ihrem Einkommen zu \nbestreiten und somit auf ergänzende sozialhilferechtliche Leistungen angewiesen \nsei. Auf die Ausführungen der Klägerin im Übrigen in ihren gleichlautenden \nWidersprüchen vom 3. Mai, 6. Juni, 14. Juni, 17. Juli, 6. September, 13. \nSeptember 2006 wird verwiesen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 wies die Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin \nam 1. November 2006 Klage erhoben.\n\n14\n\nSie wiederholt ihre Ansicht, dass die Erstattungspraxis der Beklagten \nrechtswidrig sei, da sie dazu führe, dass sie - die Klägerin - auf Leistungen der \nSozialhilfe angewiesen sei. Auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 1. \nNovember 2006 wird verwiesen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Änderung der Leistungsmitteilungen vom 9. Mai 2006, 7. \nJuni 2006, 7. Juli 2006, 9. August 2006 und 1. September 2006 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 zu verpflichten, \nder Klägerin weitere 3.688,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n17\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hält die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten \nAufwendungen auf einen „gedeckelten Betrag\" für rechtmäßig und verweist auf \ndas Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September \n2003 - 5 LC 134/03 -.\n\n21\n\nDie Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 24. November und 23. Dezember \n2006 die Klage für die Monate September bis November 2006 erweitert. Insoweit \nhat die Kammer die Verfahren abgetrennt und führt sie unter den Aktenzeichen 3 \nK 20/07 und 3 K 21/07 fort.\n\n22\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nParteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge \nauf Gewährung \neines Zuschusses zu ihren pflegebedingten Aufwendungen für die Monate \nFebruar bis August 2006, soweit in den Bescheiden vom 9. Mai, 7. Juni, 7. Juli, \n9. August und 1. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 5. Oktober 2006 ein weiterer Zuschuss zu den pflegebedingten \nAufwendungen abgelehnt worden ist.\n\n27\n\nGemäß Nr. 6.10 BEV-RiPfl sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit \nentstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) \nzuschussfähig.\n\n28\n\nDiese Regelung tritt an die Stelle der beihilferechtlichen Vorschriften des \nBundes, die für die Deutsche Bundesbahn und diejenigen Beamten des \nBundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der \nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen \nBundesbahn waren, nicht gelten, § 18 Abs. 6 Beihilfevorschriften des Bundes \n(BhV). Es handelt sich bei den beihilferechtlichen Bestimmungen für die \nGesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn um nicht revisible Bestimmungen. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 10. April 1997, BVerwG 2 C 11.96, ZBR 1997, 359.\n\n30\n\nDas Bundeseisenbahnvermögen leistet in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht \ngemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes Zuschüsse zu den Aufwendungen für \neine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendige häusliche, teilstationäre \noder stationäre Pflege in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der \nBeihilfevorschriften des Bundes, vgl. Nr. 1.1 BEV-RiPfl.\n\n31\n\nDer Anwendbarkeit der Richtlinien „dauernde Pflegebedürftigkeit\" steht \nzunächst nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen \nentschieden hat, dass die Beihilfevorschriften des Bundes als Allgemeine \nVerwaltungsvorschriften den Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehaltes nicht genügen, da es sich um wesentliche Entscheidungen \nüber den Umfang der Beihilfeleistungen handelt, die dem Gesetzgeber \nvorbehalten sind.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, 109 \nff.\n\n33\n\nZwar liegt es nahe, dass die Form der hier streitigen Regelung - einer nicht \nrevisiblen Richtlinie - erst Recht jenen Einwänden ausgesetzt ist, die das \nBundesverwaltungsgericht gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes \nerhoben hat,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2007.\n\n35\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist jedoch trotz aufgezeigten Defizits \nnormativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der \nBundesbeihilfevorschriften ausgegangen. Auch dem Bundeseisenbahnvermögen \nmuss eine Übergangszeit gewährt werden, den nunmehr vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit \nbeihilferechtlicher Regelungen zu entsprechen. Diese Karenzzeit war im \nZeitpunkt des Entstehens der hier streitigen Aufwendungen im Jahr 2006 noch \nnicht abgelaufen, zumal die Deutsche Bundesbahn seit jeher vom \nGeltungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen war und ihrer \nFürsorgepflicht durch die Unterhaltung der Sozialeinrichtung „Krankenversorgung \nder Bundesbahnbeamten KVB\" nachkommt.\n\n36\n\nIn Anwendung von Nr. 6.10 BEV-RiPfl hat die Beklagte pflegebedingte \nAufwendungen der Pflegestufe II in Höhe von 1.279,00 Euro monatlich \nzugrundegelegt und davon einen Zuschuss in Höhe des Bemessungssatzes von \n70 Prozent gewährt.\n\n37\n\nDer Einwand der Klägerin, nach dem Wortlaut von Nr. 6.10 BEV-RiPfl seien \ndie pflegebedingten Aufwendungen in voller Höhe und nicht nur in Höhe der \ngesetzlichen Pflegestufe II der Bemessung des Zuschusses zugrundezulegen, \nüberzeugt nicht. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich die \nBegrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes bereits unmittelbar aus \ndem Verweis von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl auf die Rechtslage nach dem SGB \nXI ergibt,\n\n38\n\nso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003, \n5 LC 134/03,\n\n39\n\noder erst aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl mit den \nhierzu erlassenden Hinweisen.\n\n40\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 \n- 1 A 35/06 - zu § 9 Abs. 7 BhV (F. 1996).\n\n41\n\nAuch wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass \nVerwaltungsvorschriften in Form von „Hinweisen\" keinen Rechtsanspruch des \nBeihilfeberechtigten ausschließen können, der sich aus der Beihilfevorschrift \nselbst ergibt, \n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2003 - 2 C 26/02 -,\n\n43\n\nhier - sinngemäß - heranziehen würde, führt das nicht dazu, nach Nr. 6.10 \nBEV-RiPfl die vollen pflegebedingten Aufwendungen als angemessen \nanzusehen. Denn abgesehen von dem Verweis in Absatz 1 auf die Rechtslage \nnach dem SGB XI geht schon aus Nr. 1.1 BEV-RiPfl hervor, dass zu den \nAufwendungen für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendigen Pflege \nZuschüsse in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der \nBeihilfevorschriften des Bundes geleistet werden. Die Begrenzung der \npflegebedürftigen Aufwendungen im Bund ist in § 9 Abs. 7 BhV (und nicht in \nHinweisen) geregelt. \n\n44\n\nAuch wenn festzuhalten ist, dass die Klägerin den geltend gemachten \nAnspruch auf Gewährung eines höheren als den gewährten Zuschuss zu ihren \nPflegeaufwendungen nicht auf Nr. 6.10 BEV-RiPfl stützen kann, hat die Klage \nzum Teil Erfolg, denn die Begrenzung des Zuschusses wird dem \nverfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht.\n\n45\n\nWie das OVG NRW in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 26. \nNovember 2007 - 1 A 35/06 - und der Darlegung der gesicherten \nobergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, enthalten Beihilfevorschriften - \ndazu zählen auch die hier zu beachtenden Richtlinien des \nBundeseisenbahnvermögens - im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung \ndessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner \nFürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil der Besoldung ergänzenden - \nLeistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch \nverlangt die Fürsorgepflicht keine „lückenlose\" Erstattung sämtlicher \nkrankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen. Schließlich können die im Beihilfebereich \nregelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, \nUnebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung \nbetroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung \ngrundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen \nFällen ausnahmsweise geboten sein, einen „Beihilfeanspruch\" unmittelbar auf \nder Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten \nin ihrem Wesenskern verletzt würde.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -.\n\n47\n\nDie Kammer hält einen solchen Fall hier für gegeben. \n\n48\n\nWie das OVG NRW in dem genannten Urteil ausgeführt hat, kann sich eine \nVerletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht insbesondere auch daraus \nergeben, dass Leistungsbegrenzungen im Beihilfebereich dazu führen, dass der \nbetroffene Beamte insgesamt nicht mehr seinem Amt entsprechend ausreichend \nalimentiert, er vielmehr durch die krankheits- bzw. pflegebedingten \nAufwendungen in seiner Lebensführung so eingeschränkt wird, dass diese nicht \nmehr alimentationsgerecht ist. Diese in ihrem Kern ebenfalls \nverfassungsgeschützte und zudem einfach gesetzlich für die \nBundesbahnbeamten in § 79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn \nu.a. dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt \ndes Beamten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa \ndurch Krankheit, Pflege, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. \n\n49\n\nStändige Rechtsprechung vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 \nBvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 und 240; Beschluss vom 13. November \n1990 - 2 BvF 3.88 - in BVerfGE 83, 89, 99, OVG NRW, Urteil vom 26. November \n2007. \n\n50\n\nDie Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation \nbeschränkt sich im übrigen nicht nur auf den Beamten selbst. Auch seine \nFamilie, insbesondere Ehefrau und Kinder, zählen zu den Personen, die \namtsangemessen zu unterhalten sind, eine Pflicht des Dienstherrn, die sich nach \ndem Tod des Beamten auch auf die Witwe bezieht.\n\n51\n\nDie Klägerin ist zum mindesten seit ihrer Einstufung in die Pflegestufe II nicht \nin der Lage, ihren Unterhalt amtsangemessen zu bestreiten. Bei den zu \nzahlenden Kosten für Unterkunft/Verpflegung/Investition in Höhe von 752,08 \nEuro + 280,00 Euro = 1.032,08 Euro (Februar 2006), für die die Klägerin 70 \nProzent ihres Einkommens (1.096,97 Euro Versorgungsbezüge, 209,18 Euro \nRente 1, 239,73 Euro Rente 2 = 1.545,48 Euro - davon 70 Prozent = 1.081,84 \nEuro) einzusetzen hatte, verblieben ihr 49,76 Euro + 30 Prozent ihres \nEinkommens (463,64 Euro), das heißt zusammen 513,50 Euro, um ihren \npersönlichen sonstigen Bedarf zu decken. Diese Summe reicht nicht aus, um ihre \nFixkosten (Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung) und die ungedeckten \nPflegekosten von 388,96 Euro [1.667,96 EUR - 895,30 EUR - 383,70 EUR \n(Februar 2006)] zu begleichen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. \nHaben die Versorgungsbezüge der Klägerin zunächst noch ausgereicht, sie \namtsangemessen zu versorgen, beruht ihre Notlage nunmehr darauf, dass sie \npflegebedürftig geworden ist und der von der Beklagten gewährte Zuschuss zu \nden Pflegekosten zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung die \nPflegekosten nicht decken. Diese zu reduzieren, steht nicht in ihrer Macht. Die \nKlägerin lebt in einem Pflegeheim, dessen Pflegekosten der Höhe nach nicht von \nder Beklagten beanstandet werden. Sie hat auch nicht versäumt, für den \nnunmehr eingetretenen Notfall rechtzeitig Vorsorge durch Abschluss einer \nPflegezusatzversicherung zu treffen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem man dies hätte \nverlangen können - frühestens zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen \nNeuregelung ab Juli 1996 - wäre es für die im Jahr 1922 geborene Klägerin nicht \nmehr möglich gewesen, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen. \nDies hat der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt. \nSomit bleibt festzustellen, dass die Notlage der Klägerin nicht auf Umstände \nzurückzuführen ist, für die die Klägerin und nicht der Dienstherr einzustehen \nhätte. \n\n52\n\nSoweit der Beklagte sich darauf beruft, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \ngebiete nicht, den Zuschuss bei dauernder Pflegeheimunterbringung so \nfestzulegen, dass der Betroffene nicht auf Leistungen nach dem BSHG bzw. \nSGB XII angewiesen ist, folgt dem die Kammer nicht. Ihre im Beschluss vom 25. \nApril 2007 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ndargelegte Rechtsansicht gibt sie ausdrücklich auf und schließt sich dem OVG \nNRW an, das hierzu in seinem Urteil vom 26. November 2006 ausgeführt \nhat:\n\n53\n\nSchließlich kann der Beamte in dem vorliegenden Zusammenhang durch \nseinen Dienstherrn auch nicht - gewissermaßen als „Ersatzalimentation\" - auf die \nInanspruchnahme von Sozialhilfe (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege) \nverwiesen werden. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der \nstaatlichen Gemeinschaft sind nämlich mit den hier im Blick stehenden \nAnsprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, welche \naus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen \nDienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig. Bereits \ndeswegen sind sie von vornherein nicht geeignet, sozusagen im Austausch als \nvollwertiger Ersatz für einen im Grunde gegenüber dem Fürsorgegeber \nbestehenden Rechtsanspruch herzuhalten, nämlich hier für den oben näher \nentwickelten und als solchen allgemein anerkannten Anspruch darauf, dass der \nFürsorgegeber selbst Vorkehrungen dafür trifft, dass durch Leistungskürzungen \nim Beihilfebereich im Ergebnis die amtsangemessene Alimentation des Beamten \nnicht gefährdet wird.\n\n54\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die \nAlimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes und Eindeutigeres \nals staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und \neines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund demzufolge in Art. \n33 Abs. 5 GG und nicht im Sozialstaatsprinzip. \n\n55\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387 -, BverfGE 114, \n258, 291, m.w.N. dazu auch Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, \nIÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12. \nFebruar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BverfGE 107, 218; 236 ff., 242 f.; Lindner, ZBR \n2007, 221, 224.\n\n56\n\nDies hat der erkennende Senat etwa in seinen schon zitierten Urteilen vom \n10. September 2007 zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale II \naufgegriffen und vertiefend bekräftigt. Danach taugen sozialhilferechtliche \nErwägungen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte \nBesoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert. Ansonsten ist das \nsozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum aber schlechthin ungeeignet, \nals Parameter für die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten zu \ndienen, denen als Gegenleistung für die gewährte Alimentation und Fürsorge die \n„volle Hingabe an ihren Beruf\" abverlangt ist. Sozialhilfe ist demgegenüber darauf \nangelegt, innerhalb der staatlichen Gemeinschaft die menschenwürdige Existenz \nfür eine Bevölkerungsgruppe zu sichern, die sich diese aus eigener Kraft, \nnamentlich wegen fehlender bzw. unzureichender Mittel aus eigener \nErwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann.\n\n57\n\n Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2007 \n- 1 A 4955/05 u.a. -.\n\n58\n\nStehen besondere Leistungsarten nach dem Bundessozialhilfegesetz - jetzt: \nSGB XII - in Rede wie hier die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG), geht es zwar nicht \num allgemeine Leistungen zur Existenzsicherung. Auch solche speziellen \nLeistungen, die sich auf hilfebedürftige Personen in besonderen Lebenslagen \nbeziehen, gründen indes in der Verpflichtung des Grundgesetzes auf das \nSozialstaatsprinzip. Sie richten sich insgesamt allgemein an die insoweit \nbedürftige Bevölkerung, weisen also keinerlei besondere Beziehung zu dem \nzwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden Fürsorge- und \nTreueverhältnis auf. Namentlich sind sie nicht wechselbezüglich an der \nBeamtenalimentation orientiert. Sie stehen vielmehr wie die meisten übrigen \nstaatlichen Sozialleistungen in einem Subsidiaritätsverhältnis zu anderen \ndenselben Zweck gewährten Leistungen und bestehen - im Sinne einer nicht an \nbeachtliche Eigenbeteiligungen geknüpften „echten\" Zuwendung - auch nur, \nsoweit bei dem Hilfebedürftigen und seinem Ehegatten/Lebenspartner \n(Bedarfsgemeinschaft) anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht (mehr) \nvorhanden ist (§ 28 Abs. 1, §§ 79 ff., § 88 BSHG). Schon durch letzteres \nunterscheiden sich auch solche speziellen Sozialleistungen grundlegend von \nAlimentationsleistungen des Dienstherrn aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. So \nist etwa auch der „vermögende\" Beamte nicht von der Verpflichtung seines \nDienstherrn zur Alimenation ausgenommen.\n\n59\n\nWenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht offenbar der Frage, ob \nwegen verbleibender, durch die Beihilfe ungedeckter Kostenanteile von \nPflegeaufwendungen ggf. ein Anspruch des Betroffenen auf Sozialhilfeleistungen \nbesteht (oder geltend gemacht werden kann), eine mitentscheidende Bedeutung \nfür die Bewertung zumisst, ob durch Leistungsbeschränkungen im \nBeihilfebereich entstehende Erstattungslücken ungeachtet der sich aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verpflichtungen hinzunehmen \nsind,\n\n60\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, \n ZBR 1996, 46 = DÖD 1996, 260, und vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 -, \nBVerwGE 64, 333; dem folgend \n Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September \n 2004 - 5 LC 397/03 -, BWV 2004, 273; a.A. aber etwa \n VG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2003 - 1 A \n 370/01 -, Juris.\n\n61\n\nvermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung übersieht \nnämlich anscheinend, dass - erstens - der Fürsorgegeber, solange der \nGesetzgeber im Prinzip an dem bisherigen System wechselbezüglicher \nLeistungen - also einerseits des zur Eigenvorsorge für Krankheitsfälle etc. \nbestimmten Anteils im Rahmen der Besoldung/Versorgung und andererseits der \nalimentationsergänzenden Beihilfeleistungen - festhält, aus dem Kern seiner \nFürsorgeverpflichtung heraus im Rahmen seines Gestaltungsauftrags gewähr-\nleisten muss, dass durch Kürzungen im Beihilfebereich nicht im Ergebnis die \nMindestalimentation des Beamten gefährdet wird, und dass - zweitens - \nAlimentation keine in dem Sinne auswechselbare Verpflichtung ist, dass an ihrer \nStelle einfach sonstige staatliche Leistungen treten können, die ihre Grundlage \ngar nicht in dem jeweiligen Dienst- und Treueverhältnis haben, die vielmehr \neinen anderen Zweck verfolgen und auch von anderen, dem Betroffenen \nnachteiligen Voraussetzungen abhängen. Insoweit, als es sich wie gesagt um \nqualitativ andere Ansprüche handelt, deren (ungeschmälertes) Bestehen letztlich \nvon weitergehenden Voraussetzungen wie u.a. dem Einsatz vorhandenen \nVermögens abhängt, ist auch die nicht weiter erläuterte Prämisse des \nBundesverwaltungsgerichts, es handele sich dabei für den betroffenen Beamten \nnicht um „mindere\", sondern lediglich um „andere\" (subsidiär bestehende) \nAnsprüche, nicht nachvollziehbar.\n\n62\n\nDem schließt sich die Kammer an.\n\n63\n\nOb es einem Dienstherrn aus den von dem OVG NRW entwickelten \nGrundsätzen auch dann verwehrt ist, einen Beamten oder \nVersorgungsempfänger bzw. dessen berücksichtigungsfähige Angehörige auf \nSozialhilfeleistungen zu verweisen, wenn der Beamte seine Arbeitskraft dem \nDienstherrn nicht voll zur Verfügung gestellt hat \n- sei es aus von ihm zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Gründen - kann \ndahingestellt bleiben. Geht man davon aus, dass das Beamtenverhältnis zwar \ngrundsätzlich von einem lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis geprägt ist, \nkönnten sich die Rechte aus Alimentation und Fürsorgepflicht jedoch an der Zeit \nder zur Verfügung gestellten Arbeitskraft und Hingabe an den Beruf messen \nlassen müssen. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner vertieften \nErörterung, da der verstorbene Ehemann der Klägerin ausweislich der \nBezügemitteilung 1/2006 Versorgungsbezüge nach A 9 Stufe 11 bezogen hat, \nsomit nahezu sein gesamtes Berufsleben im Dienst der Beklagten verbracht und \nseine Arbeitskraft ihm voll zur Verfügung gestellt hat.\n\n64\n\nDie Klägerin hat trotz Bejahung eines Anspruchs auf eine weitere Hilfe in \nihrem Pflegefall jedoch nur einen Anspruch auf Neubescheidung, der von dem \nKlageantrag mitumfasst ist. Dem Beklagten steht bezüglich der Frage, auf \nwelche Weise er verhindern will, dass die Klägerin wegen der ungedeckten \npflegebedingten Aufwendungen auf Sozialhilfe angewiesen ist, ein weites \nErmessen zu. Ob er in diesem Zusammenhang auch die Regelung nach Nr. 7.3 \nBEV-RiPfl, wonach eine Erhöhung des Bemessungssatzes nicht zulässig ist, \nüberdenkt oder einen weiteren Zuschuss in Höhe der ungedeckten Pflegekosten \ngewährt, bleibt dem Beklagten überlassen. Er hat sich jedoch an dem Ziel zu \norientieren, die Klägerin so zu stellen, dass ihre amtsangemessene \nLebensführung nicht gefährdet wird. Bei der Berechnung des zumutbaren \nEigenanteils wird sich der Beklagte an der Regelung von Nr. 6.10 Nr. 3 BEV-\nRiPfl zu orientieren haben, wonach der Eigenanteil bei den diese Regelung \nbetreffenden Kosten als Höchstgrenze 70 % beträgt, woraus sich herleiten lässt, \ndass dem Zuschussberechtigten 30 vom Hundert des Bruttoeinkommens zur \namtsangemessenen Lebensführung belassen werden soll.\n\n65\n\nZur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Novem- \nber 2007 und Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 3 K 535/05 -.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-18/3-k-3273-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-18/3-k-3273-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255419","retrieved":"2026-07-09 02:19:27.737292+00:00"}}