{"status":"available","doknr":"OLD255462","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0417.5K552.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"5 K 552/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 \nwerden aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur \nHälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nGläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rücknahme einer dem Kläger erteilten \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem \nGrundstück D. -G. -Straße 47 in F. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück \n000). Dieses Grundstück liegt an der südlichen Seite der D. -G. -Straße \nunmittelbar gegenüber der Einmündung der X.-----------straße . Östlich des \nBaugrundstücks und der Einmündung der X1.-----------straße erstreckt sich \nbeidseitig der D. -G. -Straße durchgehende Bebauung mit ein- bis \nzweigeschossigen Wohnhäusern in offener Bauweise, wobei auf der südlichen \nSeite östlich des Vorhabengrundstücks ein etwa 60 m langer und bis zu 30 m \nbreiter Streifen bis zur nächsten Bebauung hinzieht, der wie das \nVorhabengrundstück gärtnerisch genutzt wird. Die X2.----------straße ist ebenfalls \nbeidseitig bebaut. An der westlichen Ecke X2.----------straße /D. -G. -Straße \nsteht das Haus des Beigeladenen auf. Westlich davon befand sich hinter dem \nHaus X2.----------straße 82 zunächst keine weitere Bebauung; in jüngerer Zeit \nsind allerdings noch drei Reihenhäuser errichtet worden. Westlich des Flurstücks \n000 steht ein ehemals als Umspannwerk genutztes Gebäude mit einem etwas \nniedrigeren eingeschossigen Wohnhausanbau. Heute befindet sich in dem \nUmspannwerk eine Trafostation, das ca. 160 m² große Wohnhaus wurde bis \netwa 2005 als Betriebsleiterwohnung genutzt. Westlich dieser Gebäude \nschließen sich auch auf der südlichen Seite der D. -G. -Straße ausschließlich \nland- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke an, die u. a. zum T. \nWald bzw. zum Erholungsgebiet C. gehören. Südlich der Bebauung an der \nD. -G. -Straße und der gärtnerisch genutzten Fläche fällt das Gelände steil \nzur Straße M. ab. \n\n3\n\nIm Flächennutzungsplan der Stadt F. ist der gärtnerisch genutzte Streifen \nsüdlich der D. -G. -Straße sowie das angrenzende Grundstück, auf dem sich \ndas Umspannwerk befindet, als Sonderfläche für eine Umspannanlage \ndargestellt\n\n4\n\nDer Beklagte hatte dem Immobilienbüro T1. auf dessen Antrag am \n10. Februar 2003 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid gemäß § 34 \nBauGB zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garage auf den \ndamaligen Flurstücken 000 und 000, die zum Zwecke der Bebauung in die neu \nzu erstellenden Flurstücke 000, 000 und 000 aufgeteilt wurden, erteilt. Gegen \ndiesen Vorbescheid hatte der Beigeladene am 26. Mai 2003 Widerspruch \nerhoben. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dies ergebe \nsich daraus, dass die vorgesehene Fläche im Außenbereich gelegen und eine \nWohnbebauung deshalb unzulässig sei, weil öffentliche Belange beeinträchtigt \nseien. Die Flurstücke 000 und 000 seien nicht durch die vorhandene Bebauung \nals Bauland geprägt, sondern sie seien integrierter Bestandteil der \nAußenbereichslandschaft, die sich südlich der D. -G. -Straße ausdehne.\n\n5\n\nAuch der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde F. appellierte in einem \nSchreiben an die Bezirksregierung E. , das Bauvorhaben zu verhindern. Es \nhabe bisher Konsens bestanden, dass hier auf den Ruhruferhöhen, wo sich links \neine öffentliche Grünfläche (mit einem geplanten Wanderweg zum C. ) und \nrechts ein Landschaftsschutzgebiet (Beginn des Erholungsbereichs C. ) \nanschlössen, eine Bebauung nicht zugelassen werden sollte.\n\n6\n\nVor Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorbescheid erteilte der \nBeklagte dem Kläger auf dessen Antrag am 4. März 2004 unter Erteilung einer \nAbweichung von Abstandflächenregelungen die Baugenehmigung zur Errichtung \ndes westlichen der drei im Vorbescheid bezeichneten Einfamilienhäuser nebst \nGarage. Auch hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 17. September 2004 teilte die Widerspruchsbehörde dem \nBeklagten mit, dass sie sich seiner Auffassung zur planungsrechtlichen Situation \nder Bauvorhaben an der D. -G. -Straße nicht anschließen könne; nach ihrer \nAuffassung lägen die in der Planung befindlichen Bauten eindeutig im \nAußenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein baulicher Zusammenhang habe bei einer \nOrtsbesichtigung nicht festgestellt werden können. Das ehemalige Umspannwerk \nkönne nicht als prägend zur Beurteilung herangezogen werden. Nördlich der \nBrachfläche befinde sich eine massive Mauer, die das Gelände in seinem Gefälle \nabstütze. Eine Prägung durch die hinter der Mauer liegende Wohnbebauung sei \nnicht erkennbar. Im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Funktion teilte die \nWiderspruchsbehörde deshalb dem Beklagten mit, dass die rechtswidrig erteilte \nBaugenehmigung entweder zurückzunehmen sei bzw. Wege aufzuzeigen seien, \num die planungs- und bauordnungsrechtliche Situation des beabsichtigten \nVorhabens rechtmäßig zu ordnen. \n\n8\n\nWährend Gremien der Stadt F. noch den Beschluss einer Einbeziehungs- \nbzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB prüften, nahm der Beklagte \nmit Bescheid vom 23. Februar 2005 die dem Kläger erteilte Baugenehmigung \nsowie die Zulassung einer Abweichung gemäß §§ 48, 50 VwVfG zurück. Im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Vorbescheid habe die \nBezirksregierung E. festgestellt, dass sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 35 BauGB richte. Das habe zur \nFolge, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei. Bei der \nErmessensentscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides \nhabe die Behörde abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der \nAllgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu \ngeben sei. Bei der Abwägung der Interessen sei das Vertrauen des Klägers auf \nden Bestand der Baugenehmigung und der Abweichung weniger schützenswert, \nda die Bescheide bereits vor Eintritt der Bestandskraft durch einen Dritten \nangefochten worden seien.\n\n9\n\nWeiterhin fragte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2005 beim \nBeigeladenen an, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, nachdem die \nBaugenehmigung aus nicht widerspruchsbezogenen Gründen zurückgenommen \nworden sei. Daraufhin erklärte der Beigeladene dieses Widerspruchsverfahren \nfür erledigt. \n\n10\n\nGegen den Rücknahmebescheid erhob der Kläger am 23. März 2005 \nWiderspruch. Er vertrat die Auffassung, dass sich das betreffende Gebiet im \nRahmen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Aus \ntopografischen Gründen gehöre das Vorhabengrundstück im Hinblick auf die \nsüdlich verlaufende Geländeabbruchkante noch zu diesem Ortsteil. \nDarstellungen im Flächennutzungsplan seien für diese Beurteilung irrelevant. \nDeshalb sei das Vorhaben zu Recht nach § 34 BauGB beurteilt und der \nVorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen \nnicht vor. Im Übrigen hätte vor Erlass des Rücknahmebescheides eine Anhörung \nerfolgen müssen.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte der Beklagte der \nWiderspruchsbehörde mit, dass das Verfahren auf Erlass einer Einbeziehungs- \nbzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB inzwischen eingestellt worden \nsei. Da kein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sei, habe der Vorbescheid \nseine Wirkung verloren.\n\n12\n\nDaraufhin wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen den \nRücknahmebescheid mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007, gegen \nEmpfangsbekenntnis zugestellt am 5. Februar 2007, zurück. Sie hielt daran fest, \ndass sich die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens nach § 35 BauGB \nrichte. Die zur Rede stehende Brachfläche sei im Flächennutzungsplan der Stadt \nF. als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Umspannwerk \ndargestellt, das dem Außenbereich zuzuordnen sei.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 1. März 2007 Klage erhoben. Er ist weiterhin der \nAuffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück planungsrechtlich nach \n§ 34 BauGB zu beurteilen sei. Sowohl auf der gegenüber liegenden Straßenseite \nals auch direkt neben dem Grundstück befinde sich eine dem Bauvorhaben \nvergleichbare Wohnbebauung, so dass sich eine Fortsetzung der vorhandenen \nBebauung quasi aufdränge. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit zu der \nübrigen Bebauung werde dabei aufgrund der südlich des Grundstücks \nverlaufenden Geländeabbruchkante noch verstärkt. Die Voraussetzungen für \neine Rücknahme lägen deshalb ersichtlich nicht vor. Vorsorglich sei darauf \nhinzuweisen, dass im Außenbereich sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen \nwerden könnten, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Eine \nderartige Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei vorliegend nicht erkennbar. \nInsbesondere sei keine Zersiedelung des Ruhruferbereichs zu befürchten, da \nsich das Bauvorhaben unmittelbar an die vorhandene Bebauung einreihe.\n\n14\n\nHinzu trete, dass die Baugenehmigung nicht nach §§ 48, 50 VwVfG habe \nzurückgenommen werden können. § 50 VwVfG setze die Zulässigkeit des \nNachbarwiderspruchs voraus. Insoweit setze die Widerspruchsbefugnis voraus, \ndass der Dritte geltend machen könne, in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran \nfehle es vorliegend: Nach ständiger Rechtsprechung komme weder § 34, noch \n§ 35 BauGB nachbarschützende Funktion zu. Eine Verletzung des \nbaurechtlichen Rücksichtnahmegebots scheide vorliegend aus. Ein unzulässiger \noder unbegründeter Widerspruch eines Dritten dürfe entsprechend dem Zweck \ndes § 50 VwVfG nicht zum Anlass für die Rücknahme oder den Widerruf eines \nbegünstigenden Verwaltungsaktes unter den erleichterten Bedingungen des § 50 \nVwVfG zu Lasten des Begünstigten genommen werden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n \nden Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr meint, dass die Baugenehmigung zu Unrecht erteilt worden sei, da man \ndie Zulässigkeit des Bauvorhabens fälschlicherweise nach § 34 BauGB beurteilt \nhabe. Tatsächlich befinde sich das Vorhaben jedoch im Außenbereich. Ein \nbaulicher Zusammenhang könne nicht festgestellt werden. Nördlich der in Rede \nstehenden Brachfläche befinde sich eine massive Mauer, die das Gelände in \nseinem Gefälle abstütze. Eine Prägung durch die hinter der Mauer liegende \nWohnbebauung sei nicht festzustellen, vielmehr wirke sie trennend. Die im \nFlächennutzungsplan als Wohnbebauung dargestellte, angrenzende Bebauung \nsei als Grenze zum Außenbereich anzusehen. Nordwestlich liege eine ehemalige \nBergarbeitersiedlung, die eine in sich geschlossene Baustruktur aufweise. \nEntgegen der Auffassung des Klägers sei eine Genehmigung des Vorhabens auf \nder Grundlage des § 35 BauGB nicht möglich. Das Vorhaben widerspreche \nformal den Darstellungen des Flächennutzungsplans; diese Darstellung sei aber \nobsolet geworden, da bereits im Jahr 2001 der Bedarfsträger (RWE) eine \nanderweitige Nutzung des Grundstücks angefragt habe. Das Vorhaben stelle \ndarüber hinaus eine unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs dar.\n\n20\n\nZu dem Hinweis des Klägers auf § 50 VwVfG wendet der Beklagte ein, dass \ndie auf Anweisung der Oberen Bauaufsichtsbehörde erfolgte Rücknahme der \nBaugenehmigung zwar im Rahmen der Prüfung des Nachbarwiderspruchs erfolgt \nsei. Da das Vorhaben jedoch weder das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB („schädliche \nUmwelteinwirkungen\") noch das in § 34 BauGB („einfügen\") enthaltene Gebot \nder Rücksichtnahme verletze, sei die Rücknahme der Baugenehmigung nicht \naus widerspruchsbezogenen Gründen erfolgt. Sie sei vielmehr aus Gründen \nerfolgt, auf die sich der Drittanfechtende im Rechtsbehelfsverfahren nicht berufen \nkönne. \n\n21\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n22\n\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr macht geltend, dass die Rücknahme der Baugenehmigung zu Recht \nerfolgt sei. Sie sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen. Das genehmigte \nBauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen, weil es im \nAußenbereich gelegen sei und seine Ausführung öffentliche Belange im Sinne \ndes § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Die für die Charakterisierung des \nGrundstücks erforderliche städtebauliche Bewertung ergebe, dass der südlich \nverlaufende Hang ebenso wie die zur D. -G. -Straße vorgelagerten Flächen \nim Außenbereich gelegen seien. Die Ausführung des Vorhabens stehe in \nWiderspruch zum Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung \nUmspannwerk. Im Übrigen beeinträchtige es auch Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und \nihren Erholungswert. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche liege auf den \nUferhöhen der Ruhr in einem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet am \nC. . Für die Außenbereichslage spreche auch der Umstand, dass das \nVorhabengrundstück einschließlich der benachbarten gärtnerisch genutzten \nFlächen ohne Weiteres einer Bauleitplanung zugänglich seien.\n\n24\n\nDer Baugenehmigung vom 4. März 2004 habe es auch an der erforderlichen \nBestimmtheit gefehlt. Denn hinsichtlich der an das Wohnhaus anzubauenden \nGrenzgarage wiesen die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen keine \nAngaben zur Höhe der geplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche auf. \nDerartige Angaben ergäben sich weder aus der Schnittzeichnung „Schnitt B - B/ \nGarage noch aus der Ansichtszeichnung von Osten. Außerdem widersprächen \nsich die genannten Planzeichnungen im Hinblick auf die Geländeoberfläche: \nWährend in der Schnittzeichnung „Schnitt B - B/ Garage die Rückwand der \nGarage eine Wandhöhe von etwa 4,6 m und deren Vorderwand eine Wandhöhe \nvon etwa 4 m aufweise, ergäben sich nach der Ansicht von Osten Wandhöhen \nvon etwa 4,3 m und 3,6 m.\n\n25\n\nAuch sei das Vorhaben abstandflächenrechtlich unzulässig gewesen. Das \ngrenzständig geplante Garagen- und Abstellgebäude habe die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a. F. nicht erfüllt. Denn aus den \nvorgenannten Wandhöhen habe sich in jedem Fall eine mittlere Wandhöhe von \nmehr als 3 m errechnet. Damit sei eine Privilegierung nicht mehr gegeben.\n\n26\n\nDes Weiteren sei auch die zugelassene Abweichung von den Anforderungen \ndes § 6 BauO NRW rechtswidrig gewesen und habe zurückgenommen werden \nkönnen. Eine Abweichung sei nur dann zuzulassen, wenn im konkreten Fall eine \natypische Situation vorliege. Als eine solche könne der hier herangezogene \nabschüssige Geländeverlauf nicht angesehen werden.\n\n27\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme der rechtswidrigen \nBescheide hätten vorgelegen. Die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen folge \ndaraus, dass er eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme habe geltend \nmachen können. Die Rücknahme der Baugenehmigung und des \nAbweichungsbescheides sei sodann aus nicht widerspruchsbezogenen Gründen \nerfolgt, weil auch der Beklagte erkannt habe, dass das Vorhaben dem \nAußenbereich zuzuordnen sei. Letztlich wäre eine Rücknahme auch aus § 48 \nVwVfG gerechtfertigt.\n\n28\n\nAm 18. März 2008 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \neinschließlich der Akten der Verfahren 5 K 300/07 und 5 K 3053/07 sowie der \nvom Beklagten und der Widerspruchsbehörde in diesem und den angeführten \nVerfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.\n\n32\n\nDer angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n33\n\nDer Bescheid vom 23. Februar 2005, mit dem der Beklagte die \nBaugenehmigung und die Erteilung der Abweichung vom 4. März 2004 \nzurückgenommen hat, ist ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat den \nRücknahmebescheid auf die §§ 48 und 50 VwVfG gestützt. Nach § 48 VwVfG \nkann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen \nwerden. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn die Baugenehmigung \nvom 4. März 2004 war jedenfalls nicht aus den vom Beklagten genannten \nGründen rechtswidrig. Der Beklagte hat dem Kläger diese Baugenehmigung zu \nRecht in Anwendung des § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB - erteilt. Denn das \nBaugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im \nSinne des § 34 BauGB. \n\n34\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur \nsoweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den \nEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei \nkommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die \nGrundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die \nzur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des \nBebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute \nOrtsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden \nFreiflächen zum Außenbereich gehören.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV \nC 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom \n02. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71.\n\n36\n\nLetztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und \nAußenbereich einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten \nSachverhaltes\".\n\n37\n\n \nBVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ- RR 1992, 227.\n\n38\n\nSo kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den \nBebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere \ntopographische oder geographische Umstände vorliegen, wie beispielsweise \nEinschnitte im Landschaftsbild (Flüsse etc.) oder auch Straßen, die eine sich aus \nder Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der \nZusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln.\n\n39\n\n \nBVerwG, Urteile vom 21. November 1974 - 4 C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28; vom 13. \nFebruar 1976 - IV C 72.74 -, DÖV 1976, 562; vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, \nBRS 50 Nr. 2; Beschluss vom 02. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur \nBebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial sowie \ndem Ergebnis der von dem Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung, das \nder Kammer vermittelt wurde, Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nist.\n\n41\n\nZunächst geht die Kammer davon aus, dass das Vorhabengrundstück nicht \nzu dem Außenbereich gehört, der sich über die sich südlich anschließende \nBöschung ins Ruhrtal erstreckt. Denn von dieser Außenbereichslandschaft ist \ndas Antragsgrundstück topografisch deutlich durch die Geländeabbruchkante \nabgegrenzt, an der das Gelände nach Süden hin abfällt. Durch diese Böschung \nwird eine sich aus der Situation ergebende Grenze gezogen mit der Folge, dass \ndie Gebietseinstufung nicht zwingend einheitlich zu erfolgen hat. Dagegen kann \nin der Grundstückseinfassungsmauer auf dem Grundstück des Beigeladenen in \nkeiner Weise eine topografische Grenze gesehen werden. Tatsächlich mag die \nMauer auf dem Grundstück des Beigeladenen zwar auch den Zweck der \nGeländeabstützung haben, eine den Bebauungszusammenhang vom \nAußenbereich trennende Wirkung kommt dem Ziermäuerchen sicherlich nicht zu \n(vgl. Foto Bl. 122 GA). \n\n42\n\nUnter Berücksichtigung dieses Umstandes kommt die Kammer zu der \nÜberzeugung, dass das Vorhabengrundstück durch die benachbarte \nWohnbebauung geprägt ist, dass der Eindruck der Zusammengehörigkeit und \nGeschlossenheit vermittelt wird und dass das unbebaute Grundstück \ndementsprechend zur Bebauung anstünde. \n\n43\n\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 5. Januar 2005 - 10 A 2219/02 -.\n\n44\n\nDer Bebauungszusammenhang erstreckt sich dabei von Südosten kommend \nüber die beidseitig der D. -G. -Straße aufstehende Bebauung auf der \nNordseite bis zu den Häusern Nr. 66 bis 70 und auf der Südseite bis zu dem \nGebäude des ehemaligen Umspannwerks in Haus Nr. 51; erst jenseits nach \nNordwesten beginnt der Außenbereich. Entgegen der Auffassung des \nBeigeladenen gehört auch dieses Gebäude nach Überzeugung der Kammer zu \ndem Bebauungszusammenhang. Allerdings wurde es seinerzeit als privilegiertes \nAußenbereichsvorhaben genehmigt. Derartigen Objekten, die sich an einen \nBebauungszusammenhang im Innenbereich anschließen, kann jedenfalls in den \nFällen keine die benachbarten Grundstücke prägende Wirkung zugesprochen \nwerden, wenn es sich um solche Vorhaben handelt, die deshalb im \nAußenbereich privilegiert sind, weil sie im Innenbereich nicht genehmigungsfähig \nsind. Das hier in Rede stehende Gebäude, das aus dem eingeschossigen \nWohnhaus und dem angebauten, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckten, \nunwesentlich größeren Gebäude der Umspannanlage (heute Trafostation; ohne \nnennenswerte Außenanlagen) besteht, wäre von seinen Dimensionen und dem \nStörungspotential her jedoch ohne Weiteres auch innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils, wie er sich vorliegend nach Nordosten \nanschließt, denkbar und genehmigungsfähig, weil es sich von seinem optischen \nErscheinungsbild her kaum von einem ein- bis zweigeschossigem Wohnhaus \nabhebt (vgl. Fotos Bl. 123, 124 GA). Das Gebäude D. -G. -Straße Nr. 51 \nnimmt deshalb an der prägenden Wirkung teil, die im Übrigen von den sich \nsüdöstlich an das Antragsgrundstück anschließenden sowie den auf der \ngegenüber liegenden Straßenseite stehenden Wohnhäusern auf das Grundstück \ndes Klägers ausgeht. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die \nUmspannanlage nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. \nDenn es kann nicht übersehen werden, dass an das Gebäude der Trafostation \ndas Wohnhaus angebaut ist, das bis etwa zum Jahre 2005 als \nBetriebsleiterwohnung genutzt worden ist. Dieses Wohnhaus stellt sich optisch \nals integrierter Bestandteil der Wohnbebauung an der D. -G. -Straße dar. Auf \ndie Frage, ob für dieses Wohnhaus jemals die Wohnnutzung genehmigt worden \nist, kommt es nicht weiter an. Sie ist jedenfalls in der Vergangenheit Jahrelang \nvom Beklagten hingenommen worden. Da der Gesamtbereich des früheren \nUmspannwerkes weiterhin eine (wenn auch geänderte) Nutzung erfährt, kommt \ndem angrenzenden Wohnhaus trotz der seit 2005 ungenutzten Wohnung immer \nnoch prägende Wirkung für die Umgebung zu.\n\n45\n\nAber selbst für den Fall, dass das Gebäude Nr. 51 als privilegiertes \nAußenbereichsvorhaben nicht dem Bebauungszusammenhang, sondern dem \nAußenbereich zuzurechnen wäre, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn auch in \ndiesem Fall wäre die Annahme nicht gerechtfertigt, dass dann der sich von \nNordwesten her erstreckende Außenbereich bis an das Haus D. -G. -Str. 37 \nheranreicht. Vielmehr blieben auch bei dieser Betrachtungsweise die Flurstücke \n000, 000 und 000 durch die Wohnbebauung auf den südöstlichen \nNachbargrundstücken sowie auf der gegenüber liegenden Straßenseite geprägt. \nDies hat seinen Grund zum einen in der besonderen topografischen Situation am \nRande der Geländeabbruchkante. Zum anderen findet sich der Grund für diese \nAnnahme darin, dass der Geländestreifen zwischen Straße und südlicher \nBöschung aus beiden Richtungen schmaler wird und sich genau an der \nwestlichen Grenze des Flurstücks 000 auf etwa 14 m verjüngt, mit der Folge, \ndass an dieser Stelle die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusiedeln \nwäre. Denn der Geländestreifen wird an der schmalsten Stelle stärker durch die \nsüdöstlich anschließende sowie die Wohnbebauung auf der gegenüber \nliegenden Straßenseite geprägt als durch den sich nordwestlich anschließenden \nAußenbereich.\n\n46\n\nStellt sich deshalb die Rücknahme der Baugenehmigung in der irrigen \nAnnahme, sie sei fälschlicherweise nach § 34 BauGB erteilt worden, als \nermessensfehlerhaft dar, so vermögen die vom Beigeladenen angeführten \nrechtlichen Mängel, an denen die Baugenehmigung leiden soll, die Rücknahme \nnicht zu stützen. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung ausschließlich \nauf den Umstand gestützt, dass die Baugenehmigung zu Unrecht auf der \nGrundlage des § 34 BauGB erteilt worden sei, während das Baugebiet \ntatsächlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sei (vgl. auch das Schreiben an den \nBeigeladenen vom 15. März 2005, Bl. 88 Beiakte Heft 3). Andere Fehler, die der \nBaugenehmigung anhafteten, wären allenfalls dann beachtlich, wenn sie \nzwingend ebenfalls zur Rücknahme der Baugenehmigung hätten führen müssen, \nwenn also das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert wäre. \nDavon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Die geltend gemachten \nVerstöße gegen abstandflächenrechtliche Bestimmungen bzw. gegen die \nBestimmtheit der Baugenehmigung wären, selbst wenn ihr Vorliegen unterstellt \nwird, nicht geeignet, das Rücknahmeermessen des Beklagten zu reduzieren. \nAuch der vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene \nBegriff des „intendierten Ermessens\" führt nicht zu einer Ermessensreduzierung. \nVielmehr kann sich der Beklagte bei der Frage, ob die von ihm erteilte \nBaugenehmigung wegen der vom Beigeladenen geltend gemachten \nRechtmäßigkeitsmängel zurückgenommen werden soll, durchaus davon leiten \nlassen, dass der Nachbar bzw. seinerzeitige Grundstückseigentümer (RWE), der \ndurch die Bestimmungen, deren Nichteinhaltung der Beigeladene rügt, geschützt \nwerden soll, den Bauplänen des Klägers ausdrücklich zugestimmt hat. So \ngesehen ist eine Rücknahme eher unwahrscheinlich.\n\n47\n\nSchließlich scheidet auch der Widerspruch des Beigeladenen gegen den \nVorbescheid vom 10. Februar 2002 als ein zur Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung und zu ihrer Rücknahme zwingender Grund aus. Es ist bereits \nzweifelhaft, ob dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n48\n\n \nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 10 B 2304/98 -, DVBl \n1999, 788.\n\n49\n\nJedenfalls würde auch eine aufschiebende Wirkung die Behörde nicht daran \nhindern, eine Baugenehmigung zu erteilen.\n\n50\n\n \nSo wohl OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, \nNVwZ 1997, 1006. \n\n51\n\nDas ergibt sich nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass bei \nBejahung der aufschiebenden Wirkung die Rechtslage im Ergebnis nicht anders \nwäre, als in dem Fall, dass ein Vorbescheid nicht ergangen wäre. Dann wäre die \nBehörde auch nicht an der Erteilung der Baugenehmigung gehindert.\n\n52\n\nDer Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge stattzugeben. Der Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens zu \nbeteiligen, weil er einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/5-k-552-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/5-k-552-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255462","retrieved":"2026-07-09 02:19:31.212080+00:00"}}